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BGH · IV ZR 183/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 183/62

Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, wenn mehrere der in § 17 BEG aufgeführten und getöteten Angehörigen zusammen den Antragsteller ganz oder überwiegend unterhalten hätten» Er bemißt sich nach den Verhältnissen desjenigen Angehörigen, der den Unterhalt zu dem größten Teil bestritten hätte» Io Bas beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger könne sich jetzt nicht mehr darauf berufen, daß er auch Anspruch auf eine Honte als Witwer nach § 17 Abs.l-"‘Ziff.-iS Diese Ansicht ist irrig» Der Kläger hat die Ansprüche auf Elternronte und auf Rente als Witwer nicht selbständig nebeneinander geltend gemacht» Der Anspruch, den die §§ 15 ff BEG gewähren, ist ein einheitlicher und geht auf Rente und Kapitalentschädigung (vgl» § 20 Abs.3 BEG)» Diese hat der Kläger auch gefordert» Zur Begründung seiner Klage mußte er die IatSachen vortragen, die vorliegen müssen, damit nach dem Gesetz ein Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung besteht» Er hat sich darauf berufen, daß er seine Frau und seinen Sohn verloren habe und daß er deswegen wirtschaftliche Not gelitten habe. Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Ehefrau des Klägers und sein Sohn von den Nationalsozialisten getötet worden seien« Es hat offen gelassen, ob der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, als ihm die Kapitalentschädigung für Freiheits- und Gesundheitsscbaden ausgezahlt wurde, bedürftig war und ob sein Sohn, wenn er nicht getötet worden wäre, ihn überwiegend unterhalten hätte« Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf das RzW 1961, So 170 veröffentlichte Urteil des Senats die Klage abgewiesen, weil die Bedürftigkeit des Klägers allein auf der von ihm erlittenen Freiheitsberaubung und dem Gesund-heitsschaden beruhe, für den er eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes erhalte-, Der erkennende Senat bat in dem vom Berufungsgericht angeführten in LM BEG 1956, § 17 Nr« 5 veröffentlichten Urteil ausgeführt, der An&pruch auf Hinterbliebenenrente bestehe nicht, wenn die Bedürftigkeit des Antragstellers allein durch eine gegen ihn gerichtete Verfolgung hervorgerufen sei und wenn deswegen Entschädigungsansprüche nach dem BBG bestünden« Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze rechtfertigen es nicht, die Klage abzuwoisen« Damit will die Revision geltend machen, das Oberlandes-gericht habe § 176 BEG und § 286 ZPO verletzt* Es hätte prüfen und beachten müssen, daß die Bedürftigkeit des Klägers auf mannigfache andere Umstände als nur auf den Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Dabei ist auch zu beachten, daß die Erwerbsfähigkeit des Klagers nur um 70 $ gemindert ist* Wenn das zutrifft, könnte er, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26* September 1962 - IV ZR 54/62 -auogeführt hat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben* Auch wenn seine Bedürftigkeit nur auf Verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist* v/Urde daneben ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehen, sofern nämlich die Voraussetzungen des § 17 BEG auch dann gegeben wären, wenn unterstellt würde, der Hinterbliebene hätte von dem Zeitpunkt an, in dem er den Gesundheitsschaden erlitten hat, die in dem BEG dafür vorgesehene Entschädigung erhalten. Der Gesundheitsschaden wird nach §§ 28 ff BEG entschädigte Wie bereits oben ausgeführt, besteht wegen der .Bedürftigkeit, die allein durch den Gesundheitsschaden verursacht worden ist und die später dadurch behoben worden ist, daß der Verfolgte eine Gesundheitsschadensrente bezieht, nicht außerdem noch ein Anspruch nach § 17 BEG. Anders kann es sein, wenn der Verfolgte wegen der besonderen Verhältnisse trotz der Entschädigung, die er für den Gesundheit sschaden erhält, weiteriin in so bedrängten Verhältnissen lebt, daß er bedürftig im Sinne des § 17 Abs* 1 Ziff* 5 BEG ist, oder daß er von seiner Frau, wenn sie noch leben würde, unterhalten worden wäre* In einem solchen Fall kann er auch dadurch, d&3 ihm sein Sohn oder seine Frau genommen worden sind, einen nach § 17 BEG. Um festzustellen, ob der'Verfolgte einen nach § 17 Abs * 1 Ziff* 5 zu ersetzenden Schaden erlitten hat, muß geprüft werden9 ob er auch dann noch bedürftig gewesen wäre, wenn er von dem Zeitpunkt an, in dem er den Gesundheitsschaden erlitten hat, sofort die ihm nach dem Gesetz dafür zustehende Entschädigung als Hente erhalten hätte, V/enn das zu bejahen ist, muß geprüft werden, welchen Betrag er zu dieser Bentezusätzii% benötigt hätte, um angemessen leben zu können* Nur dann, wenn dieser Betrag die für uen Körperschaden zustehende Hente überstiegen hätte und wenn der getötete Sohn diesen Zuschuß geleistet hätte, kann gesagt werden, sein Sohn würde ihn überwiegend unterhalten haben* Diese Feststellung kann getroffen werden, Beine Ehefrau hätte dann, damit ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 besteht, nicht nur für ihren eigenen Unterhalt sorgen müssen, sondern zu dem Unterhalt Ses Mannes noch mehr als 175 RM beisteuern müssen«, Das wird im Hinblick auf ihren eigenen Bedarf in der Regel nur dann angenommen werden können, wenn die Brau in der Lage gewesen wäre, mehr als 525 RM oder DM für den Unterhalt der allein aus ihr und ihrem Mann bestehenden Familie beizusteuern. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente steht dem Kläger auch dann zu, wenn er von seiner Ehefrau und seinem Sohn, wenn diese nicht getötet worden wären, zusammen ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre, Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht auch dann, wenn mehrere der in § 17 BEG aufgeführten Angehörigen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen getötet worden sind und wenn sie zusammen den Antragsteller ganz oder überwiegend unterhalten hätten (vgl. Soweit es sich darum handelt, ob die Ehefrau des Klägers diesen allein ganz oder überwiegend unterhalten hätte, hat das Berufungsgericht ausgeführt, sie sei 1955, als der Kläger wegen ihres Todes Entschädigung beansprucht habe, 64 Jahre alt gewesen. Hach Lage der Dinge sei nicht anzunehmen, daß sie in diesem Alter als Schneiderin von ihrem Verdienst nicht, nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten hätte, sondern auch noch Überwiegend den des Klägers. Für die Frage, ob die verstorbene Ehefrau nach ihrem Tode ihren Ehemann, wenn sie noch lebte, unterhalten hätte oder unterhalten würde, ist, wie der erkennende Senat in seinem LM BEG 1956 § 17 Nr. 10 veröffentlichten Urteil ausgesprochen bat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG absustellen.

Zitierte Normen: § 20 BEG § 297 ZPO § 176 BEG
EhefrauEntschädigungBEGBerufungsgerichtAnspruchRenteSohnKläger

Volltext der Entscheidung

lisch lagewerk:	ja
 liehe Sammlung: nein
»alle die Bedürftigkeit allein auf einen verfolgungobedingten, ffnach dem BBG zu entschädigenden Gesundheitsschaden zurück-? zuführen ist, kann dennoch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehen, wenn wegen der besonderen Verhältnisse, unter denen der Antragsteller lebt, seine Bedürftigkeit durch die ihm gewährte Entschädigung nicht ausgeglichen wird»
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, wenn mehrere der in § 17 BEG aufgeführten und getöteten Angehörigen zusammen den Antragsteller ganz oder überwiegend unterhalten hätten» Er bemißt sich nach den Verhältnissen desjenigen Angehörigen, der den Unterhalt zu dem größten Teil bestritten hätte»
BGH, Ur.t» v. 30» Januar 1963 - IV ZR 183/62 - OLG München
EG München
IVJR J83/62
VerkUndet am 30. Januar 1963
Hoeppe, Justizangeotelite als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Kntschädigungsrechtsstreit
 des David Z Bi^BHP > T Hr. I,
-	Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
-	Prozeßbevollmächtigter:
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspriisidenten Ascher und der Bundesrichter Johannuen, Y/iiotenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1961 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwlesen«,
Beklagten und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr.	in
>, K
), n(
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt flp MBB in
1 a -
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhobene
 Von Rechts wegen
2
Tat best arid;
Der jüdische Kläger macht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend, Kr ist am 1. August 1898 in Polen geboren. Vor dem Kriege hatte er dort eine Leder handlang, in der er zwei Angestellte beschäftigte. Kr wurde von den Nationalsozialisten verfolgt und war in verschiedenen Ghettos und Konzentrationslagern interniert. Wegen der erlittenen Freiheitsentziehung hat er eine Haftentschädigung von 6 450 DM und wegen Gesundheitsschäden eine Kntschädigung von 10 806,53 DM und eine monatliche Hente in Höhe von jetzt 250 DM erhalten. Dabei ist die Rntscbä-digungsbehörde davon ausgegangen, daß die Krv/erbsfähigkeit des Klägers durch die durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschäden um 70 $ gemindert ist.
Der Kläger hat behauptet, seine im Jahre 1891 geborene Khefrau und sein im Jahre 1916 geborener Sohn seien von den Nationalsozialisten getötet worden. Kr sei jetzt bedürftig, seine Frau und sein Sohn hätten ihn unterhalten, wenn sie nicht getötet worden wären.
Das Landgericht hat die auf Hinterbliebenenrente gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung z,urückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuv/eisen.
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EntscheidungsgrUnde:
Io
 Bas beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger könne sich jetzt nicht mehr darauf berufen, daß er auch Anspruch auf eine Honte als Witwer nach § 17 Abs.l-"‘Ziff.-iS BEG habe- Bei den Ansprüchen auf Elternrente und Rente als Witwer handele es sich um zwei verschiedene selbständige Ansprüche»
Der Kläger habe vor dem Landgericht beide Ansprüche geltend gemachto Im Berufungsrechtszug habe er zunächst nur die Elternrente verlangt» Erst nachdem die Berufungsbegrün-dungsfrist verstrichen gewesen sei, habe er auch wieder den Anspruch auf die Rente als Witwer mit einem Hilfsantrag geltend gemacht» Die Berufung müsse daher, soweit es sich um diese Rente bandle, verworfen werden» Entweder habe das Landgericht diesen Anspruch bereits rechtskräftig abgewiesen oder die Berufung sei für diesen Anspruch nicht rechtzeitig begründet worden»
Diese Ansicht ist irrig» Der Kläger hat die Ansprüche auf Elternronte und auf Rente als Witwer nicht selbständig
t
nebeneinander geltend gemacht» Der Anspruch, den die §§ 15 ff BEG gewähren, ist ein einheitlicher und geht auf Rente und Kapitalentschädigung (vgl» § 20 Abs. 3 BEG)» Diese hat der Kläger auch gefordert» Zur Begründung seiner Klage mußte er die IatSachen vortragen, die vorliegen müssen, damit nach dem Gesetz ein Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung besteht» Er hat sich darauf berufen, daß er seine Frau und seinen Sohn verloren habe und daß er deswegen wirtschaftliche Not gelitten habe. Der Kläger hat zwar . in seiner Klage seinen Antrag nicht nur’ungenau gefaßt, sondern darin auch Tatsachen aufgenommen, die nur in die Begründung des Antrugs gehören» In der Verhandlung vom
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6. Februar 1958 bat er dann in erster Linie Rente und Kapitalentschädigung wegen des Verlustes seiner Ehefrau und hilfsweise Rente und Kapitalentschädigung wegen des Verlustes seines Lohnes begehrt« Damit hat der Kläger wiederum in den Antrag anspruchsbegründende Tatsachen hineingenommen« Richtig verstanden geht der Antrag dahin, daß der Kläger schlechthin Rente und Kapitalentschädigung begehrt und daß er diesen Anspruch in erster Linie auf den Verlust seiner Ehefrau und hilfsweise auf den Verlust seines Sohnes stützt« Daß der am 6. Februar 195& gestellte Antrag nicht verlesen worden ist, wie es § 297 ZPO verlangt, ist in dem weiteren Verfahren nicht gerügt worden. Dadurch ist dieser Mangel geheilt, so daß eine Sachentscheidung nicht ausgeschlossen ist«
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weisen ähnliche Mängel wie die Anträge des ersten Rechtszuges auf. Der in der Be-, rufungsbegründung enthaltene Antrag ist so zu verstehen, daß der Kläger ebenso wie beim Landgericht Rente und Kapitalentschädigung begehrt. Zur Begründung dieses Antrags beruft er sich in der Berufungsbegründung allerdings nur auf den Verlust seines Sohnes. Der Feststellungs antrag hat keinen Sinn und ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Gericht mußte für seine Entscheidung nicht nur die Umstände berücksichtigen, die in der Berufungsbegründung vorgebracht waren, sondern den gesamten im Berufungorechtszug Vorgetragenen Sachverhalt. Es war zu prüfen, ob und inwieweit nach diesem Sachverhalt ein Anspruch auf Rente und Kapitalentscbadigung für den Kläger bestand.
 
Gegenstand des .Revisionsverfahrens ist der Sachverhalt, der sich aus dem Tatbestand im angefochtenen Urteil ergibt« Dazu gehört die Behauptung, daß auch die Frau des Klägers von den Nationalsozialisten getötet worden ist* Mit Recht befaßt 3ich daher die RövisionsbegrLindung auch mit dieser Behauptung des Klägers und prüft, ob sie geeignet ist, seinen Anspruch zu begründen«
XI«
Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Ehefrau des Klägers und sein Sohn von den Nationalsozialisten getötet worden seien« Es hat offen gelassen, ob der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, als ihm die Kapitalentschädigung für Freiheits- und Gesundheitsscbaden ausgezahlt wurde, bedürftig war und ob sein Sohn, wenn er nicht getötet worden wäre, ihn überwiegend unterhalten hätte« Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf das RzW 1961,
So 170 veröffentlichte Urteil des Senats die Klage abgewiesen, weil die Bedürftigkeit des Klägers allein auf der von ihm erlittenen Freiheitsberaubung und dem Gesund-heitsschaden beruhe, für den er eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes erhalte-,
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Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind begründet.
Der erkennende Senat bat in dem vom Berufungsgericht angeführten in LM BEG 1956, § 17 Nr« 5 veröffentlichten Urteil ausgeführt, der An&pruch auf Hinterbliebenenrente bestehe nicht, wenn die Bedürftigkeit des Antragstellers allein durch eine gegen ihn gerichtete Verfolgung hervorgerufen sei und wenn deswegen Entschädigungsansprüche nach dem BBG bestünden« Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze rechtfertigen es nicht, die Klage abzuwoisen«
 
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Kläger "offensichtlich" auch Schaden im beruflichen Fortkommen gehabt habe, für den er nicht entschädigt, worden ist*
Damit will die Revision geltend machen, das Oberlandes-gericht habe § 176 BEG und § 286 ZPO verletzt* Es hätte prüfen und beachten müssen, daß die Bedürftigkeit des Klägers auf mannigfache andere Umstände als nur auf den Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger ein begüterter Lederhändler in seiner polnischen Heimat gewesen sei* Er habe in seinem Geschäft stets zwei Angestellte beschäftigt« Ist dem so, dann ist anzunehmen, daß das Geschäft des Klägers durch die nationalsozialistische Verfolgung zu dem Erliegen gekommen ist, daß der Kläger auch im Zuge dieser Verfolgung sein Vermögen verloren hat und schließlich mittellos nach Israel aucgewandcrt ist«, Entschädigung erhält er nur für seinen Freiheits- und Körperschaden. Es ist möglich, daß er trotz des Körperschadens nicht bedürftig wäre, wenn er nicht auch sein Geschäft und sein Vermögen verloren hätte. Dabei ist auch zu beachten, daß die Erwerbsfähigkeit des Klagers nur um 70 $ gemindert ist* Wenn das zutrifft, könnte er, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26* September 1962 - IV ZR 54/62 -auogeführt hat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben*
Auch wenn seine Bedürftigkeit nur auf Verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist* v/Urde daneben ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehen, sofern nämlich die Voraussetzungen des § 17 BEG auch dann gegeben wären, wenn unterstellt würde, der Hinterbliebene hätte von dem Zeitpunkt an, in dem er den Gesundheitsschaden erlitten hat, die in dem BEG dafür vorgesehene Entschädigung erhalten.
 
Der Gesundheitsschaden wird nach §§ 28 ff BEG entschädigte Wie bereits oben ausgeführt, besteht wegen der .Bedürftigkeit, die allein durch den Gesundheitsschaden verursacht worden ist und die später dadurch behoben worden ist, daß der Verfolgte eine Gesundheitsschadensrente bezieht, nicht außerdem noch ein Anspruch nach § 17 BEG. Anders kann es sein, wenn der Verfolgte wegen der besonderen Verhältnisse trotz der Entschädigung, die er für den Gesundheit sschaden erhält, weiteriin in so bedrängten Verhältnissen lebt, daß er bedürftig im Sinne des § 17 Abs* 1 Ziff* 5 BEG ist, oder daß er von seiner Frau, wenn sie noch leben würde, unterhalten worden wäre* In einem solchen
 Fall kann er auch dadurch, d&3 ihm sein Sohn oder seine Frau genommen worden sind, einen nach § 17 BEG. zu entschädigenden Schaden erlitten haben, da Frau oder Sohn nun
 nicht
falls
 diese
rente
 mehr unterstützend eingreifen können, was sie andern-
getan hätten* Sein Schaden besteht
 darin, daß er
 Unterstützung, die er neben seiner Gesundheitsöchadens-brauebt und auch erhalten hätte, wenn seine Ange-
hörigen nicht getötet worden wären, nun entbehren muß»
Um festzustellen, ob der'Verfolgte einen nach § 17 Abs * 1 Ziff* 5 zu ersetzenden Schaden erlitten hat, muß geprüft werden9 ob er auch dann noch bedürftig gewesen wäre, wenn er von dem Zeitpunkt an, in dem er den Gesundheitsschaden erlitten hat, sofort die ihm nach dem Gesetz dafür zustehende Entschädigung als Hente erhalten hätte, V/enn das zu bejahen ist, muß geprüft werden, welchen Betrag er zu dieser Bentezusätzii% benötigt hätte, um angemessen leben zu können* Nur dann, wenn dieser Betrag die für uen Körperschaden zustehende Hente überstiegen hätte und wenn der getötete Sohn diesen Zuschuß geleistet hätte, kann gesagt werden, sein Sohn würde ihn überwiegend unterhalten haben* Diese Feststellung kann getroffen werden,
 
v/enn bei Berückaichtigung des Alters, der Gesundheit, der geistigen und charakterliehen Veranlagung sowie des Werdegangs des Sohnes eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Sohn einen solchen überwiegenden Beitrag geleistet hätte (BGH2 4, 133, 137; LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 9)»
Soweit es. sich darum handelt, ob in einem solchen Balle eine Rente als Witwer nach § 17 Abs. 1 Ziff. 2 BUG beansprucht werden kann, ist die Bedürftigkeit als solche keine Anopruchsvoraussetzung«, Bs kommt vielmehr darauf an, ob die getötete Ehefrau dem Verfolgten für seinen Unterhalt zu der.ihm zustehenden Rente noch einen Betrag gegeben hätte, der größer gewesen wäre als der Betrag dieser Rente«, Denn dann hätte sie ihren Mann überwiegend unterhaltene Dabei kann jedoch nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß eine Ehefrau zu dem Unterhalt ihres Ehemannes in der Regel nur dann beisteuert, wenn dessen Einnahmen nicht ausroichen, um ihm ein angemessenes Leben zu ermöglichen, und daß sie in der Regel auch nicht mehr leisten wird als daß die Familie angemessen leben kann» Bei einem verfolgten Mann, dessen Erwerb3fähigkeit um 60 V. H. gemindert ist, ist, wenn er für seinen Gesund-heitssebaden nur die Mindestrente bekommt, davon auszugehen, daß er eigene Einnahmen von 175 RM oder DM gehabt hätte. Beine Ehefrau hätte dann, damit ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 besteht, nicht nur für ihren eigenen Unterhalt sorgen müssen, sondern zu dem Unterhalt Ses Mannes noch mehr als 175 RM beisteuern müssen«, Das wird im Hinblick auf ihren eigenen Bedarf in der Regel nur dann angenommen werden können, wenn die Brau in der Lage gewesen wäre, mehr als 525 RM oder DM für den Unterhalt der allein aus ihr und ihrem Mann bestehenden Familie beizusteuern. Dabei sind jedoch auch die Dienste zu bewerten, die die
 
Ehefrau vielleicht dadurch geleistet hätte, daß sie den Haushalt versorgt und damit den Kläger betreut hätte.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente steht dem Kläger auch dann zu, wenn er von seiner Ehefrau und seinem Sohn, wenn diese nicht getötet worden wären, zusammen ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre, Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht auch dann, wenn mehrere der in § 17 BEG aufgeführten Angehörigen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen getötet worden sind und wenn sie zusammen den Antragsteller ganz oder überwiegend unterhalten hätten (vgl. LM BEG 1956 § 17 Hr. 9 für den Hall mehrerer getöteter AbkömmlingeV. Der Antragsteller hat dann zwar nur Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Diese Rente bemißt sich nach den Verhältnissen desjenigen Angehörigen, der den Unterhalt zu dem größten Teil bestritten hätte**
Soweit es sich darum handelt, ob die Ehefrau des Klägers diesen allein ganz oder überwiegend unterhalten hätte, hat das Berufungsgericht ausgeführt, sie sei 1955, als der Kläger wegen ihres Todes Entschädigung beansprucht habe, 64 Jahre alt gewesen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts wäre sie 70 Jahre gewesen. Hach Lage der Dinge sei nicht anzunehmen, daß sie in diesem Alter als Schneiderin von ihrem Verdienst nicht, nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten hätte, sondern auch noch Überwiegend den des Klägers. Für die Frage, ob die verstorbene Ehefrau nach ihrem Tode ihren Ehemann, wenn sie noch lebte, unterhalten hätte oder unterhalten würde, ist, wie der erkennende Senat in seinem LM BEG 1956 § 17 Nr. 10 veröffentlichten Urteil ausgesprochen bat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG absustellen. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach den hier dargelegten Rechtssatzen entscheiden kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an-das Berufungsgericht zurückverv/iesen werdeno
 Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Bundesrichter Wilden
 ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben
 Ascher