habe auf Weisung Ulbrichts eine umfassende politische Säuberung des ceim Rundfunk beschäftigten Personals stattgefunden, in deren Verlauf er mit anderen parteilosen Angestellten entlassen worden sei» Auch die von ihm seit November 1952 redigierte Monatsschrift "Dokumentation der Zeit" habe im wesentlichen nur Dokumente zur Wieder-herstellung der deutschen Einheit enthalten» Er habe keine eigenen Artikel geschrieben» Erst später habe er festgestellt, daß das "Institut für Zeitgeschichte" dem Presseamt beim Ministerpräsidenten der Sov/jet-Zone unterstanden habe und die in der Zeitschrift wiedergegebenen Pressezitate einseitig ausgewählt worden seien. Durch Zwischenurteil hat das Landgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; weil die Voraussetzungen des § 1 BEG gegeben seien und ein Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 Abs- 1 Ziff» 2 BEG nicht vorliege» Zutreffend geht das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Auffassung des landgerichtlichen Urteils davon aus, daß die Anwendung der Verwirkungsnorm des § 6 Abs« 1 Ziff« 2 BEG nicht eine gerichtliche Bestrafung des Klägers wegen Verletzung von Verfassungsbestimmungen erfordere und daß die Anerkennung des Klägers als Sowj erz onenflüchtling nur für die Frage, ob der Kläger zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört, - erheblich ist, dass die Enlschädigungs-organe jedoch nicht gehindert sind, die Voraussetzungen des Ausschlusses von der Entschädigung selbständig zu prüfen« Der Berufungsrichter hält schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts für erwiesen, daß der Kläger nach dem 23« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, die eine fehlerhafte 'Würdigung des Sachverhalts unter Verletzung von Erfahrungssätzen rügt, können keinen Erfolg haben« lo Das angefochtene Urteil hat, wie aus seinen Gründen hervorgeht, nicht verkannt, daß der Ausschluß von einer Entschädigung gemäß § 6 Abs« 1 Ziff« 2 BEG ein aktives Verhalten voraussetzt« Dieses Verhalten muß sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d. v/ie die Geschichte lehrt; durch die Gewaltherrschaft der schärfsten und aktivsten Verfechter des Umsturzes zu ersetzen- Nach der theoretischen Grundlage des Kommunismus, dem Marxismus-Leninismus, ist der Umsturz unausweichlich, wird aber durch den kämpferischen Einsatz der "Partei der Arbeiterklasse1’ beschleunigt fvgl» BVerfGE 5« 85) 165 ff» insbesondere 171- 175, 185 ff, 195)- Zur Erreichung dieses Zieles bedien« sich der Kommunismus der Agitation und Propaganda; insbesondere spannt er Rundfunk und Presse für seine Zwecke ein» Der kommunistische Sender in Ost-Berlin und das "Institut für Zeitgeschichte" machen hiervon keine Ausnahme» Diese Propagandainstrumente sollen nicht nur dem "Aufbau und der Sicherung des Sozialisfflus"in der Sowjetzone dienen, sondern gleichzeitig auf die Bürger der Bundesrepublik einwirken, um den Boden für die Errichtung der kommunistischen Herrschaft in ganz Deutschland vorzübereiten» Wer in solchen Zentren der kommunistischen Massenbeeinflussung eine verantv/ortliche Stellung nichttechnischer Art bekxeidet und politische Sendungen oder Veröffentlichungen gestaltet oder an ihnen mitarbeitet, unterstützt.aktiv die mit der politischen Agitation verfolgten Ziele des Kommunismus und bekämpft damit die freiheitliche demokratische Grundordnung» Auf dieser von der Lebenserfahrung getragenen Auffassung beruht das angefochtene Urteil» Dabei kann es sich nach der maßgebenden Doktrin des Marxismus-Leninismus nicht um eine friedliche Übereinkunft oder Annäherung zwischen der kommunistischen Herrschaftsform und der freiheitlichen Demokratie handeln» Vielmehr sucht der Kommunismus mit der Wiedervei-einigungspropaganda die Möglichkeiten, die die freiheitliche, demokratische Grundordnung bietet, auszunutzen, um diese "Pseudo-Deraokrati die als "Trugbild für das Volk in Gegensatz zur fortschrittlichen Demokratie der Deutschen Demokratischen Republik" bezeichnet wird, zu unterminieren und schließlich aus den Angeln zu heben« Der Einsatz für die kommunistische Wiedervereinigungspolitik kann deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht getrennt werden von dem Kampf für die proletarische Revolution, dessen Siel die Schwächung und nachfolgende Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grußdordnung ist® Die angeblich strenge Kontrolle, unter der der Kläger, wie er behauptet und vom Berufungsgericht unterstellt wird, als Redakteur des Ost-Berliner Rundfunks gearbeitet haben will, ist nicht geeignet, seiner Tätigkeit den Charakter eines aktiven Handelns gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu nehmen- Ein Verhalten, das objektiv die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG erfüllt, wäre allenfalls dem Kläger dann nicht zuzurechnen, wenn ihn die kommunistischen Gewalthaber unter Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben für ihre Ziele eingespannt und zu einer gegen die Grundordnung der Bundesrepublik gerichteten Tätigkeit gezwungen hätten. Daß er einer solchen Zwangslage ausgesetzt gewesen sei, hat der Kläger nicht einmal behauptete Er hat vielmehr nach seinem Ausscheide^ aus dem politischen Referat des Ost-Berliner Senders freiwillig wiederum eine Stellung mit ausgesprochen politischem Aufgabenbereich bei einem Propagandaorgan der SED, dem "Deutschen Institut für Zeitgeschichte", äugetreten und dessen Publikation "Dokumentation der Zeit" fast ein Jahr lang mitredigiert- Ob der Kläger durch seine Mitarbeit an der Herausgabe dieser Zeitschrift erneut die Voraussetzungendes § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG erfüllt hat, bedarf keiner Entscheidung, da schon seine Tätigkeit am kommunistischen Sender den Ausschluß von jeglicher Entschädigung begründet« 2« Voraussetzung für den Ausschluß von der Entschädigung gemäß § 6 Abs.1 Ziff.2 BEG ist allerdings die Kenntnis der von der KPD und SED verfolgten Bestrebungen, wenn das Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grund-orduung in der aktiven Unterstützung einer solchen Partei, ihrer Organe oder ihrer Propagandaaktionen gesehen wird- Sonst könnte dem die Enfc-Schädigung Begehrenden die Verfassungsfeindlichkeit der von ihm aktiv geförderten Organisation nicht zugerechnet werden« Dabei schließt das Wissen um die in Deutschland verfolgten Ziele des Kommunismus, nämlich die in der Bundesrepublik herrschende, vom Grundgesetz geprägte Staatsund Gesellschaftsform zu schwächen und im geeigneten Zeitpunkt durch die Diktatur der "Führer der Arbeiterklasse" zu ersetzen, notwendig die Erkenntnis ein. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, ob der Kläger erkannt hat, daß seine Tätigkeit für die Agitation und Propaganda der SED ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt» Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und den dort getroffenen Feststellungen über den politischen Entwicklungsgang des Klägers unterliegt es aber keinem Zweifel, daß das Berufungsgericht von dieser Kenntnis ausgegangen ist. Unter diesen Umständen muß er das Ziel des Kommunismus, die auf dem Grund gesetz beruhende staatliche und gesellschaftliche Ordnung der Bundesrepublik zu beeinträchtigen und schließlich zu beseitigen; gekannt haben« Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, daß ihm dieses Wissen gefehlt habe. Für den Ausschluß von der Entschädigung ist daher allein entscheidend, daß der Kläger nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die ihm bekannten Ziele der SED, die identisch sind mit denen der jetzt verbotenen KPD, propagier und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat«
ächorm, Justizangestellter ils Urkundsbeamter der Ge--schäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Anselm Otto J -S braße (P Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte und gegen das Land Baden Württemberg; vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart, Neue Weinsteige 21, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 17. April 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Beklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmä-chbigters Rechtsanwalt Dr m für Recht erkannt! Von Rechts wegen 2 * « Tatbestand; Der am in ^eborene Kläger wohnte nach dem ersten Weltkrieg in BerlinEr war als Journalist und Schriftsteller tätige In den Jahren 1930/31 trat er als Funktionär des "Roten Frontkämpf erhundes" hervor» Am 22» Dezember 1932 wurde er in Untersuchungshaft genommen- Nach Aufhebung des Haftbefehls am 22» März 1933 blieo er bis 1» September 1934 in Schutzhaft- Anfang Oktober 1934 erneut verhaftet, wurde er durch Urteil des Kammergerichts vom 19» Februar 1935 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu 3 Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust verurteilt» Nachdem er die Strafe am 19» Februar 1937 verbüßt hatte, wurde er in das Konzentrationslager Sachsenhausen eingeliefert und dort bis zu seiner Be-, freiung im April 1943 festgeh<en» Der Kläger hatte nach dem Krieg seinen Wohnsitz in Schwäbisch-Hall» Im Frühjahr 1948 siedelte er nach dem sowjetisch besetzten Sektor Berlin über» um eine Stelle als Hauptreferent beim "Deutschen Volksrat'' anzutreten» Dort schied erwie er behauptet, wegen sachlicher Differenzen im Dezember 1948 aus» Von Januar 1949 his 1» September 1952 war er beim Ost-Berliner Rundfunk als Redakteur der Sendung "Tägliche Zeitungsschau" mit einem monatlichen Gehalt von 1» 100 Ostmark beschäftigt» Ab 1» November 1952 war er beim "Deutschen Istitut für Zeitgeschichte" in Ost-Berlin mit einem Monatseinkommen von 810»-Ostmark angestellt; er redigierte die von diesem Institut herausgegebene Zeitschrift "Dokumentation der Zeit"« Der Gesellschaft für "Deutsch-sowjetische Freundschaft" gehörte der Kläger von 1949 bis 1953 an» Am 8» September 1953 floh er nach West-Berlin» Auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7« März 1957 ist der Kläger als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG anerkannt» Den Antrag des Klägers, ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren.- hat das Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart durch Bescheid vom 15» Dezember 1954 gemäß § 1 Abs» 4 Ziff» 1 BErgG abgelehnt» weil der Klägerder sowjetischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe» * 5 Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, ihn unter Einreihung in d ie vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ab 1« November 1955 eine Rente und für das vor-ausgegangene Jahr eine Kapitalentschädigung zu zahleno Er hat vorgetragen? Vor Beginn der Verfolgung habe er als Redakteur der "Berliner Volkszeitung" 600o- RM monatlich verdient. Eine Berufstätigkeit habe er wegen seines Alters und seiner geschwächten Gesundheit in West-Berlin nicht wieder aufnehmen können. Von der Entschädigung sei er nicht ausgeschlossen: Er sei nach 1945 weder der KFD noch der SED beigetreten» Während seiner jjj Tätigkeit beim Ost-Berliner Rundfunk habe er weisungsgeraäß die Wiederherstellung der deutschen Einheit in den Vordergrund gestellt» Die Sendung "Tägliche Zeitungsschau" sollte den Hörern einen Überblick über die Stellungnahme der Presse zu den aktuellen Ereignissen geben» Die Pressezitate, die immer nur ein Sprecher verlesen habe, zu kommentieren, sei nicht erlaubt gewesen» Nachdem die Leitung des Ost-Berliner Rundfunks durch das umgebildete staatliche Rundfunk-Komitee im August 1952 aufgelöst v/orden sei. habe auf Weisung Ulbrichts eine umfassende politische Säuberung des ceim Rundfunk beschäftigten Personals stattgefunden, in deren Verlauf er mit anderen parteilosen Angestellten entlassen worden sei» Auch die von ihm seit November 1952 redigierte Monatsschrift "Dokumentation der Zeit" habe im wesentlichen nur Dokumente zur Wieder-herstellung der deutschen Einheit enthalten» Er habe keine eigenen Artikel geschrieben» Erst später habe er festgestellt, daß das "Institut für Zeitgeschichte" dem Presseamt beim Ministerpräsidenten der Sov/jet-Zone unterstanden habe und die in der Zeitschrift wiedergegebenen Pressezitate einseitig ausgewählt worden seien. Er habe stets nur im Sinne der Wiedervereinigung gev/irkt» Seine Tätigkeit für die Wiederherstellung der deutschen Einheit sei nicht gleichbedeutend mit der Förderung der von ihm abgelehnte.1. SED-Herrschaft» Der Beeinflussung durch den Kommunismus habe er wieder-stattden» Er habe auch während seines Aufenthaltes in Ost-Berlin der evangelischen Kirche angehört. sf s 2 Durch Zwischenurteil hat das Landgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; weil die Voraussetzungen des § 1 BEG gegeben seien und ein Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 Abs- 1 Ziff» 2 BEG nicht vorliege» Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen» Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des tDctoils des Landgerichts® Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgrunde % Io Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht, die Revision sei unter Verletzung des § 219 Abs, 2 BEG zugelassen worden und daher als unzulässig zu verwerfen; denn das Berufungsurteil beruhe auf eindeutigen tatsächlichen Feststellungen; die keine Rechtsfragen offenließen,. Der Revisionsangriff geht fehl® Dem Revisionsgericht werden in diesem Verfahren nicht nur Tatfragen, sondern auch Fragen der rechtlichen Bewertung, die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht erörtert worden sind, zur Nachprüfung unterbreitet» Der erkennende Senat hat die Zulassung der Revision in Entschädigungssachen immer nur dann als nicht bindend erachtet, wenn das Berufungsgericht seinem Urteil die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Auffassung zu bestimmten Rechtsfragen ohne Einschränkung oder Abweichung zugrunde gelegt und dennoch gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes die Revision zugelassen batte (vgl. Urteile vom 29® April 1959 - IV ZR 256/58 - «« Lffi Nr, 15 zu § 219 BEG 1956 und vom 8» Juli 1959 - IV ZR 31/59 - «= LM Nr, 16 zu § 219 BEG 1956)» Ein solcher Fall liegt hier nicht vor» Der Senat hat die im gegenwärtigen Verfahren wesentliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Tätigkeit für dir kommunistisches Propagandaorgan der Ostzone ein Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik gesehen werden kann, nicht entschiedene Das Berufungsgericht hat daher die Revision mit Recht gemäß § 219 Abs« 2 Ziff« 1 BEG zugelassen» II o Die hiernach zulässige Revision ist jedoch nicht begründet« Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger gemäß § 6 Abs« 1 Ziff« 2 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei« Zutreffend geht das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Auffassung des landgerichtlichen Urteils davon aus, daß die Anwendung der Verwirkungsnorm des § 6 Abs« 1 Ziff« 2 BEG nicht eine gerichtliche Bestrafung des Klägers wegen Verletzung von Verfassungsbestimmungen erfordere und daß die Anerkennung des Klägers als Sowj erz onenflüchtling nur für die Frage, ob der Kläger zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört, - erheblich ist, dass die Enlschädigungs-organe jedoch nicht gehindert sind, die Voraussetzungen des Ausschlusses von der Entschädigung selbständig zu prüfen« Der Berufungsrichter hält schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts für erwiesen, daß der Kläger nach dem 23« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, die eine fehlerhafte 'Würdigung des Sachverhalts unter Verletzung von Erfahrungssätzen rügt, können keinen Erfolg haben« lo Das angefochtene Urteil hat, wie aus seinen Gründen hervorgeht, nicht verkannt, daß der Ausschluß von einer Entschädigung gemäß § 6 Abs« 1 Ziff« 2 BEG ein aktives Verhalten voraussetzt« Dieses Verhalten muß sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d. h« die im Grundgesetz niedergelegte rechtsstaarliche Ordnung der Bundesrepublik, richten, die auf der VolksSouveränität, der Freiheit des einzelnen und den Geboten der sozialen Gerechtigkeit beruht und jegliche Gewalt- und lYillkürherrschaft ausschließt (Urteil des erkennenden Senats vom 2$« Oktober 1957 - IV ZR I67/57 in RzW 1958« 68 Nr. 23» hur teilweise abgedruckt BVerfGE 2, 12)« Die freiheitliche de-nrokrätisöh'e Grund Ordnung sucht der Kommunismus, in Deutschland ver- 'V/ — 6 - fccrpert durch die SED und KPD, zu untergraben und zu schwächen, um sie im geeigneten Zeitpunkt zu beseitigen und durch die Diktatur des Pro-» letariats. v/ie die Geschichte lehrt; durch die Gewaltherrschaft der schärfsten und aktivsten Verfechter des Umsturzes zu ersetzen- Nach der theoretischen Grundlage des Kommunismus, dem Marxismus-Leninismus, ist der Umsturz unausweichlich, wird aber durch den kämpferischen Einsatz der "Partei der Arbeiterklasse1’ beschleunigt fvgl» BVerfGE 5« 85) 165 ff» insbesondere 171- 175, 185 ff, 195)- Zur Erreichung dieses Zieles bedien« sich der Kommunismus der Agitation und Propaganda; insbesondere spannt er Rundfunk und Presse für seine Zwecke ein» Der kommunistische Sender in Ost-Berlin und das "Institut für Zeitgeschichte" machen hiervon keine Ausnahme» Diese Propagandainstrumente sollen nicht nur dem "Aufbau und der Sicherung des Sozialisfflus"in der Sowjetzone dienen, sondern gleichzeitig auf die Bürger der Bundesrepublik einwirken, um den Boden für die Errichtung der kommunistischen Herrschaft in ganz Deutschland vorzübereiten» Wer in solchen Zentren der kommunistischen Massenbeeinflussung eine verantv/ortliche Stellung nichttechnischer Art bekxeidet und politische Sendungen oder Veröffentlichungen gestaltet oder an ihnen mitarbeitet, unterstützt.aktiv die mit der politischen Agitation verfolgten Ziele des Kommunismus und bekämpft damit die freiheitliche demokratische Grundordnung» Auf dieser von der Lebenserfahrung getragenen Auffassung beruht das angefochtene Urteil» a) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zutreffend auf die unstreitige Tatsache, daß der Kläger seine Dienste dem Ost-Berlinei’ Sender 3 5?4 Jahre bis September 1952 und zwar nicht in einer untergeordneten Stellung, sondern in einem politischen Referat zur Verfügung gestellt hat» Die von ihm redigierte Sendung "Tägliche Zeitungsschau" hat sich, wie das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze darlegt, im Rahmen der sowjetzonalen, d» h» kommunistischen Ideologie mit ihrer erörterten Zielsetzung gehalten; seine exponierte Stellung wäre dem Kläger nicht jahrelang anvertraut geblieben, wenn er seine politische Sendung nicht im Einklang mit kommunistischen Vorstellungen bearbeitet und eine von den kommunistischen Zielen abweichende Art der Wiedervereinigung Deutschlands propagiert hätte» Er hat den kommunistischen Kurs an einem der potentiell wirksamsten Propaganda- und Agitationsmedien aktiv gefördert» Sein Verhalten ist ~ 7 - daher zu Recht als Bekämpfen der freiheitliche demokratische GrundOrdnung' gewürdigt worden« b) Das Vorbringen des Klägers, er habe bei seiner Tätigkeit die Wiedervereinigung Deutschlands in den Vordergrund gestellt, kann ihn nicht entlasten. Das Berufungsgericht hat mit liecht angenommen, daß die kommunistische Wiedervereinigungspropaganda auf den Umsturz des in der Bundesrepublik herrschenden "Adenauer-Regimes" hinarbeitet und damit schon die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift. Diese Feststellungen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17-> August 1936 (BVerfGE 6, 85) getroffen und näher begründet (vgl- aaO S. 268 ff, insbesondere 295? 296, 297> 305; 306; 307 ff; 317" 329 ff):Nicht nur die Führer des Kommunismus, sondern jeder Propagandist und geschulte Anhänger weiß auf Grund der Lehren des Marxismus-Leninismus, daß unter der Bezeichnung "Adenauer-Regime" die dem Grundgesetz entsprechende Regie rungs form dex’ Bundesrepublik nach kommunistischer Auffassung die monopol-kapitalisehe, imperialistische Klassenherrschaft der Bourgeoisie verstanden und bekämpft wird. Der Kommunu* mus trat und tritt keineswegs für eine Wiedervereinigung schlechthin ein, sondern nur für eine-Einheit Deutschlands unter kommunistischem Einfluß» Der Wiedervereinigungskampf gegen das "Adenauer-Regime" setzt nur den bereits erörterten Kampf für die Revolution des Proletariats unter den in der Bundesrepublik gegebenen Bedingungen fort. Dabei kann es sich nach der maßgebenden Doktrin des Marxismus-Leninismus nicht um eine friedliche Übereinkunft oder Annäherung zwischen der kommunistischen Herrschaftsform und der freiheitlichen Demokratie handeln» Vielmehr sucht der Kommunismus mit der Wiedervei-einigungspropaganda die Möglichkeiten, die die freiheitliche, demokratische Grundordnung bietet, auszunutzen, um diese "Pseudo-Deraokrati die als "Trugbild für das Volk in Gegensatz zur fortschrittlichen Demokratie der Deutschen Demokratischen Republik" bezeichnet wird, zu unterminieren und schließlich aus den Angeln zu heben« Der Einsatz für die kommunistische Wiedervereinigungspolitik kann deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht getrennt werden von dem Kampf für die proletarische Revolution, dessen Siel die Schwächung und nachfolgende Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grußdordnung ist® •f 41 T Dieser Sielsetzung der SES-Agitation hat sich der Kläger, während ex die "Tägliche Zeitungsschau." des Ost-Berliner Senders redigierte» nicht entziehen können., selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die weitere Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, daß er mit der SED-Herr-schaft weitgehend nicht einverstanden gewesen und auch den Wünschen der Intendanz des Senders bis zu einem gewissen Grad insofern nicht gerecht geworden sei, als seine Auswahl der Pressezitate nicht durchweg den Beifall seiner Vorgesetzten gefunden habe oder nicht als erschöpfend angesehen worden sei. Denn er hat, wie das Berufungsgericht fes+stellx. schon auf Grund seiner verantwortlichen Stellung im Propagandaapparat der SED auch in der Frage der Wiedervereinigung die dem Kommunismus genehmen Presseäußerungen weitgehend verwerten müssen, also im kommunistischen Sinne agitiert. Die angeblich strenge Kontrolle, unter der der Kläger, wie er behauptet und vom Berufungsgericht unterstellt wird, als Redakteur des Ost-Berliner Rundfunks gearbeitet haben will, ist nicht geeignet, seiner Tätigkeit den Charakter eines aktiven Handelns gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu nehmen- Ein Verhalten, das objektiv die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG erfüllt, wäre allenfalls dem Kläger dann nicht zuzurechnen, wenn ihn die kommunistischen Gewalthaber unter Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben für ihre Ziele eingespannt und zu einer gegen die Grundordnung der Bundesrepublik gerichteten Tätigkeit gezwungen hätten. Daß er einer solchen Zwangslage ausgesetzt gewesen sei, hat der Kläger nicht einmal behauptete Er hat vielmehr nach seinem Ausscheide^ aus dem politischen Referat des Ost-Berliner Senders freiwillig wiederum eine Stellung mit ausgesprochen politischem Aufgabenbereich bei einem Propagandaorgan der SED, dem "Deutschen Institut für Zeitgeschichte", äugetreten und dessen Publikation "Dokumentation der Zeit" fast ein Jahr lang mitredigiert- Ob der Kläger durch seine Mitarbeit an der Herausgabe dieser Zeitschrift erneut die Voraussetzungendes § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG erfüllt hat, bedarf keiner Entscheidung, da schon seine Tätigkeit am kommunistischen Sender den Ausschluß von jeglicher Entschädigung begründet« 2« Voraussetzung für den Ausschluß von der Entschädigung gemäß § 6 Abs.1 Ziff. 2 BEG ist allerdings die Kenntnis der von der KPD und SED verfolgten Bestrebungen, wenn das Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grund-orduung in der aktiven Unterstützung einer solchen Partei, ihrer Organe oder ihrer Propagandaaktionen gesehen wird- Sonst könnte dem die Enfc-Schädigung Begehrenden die Verfassungsfeindlichkeit der von ihm aktiv geförderten Organisation nicht zugerechnet werden« Dabei schließt das Wissen um die in Deutschland verfolgten Ziele des Kommunismus, nämlich die in der Bundesrepublik herrschende, vom Grundgesetz geprägte Staatsund Gesellschaftsform zu schwächen und im geeigneten Zeitpunkt durch die Diktatur der "Führer der Arbeiterklasse" zu ersetzen, notwendig die Erkenntnis ein. daß sich diese Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische GrundOrdnung richten« Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, ob der Kläger erkannt hat, daß seine Tätigkeit für die Agitation und Propaganda der SED ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt» Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und den dort getroffenen Feststellungen über den politischen Entwicklungsgang des Klägers unterliegt es aber keinem Zweifel, daß das Berufungsgericht von dieser Kenntnis ausgegangen ist. Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibu, ist der Kläger schon nach dem ersten Weltkrieg für die KPD als Journalist und Funktionär des "Roten Frontkämpferbundes" tätig gewesen und hat mehrere Jahr© hauptamtlich im Propaganda- und Agitationsapparat der SED aktiv mi «gearbeitet. Unter diesen Umständen muß er das Ziel des Kommunismus, die auf dem Grund gesetz beruhende staatliche und gesellschaftliche Ordnung der Bundesrepublik zu beeinträchtigen und schließlich zu beseitigen; gekannt haben« Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, daß ihm dieses Wissen gefehlt habe. Vielmehr werden seine Schutzbehauptungen, insbesondere er habe die Herrschaft der SED innerlich weitgehend nicht gebilligt, nur verständlich, wenn man seine Kenntnis der Bestrebungen der SED voraussetzt. Dagegen ist es unerheblich, ob der Kläger sich für berechtigt gehalten hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Aktionen des von der SED gelenkten Ost-Berliner Senders zu unterstützen. Auf sein Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei der Förderung dieser verfassungsfeindlichen Bestrebungen kommt es nicht an (Urteil vom 5= Her ember 1958 - IV ZR 142/58 LM Nr» 20 zu § 6 BEG 1956), Wer in Kenntnis des Ziels des Kommunismus, die freiheitliche demokratische Gruni 10 >// Ordnung zu beeinträchtigen;, dessen Aktionen bewußt unterstützt, hat das Recht verwirkt, von dem Staat, der durch diese freiheitliche demokratische Grundordnung des Gesetzes geprägt ist, Entschädigung zu verlangen» 3° Die Revision macht noch geltend, die Handlungen des Klägers könnten deshalb nicht einen Ausschluß von der Entschädigung begründen, weil sie lange vor Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das die Ver-fassungswidrigkeit der KPD feststellt, begangen worden seien« Diese Auffassung widerspricht dem Gesetz« Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 5« November 1958 - IV ZR 142/58 - (LM Nr~ 20 zu § 6 BEG 1956) und einem vreiteren nicht veröffentlichten Urteil vom selben Tag - IV ZR 98/58 - dargelegt« daß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur deklaratorische Bedeutung zukomme, die Verfassungswidrigkeit der KPD ergebe sich aus ihrer Zielsetzung und ihren tatsächlichen Angriffen gegen die freiheitliche demokratische Grund Ordnung der Bundes re publik,. Für den Ausschluß von der Entschädigung ist daher allein entscheidend, daß der Kläger nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die ihm bekannten Ziele der SED, die identisch sind mit denen der jetzt verbotenen KPD, propagier und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat« Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge des § 225 Abs- 1, § 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Jclaännsen Wüs tenberg Wilden Dr. Loewenheim