Das kann ausnahmsweise dann nicht erforderlich sein, wenn es sich um Personen handelt, die nach Maßgabe des Kap. 1 Art. 1 A Nr. 1 Abs. 1 der Konvention bereits als Flüchtlinge in früherer Zeit anerkannt worden sind. b) Kap. 1 Art. 1 A Nr. 2 der Konvention setzt nicht voraus, daß die in Betracht kommende Person ihr Heimatland oder das Land ihres früheren Aufenthalts bereits aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Es genügt, wenn sie sich aus irgendeinem anderen Anlaß außerhalb ihres Landes aufhält, und in der Zeit der Abwesenheit dort Umstände aufgetreten sind, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention näher bezeichneten Gründen herbeigeführt haben. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sei und weil ihm etwaige Ansprüche aus den §§ 167 f BEG wegen zu demindest grobfahrlässig unrichtiger Angaben nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BEG versagt werden müßten. Bald nach dem Verlesen des Flugblattes, dessen Inhalt nicht mehr bekannt ist, erschien die Gestapo, stellte die Personalien der Anwesenden fest und verhaftete den Kläger, in dessen Besitz das Flugblatt gefunden wurde. 2. Diesen Sachverhalt hat das Oberlandesgericht dahin gewürdigt, daß er nicht die Annahme rechtfertige, der Kläger sei Verfolgter im Sinne des § 1 BBG. Letztlich 3ei es kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Verfolgung im angegebenen Sinne, wenn der Kläger im Konzentrationslager möglicherweise einen roten Winkel getragen habe und wenn er in den Unterlagen des Internationalen Suchdienstes in Arolsen als "Politischer Pole'* bezeichnet sowie ein Strafverfahren gegen ihn weder eingeleitet noch durchgeführt worden sei, Mit Hecht hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht den Anspruch nach den |§ 167 f BEG auch nicht deswegen versagt, weil der Kläger von dieser Entschädigung gemäß den §§ 167 Aba«, 3? 7 Abs* 1 EEG ausgeschlossen sei* Es bleibt dahingestellt, ob die Angaben des Klägers den objektiven und subjektiven Tatbestand für eine Versagung des Anspruchs rechtfertigen würden, oder ob dies mit dem Oberlandesgericht zu verneinen ist. Entscheidend ist, daß eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde, die das Entschädigungsgericht von sich aus nicht treffen kann (Senat in RzW 1957, 12o$ 1958, lol, Orteil vom 14* Dezember 196o - IV ZR 133/6o -), bisher nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Bescheinigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt «m vom 21. 1. a) Eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 167 f BEG kann nur gewährt werden, wenn der Geschädigte ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Der Begriff des Flüchtlings ist hier ein Rechtsbegriff, der durch die Genfer Konvention vom 28. kommt darauf an, ob die in seiner Person liegenden tatsächlichen Umstände ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nach derart sind, daß sie den Anforderungen gerecht werden, die der rechtliche Tatbestand stellt. Ob die Voraussetzungen des Begriffs Flüchtling im Einzelfall gegeben sind, muß, wenn es sich um Ansprüche nach § 167 BEG handelt, von dem mit der Sache befaßten Entschädigungsorgan festgestellt werden. An tatsächlichen Angaben sind aus der Beschei nigung nur Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Aufenthaltsort seit 1945, Anschrift sowie der Hinweis ersichtlich, daß eine (behördliche) Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers nicht erfolgt ist. Diese Tatsachen reichen aber nicht aus, um in dem Kläger einen Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu sehen, wie sich ohne weiteres aus deren Kap. 1 Art. 1 ergibt. Dasselbe muß auch für verwaltungsbehördliche Bescheinigungen und Entscheidungen über die Flüchtlingseigen-schaft im Sinne der Genfer Konvention zu den §§ 16o Abs.1, 167 Abs. 1 BSG gelten (vgl. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 7, 335» 335 hinzuweisen,; wonach jeder der Vertragsstaaten der Genfer Konvention das Hecht hat, von sich aus zu prüfen, ob im Ejnzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Flüchtlings vorliegen. b) Von dieser Pflicht zur selbständigen Ermittlung und Prüfung rechtserheblicher Tatsachen besteht nur insoweit eine Ausnahme, als es sich um die sogenannten Nansen-Flüchtlinge oder die IKO-Flüchtlinge handelt, die nach Kap. 1 Art. 1Ä Nrvl> Absül der Konvention auch weiterhin als Flüchtlinge gelten. Desgleichen kann Anlaß zur Nachprüfung dann bestehen, wenn später Umstände eingetreten sind, die zu dem Verlust der Flüohtlingseigen-schaft oder zu dem Ausschluß davon geführt haben könnten (Kap. 1 Art. 1 C - F der Konvention). Für die Entscheidung der Frage, ob jemand Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist, wird es auf folgende Gesichtspunkte wesentlich ankommen: 1 Art. I D, E und F enthalten*'Ausschlußgründe, also Gesichtspunkte, unter denen Jemand nicht als Flüchtling im Sinne der Konvention in Betracht kommt, obwohl er es an sich nach Kap. 1 Art. 1 A wäre. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht daher zu prüfen haben, ob der Kläger sogenannter IEO-Plüchtling nach Maßgabe des Kap. 1 Art. 1 A Er. 1 der Konvention ist. Die Tatsache, daß sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit langen Jahren in Deutschland aufhält, schließt für sich allein noch nicht die Anerkennung als Flüchtling aus. Dies bedeutet nicht, daß der Betreffende sein Heimatland oder das Band des früheren Aufenthalts aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention näher bezeichneten Gründen verlassen haben muß. 1. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei aus Gründen seiner Nationalität als Pole unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden, und hat hierzu ausgeführt: 2, Wie der erkennende Senat in dem in RzW 1961, 184 veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, ist eine Person unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität dann geschädigt, wenn dieser Schaden wegen ihrer Zugehörigkeit und ihres Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum eingetreten ist. Wollte man auf die Staatsangehörigkeit abstellen, so würde man dem Tatbestand des § 167 Abs. 1 BEG nicht gerecht, weil auch Staatenlose Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention sein können, a) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger sei-polnischer Nationalität, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden» b) Wenn das Oberlandesgericht in diesem Teil der Entscheidungsgründe es offenläßt und deshalb die Möglichkeit mit einbezieht, daß der Kläger nicht oder nicht nur wegen Besitzes eines alliierten Flugblattes,sondern (auch) wegen Arbeitsvertragsbruches festgenommen worden sein kann, so setzt es sich damit in Widerspruch zu der eingangs der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellung, er sei wegen des Flugblattbesitzes inhaftiert worden» Die Feststellung des Grundes der Inhaftnahme hätte eich für das Oberlandesgericht nur dann erübrigt, wenn es ohne Verletzung der ihm nach § 176 Abs» 1 BEG obliegenden Aufklärungspflicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß polnische Volkszugehörige bei jedem Verhalten der angegebenen Art (ArbeitsVertragsbruch, Flugblattbesitz) im Gegensatz zu Deutschen grundsätzlich und allgemein ohne vorheriges gerichtliches Verfahren festgehaiten und in ein Konzentrationslager verbracht worden sind. Aus dem Berufungsurteil muß zweifelsfrei hervorgehen, daß das Oberlandesgericht seine in § 176 Abs. 1 BEG normierte Pflicht, von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu ermitteln und zu würdigen, in ausreichendem Maße erfüllt hat. Vor allem genügt der bloß allgemein gehaltene und ohne nähere Angaben gemachte Hinweis auf "die damaligen Anordnungen des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei” nicht den Anforderungen. Aus dieser Wendung ist nicht nur nicht zu ersehen, um welche Anordnungen es sich im einzelnen handeln soll, sondern es ist darüber hinaus nicht zu erkennen, ob sie dem Oberlandesgericht ihrem Wortlaut nach Vorgelegen haben, es daher ihren Inhalt gekannt und ihn in seiner vollen Tragweite im Rahmen der rechtlichen Würdigung verwertet hat (vgl. Es hätte einer näheren Begründung bedurft, inwiefern sie die Grundlage für die einseitige Benachteiligung polnischer Volkszugehöriger in dem Sinn gewesen sein soll, daß ihnen allgemein das Recht auf Durchführung eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens abgesprochen worden sei. fochtenen Urteil bisher nicht näher bezeichneten Anordnungen noch keine sachentsprechende Beurteilung darüber zulassen, ob polnische Volkszugehörige bei den Delikten der erwähnten Art all gerne in und im Gegensatz zu Deutschen in Haft genommen sowie in ein Konzentrationslager verbracht worden sind, wird das Cberlandesgericht zu dieser Frage gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen haben, wie etwa durch Einholung von Auskünften oder Gutachten hierzu berufener bzw.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2537 Obb BEG § 167 Abs. 1; Genfer Konvention Uber die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951, BGBl 1953 II 559 a) Der Begriff des Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist ein Rechtsbegriff. Die £ntSchädigungsorgane haben daher selbständig alle für die Flüchtlingseigenschaft wesentlichen tatsächlidhen Umstände au ermitteln und sie dahingehend zu würdigen, ob im Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann ausnahmsweise dann nicht erforderlich sein, wenn es sich um Personen handelt, die nach Maßgabe des Kap. 1 Art. 1 A Nr. 1 Abs. 1 der Konvention bereits als Flüchtlinge in früherer Zeit anerkannt worden sind. b) Kap. 1 Art. 1 A Nr. 2 der Konvention setzt nicht voraus, daß die in Betracht kommende Person ihr Heimatland oder das Land ihres früheren Aufenthalts bereits aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Es genügt, wenn sie sich aus irgendeinem anderen Anlaß außerhalb ihres Landes aufhält, und in der Zeit der Abwesenheit dort Umstände aufgetreten sind, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention näher bezeichneten Gründen herbeigeführt haben. 3GH, Urt. v. 17. Januar 196? - & ZR 183/61 - OLG Köln LG Köln IV ZR 183/61 Verkündet am 17o Januar 1962 Klett, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen den Invaliden Boleslaw W Straße f/) £ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5- Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 24« Oktober 196o aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1897 in Broshentin/Kreis Lask in Polen geborene Kläger lebt seit der Zeit vor dem ersten Weltkrieg im Rheinland. Nach seinen Angaben wurde er etwa im Juni 194-2 in Köln festgenommen. Br war zunächst im Messe lager in Köln, anschließend in den Konzentrationslagern Natz-weiler und Buchenwald inhaftiert. Von Buchenwald aus war er in das Rhein-Ruhr-Gebiet abgestellt und bis zu seiner Befreiung im April 1945 einem Bombenräumkommando zugeteilt. Br hat Entschädigung für Schäden an Freiheit, an Körper und Gesundheit, an Eigentum sowie im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil die Voraussetzungen der §§ 1, 2 BEG nicht gegeben seien. In der gegen den Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden an Freiheit eine Entschädigung von 5.100 DM, für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und vom 1. November 1953 ab eine Rente in der gesetzlich zulässigen Höhe, außerdem für Schaden iin beruflichen Fortkommen eine Entschädigung für die Zeit der Freiheitsentziehung zu zahlen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Während des ersten Rechtszuges hat der Kläger eine Bescheinigung des Amtes für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln vom 21. März 1957 vorgelegt, die folgenden Inhalt hat: “Ich bescheinige hiermit, daß der ungeklärt polnische Staatsangehörige (heimatlose Ausländer) Herr Boleslaw geb. am 1897 in Broschintin, wohnhaft in M000H0 Str. 0, Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. 7.1951 ist. Die Flüchtlings- eigenschaft bestand bereits am 1-10*1953; Herr W. hält sich seit 1945 ununterbrochen in Deutschland auf," Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sei und weil ihm etwaige Ansprüche aus den §§ 167 f BEG wegen zu demindest grobfahrlässig unrichtiger Angaben nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BEG versagt werden müßten. Im Verlaufe des Berufungsrechtszuges hat der Kläger den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aufgegeben. Br hat nur noch beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4. 5.100 DM für Freiheitsschaden, 2« zur Abgeltung des Gesundheitsschadens a) eine Hente in Höhe von 125 DM monatlich ab 1. November 1953, b) eine Kapitalentschädigung von 8.95o DM zu zahlen. Da3 Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger eine monatliche Hente von loo DM seit dem 1- November 1953 zu entrichten- Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Den Hentenbetrag hat das Berufungsgericht nach den §§ 167, 168 BEG zugesprochen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Hevision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Hevision. Bntscheidungsgründe: Die Bevision ist begründet. I. 1. Das Berufungsgericht hat über die Umstände, die zur Festnahme des Klägers geführt haben, folgendes festgestellt: "Der Kläger besuchte an einem Sonntag im Juni oder Juli 1942 seinen Bruder und seine Schwägerin, die Eheleute in ihrer Wohnung in Fr brachte ein alliiertes Flugblatt mit und erzählte, er habe es unterwegs gefunden. Da er als Analphabet nicht lesen konnte, ließ er es durch den inzwischen verstorbenen Sohn der Eheleute vorlesen und zugleich ins Polnische übersetzen. Es waren noch eine Anzahl weiterer Personen, darunter vor allem Fremdarbeiter, anwesend. Bald nach dem Verlesen des Flugblattes, dessen Inhalt nicht mehr bekannt ist, erschien die Gestapo, stellte die Personalien der Anwesenden fest und verhaftete den Kläger, in dessen Besitz das Flugblatt gefunden wurde. Den Eheleuten wurde am nächsten Tag von der Gestapo erklärt, der Kläger habe Propaganda getrieben, er bleibe wegen des Flugblattes in Haft.” 2. Diesen Sachverhalt hat das Oberlandesgericht dahin gewürdigt, daß er nicht die Annahme rechtfertige, der Kläger sei Verfolgter im Sinne des § 1 BBG. Durch den Besitz des Flugblattes, der zur Festnahme geführt habe, sei er in den Augen der Verfolger noch nicht zu einem politischen Gegner des Nationalsozialismus geworden, zu demal er nicht deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger sei und nur gebrochen Deutsch gesprochen habe,, Es möge sein, daß die Gestapo den Kläger als Schädling betrachtet habe, ,der feindliche Flugblätter verbreitete oder verbreiten ließ, vor allem weil er nach eigener Darstellung n seiner Nationalität nach Pole” sei« Auch könne es sein, daß die Gestapo eine Einwirkung des Klägers auf andere Fremdarbeiter gefürchtet habe« Das alles reiche aber nicht aus, um eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus annehmen zu können, ebenso wie die übrigen in § 1 BEG aufgeführten Verfolgungsgrünae nicht vorlägen. Letztlich 3ei es kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Verfolgung im angegebenen Sinne, wenn der Kläger im Konzentrationslager möglicherweise einen roten Winkel getragen habe und wenn er in den Unterlagen des Internationalen Suchdienstes in Arolsen als "Politischer Pole'* bezeichnet sowie ein Strafverfahren gegen ihn weder eingeleitet noch durchgeführt worden sei, 3» Diese Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei. Sie entsprechen den Grundsätzen, wie sie vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden sind (vgl, u. a,. HzW 1957,'319; 1958, 182; i960, 371; LM BEG § 1 Nr., 1, '-13). Der Kläger ist somit nicht nach Maßgabe der §§ 28 ff BEG und der §§ 43 ff BEG entschädigungsberechtigt• Ebensowenig kann eine Entschädigung nach den §§ 149, I60 BEG in Betracht kommen. Daher ist eine solche nur in dem von den §§ 167 f BEG umgrenzten beschränkten Umfang möglich. Mit Hecht hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht den Anspruch nach den |§ 167 f BEG auch nicht deswegen versagt, weil der Kläger von dieser Entschädigung gemäß den §§ 167 Aba«, 3? 7 Abs* 1 EEG ausgeschlossen sei* Es bleibt dahingestellt, ob die Angaben des Klägers den objektiven und subjektiven Tatbestand für eine Versagung des Anspruchs rechtfertigen würden, oder ob dies mit dem Oberlandesgericht zu verneinen ist. Entscheidend ist, daß eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde, die das Entschädigungsgericht von sich aus nicht treffen kann (Senat in RzW 1957, 12o$ 1958, lol, Orteil vom 14* Dezember 196o - IV ZR 133/6o -), bisher nicht vorliegt. II. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Bescheinigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt «m vom 21. März 1957 angenommen, der Kläger sei bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen, da * Znqifel an der Richtigkeit der Bescheinigung nicht bestünden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet* 1. a) Eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 167 f BEG kann nur gewährt werden, wenn der Geschädigte ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist. Der Begriff des Flüchtlings ist hier ein Rechtsbegriff, der durch die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 geschaffen und von dem Bundesentschädigungsgesetz übernommen worden ist. Es kommt daher in jedem Pall darauf an, ob die rechtlichen Merkmale dieses Begriffs von demjenigen, der Entschädigung begehrt, erfüllt sind. Es 7 “ kommt darauf an, ob die in seiner Person liegenden tatsächlichen Umstände ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nach derart sind, daß sie den Anforderungen gerecht werden, die der rechtliche Tatbestand stellt. Ob die Voraussetzungen des Begriffs Flüchtling im Einzelfall gegeben sind, muß, wenn es sich um Ansprüche nach § 167 BEG handelt, von dem mit der Sache befaßten Entschädigungsorgan festgestellt werden. Mit Recht rügt die Revision, daß dies vom Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet worden ist. Denn es stützt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers ausschließlich auf die Bescheinigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Staat K^^ vom 21. März 1957* Diese enthält nicht die notwendigen Tatsachen, die notwendig sind, um die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu begründen. Im wesentlichen wird darin nur bescheinigt, der Kläger sei bereits am 1-< Oktober 1953 Flüchtling gewesen, also lediglich das gesetzliche Tatbestandsmerkmal wiederholt. An tatsächlichen Angaben sind aus der Beschei nigung nur Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Aufenthaltsort seit 1945, Anschrift sowie der Hinweis ersichtlich, daß eine (behördliche) Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers nicht erfolgt ist. Diese Tatsachen reichen aber nicht aus, um in dem Kläger einen Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu sehen, wie sich ohne weiteres aus deren Kap. 1 Art. 1 ergibt. Der Umstand, daß die Bescheinigung von einer Behörde erteilt ist, enthebt die Entschädigungsorgane nicht der ihnen obliegenden Prüfungspflicht. Es fehlt an jeder rechtlichen Grundlage dafür, daß die ausstellende . Behörde, das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt die Flüchtlingseigenschaft des Klägers für die Entschädigungsorgane bindend feststellen kann. Die:*Notwendigkeit der selbständigen Ermittlung und Prüfung hat der erkennende Senat schon in anderem Zusammenhang im Urteil vom 25. Januar 1961 - IV ZK 2o2/6o - im Hinblick auf § 15o Abs. 1 BEG ausgesprochen. Bort ist ausgeführt worden, daß die verwaltungsbehördliche Anerkennung als Vertriebener die ^ntschädigungsorgane nicht bindet, daß sie vielmehr die Vertriebeneneigenschaft selbst zu prüfen haben. Dasselbe muß auch für verwaltungsbehördliche Bescheinigungen und Entscheidungen über die Flüchtlingseigen-schaft im Sinne der Genfer Konvention zu den §§ 16o Abs. 1, 167 Abs. 1 BSG gelten (vgl. dazu auch Weis, The concept of the refugees in international law, Journal Du Droit International, 196o, S. 928, 944 f). In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 7, 335» 335 hinzuweisen,; wonach jeder der Vertragsstaaten der Genfer Konvention das Hecht hat, von sich aus zu prüfen, ob im Ejnzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Flüchtlings vorliegen. b) Von dieser Pflicht zur selbständigen Ermittlung und Prüfung rechtserheblicher Tatsachen besteht nur insoweit eine Ausnahme, als es sich um die sogenannten Nansen-Flüchtlinge oder die IKO-Flüchtlinge handelt, die nach Kap. 1 Art. 1Ä Nrvl> Absül der Konvention auch weiterhin als Flüchtlinge gelten. Aus der Fassung des englischen Originaltextes der Konvention (has been considered a refugee) ergibt sich, daß die bereits früher auf Grund der im einzelnen genannten Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle sowie auf Grund der IRO-Verfassung als Flüchtlinge anerkannten Personen diese Eigenschaft beibehalten. Für die IRO-Flüchtlinge folgt dies auch im Umkehrschluß aus der Regelung des Kap. 1 Art. 1 A Nr. 1 Abs. 2 der Konvention. Demnach genügt es grundsätzlich, wenn der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorlage von Dokumenten geführt wird, die in zweifelsfreier Weise die bereits früher erfolgte Anerkennung als Flüchtling auf Grund der genannten Regeln bestätigen (z. B. Nansen-Pässe, IRO-Ausweise u. ä.). Aber auch das entbindet die Sntschädigungsorgane nicht davon, in Ausnahmefällen die Richtigkeit des Flüchtlingsstatus zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (1. Oktober 1953) nachzuprüfen. Dazu besteht Anlaß, wenn jetzt begründete Zweifel darüber vorhanden sind, ob die im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Umstände die damalige Anerkennung der Flüchtlingseigehschaft nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen gerechtfertigt haben (vgl. Weis, aaO, S. 968). Desgleichen kann Anlaß zur Nachprüfung dann bestehen, wenn später Umstände eingetreten sind, die zu dem Verlust der Flüohtlingseigen-schaft oder zu dem Ausschluß davon geführt haben könnten (Kap. 1 Art. 1 C - F der Konvention). 2. Da demnach die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht hinreichend festgestellt ist? muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwieseh werden. Für die Entscheidung der Frage, ob jemand Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist, wird es auf folgende Gesichtspunkte wesentlich ankommen: a) Kap. 1 Art. 1 A der Konvention umschreibt die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im eigentlichen Sinn. Dort sind die positiven’ Voraussetzungen genannt, die im Einzelfall erfüllt sein müssen. b) Kap. 1 Art. 1 C befaßt sich mit den Gründen des Verlustes der Flüchtlingseigenschaft. Es sind die Umstände aufgezählt, welche eine einmal nach Kap. 1 Art. 1 A entstandene Eigenschaft als Flüchtling im Zeitpunkt ihres Auftretens wieder zu dem Erlöschen bringen. c) Käp. 1 Art. I D, E und F enthalten*'Ausschlußgründe, also Gesichtspunkte, unter denen Jemand nicht als Flüchtling im Sinne der Konvention in Betracht kommt, obwohl er es an sich nach Kap. 1 Art. 1 A wäre. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht daher zu prüfen haben, ob der Kläger sogenannter IEO-Plüchtling nach Maßgabe des Kap. 1 Art. 1 A Er. 1 der Konvention ist. Sollte Anlaß bestehen, die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Klägers anhand der eigenen Definition der Konvention in Kap. 1 Art. 1 A Kr. 2 zu prüfen, so ist auf folgendes hinzuweisen* Die Tatsache, daß sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit langen Jahren in Deutschland aufhält, schließt für sich allein noch nicht die Anerkennung als Flüchtling aus. Das ergibt sich aus der Fassung der Konvention (... sich außerhalb des Bandes befindet ...). Dies bedeutet nicht, daß der Betreffende sein Heimatland oder das Band des früheren Aufenthalts aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention näher bezeichneten Gründen verlassen haben muß. Vielmehr genügt es, wenn er sich aus irgendeinem anderen Anlaß außerhalb deines Bandes aufhält und in der Zeit der Abwesenheit dort Umstände aufgetreten sind, , f die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung herbeige- l führt haben (vglo Weis, aaO, S. 972 = sog. refugies sur \ place? vgl. ferner Robinson, Convention Relating to the r Status of Refugees, Its History, Contents und Interpretation, \ 1953, Institute of Jewish Affairs, New York, S, 5o f). I Ras Tatbestandsmerkmal ‘'wohlbegründete Furcht vor Ver- | folgung” setzt nach der Stellungnahme des Ad Hoc-Komitees | der Vereinten Nationen voraus, daß Mjemand entweder tat- j sächlich ein Opfer der Verfolgung gewesen ist oder gute ; Gründe dafür Vorbringen kann, warum er die Verfolgung fürchtete” (Weis, aaO, S. 97o). Zu weiteren Hinweisen gibt der hier zu entscheidende Fall dem Senat keinen Anlaß, da es an allen tatsächlichen k Unterlagen dafür fehlt. | m, I Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist aber noch ( aus einem weiteren Grunde gerechtfertigt. 1. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei aus Gründen seiner Nationalität als Pole unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden, und hat hierzu ausgeführt: i Es könne dahingestellt bleiben, ob der Besitz des ; Flugblattes der alleinige Grund für die Freiheitsentziehung \ gewesen sei, oder ob auch noch der Vorwurf des Arbeits-brucheo Anlaß hierzu gewesen sei. Bei jeder der beiden möglichen Ursachen sei die Nationalität des Klägers der Grund für die Gestapo- und KZ-Lagerhaft gewesen. Nach den ! damaligen Anordnungen des “Reichsführers SS und Chefs der | deutschen Polizei”, insbesondere auch dessen Polizei Verordnung! m - 1 2 - vom 8. März 194o, habe der Kläger kein Recht auf Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens gehabt., Boi ArbeiteVertragsbruch und bei Besitz eines alliierten Flugblates Wäre gegen Deutsche ein Strafverfahren eingeleitot worden, Polen habe man anders behandelt. Sie seien von der Gestapo kurzerhand in ein Konzentrationslager gebracht worden, wenn ihnen nicht noch Schlimmeres geschehen soi. Hierin liege der den Kläger wegen seiner Nationalität als Polo diskriminierende Charakter der Freiheitsentziehung, Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet, 2, Wie der erkennende Senat in dem in RzW 1961, 184 veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, ist eine Person unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität dann geschädigt, wenn dieser Schaden wegen ihrer Zugehörigkeit und ihres Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum eingetreten ist. Deshalb muß es sich um einen Schaden handeln, der bei gleichem Geschehensablauf einem anderen Volkstumszugehörigen, insbesondere einem Deutschen, nicht zugefügt worden wäre. Dabei setzt der Begriff «Volkstum” nicht unbedingt das Vorhandensein einer bestimmten außerdeutschen Staatsangehörigkeit voraus. Vielmehr genügt es, wenn der Betreffende nach der Abstammung, der Sprache und nach den Sitten einer bestimmten Volksgruppe angehört (vgl. Dichter, Die Staatsangehörigkeit, 2. Aufl,, S. 7) und sich dieser zugehörig betrachtet. Wollte man auf die Staatsangehörigkeit abstellen, so würde man dem Tatbestand des § 167 Abs. 1 BEG nicht gerecht, weil auch Staatenlose Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention sein können, a) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger sei-polnischer Nationalität, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden» b) Wenn das Oberlandesgericht in diesem Teil der Entscheidungsgründe es offenläßt und deshalb die Möglichkeit mit einbezieht, daß der Kläger nicht oder nicht nur wegen Besitzes eines alliierten Flugblattes,sondern (auch) wegen Arbeitsvertragsbruches festgenommen worden sein kann, so setzt es sich damit in Widerspruch zu der eingangs der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellung, er sei wegen des Flugblattbesitzes inhaftiert worden» 3. Die Feststellung des Grundes der Inhaftnahme hätte eich für das Oberlandesgericht nur dann erübrigt, wenn es ohne Verletzung der ihm nach § 176 Abs» 1 BEG obliegenden Aufklärungspflicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß polnische Volkszugehörige bei jedem Verhalten der angegebenen Art (ArbeitsVertragsbruch, Flugblattbesitz) im Gegensatz zu Deutschen grundsätzlich und allgemein ohne vorheriges gerichtliches Verfahren festgehaiten und in ein Konzentrationslager verbracht worden sind. Denn die Verweigerung des Rechtsschutzes nur gegenüber den Angehörigen eines bestimmten Volkstums bedeutet eine Schädigung aus Gründen der Nationalität '(vgl. Biessin/Ehrig/Wilden, BEG/ e. Auf1», § 167 Nr. 9). Grundsätzlich kann jemanden die Freiheit nur auf dem gesetzlich vorgesehr!ebenen Weg entzogen werden, wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht seiner Aufklärungspflieht genügt hat. Zwar bedarf es, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 27. September 1951 (BGHZ 3, 162, 175) zu dem Ausdruck gebracht hat, für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit. Vielmehr genügt es, wenn sich ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Dieser Grundsatz kommt sinngemäß auch auf EntschädigungsSachen zur Anwendung. Aus dem Berufungsurteil muß zweifelsfrei hervorgehen, daß das Oberlandesgericht seine in § 176 Abs. 1 BEG normierte Pflicht, von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu ermitteln und zu würdigen, in ausreichendem Maße erfüllt hat. Das ist vorliegend nicht geschehen. Vor allem genügt der bloß allgemein gehaltene und ohne nähere Angaben gemachte Hinweis auf "die damaligen Anordnungen des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei” nicht den Anforderungen. Aus dieser Wendung ist nicht nur nicht zu ersehen, um welche Anordnungen es sich im einzelnen handeln soll, sondern es ist darüber hinaus nicht zu erkennen, ob sie dem Oberlandesgericht ihrem Wortlaut nach Vorgelegen haben, es daher ihren Inhalt gekannt und ihn in seiner vollen Tragweite im Rahmen der rechtlichen Würdigung verwertet hat (vgl. hierzu RzW 1958, 181 Hr. 22). Auch ist die im Berufungsurteil angeführte Polizeiverordnung vom 8. März 194o nicht näher bezeichnet. Palls damit die Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter und -arbeiterinnen vom 8. März 194o (RGBl I, S. 555) gemeint sein sollte, ergibt ihr Wortlaut nicht die vom Qberlandes-gericht gezogene Schlußfolgerung. Es hätte einer näheren Begründung bedurft, inwiefern sie die Grundlage für die einseitige Benachteiligung polnischer Volkszugehöriger in dem Sinn gewesen sein soll, daß ihnen allgemein das Recht auf Durchführung eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens abgesprochen worden sei. Auch insoweit bedarf es der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht. Palls die im ange- fochtenen Urteil bisher nicht näher bezeichneten Anordnungen noch keine sachentsprechende Beurteilung darüber zulassen, ob polnische Volkszugehörige bei den Delikten der erwähnten Art all gerne in und im Gegensatz zu Deutschen in Haft genommen sowie in ein Konzentrationslager verbracht worden sind, wird das Cberlandesgericht zu dieser Frage gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen haben, wie etwa durch Einholung von Auskünften oder Gutachten hierzu berufener bzw. geeigneter stellen. Möglicherweise geben insoweit auch die Verfügung der Farteikanzlei I 16/191 vom 25* Februar T942 über die Aufsamm-lung von Feindflugblättern durch ausländische Arbeiter sowie die BekanntgabeI dör Parteikanzlei 42/4o vom 4. Juli 194o über die Behandlung der im Reich eingesetzten Zivilarbeiter und - arbeiterinnen polnischen Volkstums nebst ihren Anlagen (Fundstelle: Verfügungen, Anordnungen, Bekanntgaben, herausgegeben von der Parteikanzlei der NSDAP, Bd. II, B0 6o1 und 3. 555 f. Zur Frage des ArbeitsVertragsbruches vgl» allgemein auch Sturm in DJ 194o, 494 f) nähere Aufschlüsse. Ascher Johannsen Bundesrichter Wüstenbergund Bundesrichter Maß sind beurlaubt und verhindert zu unter-schreiben Asoher Wilden