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BGH

Gericht: BGH

Wird der EntSchädigungsanspruch durch Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelobnt» so muß der Verfolgte in aller Regel eine Leistungs-klage erheben« Sofern nicht besondere Umstände vorliegen,, die eine Feststellungsklage als ausreichend und zweckentsprechend erscheinen lassen, ist die Feststellungsklage, weil dem Zweck des V erfahrener echt s in Ent Schädigungssachen widersprechend, nach § 256 ZPO wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig« Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen, Hie Klägerinnen haben der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Das Landgericht hat auf Grund einer umfassenden Beweisaufnahme durch Erhebung ärztlicher Gutachten die Klage abgewiesen, Es hat aasgeführt, FBHHHI sei zwar in den Jahren 1959 bis 1945 von dem nationalsozialistischen Regime aus Gründen der Rasse verfolgt worden, die späteren antisemitischen Verfolgungen in der Ostzone in den Jahren 1952 und 1955 könnten aber den nationalsozialistischen Gewalthabern, deren Herrschaft nach der Kapitulation am 6- .Jsi 1945 ihr Ende gefunden habe, nicht mehr zugerechnet werden« Es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen, der Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfol-gang und dem l'od des Heinz EMHHB sei vielmehr so entfernt« daß er außer Betracht bleiben müsse«. liit der von ihnen eingelegten Berufung haben die Klägerinnen beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern1 and festzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet ist, beginnend mit dem 1* Januar 1954 der Klägerin zu 1) eine Witwenrente, der Klägerin zu 2) eine Waisenrente und zwar für die Zeit bis zu dem 30* September 1956, nach dem am 12, Dezember 1953 verstorbenen Heinz zu zahlen, Wenn auch die Beklagte insoweit eine Revisionsrüge nicht erhoben hat, ist auch in dem Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. (RG in HBR 192k*468)- tfach der ständigen Rechtsprechung des 'Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich des Interesse daran» daß ein hestifar.iter Leistungsanspruch als bestehend festgestellt werde, dann zu verneinen» wenn der Kläger wegen dieses Anspruchs auch eine Leistungsklage ergeben kann« Lie Annahme des Gegenteils v.Urde in der Regel zu einer pro.zeßölconomischen nicht zu billigenden Vermehrung der Prozesse führen« Aufgabe eines jeden Rechtsstreites ist es, sämtliche Streitpunkte, die den Klageansprueh betreffen, möglichst in einem Verfahren aussutragen« Las gilt auch für das Verfahren in Entscbädigungssachen« Deshalb muß der Verfolgte grundsätzlich innerhalb der in § 210 Abs«l BEG vorgeschriebenen Prist Leistungsklage erheben (Blessin-TJilden BEG 2«AufIr S«880 Anau3 zu § 210)? Das gilt nicht nur für die Klagen nacia § 216 BEG, wenn die Entschädi-gungsbenörde ohne zureichenden Grund innerhalb eines Wahres keine Entscheidung Uber den Antrag getroffen* bat, sondern auch in dem Pall, daß die Klage sich gegen einen ablehnenden Bescheid richtet. Dann müßte vielmehr erst 'vor der Entschädigungsbehörde ein Verfahren Uber die Höhe der geltend gemachten Ren-tenensprUche durchgefUhrt werden, da die Uöhe derselben nicht ohne weiteres feststeht, sondern noch von einer Reihe erst zu ermittelnden Tatsachen abbängt (§§ 20, 41 3EG) * Dafür, daß die Klägerinnen sich mit der findest -rente nach den §§ 19, 41 BBG begnügen wollen, ist bisher kein ausreichender Anhalt vorhanden» Das von den Klägerinnen eingeschlagene Verfahren würde somit nicht nur zu einer Verdoppelung des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde, sondern unter Umständen auch zu einem weiteren Verfahren vor den zuständigen Entschädigungsgerichten führen» Dieses Ergebnis ist bei .der Belastung der Ent Schädigungsorgane nach Ifoglichkeit zu So393 § 86 II 3) o Es ist daker auch belanglos, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Zulässigkeit der Peststellungsklage werde von ihr nicht bezweifelt (Bl 106 GA)o Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage dann nicht deswegen verneint werden muß, weil der Kläger eine entsprechende Deistungs-klage erheben kann (3GKZ 2,250; Urteil vom 9* April 1956 II ZK 17/55 B'r.55 siefttspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetrev totidix Streitpunkte füh rt» Diese Erwägungen können auch für Yerfanren in EntSchädigungssachen zutreffen, so daß dann ausnahmsv/eise die Klage nach § 210 Abs.l BEG auch eine Pesfcstellungs&lage sein kanr.* Auch hat die Beklagte nicht erkennen lassen, daß sie die Höhe einer von den Klägerinnen verlangten Rente nicht bestreiten wolle* Bei* Rechtsstreit würde daher so* wie er von den Klägerinnen geführt wird, ein neues Verfahren vor der EntSchädigungsbehörde erfordern, Bas ist mit dem allgemeinen Interesse au der möglichst schnellen Erledigung der EntSchädigungssachen (§ 179 BUG) nicht au vereinbarten * Bie Klage ist sof wie sie nunmehr anhängig gemacht worden ist, nicht zulässig* Bas Berufungsurteil muß da-r her schon aus diesem verfalirensrechtliohen Grunde gemäß § 564 Abs,i ZPO aufgehoben werden, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision begründet sind oder nicht* Hach § 565 Abs»1 Satz 1 ZPO ist im Palle der Aufhebung des Urteils die Sache grundsätzlich an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen* Ba/on ist nur absusehen, wenn die Vorausset-z\v.v;en des § 565 Abs.3 aaO filr eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht vorliegen* Ber gel > ar. ist kein unheilbarer * Kr könnte dadurch behoben werden« daß die Klägerinnen von der Pest-stellungs- zur Leistungskiege übergehen, was zwar nicht im Revisionsrechtszug, wohl aber in dem Verfahren vor dem Bez'ufungsgerioht , das hi^^<?re^Vorschx’ift des § 139 ZPO verletzt hatte, nach den §§ 268 Nr«l« 52^ ZPO möglich ist* aber im vorliegenden Pall abzusehen, weil nach dem XLagvorbringen auch eine Klagänderung, wie sie an und für sich möglich ist? (V Ab3ol BEG)« Lie körperliche Leistungsfähigkeit muß durch den Gesundheitsschaden nachhaltig beeinträchtigt worden sein, La es eich im vorliegenden Pall um die Versorgung der Hinterbliebenen des Heinz Friedeberg handelt (§ 29 ftr*6 BEG), ist eine weitere Voraussetzung des von den Klägerinnen erhobenen Anspruchs; daß Heinz Friedeberg an den Polgen der Schädigung seines Körpers oder seiuer Gesundheit verstorben ist, Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen isb insoweit demnach eine doppelte Kau-salbesiehung. es muß einmal durch die Verfolgung eine nicht unerhebliche Schädigung der Gesundheit des oder des Körpers des verstorbenen Verfolgten herbeigeführt worden sein; außerdem muß diese GesundheitsSchädigung zu einem verfrühten Tode des Verfolgten geführt haben« Dasselbe gilt auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Körper- oder der Gesundheitsbeschädigung und dem Tode (Blessin-\7ilden BEG 2«Aufle S®348 § 41 Anm«2)* Das ergibt sich schon aus der Formulierung des § 41 aaO, daß der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben sein muß« Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn der ursächliche Verlauf der Krankheit mit Todesfolge auf ungewöhnlichen, überhaupt nicht voraussehbaren Umständen beruht« Es genügt allerdings auch hier, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper und Gesundheit und dem Tode wahrscheinlich ist vom 23» Eovember 1956 /BGBl I 870J) Ob daneben, wie der Berufungsrichter zu deinen scheint» ein solcher1 adäquater Kausalzusammenhang zwiscnen der Verfolgungsmaßnahme selbst und dem Eintritt des Todes bestehen muß, ist aus dem Gesetz vui mittel bar nicht zu entnehmenc Biese Präge kann aber hier dahinstehen, da den Klägerinnen auf Grund ihres Vorbringens ein Entschädigungsanspruch nach dem §§ 29 Nr,6,4J BEG aus anderen Gründen versagt werden muß* führto notwendig- daß auch in diesen Fällenoebenso wie bei dem auf §§ 15 ff BEG gestützten Entschädigungsanspruch dem Verfolger der Vorwurf des Vorsatzes oder der Leicntfertigkeit an dem iEintritt des Todes gemacht werden kann« Las ergibt nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn und Zweck des Gesetzes« Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen diese Hechtsansicht greifen nicht durch, Bach den Ausführungen der amtlichen Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung zu dem Bundes-entschäöigungsgesetz (Bundestagsärucksache Hr»1949 IrWahj-periode auf Seite 115 zu § 15 n des Entwurfs (jetzt 5 41 BEG) müssen die Hinterbliebenen eines Verfolgten? wenn dem Verfolger kein Verschulden sur Last fällt, wie es in § 15 BEG verlangt wird, den Hinterbliebenen eines an Körper öfter Gesundheit Geschädigten ein Versorgungsrecht nach dem BundesentSchädigung sge setz zusteben soll, auch wenn nur ein objektiver adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Gesundheitsschädigung und SJodesfolge besteht. Die von dem Gesetzgeber erstrebte Gleichstellung der Hinterbliebenen des an Köx'per und Gesundheit Geschädigten mit denen eines unmittelbar durch Verfolgungsmaßnahmen zu Tode Gekommenen erfoi'dert, daß nicht nur der Umfang, sondern auch die Voraussetzungen der Entschädigungsleistungen die gleichen sind«. Lor erkennende Senat hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Gegenmeinung für sich die in § 15 Abs«6 BErgG getroffenen Eegelung anführen könnte* wonach, wenn man sich nur an den «ortiaut der Bestimmung hält, die Hinterbliebenen eines an den folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorbenen Verfolgten Leistungen nach ifiaßgabe des § 14 Abs»3 bis 7 BErgG erhalten können. § 41 3EG müsse ebenso ausgelegt und verstanden werden wie § 15 Abs»6 BErgG; das BundeseutSchädigungsgesetz dürfe nicht so verstanden und angev.endet werden, daß es zu einer Versohl echt erung der Entschädigungerechte der Hinterbliebenen führt» Dieses Argument würde nur durchgreifen, wenn man § 15 Abs»6 aaO nach seinem bloßen Yiortiaut verstehen wollte» Dann würden sich aber dieselben widersinnigen Folgen ergeben, die sich nach dem oben Ausgeführten zeigen, wenn man § 41 BEG in dem Sinne anwendet und auslegt, wie es das Berufungsgericht getan hat» Daher konnte auch § 15 Abs»6 BErgG entgegen seiner Fassung nur so verstanden werden, wie § 41 BEG bei richtiger Auslegung verstanden werden muß» Dann greift aber das Argument, die Auslegung führe zu einer Schlechterstellung der Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen nicht durch» Denn, so verstanden, enthält § 41 3HG nur eine Klarstellung der früher undeutlichen Rechtst .So läge, deren Fo?.gen bei der Formulierung des § 15 BErgG nicht hinreichend durchdacht worden sind.

Zitierte Normen: § 209 BGB § 256 ZPO § 216 BEG § 565 ZPO
KlägerinnenVerfolgungaaOBEGHinterbliebeneTodZPOHamburg

Volltext der Entscheidung

Fur das Nachschlagewerk: :
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1 ei Gesetz;' BEG § 210
}lechbesetz? Wird der EntSchädigungsanspruch durch Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelobnt» so muß der Verfolgte in aller Regel eine Leistungs-klage erheben« Sofern nicht besondere Umstände vorliegen,, die eine Feststellungsklage als ausreichend und zweckentsprechend erscheinen lassen, ist die Feststellungsklage, weil dem Zweck des V erfahrener echt s in Ent Schädigungssachen widersprechend, nach § 256 ZPO wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig«
2c Gesetz?. BEG § 41
Fecbtssatzs Die Hinterbliebenen eines durch Verfolgungs-
maßnahmen an seinem Körper oder seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten haben die Ver-sorgungsansprüche nach § 29 Hr«6 BEG nur; wenn dem Verfolger an dem Eintritt des Todes ein Verschulden im Sinne des § 15 BEG zur Last fällt«
Aktenzeichens TV ZR 18^/57
Urt, des BG-E v, 30» Oktober 1957
OLG Hamburg
IV a* If3/5>
9 Ö (svfaKfcy ifcj/57
/erlciindet am 30,Oktober 1957 pf ausJ usti sungest cl“', b er .als Urkundsbea rotor der G o schäf t s st eile
 Im Hamen des Volkes
 In dem JäntSchädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg * vertreten durch die Pozislbehörde, Amt für Wiedergutmachung* Hamburg 36c Hrehbahn 54 ?
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozerioevollii&chtigter* Hechtaanwalt Hr,
 gegen
die "WitAve JLild
 ard
in
 die minderjährige Melanie F ■HHHIHHHp ? daselbst gesetzlich vertreten durch ihre Kutter* die Klägerin zu 1
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- prozößberGlltftächiigtes
 Rechtsanwälte Br. in
 und
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher* Rasfce, Hi%VcV/erner und \7ilden
 für Rocht erkannt»
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24» April 1957 aufgehoben. Hie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Kntschädi-gungskamraer des Landgerichts in Hamburg vom 6, Februar 1957 wird mit der Maßgabe zurüclcgev/iesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen, Hie Klägerinnen haben der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Von Rechts v/egen
- :2 -
<
Tatbestands
 Bis-Klägerin zu 1) ist die V/itwe und die Klägerin zu 2) die Tochter des an 1908	geborenen	und	an
1955 sa Hamburg verstorbenen Kaufmanns
 war Jude» Er war bis 1955
in Berlin ansässig» Bort war er früher kaufmännischer Angestellter? zuletzt war er als Vertreter eines Unternehmens für Bamenoberbekleidung in Berlin tätig« Biese j?irma wurde als jüdisches Unternehmen am 51» föärz 1939 enteignet, der Verstorbene verlor seine Stellung und mußte nach der Barstellung der Klägerinnen von 1939 bis 1945 als Bienstverpflichteter schwere und schwerste Arbeiten verrichten» hach Beendigung des Krieges war er zunächst Treuhänder, später war er bis zu dem 31« Bezember 1950 in der Personalabteilung der Polizei in Ost-Berlin tätig» Anfang 1955 wurde er von einem Eabbiner der jüdischen Gemeinde in Ost-Berlin gewarnt, es bestehe wieder die Gefahr antisemitischer Verfolgung» Barauf verließ ?riede-berg oit den beiden Klägerinnen Ost-Berlin, wobei er seine gesamte Habe zurückließ und flüchtete nach West-Berlin* Am 18* Januar IS53 erlitt	einen	Herzinfarkt
 and wurde im Israelitischen Krankenhaus in Vest-Berlin stationär sieben bis acht Vochen lang behandelt* Ende März 1955 begaben sich	un<*	seine	Angehörigen
 nach Hamburg, sie wurden dort als SowjetZonenflüchtlinge auf genommen» Vagen erneuter Herzanfälle wurde Ende November 1955 in das jSarien-Krankenhaus in Hamburg cingewiesen» Bort verstarb er infolge eines erneuten Herzinfarkts« Eine Sektion der Leiche hat nicht statt gefunden, obwohl die Klägerinnen, wie sie behaupten* ihre Zustimmung dazu nicht verweigert haben»
i)ie Klägerinnen begehren Ton der Beklagten als Entschädigung eine Vitvior- and Waisenrente mit der Begrün-
nationalsozialistischer Verfolgung. Die Beklagte stent auf einem gegenteiligen Standpunkt und hat durch zwei Bescheide voü 2«, Eebruar 1956 die EntSchädigungsanträge der Klägerinnen ab gelehrt *
Die Klägerinnen haben nunmehr ihre Ansprüche im Wege der Klage verfolgt und im ersten Rechtszuge beantragt 9
die Beklagte zu verurteilen«, der Klägerin zu 1) eine Y.itw er reute und der Klägerin zu 2) eine Waisenrente nach ihrem am MBB ^953 verstorbenen Ehemann und Vater Heinz EMIBBl zu zahlen«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* weil der ü?od des Heinz ?|BHBB niciri:; durch national-» sozialistische Verfolgung verursacht v/orden sei3
Das Landgericht hat auf Grund einer umfassenden Beweisaufnahme durch Erhebung ärztlicher Gutachten die Klage abgewiesen, Es hat aasgeführt, FBHHHI sei zwar in den Jahren 1959 bis 1945 von dem nationalsozialistischen Regime aus Gründen der Rasse verfolgt worden, die späteren antisemitischen Verfolgungen in der Ostzone in den Jahren 1952 und 1955 könnten aber den nationalsozialistischen Gewalthabern, deren Herrschaft nach der Kapitulation am 6- .Jsi 1945 ihr Ende gefunden habe, nicht mehr zugerechnet werden« Es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen, der Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfol-gang und dem l'od des Heinz EMHHB sei vielmehr so entfernt« daß er außer Betracht bleiben müsse«.
liit der von ihnen eingelegten Berufung haben die Klägerinnen beantragt,
 das Urteil des Landgerichts zu ändern1 and festzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet ist, beginnend mit dem 1* Januar 1954 der Klägerin zu 1) eine Witwenrente, der Klägerin zu 2) eine Waisenrente und zwar für die Zeit bis zu dem 30* September 1956, nach dem am 12, Dezember 1953 verstorbenen Heinz	zu
 zahlen,
*
Las Oberlandesgericht hat nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der iCLägerinnen erkannt, ilit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter, lie Klägerinnen naben beantragt, die Revision zurückzu-weiseru
 Entscheidungsgründ es
I., Die Klägerinnen sind im Berufungsrechtszug im Einverständnis mit der Beklagten von der Leistungsklage zur Re st stellungsklage Ubergegangen, sie wollen lediglich festgestellt haben, daß die Beklagte verpflichtet
 sei, ihnen in dem aus dem Antrag ersichtlichen Zeitraum « m
eine Witwen- besw. Waisenrente zu zahlene Auoh für die Reststellungsklage im Bntscbädigungsrechtsstreit ist gemäß § 209 BGB die Vorschrift des § 256 ZPO anzuwenden. Hiernach ist eine Reststellungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Der Berufungsrichter hat dieses Interesse ohne weitere Begründung für gegeben gehalten. Wenn auch die Beklagte insoweit eine Revisionsrüge nicht erhoben hat, ist auch in dem Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. Las Reststellungsinteresse ist auch für das Verfahren im Reviseonsrechtszug eine Prozeßvoraussetzung
 
(RG in HBR 192k*468)- tfach der ständigen Rechtsprechung des 'Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich des Interesse daran» daß ein hestifar.iter Leistungsanspruch als bestehend festgestellt werde, dann zu verneinen» wenn der Kläger wegen dieses Anspruchs auch eine Leistungsklage ergeben kann« Lie Annahme des Gegenteils v.Urde in der Regel zu einer pro.zeßölconomischen nicht zu billigenden Vermehrung der Prozesse führen« Aufgabe eines jeden Rechtsstreites ist es, sämtliche Streitpunkte, die den Klageansprueh betreffen, möglichst in einem Verfahren aussutragen« Las gilt auch für das Verfahren in Entscbädigungssachen« Deshalb muß der Verfolgte grundsätzlich innerhalb der in § 210 Abs«l BEG vorgeschriebenen Prist Leistungsklage erheben (Blessin-TJilden BEG 2«AufIr S«880 Anau3 zu § 210)? wenn ein Entschädigungsantrag von der Entschädigungsbehörde abgelehnt wird« In dem anschließenden Rechtsstreit ist über alle Streitpunkte des betieffenden Entschädigungsanspruchs zu entscheiden« auch wenn sie noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Ent Schädigungsbehörde gewesen sind« Rach der Gestaltung, die das Entschädigungsverfahren d , durch das Bundesergänzungs- und nunmehr durch das Bundes-eutschädigungsgesctz erfahren hat, soll die Entschädigungsbehörde, wenn die Sache einmal vor die Entschädigungsgerichte gelangt ist, nichtnochmals damit befaßt werden« Demgemäß Kennt das Bundesentschädigungs-gesecs auch keine Surückverweisung der Sache an die Kntscbäa-.gungsbehÖrde durch aas Entschädigungsgericht,
 Ist die Sache einmal vor der Behörde abgeschlossen und wird sie vor das Entscbädigungsgericht gebracht, so ist sie der« auch erschöpfend zu erledigen. Das gilt nicht nur für die Klagen nacia § 216 BEG, wenn die Entschädi-gungsbenörde ohne zureichenden Grund innerhalb eines Wahres keine Entscheidung Uber den Antrag getroffen* bat, sondern auch in dem Pall, daß die Klage sich gegen einen ablehnenden Bescheid richtet. Würden die Xla-
gerinnen ire vox liegend en Rechtsstreit mit ihrem Festst ellungsbegebren durohdringen« so wurden sie noch nicht das von ihnen erstrebte Ziel erreicht heben*
Dann müßte vielmehr erst 'vor der Entschädigungsbehörde ein Verfahren Uber die Höhe der geltend gemachten Ren-tenensprUche durchgefUhrt werden, da die Uöhe derselben nicht ohne weiteres feststeht, sondern noch von einer Reihe erst zu ermittelnden Tatsachen abbängt (§§ 20,
 41 3EG) * Dafür, daß die Klägerinnen sich mit der findest -rente nach den §§ 19, 41 BBG begnügen wollen, ist bisher kein ausreichender Anhalt vorhanden» Das von den Klägerinnen eingeschlagene Verfahren würde somit nicht nur zu einer Verdoppelung des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde, sondern unter Umständen auch zu einem weiteren Verfahren vor den zuständigen Entschädigungsgerichten führen» Dieses Ergebnis ist bei .der Belastung der Ent Schädigungsorgane nach Ifoglichkeit zu
l
vermeiden-
Das Hechtsscautzinteresse ist eine zwingende Prozeßvoraussetzung, es unterliegt nicht der Verfügungsgewalt der Parteien (Rosenberg Lehrbed.ZPR 7*Aufl. So393 § 86 II 3) o Es ist daker auch belanglos, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Zulässigkeit der Peststellungsklage werde von ihr nicht bezweifelt (Bl 106 GA)o Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage dann nicht deswegen verneint werden muß, weil der Kläger eine entsprechende Deistungs-klage erheben kann (3GKZ 2,250; Urteil vom 9* April 1956 II ZK 17/55	B'r.55 zu. 3 256 S?Ö7). las ist stets dann
 der Fall, wenn ein Feststeilungsverfahren unter dem Ge-
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siefttspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetrev totidix Streitpunkte füh
 rt» Diese Erwägungen können auch
 für Yerfanren in EntSchädigungssachen zutreffen, so daß dann ausnahmsv/eise die Klage nach § 210 Abs.l BEG auch eine Pesfcstellungs&lage sein kanr.* Dies wird et-wa dann der Pall sein, wenn die Höhe eines Anspruches an sich feststeht., wie etwa die eines Rentenanspriichs; weil offensichtlich nur die findest rente in Präge kommt oder der Entschadigungsberechtigte sich mit dieser begnügen y/ili? und der Streit der Parteien nur um einen oder mehrere Prägen des Grundes des Anspruchs geht wie etv:a die Zuständigkeit nach § 185 BEG oder die Voi’aussetzungen des § 4 aaO (vgl* auch Rzilf 57,203^°)*
Um einen solchen Pall handelt es sich aber hier nicht, wie schon dargelegt ist, gur Höhe der Rente haben beide Parteien keine Behauptungen auf gestellt. Auch hat die Beklagte nicht erkennen lassen, daß sie die Höhe einer von den Klägerinnen verlangten Rente nicht bestreiten wolle* Bei* Rechtsstreit würde daher so* wie er von den Klägerinnen geführt wird, ein neues Verfahren vor der EntSchädigungsbehörde erfordern, Bas ist mit dem allgemeinen Interesse au der möglichst schnellen Erledigung der EntSchädigungssachen (§ 179 BUG) nicht au vereinbarten *
Bie Klage ist sof wie sie nunmehr anhängig gemacht worden ist, nicht zulässig* Bas Berufungsurteil muß da-r her schon aus diesem verfalirensrechtliohen Grunde gemäß § 564 Abs,i ZPO aufgehoben werden, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision begründet sind oder nicht* Hach § 565 Abs»1 Satz 1 ZPO ist im Palle der Aufhebung des Urteils die Sache grundsätzlich an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen* Ba/on ist nur absusehen, wenn die Vorausset-z\v.v;en des § 565 Abs.3 aaO filr eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht vorliegen* Ber gel > ar. dem das im Berufuagsreclitszug eingeschlagene
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Verfahren leidet? ist kein unheilbarer * Kr könnte dadurch behoben werden« daß die Klägerinnen von der Pest-stellungs- zur Leistungskiege übergehen, was zwar nicht im Revisionsrechtszug, wohl aber in dem Verfahren vor dem Bez'ufungsgerioht , das hi^^<?re^Vorschx’ift des § 139 ZPO verletzt hatte, nach den §§ 268 Nr«l« 52^ ZPO möglich ist*
IT* Von einer Zurückverweisung ist. aber im vorliegenden Pall abzusehen, weil nach dem XLagvorbringen auch eine Klagänderung, wie sie an und für sich möglich ist? nicht zu dem Ziel führen würde* Um dies zu beurteilen, muß auf die sachlichen Voraussetzungen des IClaganspruchs ein gegangen werden«
Per Berufungsrichter geht davon aus, die Ansprüche der Klägerinnen ergäben sich nicht unmittelbar aus den §§ 15 bis 26 BEG, weil Heinz	nicht	vorsätz-
lich oder leichtfertig getötet oder in den 5?od getrieben worden sei» Gegen diese Annahme bestehen nach den PestStellungen im Berufungsurteil keine rechtlichen Bedenken»
.Als Anspruchsgrundlage können daher nur die Vorschriften der §§ 28 ff BEG, insbesondere aber § 41aa0 mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften der § 15 bis 26 aaO in Präge kommen*
io Die besonderen gesetzlichen Voraus set zungen eines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit (§ 28 f 3EG) sind zunächst, daß der Verfolgte an seinem Körper und seiner Gesundheit nicht uner-
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lieblich geschädigt worden ist, wobei es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper und Gesundheit und•der Verfolgung wahrscheinlich ist
(V Ab3ol BEG)« Lie körperliche Leistungsfähigkeit muß durch den Gesundheitsschaden nachhaltig beeinträchtigt worden sein, La es eich im vorliegenden Pall um die Versorgung der Hinterbliebenen des Heinz Friedeberg handelt (§ 29 ftr*6 BEG), ist eine weitere Voraussetzung des von den Klägerinnen erhobenen Anspruchs; daß Heinz Friedeberg an den Polgen der Schädigung seines Körpers oder seiuer Gesundheit verstorben ist,
 Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen isb insoweit demnach eine doppelte Kau-salbesiehung. es muß einmal durch die Verfolgung eine nicht unerhebliche Schädigung der Gesundheit des oder des Körpers des verstorbenen Verfolgten herbeigeführt worden sein; außerdem muß diese GesundheitsSchädigung zu einem verfrühten Tode des Verfolgten geführt haben«
Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt insoweit nicht jeder Kausalzusammenhang; er muß im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3*261) der Ursache, doh« der Verfolgung adäquat sein (Urteile vom 25o Mai 1955 7EM Nr,2 zu § 30 BEG 19537' und vom 2„ Juli 1955 IV ZR 69/55 /Bä Kr.l zu § 14 BEG 19537*). Dasselbe gilt auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Körper- oder der Gesundheitsbeschädigung und dem Tode (Blessin-\7ilden BEG 2«Aufle S®348 § 41 Anm«2)* Das ergibt sich schon aus der Formulierung des § 41 aaO, daß der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben sein muß« Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn der ursächliche Verlauf der Krankheit mit Todesfolge auf ungewöhnlichen, überhaupt nicht voraussehbaren Umständen beruht« Es genügt allerdings auch hier, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper und Gesundheit und dem Tode wahrscheinlich ist
10 -
(§ 23 Abs,2 der ?,LV0 - REG i dJ. vom 23» Eovember 1956 /BGBl I 870J) Ob daneben, wie der Berufungsrichter zu deinen scheint» ein solcher1 adäquater Kausalzusammenhang zwiscnen der Verfolgungsmaßnahme selbst und dem Eintritt des Todes bestehen muß, ist aus dem Gesetz vui mittel bar nicht zu entnehmenc Biese Präge kann aber hier dahinstehen, da den Klägerinnen auf Grund ihres Vorbringens ein Entschädigungsanspruch nach dem §§ 29 Nr,6,4J BEG aus anderen Gründen versagt werden muß*
2, Ein objektiver ursächlicher Zusammenhang genügt nämlich allein nicht, um den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen eines Verfolgten, der an Körper und Gesundheit geschädigt worden ist, zu begründen« Der Berü-fuiigsi’icbter kann sich zwar für seine Rechtsansicht auf die sich auf die Auslegung des dem § 41 BEG entsprechenden § 15 Abs,6 BErgG durch die Brläuterungsbücher von Becker-Huber-Küsier BEG § 15 Bem«17 und von Blessin-V/ilden BEG l,Aufl« § 15 Bern« 23 sowie auf der auf Grund“ des Buudesergänzungsgesetzes ergangene Entscheidung des OLG Hamburg in A'J\7 Rzff 1956,22 Hr«31 berufen« Dieser Ansicht ist aber nicht beisutreten« Vielmehr ist es, wie Ehrig
 bei Blessin-Y.ilöen BEG 2,Aufl® § 41 Anm«2 zutreffend aus-§
führto notwendig- daß auch in diesen Fällenoebenso wie bei dem auf §§ 15 ff BEG gestützten Entschädigungsanspruch dem Verfolger der Vorwurf des Vorsatzes oder der Leicntfertigkeit an dem iEintritt des Todes gemacht werden kann« Las ergibt nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn und Zweck des Gesetzes«
§ 41 aaO verweist ausdrücklich auf § 15 BEG® Liese Bestimmung regelt nicht den Umfang der Leistungen, die den Hinterbliebenen eines Getöteten oder leichtfertig in den Tod Getriebenen zustehen, sondern den "Rechtsgrund** des Entschädigungsanspruchs« VJenn sich daher
V**-*
 
§ 41 aaO nicht darauf beschränkt* auf die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 BEG zu verweisen? sondern in die Vorweisung § 35 aaO ausdrücklich einbeziebt, so kann dies für den unbefangenen Leser des Gesetzes nur bedeuten;
&a»i den Hinterbliebenen eines an Körper oder Gesundheit geschädigten Verfolgten die Versorgungsrechte aus den §§ 2S? 29 ilr»6 BEG nur zustehen sollen? wenn der -'* •	»l.	r
2cd des Geschädigten vorsätzlich oder leichtfertig her-beigeführt worden ist. Mit Hecht v/eist Ehrig aaO darauf hin* daß die AihjCibme des Gegenteils nicht nur zu “absurden” Ergebnissen führen würde, sondern auch dazu? daß § 15 aaO jede praktische Bedeutung verlieren würde, Bas ist besonders zu beachten. Die Gegenmeinung würde auch zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen diese Hechtsansicht greifen nicht durch, Bach den Ausführungen der amtlichen Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung zu dem Bundes-entschäöigungsgesetz (Bundestagsärucksache Hr»1949 IrWahj-periode auf Seite 115 zu § 15 n des Entwurfs (jetzt 5 41 BEG) müssen die Hinterbliebenen eines Verfolgten? der an den Eolgen der Schäden an seinem Körper oder seiner Gesundheit verstorben ist. ebenso gestellt werden wie • die Hinterbliebenen eines Verfolgten, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmittelbar ums Leben gekommen ist? weil in beiden Hallen den Hinterbliebenen dor Brnährer genommen ist» kenn dem so ist, dann ist nicht za erkennen, warum» während die Hinterbliebenen eines unmittelbar ums Legen gekommenen Verfolgten keinen Anspruch besitzen? wenn dem Verfolger kein Verschulden sur Last fällt, wie es in § 15 BEG verlangt wird, den Hinterbliebenen eines an Körper öfter Gesundheit Geschädigten ein Versorgungsrecht nach dem BundesentSchädigung sge setz zusteben soll, auch wenn nur ein objektiver adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Gesundheitsschädigung und SJodesfolge besteht. Wenn schon
 iür die Entschädigungsrechte aus § 15 aaO der Xausal-nexus zwischen Verfolgung und Tod nicht hinreicht, um den Hinterhliebenen Ansprüche aus dem Bundesentschadi-gungsgesetz zu gewähren», dann kann es bei Berücköichtigung des Wortlauts und Sinnes des Gesetzes nicht rechtens sein, solche Ansprüche in füllen zuzubilligen,- ohne daß der Verfolger den Tod vorsätzlich oder doch leichtfex*-tig herbeigeführt hat«- Eie Ansicht, die der Berufungsrichter vertrixt, würde z„B« zu der Konsequenz führen, daß der Verfolgte selbst sich zu Lebzeiten für sich und seine Familie unter Umständen mit einer niedrigeren findest rente nach § 32 BEG begnügen müßte« während nach seinem Tode den Hintex'bliebenen die höheren Mindestrenten nach § 19 aaO zustehen würden« Die findest rente nach § 32 BEG, die nach dem Gesetz mit für den Unter* halt der gesamten Familie dienen soll, beträgt (bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bis 39 v«H«) nur 100 DM monatlich, während die Witwe des Getöteten nach 5 19 aaO eine Mindestrente von 200; —DM beanspx’uchen kann und daneben Halbwaisen noch Heilten von 50 bis 75 DM monatlich ex’halteiic Sinnvoll wäre dann, die An- ‘ sicht der Gegenmeinung über die Auslegung des § 41 aaO als richtig unterstellt, eine Versox'gung der Hinterbliebenen eines an Körper oder Gesundheit Geschädigten durch Gev;ähxnxng von Renten nur, wenn sich nach seinem Tod die Renten mindern würden, wie es in den in den §§ 85 und 9^ BEG geregelten Fällen geschieht«. Die von dem Gesetzgeber erstrebte Gleichstellung der Hinterbliebenen des an Köx'per und Gesundheit Geschädigten mit denen eines unmittelbar durch Verfolgungsmaßnahmen zu Tode Gekommenen erfoi'dert, daß nicht nur der Umfang, sondern auch die Voraussetzungen der Entschädigungsleistungen die gleichen sind«.
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Lor erkennende Senat hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Gegenmeinung für sich die in § 15 Abs«6 BErgG getroffenen Eegelung anführen könnte* wonach, wenn man sich nur an den «ortiaut der Bestimmung hält, die Hinterbliebenen eines an den folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorbenen Verfolgten Leistungen nach ifiaßgabe des § 14 Abs»3 bis 7 BErgG erhalten können. Eine Verweisung auf § 14 Abs.l BErgG; der die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch der Linterbl.i ebenen eines getöteten oder in den fj?od getriebenen Verfolgten in derselben Veise regelt wie dies § 15 BEG tut, ist nicht ausgesprochen» Es könnte daraus die Folgerung gezogen werden,. § 41 3EG müsse ebenso ausgelegt und verstanden werden wie § 15 Abs»6 BErgG; das BundeseutSchädigungsgesetz dürfe nicht so verstanden und angev.endet werden, daß es zu einer Versohl echt erung der Entschädigungerechte der Hinterbliebenen führt» Dieses Argument würde nur durchgreifen, wenn man § 15 Abs»6 aaO nach seinem bloßen Yiortiaut verstehen wollte» Dann würden sich aber dieselben widersinnigen Folgen ergeben, die sich nach dem oben Ausgeführten zeigen, wenn man § 41 BEG in dem Sinne anwendet und auslegt, wie es das Berufungsgericht getan hat» Daher konnte auch § 15 Abs»6 BErgG entgegen seiner Fassung nur so verstanden werden, wie § 41 BEG bei richtiger Auslegung verstanden werden muß» Dann greift aber das Argument, die Auslegung führe zu einer Schlechterstellung der Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen nicht durch» Denn, so verstanden, enthält § 41 3HG nur eine Klarstellung der früher undeutlichen Rechtst .So läge, deren Fo?.gen bei der Formulierung des § 15 BErgG nicht hinreichend durchdacht worden sind. Ist aber § 41 BEG uur zu dem Zwecke der Klarstellung so gefaßt, daß er nicht hur 11 als Rechtsfclger sondern auch als Rechts-grund-verweisung angesehen werden kann”, dann entfällt
 
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das Bedenken? das aus dem bloßen Wortlaut des § 15 /bs*6 BErgG hergeleitet werden könnte*
Ba: um auf den Ausgangspunkt dieser Erwägungen zurückzukommen, der Entschädigungsanspruch der Klägerinnen auch bei richtiger Klagerhebung nicht zu dem Erfolge geführt hätte? erübrigt sich eine Zuiückverweisung, die sonst möglicherweise wegen Verletzung des § 159 ZPO hätte erfolgen müssen*
Da die Klage? wie aufgezeigt? nicht schlüssig ist? so braucht auch nicht auf di.e übrigen Bedenken eingegangen zu werden? die vielleicht noch gegen das angefochtene Urteil bestehen könnten« Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden? ob das Berufungsgei’lcht hinreichend beachtet hat? daß Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aus § 41 BGB ist? daß der Schaden durch bestimmte Verfolgungsmaßnahmen verursacht ist«
Bie Berufung muß mit der in dem entscheidenden Teil ausgesprochenen Haßgabe zurückgewiesen werden? da eine erneute Vorhandlung und Entscheidung nicht erforderlich ist (§ 565 Abs«3 Hr«l ZPO)*
Die Xostentfolgen ergeben sich aus § 91	0	und
§ 225 Abs .1 Bj-iG*
Schmidt
J\ scher
 Baske
v«Werner
 Wilden