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BGH · IV ZR 183/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 183/53

nicht Vertreter des Klägers, dieser hatte vielmehr eine Frau St^p in für die Zeit seiner Abwesenheit zu seiner Bevollmächtigten bestellte Der Wagen, den' der Kläger vor dem Kriege für 2100 RM erworben hatte und mit dem etwa 30 000 km zurückgelegt waren, wurde nach der Behauptung des Klägers auf 1 350 RM, nach der des Beklagten im zweiten Rechtszuge auf 1 640 RM geschätzt. Februar 1949 nahm der Kläger die erwähnte, vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage zurück',, Am 22, März 1949 verklagte er den jetzigen Beklagten auf Herausgabe des Wagens bei dem Amtsgericht in Ahrensburg (Beiakten 4 C 177/49)o Bas Amtsgericht gab durch Urteil vom 15« März der nach seiner Bekundung den Wagen des Klägers in Empfang genommen habe* habe sich um die Zustellung der Verfügung an den Kläger selbst oder an dessen Bevollmächtigte überhaupt nicht gekümmert, obwohl .ihm aus anderem Anlass bekannt gewesen sei, dass der Kläger durch die Zeugin St^|p vertreten wurde., S^|^ wisse nicht mehr, ob er bei der Beschlagnahme des Wagens die schriftliche Verfügung vom 13« Februar 1946 überhaupt mit sich geführt habe«, Er habe sich vielmehr an den Vetter des Klägers, den Zeugen H«* gewandt, weil dieser Zeuge in der gleichen Garage seinen eigenen Wagen untergestellt hatte„ Der Zeuge habe zwar bei seiner Vernehmung bekundet, S(f^ habe ihm eine schriftliche Verfügung vorgezeigt« Darin liege aber keine wirksame Zustellung; denn der Zeuge sei, wie Siege bekannt gewesen sei. Mit dem Wagen seien nach der Beschlagnahme bis zur Ausserbetriebsetzung, die bereits im Juli 1948 erfolgt sei, nur 50 000 km gefahren worden«, Den etwaigen Nutzungen müssten die von ihm, dem Beklagten, gemachten Aufwendungen entgegengesetzt werden. I« Der Berufungsrichter geht davon aus, durch das Urteil des Landgerichts stehe rechtskräftig fest, dass der Kläger ;• Eigentümer des Wagens sei und dass der Beklagte den Besitz des Wagens zu Unrecht von Februar 1946 bis März 1951 gehabt habe» Daraus folgert der Berufungsrichter, der Kläger könne, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Vorschriften (§§ 687, 826 BGB) fehlten, ' Ansprüche gegen den Beklagten nur aus den §§ 987 ff BGB herleiten« Der Berufungsrichter verneint dann, dass der Beklagte zu dem Ersatz des dem Kläger aus der Verschlechterung des Wagens erwachsenen Schadens verpflichtet sei, da die Voraussetzungen nach §§ 990, 992, 989 BGB nicht vor- ,s. 2) Voraussetzung für die Ansprüche aus §§ 987 ff BGB ist, dass derjenige, der die Ansprüche erhebt, sein Eigentum an der Sache, die sich im Besitz des Beklagten befindet oder befunden hat, behauptet und, wenn es bestritten wird, beweist. Rosenberg aaO § 113 S 519)« Dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen dieses Rechtsstreits ein Geständnis in dem erörterten Sinne abgegeben hat, lässt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage ergab sich aber,' wie bereits angedeutet, an sich für das Berufungsgericht die Pflicht, selbst zu prüfen, ob der Beklagte Eigentümer des Wagens geworden war0 Das ist nicht geschehen.» Die aufgezeigte Unterlassung des Berufungsgerichts enthält einen Fehler sachlichen'Rechts, Dass dieser nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 563 ZPO ist, lässt sich auf Grund der bisherigen Fest-. Beides hat das Landgericht in dem Vorprozess angenommen„ Das erstere trifft indessen nicht zu und im zweiten Punkte mangelt es bisher an hinreichenden Feststellungen, Was die erstere Frage anlangt, so ist entscheidend, dass die Fahrbereitschaft zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 13« Februar 1946 dem Leiter des Stadt- und Landkreises unterstellt und daher untere Bedarfsstelle war. Das hat der Senat bereits in seiner in BGHZ'4, 77 ff abgedruckten Entscheidung dargelegto Somit lässt sich nicht sagen, dass die Beschlagnahmeverfügung von einer unzuständigen Stelle erlassen war0 Was die zweite oben angeschnittene Frage angeht, ob nämlich die Verfügung vom 13» Februar 1946 genügend bestimmt auf eine Entziehung des Eigentums hinwies, so ist bisher vom Tatsachenrichter nicht berücksichtigt worden, dass auch Verwaltungsakte der Auslegung fähig sind (RGZ 102, 1 ff /j)J und Urteil des Senats vom 11. das die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des OLG Schleswig vom 20, März 1951 zurückgewiesen hat und OLG Schleswig in Schleswig-HolstAnz 1946, 246 ff), was vom Tatsachenrichter bisher nicht geprüft worden ist, oder wenn die Beschlagnahmeverfügung weder dem Kläger selbst noch seiner Bevollmächtigten bekanntgegeben worden ist. ar 1951 (Bl 103 R der Akten 4 C 177/49 AG Ahrensburg), mit ■ler seine in diesem Prozess länger als zwei Jahre später gemachte Aussage vom 20, Februar 1953 (Bl 118 a) im.'.starken Widerspruch steht, vorgehalten worden, Ler Prozessbevoll-mächtigte des Beklagten hat darauf erklärt, er lasse die bisher erörterten Rügen fallen, La es sich indessen, wie erwähnt, in dem angefochtenen Urteil um einen Fehler sachlichen Rechts handelt und der Senat keine eigenen Feststellungen treffen kann, so wird das Berufungsgericht, an Nach den ohigen Darlegungen steht für den vorliegenden Rechtsstreit bisher nicht bindend fest, dass der Kläger durch die Beschlagnahme des Y/agens das Eigentum an ihm nicht verloren hat., nötigen Feststellungen in der Richtung getroffen hat, aus denen sich ergibt, dass der Kläger trotz der Beschlagnahme Eigentümer des Wagens geblieben war, fehlt es für die von dem Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit verfolgten Ansprüche an einer tragbaren Grundlage. Abgesehen hiervon gibt aber, wie bereits angedeutet ist und noch näher ausgeführt werden wird, das Berufungsurteil, auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger trotz Beschlagnahme Eigentümer des Wagens geblieben war, zu rechtlichen Bedenken Anlass» Er hat in diesem Zusammenhang eingehend die Rechtsfrage erörtert, ob der Beklagte als ein nicht rechtsfähiger Verein, wenn sein Vorstand eine unerlaubte Handlung begeht, für' den dadurch entstandenen Schaden nach § 31 BGB oder nur nach § 831 Abs 1 Satz 1 BGB. Pur den Ausgang des Rechtsstreits ist indessen nicht entscheidungserheblich, wie die vom Berufungsrichter erörterte Streitfrage zu lösen ist* Der Senat ist daher nicht genötigt, zu ihr Stellung zu nehmen» Palls der Auffassung des Berufungsrichters zu.folgen ist, dass sich die Haftung grundsätzlich nach § 831 Abs 1 Satz 1 BGB richtet, der Beklagte also, sofern Siege eine unerlaubte Handlung begangen und dadurch•einen Schaden verursacht haben sollte, nur für sein eigenes Verschulden bei der Auswahl und Aufsicht S^J^ haftet, so sind hier, wie das angefoehtene Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, die Voraussetzungen des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB gegeben* Aber auch, wenn der Gegenmeinung beizutreten sein sollte, dass die Haftung des Beklagten sich also im Grundsatz nicht nach § 831 Abs 1 Satz 1 BGB. sondern nach § 31 BGB richte, könnte das Ergebnis im vorliegenden Palle kein anderes sein» Wie der Berufungsrichter mit Recht annimmt, setzt § 992 BGB in der Regel ein Verschulden, also eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der verbotenen Eigemacht voraus,, Der Berufungsrichter hat in anderem Zusammenhänge des näheren auseinandergesetzt, dass ein Vorsatz oder eine grobe Fahrlässig-keit S^JP nicht vorhanden sei» Die einschlägigen Ausführungen des Oberlandesgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum «, Wenn von den unstreitigen Tatsachen ausgegangen wird, liegt aber auch keine gewöhnliche Fahrlässigkeit, also keine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bei vor» Er hatte die Beschlagnahmeverfügung von dem Fahrbereitschaftsleiter bekommen, er hat sie, wie der Berufungsrichter feststellt, für wirksam gehalten, er konnte sich auch, wie das Berufungsgericht des weiteren ohne Rechtsverstoss dargetan hat, darauf verlassen, dass die von einer Behörde ausgesprochene Beschlagnahme gültig war und die erstrebten Y/irkungen besass, Der Berufungsrichter hat nach alledem auf jeden Pall im Ergebnis mit Recht eine Haftung aus § 992 BGB verneint* IVo Das Berufungsgericht hält nach alledem zutreffend den Beklagten nicht auf Grund der §§ 987, 9ß9, 990 und 992 BGB für verpflichtet, für die Verschlechterung des Wagens einzustehen« Seiner Rechtsauffassung nach hat der Beklagte aber die vor der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben,■ weil er den Besitz des Y/agens unentgeltlich erlangt habe (§ 988 BGB) und auch bereichert sei., Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Revision vor allem,- 1) Der Berufungsrichter führt zur Begründung seiner Auffassung aus, der Beklagte sei Eigenbesitzer des Wagens gewesen (§ 872 BGB)» Den Besitz habe er auf Grund einer unwirksamen Beschlagnahme erlangt» Dieser Pall sei dem unentgeltlichen Besitzerwerb im Sinne des § 988 BGB gleich-zusetzen» Der Grosse Senat des Reichsgerichts für Zivilsachen habe in der in RGZ 163? Die Revision bittet zunächst, den Standpunkt des Reichs gerichts in der Frage der Auslegung des § 988 BGB grundsätzlich nachzuprüfen» Sie meint, der Erwerb auf Grund eines nichtigen Rechtsgeschäfts könne schwerlich als unentgeltlich bezeichnet werden, wenn der nichtige Vertrag ein Entgelt versehe» Eie verschärfte Haftung des unentgeltlichen Besitzers beruhe ähnlich wie die Bereicherungshaftung nacn § 816 Abs 1 Satz 2 BGB auf einer Billigkeitserwägung, die in gleichem Masse bei wirksamen und unwirksamen Verträgen zutreffe. Das Reichsgericht hat eingehend dargelegt, dass bei einem nichtigen Rechtsgeschäft im eigentlichen Sinne von Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht gesprochen werden könne, dass aber, soweit es sich um die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe von Nutzungen handele, der Besitzer, der den Besitz ohne Rechtsgrund erlangt habe, demjenigen gleichzustellen sei, der in eigentlichem Rechtssinne den Besitz auf Grund eines gültigen, aber unentgeltlichen oder ein Verwaltungsakt nicht vorgenommen worden wäre* So l hat auch der III, Zivilsenat in der in BGHZ 10, 350 f, 357 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, der Besitzer, der \ sich für das von ihm in Anspruch genommene Besitzerrecht ;■ auf einen nicht bestehenden Verwaltungsakt beruft, müsse nach § 988 BOB die Nutzungen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben,. auch' der Berufungsrichter bezieht, haben sich auch BOB RGRK 10, Aufl § 988 Anm 2 und Palandt 12, Aufl Anm zu § 988 BOB S 1038 dafür ausgesprochen, dass der auf Orund nichtiger "Beschlagnahme" erlangte Besitz unentgeltlich im Sinne des § 988 BOB sei., Ob dies auch für den Pall des durch zwar nicht nichtigen, sondern nur fehlerhaften, aber zunächst gültigen Verwaltungsakt erlangten Besitzes zu gelten hat (so OLG Köln in JMB1 HRW 1949? Insoweit ist aber kein Grund zu ersehen, den Besitzer besser zu stellen, der sich für sein Besitzrecht auf einen nichtigen Hoheitsakt beruft, als den, der infolge eines rechtsunwirksamen Rechtsgeschäftes Besitzer geworden ist (so auch Wedesweiler aaO)0 3) Die Revision macht weiter geltend, seihst wenn § 988 BGB an sich anwendbar sein sollte, so scheide hier eine Bereicherung des Beklagten jedoch aus folgenden Erwägungen ohne weiteres auss Der Beklagte besitze kein eigenes Vermögen, die Mittel, die ihm von dem SPD-Parteivor-stand zur Verfügung gestellt seien, habe er für seine Zwecke verwendet. So besitzt ein nicht rechtsfähiger Verein die passive Parteifähigkeit (§ 30 Abs 2 ZPO) und ist über sein "Vermögen” ein besonderes Konkursverfahren oder Vergleichsverfahren zulässig (§ 213 KO, § 108 Abs 1 Satz 1 VerglO')* Das Gesetz geht also selbst von der Möglichkeit aus, dass ein nicht rechtsfähiger Verein ein Vereinsvermögen besitzt« Dieses ist zwar in Wahrheit Vermögen der Mitglieder, es ist aber ein Sondervermögen, das den Mitgliedern zur gesamten Hand zusteht mit den Beschränkungen, die sich hieraus ergeben« Der Berufungsrichter meint, auf Grund dieser Bestimmung erlange der ParteiVorstand nur ein treuhänderisches Eigentum an dem Parteivermögen, während wirtschaftlich und tatsächlich der nicht rechtsfähige Verein weiterhin Träger des Vermögens bleibe« Aus dieser Bestimmung könne nicht der Schluß ^gezogen werden, dass der beklagte nicht rechtsfähige Verein nicht doch ein Vereinsvermögen besitzen könne, Der Beklagte nabe tatsächlich auch ein solches Vereinsvermögen, weil ihm ein Teil der Mitgliedeibeiträge zufliesse« Er behalte von den von ihm kassierten Beiträgen einen Teil für sich, während er den Rest an den Bezirksvorstand abführe• Wenn ihm auch nicht wie bei anderen Vereinen die gesamten Beiträge ver-... blieben, so verfüge er über den Rest selbständig* Er be-:=• stimme über die Verwendung der Beiträge und leiste alle Ausgaben selbständig aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, mit denen er auskommen und wirtschaften müsse wie jede andere natürliche oder juristische Person* Es sei nicht so, dass der Beklagte nur treuhänderisch über die von dem SPD-Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel verfüge, vielmehr sei umgekehrt der Parteivorstand nur treuhänderischer Eigentümer der Vereinsmittel» der Berufungsrichter habe übersehen, dass nach § 8 Abs 5 des Organisationsstatuts die Ortsvereine nicht mit dem Unterbezirk, sondern mit dem Bezirk abrechneten o Wenn ihm auch zur Deckung seiner laufenden Verwaltungsausgaben ein gewisser Hundertsatz der im Unterbezirk aufkommenden Beiträge vom Bezirk zur Verfügung gestellt werde, so handele es sich dabei immer nur um treuhänderisch zu verwaltende fremde Mittel* Bestimmung» Es ist aber nicht ersichtlich« dass sie nicht in gleicher Weise körperschaftlich organisiert sein können» Der Beklagte tritt unter einem Gesamtnamen auf, er besitzt einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand, einen Kassierer und einen geschäftsführenden Sekretär, Er geht selbst davon aus, dass alle Voraussetzungen für das Bestehen eines nicht rechtsfähigen Vereins bei ihm vorliegen (RGZ 143? Unstreitig ist, dass die Mittel des Beklagten aus Mitgliederbeiträgen füessen und dass ihm nach der von ihm in der Berufungsinstanz aufgestellten und für die Entschei dung massgebenden Sachdarstellung (Bl 86 GA) “ein gewisser Hundertsatz.der durch seine Hand fliessendenBeträge zur Verfügung steht, und dass, wenn diese Beträge nicht ausreichen, der Parteivorstand die fehlenden Mittel gewährt”. Für die hier zu entscheidende Frage ist es überdies unerheblich, ob die Mitgliederbeiträge durch die Ortsvereine erhoben und unmittelbar mit dem Bezirk abgerechnet werden oder ob die Abrechnung über den Unterbezirk geht, der einen bestimmten Hundertsatz für seine eigenen Zwecke einbehält» Auf den hierzu gestellten Beweisantrag des Beklagten (Bl 67.GA) kommt es nicht an* Würde das Vermögen des Beklagten, das aus solches Einkünften gebildet wird, ihm selbst, zustehen, so wäre es auch möglich, ihn als ungerechtfertigt bereichert anzusehen o Etwas anderes, kann aber auch nicht gelten, wenn man mit der Revision unterstellt, dieses Vermögen sei ein fremdes, das nur der treuhänderischen Verwaltung des Be- Vorteil ausgeglichen, die Bereicherung nicht weggefallen« Geht man weiter davon aus, dass der Begriff der Bereicherung kein rechtlicher, sondern dass die Präge, ob und inwieweit sie vorliegt, wirtschaftlicher Natur ist (RGZ 75, 362), so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Bereicherung des Beklagten auch dann nicht entfällt, wenn er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur zur treuhänderischen Verwaltung besitzt« dadurch gemacht hat, dass er ohne Grund die Gebrauchsvorteile des Wajens des Klägers erlangt hat, kein bestimmter Gegenstand entspricht, der durch Verwendung des Beitrags-einkommens aus dem Vermögen endgültig weggegeben worden ist, Der Beklagte hat fortlaufend Einkommen aus ihm zugewiesenen Beiträgen, die Ersparnis ■ des Beklagten entlastet sein gesamtes Einkommen» Er kann daher nicht geltend machen, dass er gewisse Aufwendungen für von ihm bestim-mungsgemäss zu erfüllende Aufgaben nicht gemacht haben würde, wenn er dem Kläger die Benutzung des Kraftwagens hätte bezahlen müssen„ Eine solche Behauptung kann er umsoweniger aufstellen, als er selbst geltend macht, soweit sein Einkommen aus Mitgliederbeiträgen nicht ausreiche, gewähre der Parteivorstand die fehlenden Mittel (Bl 86 GA). als Nutzung anzusehen, was der Beklagte dadurch erspart habe, dass er vom 1„ März 1946 bis zu dem 30* Juni 1948 den Wagen des Klägers ohne Entschädigung zur ausschliesslichen Verfügung gehabt und benutzt habe* Wenn dem Beklagten der Wagen nicht auf Grund einer nichtigen Inanspruchnahmeverfügung zugewiesen worden wäre, dann hätte er dem Kläger für den Wagen Miete bezahlen müssen* Die Nutzung bestehe in den Beträgen, die er für mietweise Überlassung des Wagens für den erwähnten Zeitraum hätte bezahlen müssen* 1) Gegen diese Ausführungen sind an sich rechtliche Bedenken nicht zu erheben* Sie stimmen mit den Grundsätzen überein, die in der Rechtsprechung und der Rechtslehre sich über die Berechnung des Wertes von Gebrauchsvorteilen herausgebildet haben» Massgebend ist auch für die Bewertung der Gebrauchsvorteile deren objektiver Wert, d„h„ der Wert, den der Gebrauchsvorteil für jedermann hat* Dieser objektive Werl; des Vorteils ist der Höchsübetrag, den der Besitzer zu entrichten hat (vgl hierzu Planck BGB 4.» Aufl § 818 Anm 2; Staudinger BGB 10* Aufl § 818 Anml2; BGB RGRK 10* Aufl § 818 Anm 6 S 682)» Fraglich kann im einzelnen Pall sein, wie der objektive Wert der Gebrauchsvorteile einer Sache zu bestimmen sei* Auch hierüber haben sich in der Rechtsprechung und der Rechtslehre Regeln herausgebildet » Handelt es sich um die Gebrauchsvorteile, die aus der Benutzung eines Hauses, eines Raumes oder eines Grundstücks erwachsen sind, so kann der übliche Mietv/ert der V/er the Stimmung zugrunde gelegt werden* Sind die aus der Benutzung einer Fabrikanlage erwachsenen Vorteile herauszugeben, so ist ein zulässiger Maßstab der "Pachtwert" der Anlage (RGZ 97, 245 £252/)* Da Kraftfahrzeuge Gegenstand von Mietverträgen sein können, so ist es nicht unstatthaft, den gewöhnlich für Kraftwagen gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit zu entrichtenden Mietpreis als Y/ert des Ge- dass bei ordnungsgemässem Vergehen der zur Herausgabe der Nutzungen Verpflichtete dem Berechtigten eine angemessene Vergütung für die Eenutzung hätte bezahlen müssen, und diese als Wert der Nutzung zu betrachten (RGZ S7, 310 £312/; Elanck aaO § 81Ö Anm 4b; Erman BGB § 818 Anm 5)* Auch die Angaben des Sachverständigen Gerhards in seinem schriftlichen Gutachten, dass heute (nach der Währungsreform) für einen Wagen 20 DM als Tagessatz gezahlt werde, und seine Bekundung, dass ein Wagenhalter 0?20 DM je km brauche, um die gesamten Kosten des Wagens (ohne die Kosten für Benzin) zu bestreienf Hessen sich auf den vorliegenden Fall nicht anwenden« Der Tagessatz von 20 DM erscheine als Vergleichsmaßstab nicht geeignet, weil dieser Satz nur. Die für Abschreibung anzusetzenden Kosten müssten für die damalige Zeit weit höher eingesetzt werden* Damals seien Ersatzteile kaum zu bekommen gewesen, Reparaturen seien sehr schwer und meist nur behelfsmässig zu erhalten gewesen* Das hätte einen erheblich schnelleren Verschleiss des Wagens zur Folge gehabt« Wenn man dies berücksichtige und sich weiter vergegenwärtige, dass Kraftfahrzeuge damals Seltenheitswert gehabt hätten und mietweise nur mit unverhältnismässigen Opfern zu bekommen gewesen wären, dann erscheine es gerechtfertigt, dass der Beklagte in der damaligen Zeit pro km einen Betrag hätte aufwenden müssen, der nach Abzug seiner Aufwendungen für Reparaturen, öl, Garage, Reifen, Steuern, Kraftfahrzeugversicherung und Benzin dem Kläger 0,20 RM pro km eingetragen hätte. 3) Diesen Ausführungen des Berufungsrichters vermag sich der Senat nicht in allen Punkten anzuschliessen, Sie gipfeln in der Erwägung, dass der Beklagte nach Abzug aller Aufwendungen einen Betrag hätte aufwenden müssen, der dem Kläger 0,20 RM für den km eingebracht hätte. Es handelt sich bei dem Anspruch aus § 988 BGB nicht darum, dem Eigentümer den ihm durch .die Entziehung des Besitzes erwachsenen Schaden zu vergüten, sondern den objektiven Wert der Nutzungen zu ermitteln, die der Besitzer gezogen hat., Wenn man an diesem auch vom Berufungsrichter zutreffend ■ festgestellten Ausgangspunkt festhält, dann kann nur eine durchschnittliche Mietvergutung in Betracht kommen, die für diese Nutzung oder Nutzungen gleicher Art hätte aufgewandt werden müssen» Es haben daher bei der hier gegebenen Rechtslage bei der Bewertung alle die Momente auszuscheiden, die sich aus dem besonderen Zustand der genutzten Sache und den besonderen für den Y/ert des Wagens nachteiligen Folgen des Gebrauchs ergeben» Hierzu gehört im vorliegenden Fall der besonders hohe Verschleiss des Wagens, auf Aus dem gleichen Grund kann auch bei der Bemessung des Nutzungswertes nicht in Betracht gezogen werden, dass der Beklagte bei gültiger Inanspruchnahme des Wagens auf Grund des Reichsleistungsgesetzes eine Entschädigung für aussergewöhnliche Abnutzung nach § 26 Abs 3 des Gesetzes hätte entrichten müssen. Da die Schätzung des Wertes der vom Beklagten gezogenen Nutzungen rechtsirrig davon beeinflusst ist, dass dem Kläger durch den ausserordentlichen Verschleiss des Wagens ein besonderer Nachteil entstanden ist, auf dessen Ersatz er aber nach § 988 BOB' keinen Anspruch hat, muss auch aus diesem Grunde das ange-fochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden, damit der Wert der Nutzungen erneut festgesetzt wird* Es kann der Revision auch nicht darin gefelgt werden, j wenn sie in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, eine ^ Nutzung des V/agens auf Kosten des Klägers könne nur hinsicht- ; lieh des Wertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Besitzerwerbes,.. Es bemisst den Wert der Nutzungen für diese Zeit an sich auf 10 000 RM, es setzt von dem Betrage aber den nach der Darstellung des Klägers gezahlten Schätzpreis von 1 350 RM ab. und sterien des Innern/für Verkehrsangej.egenheiten vom J>10 März 1948 über die Vergütung für'zur Benutzung in Anspruch genommene Kraftfahrzeuge (BayStaatsAnz 1948 Nr 17 S 4) ist, wie erwähnt werden möge, aber darauf hingewiesen worden, dass nach den gemachten Erfahrungen die Vergütungssätze der Anlage II des genannten Runderlasses vom 4» April 1941 zwar bei kurzfristigen Beorderungen angemessen seien, aber sich bei einer Inansprucnahme von längerer Dauer als beträchtlich zu hoch erwiesen hätten. Der bezeichnete Erlass vom 31, März 1948 geht davon aus, dass bei der Bemessung der Vergütungssätze für einen Zeitraum von mehr als einem Monat der Schätzv/ert des Fahrzeugs und der Hubraum seines Motors mit zu berücksichtigen seien» Der Erlass stellt auf dieser Grundlage Vergtitungssätze für die Benutzung auf.Sie belaufen sich z.B» bei einem Schätzwert des Wagens von 1 700 RM und einem Hubraum zwischen 1 000 und 1 500 ccm auf 189 RM im Monat. Der ill * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnten Urteil vom 8«, Oktober 1953 - III ZR 310/51 - als zulässigen Maßstab für die Berechnung der Nützungsvergütung nach § 988 BGB den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 4* April 1941 und den erwähnten bayerischen Erlass angesehenEr hat sich allerdings mit den Unterschieden in den beiden Erlassen nicht auseinander-gesetzt.- da dies in dem von ihm entschiedenen Pall anscheinend nicht nötig war (die einschlägigen Ausführungen des Urteils sind in BGHZ 10, 350 nicht mit abgedruckt), Wie erwähnt, ergeben der Runderlass des Reichsministers des Innern und der bayerische Erlass allerdings nur Anhalte für die Ermittlung der Werte. 5) Da der Beklagte die Nutzungen bzws deren Wert nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dem Kläger zu gewähren hat, so ist er an sich berechtigt, die Nachteile, die im inneren Zusammenhang mit den erlangten Vorteilen stehen, wie z,Bo Aufwendungen für die Ziehung der Nutzungen, Kosten des Betriebs Stoffes, Reparaturen, Steuer und Haftpflichtversicherung, von dem Wert der erlangten Vorteile in Abzug zu bringen-Das hat der Berufungsrichter nicht verkannt- Dagegen, dass er bei der Ermittlung der Vergütung die erwähnten Aufwendungen ersichtlich pauschal geschätzt und dann sie von vornherein bei der Festsetzung abgezogen hat, so dass sie ausserlieh nicht besonders in Erscheinung treten, ist an sich nichts einzuwenden- Damit war er der Aufgabe enthoben: die abzusetzenden Beträge im einzelnen'im Urteil festzu- Dem Berufungsrichter ist auch darin beizustimmen, dass die Kosten des zwischen den Parteien geführten Herausgabeprozesses von dem Wert der Nutzungen nicht in Abzug gebracht werden können„ als es sich aus unzutreffenden Gründen einer Entscheidung darüber enthalten hat, ob der Eeklagte durch die Inanspruchrahme des Wagens nicht Eigentum erlangt hat (vgl oben ■ zu- ii),und weiter dadurch, dass ihm bei den Feststellungen über den Wert der von dem Beklagten gezogenen Gebrauchsvorteile der dargelegte: Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl oben zu V 3)o Da die angefochtene Entscheidung auf diesen Gesetzes-verletzungen beruht und noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, war, wie geschehen, zu erkennen„

Zitierte Normen: § 687 BGB § 280 ZPO § 292 BGB § 563 ZPO § 992 BGB § 30 ZPO § 213 KO § 988 BGB § 287 ZPO § 988 BGB
BGBNutzungWertWagenGrundBerufungsrichterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 183/53	3	2.
Verkündet am 18, Februar 1954 Klett, JusteAngesto, als Ur~ kundsbeamter der Geschäftsstelle,
 im Namen des V o.l k e s
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In dem Rechtsstreit
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- Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt
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den Arzt Dr.med» Carl E Allee A,
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Pro z e s ö bev o1Imächtigt er g
Rechtsanwalt
 ProfoDro
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.v,Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Schleswig vom.19* Juni 1953 wird aufgehoben» Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»

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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, der sich bis zu dem April 1948 in Kriegsgefangenschaft befand, war Eigentümer eines Personenkraftwagens Marke Opel-Kadett, der sich während seiner Einziehung zur Wehrmacht und während seiner Kriegsgefangenschaft in der Oarage auf dem Hausgrundstück des Klägers in 0^^?	Allee	befand..	Anfang	1946	ordnete
 die britische Besatzungsmacht an, dass die anerkannten politischen Parteien zur Durchführung ihrer Parteiarbeit Kraftwagen erhalten sollten« Der damalige erste Vorsitzende des Beklagten, der Telegrafenobersekretär i.R. in	wandte	sich wegen eines Kraftwagens an die
 Fahrbereitschaft des Kreises S^K^ in Unter verschiedenen von der Fahrbereitschaft ihm als geeignet namhaft gemachten Wagen entschied sich S^|^für den des Klägers, der ihm bekannt war.	er^liel't darauf-
hin am 13« Februar 1946 eine von dem Leiter der Beschlagnahme ab t ei lüng der FahrbereitschaftUnterzeichnete BeschlagnahmeVerfügung folgenden Inhalts %
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Kadett _______
besch^tgnahnrfTT^Das Fahrzeug wird in
v/ird hiermit für den
"Ihr PKW
Kre___________
__	geschätzt.	Die Schätzungsurkunde er-
;en Sie zugestellt. Wegen der Bezahlung wollen Sie sich unter Vorlage dieses Schreibens und der Scl^izungsurkunde an die Fahrbereitschaft in ^■■1 wenden* *
Bei der Aushändigung der Verfügung wurde S^J) von dem Beamten der Fahrbereitschaft mitgeteilt, er könne sich nun den Wagen bei dem Kläger holen. Wie unter den Parteien unstreitig ist, liess sich S^|^ von dem Vetter des Klägers, dem Kaufmann Paul Hj^[|^, der in dessen Haus wohnte und der im Besitz des Garagenschlüssels war, unter Hinweis auf die in seinem Besitz befindliche Verfügung die Garage öffnen und nahm den Wagendes Klägers mit, Paul	war
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nicht Vertreter des Klägers, dieser hatte vielmehr eine Frau St^p in	für die Zeit seiner Abwesenheit
 zu seiner Bevollmächtigten bestellte
 Der Wagen, den' der Kläger vor dem Kriege für 2100 RM erworben hatte und mit dem etwa 30 000 km zurückgelegt waren, wurde nach der Behauptung des Klägers auf 1 350 RM, nach der des Beklagten im zweiten Rechtszuge auf 1 640 RM geschätzt. Der Schätzpreis wurde von dem Beklagten an den Kreis	bezahlt«	Der	Wagen	wurde	auf den Namen des
 Parteisekretärs des Beklagten,	zugelassen und in
 der Folgezeit für die Zwecke des Beklagten benutzt. Nachdem der Zustand des Fahrzeiigs sich im Laufe der Zeit so verschlechtert hatte, dass die Ausführung von Reparaturen nicht mehr lohnte, wurde es schliesslich in einem unverschlossenen Schuppen der Firma Sc-h^|P in A^dH^^auf-gebockt. Am 14. März 1949 wurde es beim Strassenverkehrs-amt abg eme1de t-
Nachdem der Kläger im Jahre 1948 aus der Kriegsge-
zurückgekehrt war
 fangenschaft nach Al
, verlangte
 er von dem Beklagten die Herausgabe des Wagens. Der Beklagte lehnte es ab, ihm den Wagen.herauszugeben, da er seiner Auffassung nach Eigentum an ihm erlangt hattea Der Kläger erhob nunmehr im Juni 1948 zunächst Anfechtungsklage gegen den Landkreis S^Ü^ beim Landesverwaltungsgericht in Schleswig. In diesem Verfahren wurde u.a» die bereits erwähnte Frau St^J^ am 27« Juni 1949 als Zeugin vernommen (Bl 43 der Beiakten StVL 134/48 des Landesverwaltungsgerichts in Schleswig). Sie bekundete u.a., der Vetter des Klägers, Paul H^[^, habe ihr eines Tages telephonisch mitgeteilt, dass der Wagen des Klägers von der Militärregierung beschlagnahmt und weggehoit worden sei. Von einem Schreiben habe er 'ihr nichts gesagt. Im
 
Februar 1949 nahm der Kläger die erwähnte, vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage zurück',, Am 22, März 1949 verklagte er den jetzigen Beklagten auf Herausgabe des Wagens bei dem Amtsgericht in Ahrensburg (Beiakten 4 C 177/49)o Bas Amtsgericht gab durch Urteil vom 15« März
1950	der Klage statt. Es führte u,aä aus, weder dem Kläger noch seiner Bevollmächtigten Frau St^^ sei das Beschlagnahmeschreiben vom 13, Februar 1946 zugestellt worden. Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Das Landgericht ordnete darauf Beweis an, u,a0 durch Vernehmung der Frau St^p^ und des smP« Frau St^|^konnte zu dem Beweistermin nicht erscheinen, da sie erkrankt war. Sie reichte am 17* Januar
1951	bei dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ein. In ihr hat sie erklärt, die Beschlagnahmeverfügung vom 13; Februar 1946 sei ihr weder vor der Beschlagnahme noch bei der Abholung des Wagens, noch hinterher zugestellt worden. Der Inhalt dieser Verfügung sei ihr erstmalig in dem Beweistermin des Verwaltungsgerichts vorgelesen werden, S^|^^habe sich mit ihr wegen der Beschlagnahmeverfügung auch nie in Verbindung gesetzt, weder schriftlich noch telephonisch noch persönlich (Bl 96 der Beiakten 4 C 177/49 des Amtsgerichts in Ahrensburg)-^Jbekundete in jenem Verfahren vor dem Landgericht am
26, Januar 1951 (Bl 103 R, 104 der erwähnten Beiakten) u«,a>, er habe sich auf Anweisung der Fahrbereitschaft in die Garage begeben, in der der Wagen gestanden habe.
Ob er dabei die schriftliche Beschlagnahmeverfügung vom 13o Februar 1946 mitgeführt habe, könne er nicht sagen.
Er wisse auch nicht, ob diese an Frau	zugestellt
 werden sei, er glaube, er habe Frau St^J^ davon Mitteilung gemacht; er wisse das aber nicht mehr genau. Das Landgericht wies darauf die Berufung des Beklagten durch
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Urteil vom 9„ Februar 1951 zurück- In den Gründen des Urteils ist u.a. ausgeführt (Bl 107 R der erwähnten Beiakten) , es fehle im vorliegenden Falle an einer wirksamen Zustellung der Beschlagnahmeverfügung,, Der Zeuge S^f^.-» der nach seiner Bekundung den Wagen des Klägers in Empfang genommen habe* habe sich um die Zustellung der Verfügung an den Kläger selbst oder an dessen Bevollmächtigte überhaupt nicht gekümmert, obwohl .ihm aus anderem Anlass bekannt gewesen sei, dass der Kläger durch die Zeugin St^|p vertreten wurde., S^|^ wisse nicht mehr, ob er bei der Beschlagnahme des Wagens die schriftliche Verfügung vom 13« Februar 1946 überhaupt mit sich geführt habe«, Er habe sich vielmehr an den Vetter des Klägers, den Zeugen H«* gewandt, weil dieser Zeuge in der gleichen Garage seinen eigenen Wagen untergestellt hatte„ Der Zeuge habe zwar bei seiner Vernehmung bekundet, S(f^ habe ihm eine schriftliche Verfügung vorgezeigt« Darin liege aber keine wirksame Zustellung; denn der Zeuge
 sei, wie Siege bekannt gewesen sei. zur Vertretung des Klägers nicht berechtigt gewesen«
Am 17- März 1951 liess der Kläger den Wagen bei dem Beklagten durch den Gerichtsvollzieher wegnehmen.. Bei der Herausgabe wurde durch den Gerichtsvollzieher festgestellt, dass der Wagen nur noch Schrottwert habe. Es fehlten auch alle Teile des Wagens, so die Lichtmaschine, der Veteiler, die Batterie, ein Ersatzreifen und andere Bestandteile, Diese Teile waren in der Zeit, in der der Wagen in dem unverschlossenen Schuppen gestanden hatte, ausgebaut und entwendet worden«. Der Wagäh wurde von dem Kläger für 100 DM verkauft«
Der Kläger macht in diesem Rechtsstreit geltend, der Beklagte sei zur Leistung von Schadensersatz und zur Heraus-
gäbe der während seiner Besitzzeit gezogenen Nutzungen verpflichtet«, Den Gesamtbetrag seiner ihm.auf Grund der §§ 987 ff BGB zustehenden Ansprüche beziffert er auf 1 100 DM.
Er hat vorgetragen, der Beklagte sei beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen,	habe	gewusst
 oder sich doch wenigstens aus grober Fahrlässigkeit der Erkenntnis verschlossen, dass die Beschlagnahme des Wagens nichtig gewesen sei und dass der Beklagte deswegen kein Recht zu dem Besitz erlangt habe, S^J} habe gewusst, dass er, der Kläger, von Frau	vertreten werde, er habe sich
 aber trotzdem nicht an diese wegen der Herausgabe des Wagensgewandt und ihr auch keine Mitteilung von der Beschlagnahme gemacht, sondern den Wagen ohne weiteres in der Garage abgeholto Der Wagen sei bis zu dem Tage der Abmeldung am 14-* Marz 1949 benutzt worden, der Beklagte sei in den drei Jahren mehr als 100 000 km damit gefahren. Mit dem Klageantrag verlangt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1 100 DM.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er bestreitet den Klaganspruch dem Grunde und der Höhe nach und erwi- . derts fl» habe die Beschlagnahme für wirksam gehalten.
Für ausservertragliche Handlungen seines Vorstandes habe er,der Beklagte, überdies nur nach § 831 BGB einzustehen, bei der Auswahl	habe	er	aber	die im Verkehr erfor-
derliche Sorgfalt beachtet. Mit dem Wagen seien nach der Beschlagnahme bis zur Ausserbetriebsetzung, die bereits im Juli 1948 erfolgt sei, nur 50 000 km gefahren worden«, Den etwaigen Nutzungen müssten die von ihm, dem Beklagten, gemachten Aufwendungen entgegengesetzt werden. Von dem Wert der Nutzungen seien zunächst die Kosten des Erwerbs abzuziehen, ferner die ihm durch den Herausgabeprozess entstandenen Prczesskosten mit 419*39 DM. Seine Ausgaben
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für Reparaturen, Benzin, Öl, Steuern, Versicherung und den beim Erwerb geleisteten Schätzpreis in der Zeit von März 1946 bis Juli 1948 beziffert er auf etwa 12 624,13 RM, einschliesslich des in der Berufungsinstanz mit 1 640 RM angegebenen Schätzpreises. Er, der Beklagte, sei im übrigen niemals bereichert gewesen. Er'habe kein eigenes Vermögen. Eigentümer des gesamten Vermögens der SPD sei nach der Parteisatzung der Parteivorstand der SPD. Zur Deckung der laufenden Unkosten stehe ihm, dem Beklagten, nur ein gewisser Satz der kassierten Mitgliedsbeiträge zu. Das so erlangte Geld sei für ihn aber fremdes Geld, er dürfe nur treuhänderisch darüber verfügen. Wenn die ihm zugewiesenen Mittel nicht ausreichten, erhalte er die Fehlbeträge vom Parteivorstand. Erspart habe er nichts, weil die ihm zur Verfügung stehenden Mittel, soweit sie nicht für Verwaltungszwecke verbraucht worden seien, für Propaganda ausgegeben worden seien. Wenn die durch Benutzung des Wagens ersparten Beträge nicht zur Verfügung gestanden hätten, würde weniger für Propaganda ausgegeben worden sein. Ferner sei er auch um deswillen nicht bereichert, weil ein anderer Wagen für ihn beschlagnahmt worden wäre, wenn er den Wagen des Klägers nicht bekommen hätte. Aus dem anderen Wagen würde er die gleichen Nutzungen gezogen haben.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag der Klage verurteilt. Es lässt dahingestellt, ob dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abnutzung des Wagens zustehe. In jedem Fall entspreche der vom Beklagten gezogene Reinnutzen nach Abzug der von ihm gemachten Aufwendungen dem mit der Klage verlangten Betrag.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten zur Zahlung von 865 DM unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfango Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten»
Entscheidungsgründe %

I« Der Berufungsrichter geht davon aus, durch das Urteil des Landgerichts stehe rechtskräftig fest, dass der Kläger ;• Eigentümer des Wagens sei und dass der Beklagte den Besitz des Wagens zu Unrecht von Februar 1946 bis März 1951 gehabt habe» Daraus folgert der Berufungsrichter, der Kläger könne, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Vorschriften (§§ 687, 826 BGB) fehlten, ' Ansprüche gegen den Beklagten nur aus den §§ 987 ff BGB herleiten« Der Berufungsrichter verneint dann, dass der
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Beklagte zu dem Ersatz des dem Kläger aus der Verschlechterung des Wagens erwachsenen Schadens verpflichtet sei, da die Voraussetzungen nach §§ 990, 992, 989 BGB nicht vor-	,s.
lägen. Der Beklagte sei gutgläubiger Besitzer geweseiuFr habe den Wagen, nachdem die Herausgabeklage im Vorprozess rechts-	g
hängig geworden sei, nicht mehr benutzt« Die vorher ge-zogenen Nutzungen bzw, deren Wert habe er gemäss § 988 BGB herauszugeben« Den Wert bemisst der Berufungsrichter auf 10 000.RM, die auf 1 000 DM umgestellt seien« Von diesem Betrag sei der vom Beklagten gezahlte Schätzpreis von 1 350 RM als bereicherungsmindernd abzuziehen« Der Beklagte habe den verbleibenden'Betrag von 8 650 RM, der im Verhältnis 10 % 1 umgestellt sei, zu zahlen. Nur dieser Anspruch ist Gegenstand des Verfahrens in diesem Rechtszug, Den Erwägungen des Berufungsrichters, mit denen er zu diesem Ergeh nis gelangt, kann zwar in den meisten, jedoch nicht in allen Punkten gefolgt werden.,

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IIo 1) Rechtlich unbedenklich sind die Erwägungen des Berufungsrichters, dass die Rechtsbeziehungen des Eigentümers zu dem Besitzer, der auf Grund eines nichtigen oder nicht wirksam gewordenen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakts besitzt, nach den Vorschriften der §§ 985 ff BGB zu beurteilen sind* Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen, die die Pflicht des Besitzers zur Herausgabe der auf dem vorgenannten Weg erlangten Sachen an den Eigentümer zu dem Gegenstand haben (vgl ZoB. BGHZ 1, 146 ff; 4? 10 ff; 5, 69). Dasselbe muss aber auch für die Ansprüche des Eigentümers auf Herausgabe von Nutzungen oder auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung gelten (§§ 987 bis 993 BGB), wie dies auch der III,* Zivilsenat für die Rechte des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen ausgesprochen hat (BGH 4, 10 /l? f/)»
2) Voraussetzung für die Ansprüche aus §§ 987 ff BGB ist, dass derjenige, der die Ansprüche erhebt, sein Eigentum an der Sache, die sich im Besitz des Beklagten befindet oder befunden hat, behauptet und, wenn es bestritten wird, beweist. Unstreitig ist der Kläger bis zur Beschlagnahme des Wagens Eigentümer gewesen, streitig ist, ob er das Eigentum durch die "Beschlagnahme" des Wagens durch die Fahrbereitschaft verloren habe Darum haben die Parteien im Vorprozess gestrittene Der Berufungsrichter meint, durch das im Vorprozess im zweiten Rechtszug ergangene Urteil des Landgerichts vom 9- Februar 1951 stehe rechtskräftig fest, dass der Kläger Eigentümer des Wagens sei« Diese Rechtsauffassung trifft nicht zuo
 Gegenstand des Vorprozesses war nur der Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB» Nur über diesen ist durch das Urteil des Landgerichts rechtskräftig entschieden
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Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich nicht auf die Vorfrage des Eigentumsrechts* denn sie ist nicht zu dem Gegenstand einer Peststellungsklage (§ 280 ZPO) und der urteilsmässigen Entscheidung gemacht worden (RG Warn 1936 Nr 173 a.E.; Urteil des Senats vom 3» Dezember 1933 - IV ZR 86/33 Rosenberg Lehrb d.ZP 6, Aufl § 150 II- 1 S 708; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18o Aufl § 322 V 2a mit Nachw; OIG Kiel in SeuffArch 72 Nr 191) *, Die Vorprozessklage auf Herausgabe des Wagens ist am 22. März 1949 erhoben. Die Nutzungen, um die es sich in dem gegenwärtigen Rechtsstreit handelt, betreffen die vorhergehende Zeit, Eine erweiterte Rechtskraftwirkung gemäss §§ 292, 987 BGB kommt somit nicht in Betracht.
Das Gericht hatte daher,.unabhängig von dem Ergebnis des Vprprozesses, die Präge der Nichtigkeit der Beschlagnahme selbst zu prüfen, da davon abhing, ob der Kläger berechtigt ist, die jcczt verfolgten Ansprüche geltend zu machen«, Diese Rechtsfrage hatte das Berufungsgericht zu untersuchen, auch wenn sie nicht zu dem Gegenstand der Erörterung'der Parteien gemacht worden war. Das Gericht ist verpflichtet, den vorgetragenen Sachverhalt nach allen Richtungen rechtlich zu würdigen, ohne dabei an den Standpunkt der Parteien gebunden zu sein«, Zwar kann unter’ Umständen auch ein präjudizielles Rechtsverhältnis - sofern es sich dabei in Wirklichkeit nur um die juristische Einkleidung einer Tatsachenbehauptung handelt - Gegenstand eines Geständnisses sein und den Richter von der rechtlichen Würdigung befreien, wenn zwischen den Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Geständnisses kein Streit besteht (vgl das Urteil des Senats vom 4» Dezember 1953 - IV ZR 227/52 - und Stein-jonas-Schönke 18, Aufl § 282 ZPO Bern II 2a, § 288 ZPO II la,
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Rosenberg aaO § 113 S 519)« Dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen dieses Rechtsstreits ein Geständnis in dem erörterten Sinne abgegeben hat, lässt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht entnehmen.
Bei dieser Sachlage ergab sich aber,' wie bereits angedeutet, an sich für das Berufungsgericht die Pflicht, selbst zu prüfen, ob der Beklagte Eigentümer des Wagens geworden war0 Das ist nicht geschehen.» Die aufgezeigte Unterlassung des Berufungsgerichts enthält einen Fehler sachlichen'Rechts,
 Dass dieser nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 563 ZPO ist, lässt sich auf Grund der bisherigen Fest-. . Stellungen des Berufungsgerichts nicht sagen., Der dargeleg-:..' te Mangel wäre allerdings ohne weiteres unbeachtlich, wenn die Beschlagnahmeverfügung vom 13« Februar 1946 von einer absolut unzuständigen Stelle .erlassen worden wäre oder wenn sie jeder Bestimmtheit entbehrt hätte. Beides hat das Landgericht in dem Vorprozess angenommen„ Das erstere trifft indessen nicht zu und im zweiten Punkte mangelt es bisher an hinreichenden Feststellungen, Was die erstere Frage anlangt, so ist entscheidend, dass die Fahrbereitschaft zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 13« Februar 1946 dem Leiter des Stadt- und Landkreises unterstellt und daher untere Bedarfsstelle war. Diese Rechtslage änderte sich : erst mit der Neuorganisation des Strassenverkehrswesens in Schleswig-Holstein auf Grund der Anordnung der Militär- ,; regierung vom 28, März 1946 (vgl LVG Schleswig in Schleswig-Holstein Anz 1949, 379 und Hahn ebenda 1949, 103)«
Bis zu diesem Zeitpunkt, somit auch zur Zeit der erwähnten Beschlagnahmeverfügung, war insoweit der Rechtszustand in Schleswig-Holstein der gleiche, wie er für Niedersachsen in der in BGHZ 6, 215 ff /226 ff/ abgedruckten Entscheidung
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des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs des näheren dargelegt worden ist. Die in die Behörde des Landrats ein-
gegliederte Fahrbereitschaft war bis dahin also zuständige Bedarfsstelle im Sinne der Bekanntmachung vom 11 <> Januar 1944 und somit für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zuständig (vgl für die Kreisbauernschaft, bei der die Rechts läge eine ähnliche war, das in BGHZ 4, 283 ff /285j abgedruckte Urteil des Senats)., Nach dem Wegfall der Wehrersatzinspektionen konnten Bedarfsstellen, die früher bei der Ausübung des Rechtes zur Inanspruchnahme von Leistungen an die Zustimmung der Wehrersatzirispektionen gebunden gewesen waren dieses Recht ohne diese Einschränkung ausüben.. Das hat der Senat bereits in seiner in BGHZ'4, 77 ff abgedruckten Entscheidung dargelegto Somit lässt sich nicht sagen, dass die Beschlagnahmeverfügung von einer unzuständigen Stelle erlassen war0
Was die zweite oben angeschnittene Frage angeht, ob nämlich die Verfügung vom 13» Februar 1946 genügend bestimmt auf eine Entziehung des Eigentums hinwies, so ist bisher vom Tatsachenrichter nicht berücksichtigt worden, dass auch Verwaltungsakte der Auslegung fähig sind (RGZ 102, 1 ff /j)J und Urteil des Senats vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/52 abgedruckt in IM Nr 2 zu Art 3 AHKG, ferner BGB RGRK 10,
Aufl § 133 Anm 1 S 254/255)» Der Tatsachenrichter hat aber bisher nicht geprüft, ob eine Auslegung der Beschlagnahmeverfügung vom 13» Februar 1946 bei den gegebenen Umständen dazu führen müsste, eine Beschlagnahme zur Entziehung des Eigentums anzunehmen. Eine solche Auslegung ist jedenfalls nicht etwa von vornherein ausgeschlossen (vgl auch das Urteil des III0 Zivilsenats des BGH vom 31. Januar 1952, III ZR 29/50 in IM Nr 4 zu § 23 RLG und das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 3cMärz
1950 Sclileswig-Holst Anz 1950, 173« in dem in einer Beschlagnahme "zur Verwendung" eine Eigentumsentziehung erblickt wird).
Auf die bisher erörterten beiden Fragen kommt es aller-dings dann nicht an, wenn das Vermögen des Klägers zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 13» Februar 1946 auf Grund der Vorschriften des MilRegG Nr 52 verstrickt war (vgl das Urteil des Senats.vom 20, März 1952 - IV ZR 115/51? das die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des OLG Schleswig vom 20, März 1951 zurückgewiesen hat und OLG Schleswig in Schleswig-HolstAnz 1946, 246 ff), was vom Tatsachenrichter bisher nicht geprüft worden ist, oder wenn die Beschlagnahmeverfügung weder dem Kläger selbst noch seiner Bevollmächtigten bekanntgegeben worden ist. Letzteres hätte auch durch Vorlegung der Verfügung zur Einsichtnahme geschehen können (BGHZ 4, 10 ff /Ü17), Lass es daran fehlt, hat zwar das Landgericht in dem gemimten Vorprozessurteil angenommen. Lie jetzt angefochtene Entscheidung enthält in der Richtung jedoch keine Feststellungen, Lern Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat die im Tatbestand wiedergegehenen Bekundungen der Frau St^p| und die dort erwähnte sehr unbestimmte Aussage	vom	21	*	Janu-
ar 1951 (Bl 103 R der Akten 4 C 177/49 AG Ahrensburg), mit ■ler seine in diesem Prozess länger als zwei Jahre später gemachte Aussage vom 20, Februar 1953 (Bl 118 a) im.'.starken Widerspruch steht, vorgehalten worden, Ler Prozessbevoll-mächtigte des Beklagten hat darauf erklärt, er lasse die bisher erörterten Rügen fallen, La es sich indessen, wie erwähnt, in dem angefochtenen Urteil um einen Fehler sachlichen Rechts handelt und der Senat keine eigenen Feststellungen treffen kann, so wird das Berufungsgericht, an
 
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das der Rechtsstreit auch wegen eines weiteren, noch zu erörternden Rechtsmangels zuribkzuv erweisen ist, den Sachverhalt auch unter den 'zuletzt erörterten Gesichtspunkten prüfen und die nötigen Feststellungen treffen müssen..
Nach den ohigen Darlegungen steht für den vorliegenden Rechtsstreit bisher nicht bindend fest, dass der Kläger durch die Beschlagnahme des Y/agens das Eigentum an ihm nicht verloren hat., Solange der Tatsachenrichter nicht die . nötigen Feststellungen in der Richtung getroffen hat, aus denen sich ergibt, dass der Kläger trotz der Beschlagnahme Eigentümer des Wagens geblieben war, fehlt es für die von dem Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit verfolgten Ansprüche an einer tragbaren Grundlage. Da es entscheidungserheblich darauf ankommt', ob der Kläger das Eigentum an dem Wagen behalten hatte, muss das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Abgesehen hiervon gibt aber, wie bereits angedeutet ist und noch näher ausgeführt werden wird, das Berufungsurteil, auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger trotz Beschlagnahme Eigentümer des Wagens geblieben war, zu rechtlichen Bedenken Anlass»
III. 1) Der Berufungsrichter hat mit Recht vornweg geprüft, ob der Beklagte aus unerlaubter Handlung gemäss § 992 BGB haftet. Er hat in diesem Zusammenhang eingehend die Rechtsfrage erörtert, ob der Beklagte als ein nicht rechtsfähiger Verein, wenn sein Vorstand eine unerlaubte Handlung begeht, für' den dadurch entstandenen Schaden nach § 31 BGB oder nur nach § 831 Abs 1 Satz 1 BGB. haftet (vgl zu den Streitfragen -Böhmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 2. Bd, 2. Abteilung § 31 zu V S 181 ff)*
Der Berufungsrichter hat sich der Rechtsauffassung angeschlossen, dass grundsätzlich nicht § 31 BGB, sondern

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§ 831 Abs 1 Satz 1 BOB anzuv/enden sei» Er hat sodann weiter dargelegt, eine Haftung aus unerlaubter Handlung scheide hier im Ergebnis aber aus, weil die Voraussetzungen des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB zugunsten des Beklagten vorlägen. Pur den Ausgang des Rechtsstreits ist indessen nicht entscheidungserheblich, wie die vom Berufungsrichter erörterte Streitfrage zu lösen ist* Der Senat ist daher nicht genötigt, zu ihr Stellung zu nehmen» Palls der Auffassung des Berufungsrichters zu.folgen ist, dass sich die Haftung grundsätzlich nach § 831 Abs 1 Satz 1 BGB richtet, der Beklagte also, sofern Siege eine unerlaubte Handlung begangen und dadurch•einen Schaden verursacht haben sollte, nur für sein eigenes Verschulden bei der Auswahl und Aufsicht S^J^ haftet, so sind hier, wie das angefoehtene Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, die Voraussetzungen des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB gegeben* Aber auch, wenn der Gegenmeinung beizutreten sein sollte, dass die Haftung des Beklagten sich also im Grundsatz nicht nach § 831 Abs 1 Satz 1 BGB. sondern nach § 31 BGB richte, könnte das Ergebnis im vorliegenden Palle kein anderes sein» Wie der Berufungsrichter mit Recht annimmt, setzt § 992 BGB in der Regel ein Verschulden, also eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der verbotenen Eigemacht voraus,, Der Berufungsrichter hat in anderem Zusammenhänge des näheren auseinandergesetzt, dass ein Vorsatz oder eine grobe Fahrlässig-keit S^JP nicht vorhanden sei» Die einschlägigen Ausführungen des Oberlandesgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum «, Wenn von den unstreitigen Tatsachen ausgegangen wird, liegt aber auch keine gewöhnliche Fahrlässigkeit, also keine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bei	vor»	Er	hatte	die	Beschlagnahmeverfügung
 von dem Fahrbereitschaftsleiter bekommen, er hat sie, wie der Berufungsrichter feststellt, für wirksam gehalten, er konnte sich auch, wie das Berufungsgericht des weiteren
 ohne Rechtsverstoss dargetan hat, darauf verlassen, dass die von einer Behörde ausgesprochene Beschlagnahme gültig war und die erstrebten Y/irkungen besass, Der Berufungsrichter hat nach alledem auf jeden Pall im Ergebnis mit Recht eine Haftung aus § 992 BGB verneint*
2) Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass auch keine Ansprüche aus § 990 und § 989 BGB bestehen, sind gleichfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden«
IVo Das Berufungsgericht hält nach alledem zutreffend den Beklagten nicht auf Grund der §§ 987, 9ß9, 990 und 992 BGB für verpflichtet, für die Verschlechterung des Wagens einzustehen« Seiner Rechtsauffassung nach hat der Beklagte aber die vor der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben,■ weil er den Besitz des Y/agens unentgeltlich erlangt habe (§ 988 BGB) und auch bereichert sei., Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Revision vor allem,-
1) Der Berufungsrichter führt zur Begründung seiner Auffassung aus, der Beklagte sei Eigenbesitzer des Wagens gewesen (§ 872 BGB)» Den Besitz habe er auf Grund einer unwirksamen Beschlagnahme erlangt» Dieser Pall sei dem unentgeltlichen Besitzerwerb im Sinne des § 988 BGB gleich-zusetzen» Der Grosse Senat des Reichsgerichts für Zivilsachen habe in der in RGZ 163? 348 abgedruckten Entscheidung, der die Präge zugrundelag s.<. "Hat ein Grundstücks-Cl 63?
käufer/dem Verkäufer das Grundstück auf Grund eines nichtigen Vertrags übergeben hat, den Besitz unentgeltlich erlangt ( § 988 BGE)?", ausgeführt, der rechtsgrundlose Erwerb sei im Sinne des § 988 BGB unentgeltlich» Das Gleiche müsse, so meint der Berufungsrichter, auch für den
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rechtsgrundlosen Erwerb, der auf einem fehlerhaften oder nichtigen Verwaltungsakt beruhe, gelten. Aus den eingehenden Ausführungen des Beschlusses des Grossen Senats des Reichsgerichts für Zivilsachen ergebe sich keine Beschränkung, den § 988 BGB, der nach dieser Entscheidung auf rechtsgrundlosen Erwerb aus fehlgeschlagenen Rechtsgeschäften 'anzuwenden sei, auch für den vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen«, Es bestehe kein Anlass, den rechtsgrundlosen Erwerb auf Grund eines unwirksamen Verwaltungsaktes anders zu behandeln als den auf Grund eines fehlgeschlagenen Rechtsgeschäfts•
Die Revision bittet zunächst, den Standpunkt des Reichs gerichts in der Frage der Auslegung des § 988 BGB grundsätzlich nachzuprüfen» Sie meint, der Erwerb auf Grund eines nichtigen Rechtsgeschäfts könne schwerlich als unentgeltlich bezeichnet werden, wenn der nichtige Vertrag ein Entgelt versehe» Eie verschärfte Haftung des unentgeltlichen Besitzers beruhe ähnlich wie die Bereicherungshaftung nacn § 816 Abs 1 Satz 2 BGB auf einer Billigkeitserwägung, die in gleichem Masse bei wirksamen und unwirksamen Verträgen zutreffe.
Der Senat hat keinen Anlass, von der Auslegung, die das Reichsgericht dem Begriff der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 988 BGB gegeben hat, abzuweichen«. Das Reichsgericht hat eingehend dargelegt, dass bei einem nichtigen Rechtsgeschäft im eigentlichen Sinne von Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht gesprochen werden könne, dass aber, soweit es sich um die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe von Nutzungen handele, der Besitzer, der den Besitz ohne Rechtsgrund erlangt habe, demjenigen gleichzustellen sei, der in eigentlichem Rechtssinne den Besitz auf Grund eines gültigen, aber unentgeltlichen
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Rechtsgeschäfts erworben habe« Die Erwägungen der Revision vermögen die von dem Reichsgericht für seinen Standpunkt angeführten Gründe nicht zu entkräften„ Die Auffassung des Reichsgerichts hat auch zu einer gefestigten Rechtsprechung in dieser Präge geführt« Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (JR 1949, 347) und der Bundesgerichtshof (NJW 52, 778 = MDR 1952, 412 und BGHZ 7, 208 f /218/) haben an der Ansicht des Reichsgerichts festgehalten,, Auch im Schrifttum ist ihr zugestimmt worden (BGB RGRK 10* Aufl § 988 Anm 2 S 346; Erman BGB Anm zu § 988; vgl auch Westermann, Sachenrecht 2« Aufl S 147 § 31 III)«
2) Die Revision meint aber weiter, selbst wenn man dem Reichsgericht folge, so sei es nicht gerechtfertigt, § 988 BGB auf einen Besitzerwerb anzuwenden, der auf Grund eines nichtigen .Verwaltungsakts erlangt sei« Auch dem kann nicht sugestimmt werden« Der die Entscheidung in RGZ 163, 348 ff tragende Grund ist, wie bereits erwähnt, dass dem unentgeltlich erlangten Besitz der rechtsgrundlos erworbene Besitz gleichgestellt werden müsse« Im vorliegenden Pall kommt nur in Betracht, dass der Beklagte entweder auf Grund.eines nichtigen oder (mangels gültiger Zustellung) überhaupt ;' nicht zu dem rechtlichen Bestand gelangten Verwaltungsaktes Besitzer des Personenkraftwagens geworden ist« Pür einen solchen Pall ist es unbedenklich, von einem rechtsgrundlosen Besitzerwerb zu sprechen« Nicht nur der nicht zur Wirksamkeit gelangte, sondern auch der nichtige Verwaltungsakt - im Gegensatz zu dem rechtswidrigen aber nur anfechtbaren und bis zur Anfechtung oder Aufhebung gültigen Verwaltungsakt - ist ein »»juristisches Nichts»' (Porsthoff VerwRecht 1« Aufl S 175), das keine Rechtswirkung hat« Er ist ohne rechtlichen Einfluss auf die bestehende Rechtslage« Der auf ihn zurückgehende Besitzerwerb entbehrt der objektiven Grundlage genau so, wie wenn überhaupt ein Rechtsgeschäft
 
oder ein Verwaltungsakt nicht vorgenommen worden wäre* So l hat auch der III, Zivilsenat in der in BGHZ 10, 350 f, 357 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, der Besitzer, der \ sich für das von ihm in Anspruch genommene Besitzerrecht ;■ auf einen nicht bestehenden Verwaltungsakt beruft, müsse nach § 988 BOB die Nutzungen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben,. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Pall anders zu beurteilen , wäre, in dem der Besitzerwerb auf einem nichtigen Verwaltung?-akt beruht. Ausser Wedesweiler (NJY/ 1949? 777), auf den sich . auch' der Berufungsrichter bezieht, haben sich auch BOB RGRK 10, Aufl § 988 Anm 2 und Palandt 12, Aufl Anm zu § 988 BOB S 1038 dafür ausgesprochen, dass der auf Orund nichtiger "Beschlagnahme" erlangte Besitz unentgeltlich im Sinne des § 988 BOB sei., Ob dies auch für den Pall des durch zwar nicht nichtigen, sondern nur fehlerhaften, aber zunächst gültigen Verwaltungsakt erlangten Besitzes zu gelten hat (so OLG Köln in JMB1 HRW 1949? 239 und Erman BGB Anm zu § 988), braucht hier nicht entschieden zu werden,	f"
Die Erwägungen, mit denen die Revision die dargelegte Rechtsauffassung bekämpft, können nicht durchgreifen. Sie übersieht, dass es entscheidend nicht darauf ankommt, ob bei einem Verwaltungsakt von Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit gesprochen werden kann, sondern dass nur maßgebend ist,, ob für den Besitzerwerb ein rechtlicher Orund besteht oder ob eine "rechtliche Grundlage" nicht vorhanden ist. Insoweit ist aber kein Grund zu ersehen, den Besitzer besser zu stellen, der sich für sein Besitzrecht auf einen nichtigen Hoheitsakt beruft, als den, der infolge eines rechtsunwirksamen Rechtsgeschäftes Besitzer geworden ist (so auch Wedesweiler aaO)0
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3) Die Revision macht weiter geltend, seihst wenn § 988 BGB an sich anwendbar sein sollte, so scheide hier eine Bereicherung des Beklagten jedoch aus folgenden Erwägungen ohne weiteres auss Der Beklagte besitze kein eigenes Vermögen, die Mittel, die ihm von dem SPD-Parteivor-stand zur Verfügung gestellt seien, habe er für seine Zwecke verwendet. Somit sei eine etwaige Bereicherung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu dem mindesten*
%anz weggefallen„ Träfen diese Ausführungen der Revision zu- so würde es auf die übrigen Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Bereicherung nicht ankommen und würde die Klage ohne weiteres ganz abzuweisen sein» Die Angriffe der Revision gegen die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts sind indessen im Ergebnis nicht begründet. Der Beklagte ist ein nicht rechtsfähiger Verein«
Er besitzt keine Rechtspersönlichkeit« Ein nicht rechtsfähiger Verein untersteht grundsätzlich den Vorschriften .des Gesellsuhai*üsrechts. Davon bestehen aber Abweichungen«
So besitzt ein nicht rechtsfähiger Verein die passive Parteifähigkeit (§ 30 Abs 2 ZPO) und ist über sein "Vermögen” ein besonderes Konkursverfahren oder Vergleichsverfahren zulässig (§ 213 KO, § 108 Abs 1 Satz 1 VerglO')* Das Gesetz geht also selbst von der Möglichkeit aus, dass ein nicht rechtsfähiger Verein ein Vereinsvermögen besitzt« Dieses ist zwar in Wahrheit Vermögen der Mitglieder, es ist aber ein Sondervermögen, das den Mitgliedern zur gesamten Hand zusteht mit den Beschränkungen, die sich hieraus ergeben«
Zu einer Bereicherung eines solchen gesamthänderischen Sondervermögens kann es dadurch kommen, dass ihm ein Vermögensvorteil ohne einen rechtlichen Grund zufliesst» Hiergegen erhebt die Revision an sich auch keine Einwendungen«
Sie meint vielmehr nur, der Berufungsrichter habe die Behauptung des Beklagten, dass das gesamte Vermögen, das ihm zur Verfügung stehe, Vermögen der Sozialdemokratischen
 Partei Deutschlands (SPD) sei, in ihren rechtlichen Folgen nicht zutreffend gewürdigt und wesentliche Beweisanträge des Beklagten zu diesem Punkt übergangen» Das trifft indessen nicht zu«
Der Beklagte hat sich für seinen Standpunkt auf § 19 des Organisationsstatuts der SPD berufen, wonach der jeweilige Vorstand Eigentümer aller vorhandenen Gelder und sonach sonstigen Vermögensstücke ist und wonach dieser berechtigt ist, im eigenen Namen und aus eigenem Recht alle der Sozialdemokratischen Partei zustehenden Ansprüche gegen die Schuldner geltend zu machen., Der Berufungsrichter meint, auf Grund dieser Bestimmung erlange der ParteiVorstand nur ein treuhänderisches Eigentum an dem Parteivermögen, während wirtschaftlich und tatsächlich der nicht rechtsfähige Verein weiterhin Träger des Vermögens bleibe« Aus dieser Bestimmung könne nicht der Schluß ^gezogen werden, dass der beklagte nicht rechtsfähige Verein nicht doch ein Vereinsvermögen besitzen könne, Der Beklagte nabe tatsächlich auch ein solches Vereinsvermögen, weil ihm ein Teil der Mitgliedeibeiträge zufliesse« Er behalte von den von ihm kassierten Beiträgen einen Teil für sich, während er den Rest an den Bezirksvorstand abführe• Wenn ihm auch nicht wie bei anderen Vereinen die gesamten Beiträge ver-... blieben, so verfüge er über den Rest selbständig* Er be-:=• stimme über die Verwendung der Beiträge und leiste alle Ausgaben selbständig aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, mit denen er auskommen und wirtschaften müsse wie jede andere natürliche oder juristische Person* Es sei nicht so, dass der Beklagte nur treuhänderisch über die von dem SPD-Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel verfüge, vielmehr sei umgekehrt der Parteivorstand nur treuhänderischer Eigentümer der Vereinsmittel»
Die Revision führt dagegen aus, der Beklagte sei ein Unterbezirk der Partei im Sinne des § 3 Abs 2 und 3 des Organisationsstatuts der SPD» Er habe kein eigenes Bei--tragseinkommen;. der Berufungsrichter habe übersehen, dass nach § 8 Abs 5 des Organisationsstatuts die Ortsvereine nicht mit dem Unterbezirk, sondern mit dem Bezirk abrechneten o Wenn ihm auch zur Deckung seiner laufenden Verwaltungsausgaben ein gewisser Hundertsatz der im Unterbezirk aufkommenden Beiträge vom Bezirk zur Verfügung gestellt werde, so handele es sich dabei immer nur um treuhänderisch zu verwaltende fremde Mittel*
Entgegen den Darlegungen der Revision ist dem vorgeleg ten Organisationsstatut der SPD nicht zu entnehmen, dass der Beklagte eigenes Vermögen nicht besitzen könne, sondern nur Vermögen, das dem Parteivorstand zustehe, verwalte *
§ 19 des Statuts bezieht sich seinem Sinne nach nur auf das Vermögen der G-esamtpar bei.. Zu diesem gehören auch solche Verraogensstücke, die sich im Besitz oder in der Verfügungsgewalt ihrer Untergliederungen befinden, vorausgesetzt, dass diese keine selbständige Organisation bilden, die eigenes Sondervermögen erwerben und besitzen kann* Das Statut schliesst diese Möglichkeit aber nicht aus. Die Organisation der Partei baut sich auf den Ortsvereinen auf. Aus ihnen setzt sich der Bezirk zusammen, der vom Parteivorstand abgegrenzt wird* Der Bezirk kann in Unterbezirke aufgegliedert werden (§ 3 Abs 1 und 2 des Statuts), Es ist aber aus dem Statut nicht ersichtlich, dass die lokalen Unterorganisationen der Partei nicht eine eigene körperschaftliche Verfassung besitzen können. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs 1, dass die Ortsvereine und Bezirke die Parteigeschäfte nach eigenen Statuten führen können., die mit dem Organisationsstatut nicht in Widerspruch stehen dürfen* Für die Unterbezirke fehlt es an einer solchen
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Bestimmung» Es ist aber nicht ersichtlich« dass sie nicht in gleicher Weise körperschaftlich organisiert sein können» Der Beklagte tritt unter einem Gesamtnamen auf, er besitzt einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand, einen Kassierer und einen geschäftsführenden Sekretär, Er geht selbst davon aus, dass alle Voraussetzungen für das Bestehen eines nicht rechtsfähigen Vereins bei ihm vorliegen (RGZ 143? 212 /213/)? er kann daher grundsätzlich auch ein von:dem Parteivermögen zu trennendes Vermögen besitzen, auf das § 19 des Statuts keine Anwendung findet„
Unstreitig ist, dass die Mittel des Beklagten aus Mitgliederbeiträgen füessen und dass ihm nach der von ihm in der Berufungsinstanz aufgestellten und für die Entschei dung massgebenden Sachdarstellung (Bl 86 GA) “ein gewisser Hundertsatz.der durch seine Hand fliessendenBeträge zur Verfügung steht, und dass, wenn diese Beträge nicht ausreichen, der Parteivorstand die fehlenden Mittel gewährt”. Von dieser Sachdarstellung ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen.. Für die hier zu entscheidende Frage ist es überdies unerheblich, ob die Mitgliederbeiträge durch die Ortsvereine erhoben und unmittelbar mit dem Bezirk abgerechnet werden oder ob die Abrechnung über den Unterbezirk geht, der einen bestimmten Hundertsatz für seine eigenen Zwecke einbehält» Auf den hierzu gestellten Beweisantrag des Beklagten (Bl 67.GA) kommt es nicht an*
Würde das Vermögen des Beklagten, das aus solches Einkünften gebildet wird, ihm selbst, zustehen, so wäre es auch möglich, ihn als ungerechtfertigt bereichert anzusehen o Etwas anderes, kann aber auch nicht gelten, wenn man mit der Revision unterstellt, dieses Vermögen sei ein fremdes, das nur der treuhänderischen Verwaltung des Be-
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klagten unterliegt. Es wird im allgemeinen angenommen, dass derjenige, der Überhaupt kein aktives Vermögen besitzt, auch nicht (mehr) ungerechtfertigt bereichert sein könne (RGZ 68, 269 ^570/).- Dies gilt aber nicht ausnahmslos *
So hat das Reichsgericht in einer in JW 1936, 717 angeführten Entscheidung angenommen, auch ein Vermögensloser könne rechtlich und wirtschaftlich dadurch bevorteilt sein, dass er seiner Schulden ledig werde. Wenn ohne rechtlichen Grund erlangtes Geld zur Tilgung von Schulden verbraucht werde, so sei die Einbusse- durch den erlangten rechtlichen . Vorteil ausgeglichen, die Bereicherung nicht weggefallen« Geht man weiter davon aus, dass der Begriff der Bereicherung kein rechtlicher, sondern dass die Präge, ob und inwieweit sie vorliegt, wirtschaftlicher Natur ist (RGZ 75, 362), so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Bereicherung des Beklagten auch dann nicht entfällt, wenn er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur zur treuhänderischen Verwaltung besitzt«
Der Beklagte kann über die ihm zufliessenden Beitragsteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbständig für seine Zwecke verfügen und dadurch seine Aufgaben erfüllen« Es wird ihm so die Möglichkeit eröffnet, soweit es für diese Zwecke notwendig ist, sich am Rechtsverkehr dadurch zu beteiligen, dass er zj, Säle für seine Versammlungen mietet, Drucksachen für Propagandazwecke beschafft, seine Angestellten bezahlt, Räumlichkeiten für seine Verwaltung mietet* Für all dies steht ihm das Beitragsvermögen zur Verfügung* Er kann darüber ebenso verfügen wie über eigene Mittel, Wirtschaftlich nimmt er nach aussen hin die Stellung eines Vollberechtigten ein«
Aus solchen Mitteln ist auch der Schätzpreis für den Wagen des Klägers bestritten worden» Die Ersparnis, die er dadurch gemacht hat, dass er die Nutzungen des Wagens des Klägers
 ohne rechtlichen Grund erlangt hat- kommen ihm dadurch zugute, dass entsprechende Beträge aus diesem Vermögensstock für andere Zwecke frei wurden.. Der Beklagte ist daher durch die Erlangung der Gebrauchsvorteile bereichert.
Nicht durchgreifen kann auch die Rüge der Revision, dass der Berufungsrichter zu Unrecht angenommen habe, die Bereicherung sei nicht deshalb weggefallen, weil die ersparten Beträge für Propagandazwecke ausgegeben worden seien.. Der Berufungsrichter meint, solche Ausgaben entsprächen gerade dem Zweck der Tätigkeit des Beklagten, dessen Aufgabe auch in einer intensiven Propaganda bestehe..
Die Beträge seien daher nicht für aussergewöhnliche Zwecke ausgegeben worden, für die normalerweise kein Geld vorhanden gewesen sei. Dass die Ausgaben idealen Zwecken gedient • hätten, lasse die Bereicherung nicht wegfallen, weil auch sonst alle verfügbaren Mittel dafür verwandt worden wären.
Diese Ausführungen treffen im Ergebnis zu. Die Angriffe, die die Revision gegen sie richtet, sind im Hinblick auf das Sachvorbringen in der Berufungsinstanz nicht berechtigt, Richtig ist der von der Revision angeführte allgemein anerkannte Satz, dass niemand bereichert sein könne, der die Bereicherung ohne Gegenleistung weggegeben habe und dies nicht getan haben würde, wenn er den Gegenstand nicht gehabt hätte- Hieraus kann aber die Revision nicht die von ihr dargelegten Folgerungen ziehen« Der Angriff der Revision scheitert bereits daran, dass die Bereicherung die der Beklagte durch die gemachten Ersparnisse erzielt hat, nicht weggefallen ist; denn der Beklagte ist in Wirklichkeit durch die erfolgte Propaganda, für die er den Wagen mitbenutzt hat, noch jetzt bereichert, da die Ergebniose der Propaganda forbwirken» Abgesehen hiervon übersieht die Revision, dass der Ersparnis, die der Beklagte

dadurch gemacht hat, dass er ohne Grund die Gebrauchsvorteile des Wajens des Klägers erlangt hat, kein bestimmter Gegenstand entspricht, der durch Verwendung des Beitrags-einkommens aus dem Vermögen endgültig weggegeben worden ist, Der Beklagte hat fortlaufend Einkommen aus ihm zugewiesenen Beiträgen, die Ersparnis ■ des Beklagten entlastet sein gesamtes Einkommen» Er kann daher nicht geltend machen, dass er gewisse Aufwendungen für von ihm bestim-mungsgemäss zu erfüllende Aufgaben nicht gemacht haben würde, wenn er dem Kläger die Benutzung des Kraftwagens hätte bezahlen müssen„ Eine solche Behauptung kann er umsoweniger aufstellen, als er selbst geltend macht, soweit sein Einkommen aus Mitgliederbeiträgen nicht ausreiche, gewähre der Parteivorstand die fehlenden Mittel (Bl 86 GA). Von einem Wegfall der Bereicherung aus den angeführten Gründen kann daher nicht gesprochen werden« Auch, was-der Beklagte sonst angeführt hat, um den Wegfall der Bereicherung darzutun, hat der Berufungsrichter zutreffend als unerheblich zurückgewiesen» Die Revision hat insoweit auch keine Rügen vcrgetragen*
Vo Die oben unter III bis IV erörterten Rügen der Revision gehen somit sämtlich fehl*
Dagegen ist die weitere Rüge, die sich gegen die Berechnung der Höhe der Bereicherung richtet, begründet»
Herauszugeben sind als Nutzungen nach § 988 BGB auch die Vorteile, die der Gebrauch der Sache dem Besitzer gewährt hat. Das ergibt sich aus § 100 BGB. Da.diese Gebrauchsvorteile ihrer Natur nach in der Regel nicht herausgegeben werden können, so ist der Wert der Vorteile (§ 818 Abs 2 BGB) in Geld zu vergüten (RG in SeuffArch 75 Nr 101) ., Der Berufungsrichter führt hierzu aus, in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO sei der objektive Wert unter Würdigung aller Umstände zu schätzen. Im vorliegenden Pall sei
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als Nutzung anzusehen, was der Beklagte dadurch erspart habe, dass er vom 1„ März 1946 bis zu dem 30* Juni 1948 den Wagen des Klägers ohne Entschädigung zur ausschliesslichen Verfügung gehabt und benutzt habe* Wenn dem Beklagten der Wagen nicht auf Grund einer nichtigen Inanspruchnahmeverfügung zugewiesen worden wäre, dann hätte er dem Kläger für den Wagen Miete bezahlen müssen* Die Nutzung bestehe in den Beträgen, die er für mietweise Überlassung des Wagens für den erwähnten Zeitraum hätte bezahlen müssen*
1)	Gegen diese Ausführungen sind an sich rechtliche Bedenken nicht zu erheben* Sie stimmen mit den Grundsätzen überein, die in der Rechtsprechung und der Rechtslehre sich über die Berechnung des Wertes von Gebrauchsvorteilen herausgebildet haben» Massgebend ist auch für die Bewertung der Gebrauchsvorteile deren objektiver Wert, d„h„ der Wert, den der Gebrauchsvorteil für jedermann hat* Dieser objektive Werl; des Vorteils ist der Höchsübetrag, den der Besitzer zu entrichten hat (vgl hierzu Planck BGB 4.» Aufl § 818 Anm 2; Staudinger BGB 10* Aufl § 818 Anml2; BGB RGRK 10* Aufl § 818 Anm 6 S 682)» Fraglich kann im einzelnen Pall sein, wie der objektive Wert der Gebrauchsvorteile einer Sache zu bestimmen sei* Auch hierüber haben sich in der Rechtsprechung und der Rechtslehre Regeln herausgebildet » Handelt es sich um die Gebrauchsvorteile, die aus der Benutzung eines Hauses, eines Raumes oder eines Grundstücks erwachsen sind, so kann der übliche Mietv/ert der V/er the Stimmung zugrunde gelegt werden* Sind die aus der Benutzung einer Fabrikanlage erwachsenen Vorteile herauszugeben, so ist ein zulässiger Maßstab der "Pachtwert" der Anlage (RGZ 97, 245 £252/)* Da Kraftfahrzeuge Gegenstand von Mietverträgen sein können, so ist es nicht unstatthaft, den gewöhnlich für Kraftwagen gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit zu entrichtenden Mietpreis als Y/ert des Ge-
brauchsvorteils anzusetzen. Statthaft ist es daher, davon auszugehen, wie es das Berufungsgericht getan hat. dass bei ordnungsgemässem Vergehen der zur Herausgabe der Nutzungen Verpflichtete dem Berechtigten eine angemessene Vergütung für die Eenutzung hätte bezahlen müssen, und diese als Wert der Nutzung zu betrachten (RGZ S7, 310 £312/; Elanck aaO § 81Ö Anm 4b; Erman BGB § 818 Anm 5)*
2)	Bei der Ermittlung des Wertes der von dem Beklagten gezogenen Nutzungen wird der Berufungsrichter von folgenden Erwägungen geleitet., Die Beträge, die der Beklagte dem Kläger für die Überlassung des Wagens hätte entrichten müssen, liessen sich für die in Präge kommende Zeit vom lo März 1946 bis zu dem 30o Juni 1948 nicht ohne weiteres feststellen, Vermietungen von Kraftfahrzeugen seien damals so gut wie nicht vorgekommen, Auch die im Runderlass des Reichsministers des Innern vom 4.» April 1941 (RMBliV 609) festgesetzten Vergütungssätze für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes könnten als Anhaltspunkt ■ nicht herangezogen werden„ Die hier in Frage kommenden VergütungsSätze II der Anlage zu diesem Erlass beträfen nur die Vergütung für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen gemäss § 26 Abs 1 REG* Neben dem Anspruch auf Vergütung gemäss § 26 Abs 1 hätte dem Kläger aber nach § 26 Abs 3 ein Anspruch auf Entschädigung für aussergewöhnliche Abnutzung nach § 26 Abs 3 RLG zugestanden, wenn eins gültige Inanspruchnahme Vorgelegen hätte, Der Wagen des Klägers sei von dem Beklagten aussergewöhnlich abgenutzt worden* Bei normaler Benutzung sei ein Wagen nach 180 000 bis .200 000 km verbraucht. Unstreitig sei der Wagen des Klägers erst 30 000 km gelaufen. Es sei erwiesen, dass der Wagen des Klägers in der genannten Zeit 50 000 und nicht 100 000 km gelaufen sei. Nach der Inanspruchnahme durch den Beklagten sei der Wagen nicht mehr reparaturfähig gewesen
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und hätte nur noch Schrottwert gehabt« Der Wagen sei daher aussergewöhnlich abgenutzt gewesen* Der Beklagte hätte daher eine Entschädigung verlangen können*
Auch die Angaben des Sachverständigen Gerhards in seinem schriftlichen Gutachten, dass heute (nach der Währungsreform) für einen Wagen 20 DM als Tagessatz gezahlt werde, und seine Bekundung, dass ein Wagenhalter 0?20 DM je km brauche, um die gesamten Kosten des Wagens (ohne die Kosten für Benzin) zu bestreienf Hessen sich auf den vorliegenden Fall nicht anwenden« Der Tagessatz von 20 DM erscheine als Vergleichsmaßstab nicht geeignet, weil dieser Satz nur. gelte, wenn mit dem Wagen nicht mehr als 80 km am Tage zurückgelegt würden* Der Beklagte müsse aber nach dem mit der Zuweisung erstrebten Zweck häufig an einem Tage mehr ajs 80 km gefahren sein* Der heute geltende Kilometersatz von 0,20 DM decke ferner -nur die Kesten des Wagens bei normaler Abnutzung, denn nur einer normalen Abnutzung werde der in dem Kilometersatz enthaltene Posten für normale Abschreibung gerecht;. Die für Abschreibung anzusetzenden Kosten müssten für die damalige Zeit weit höher eingesetzt werden* Damals seien Ersatzteile kaum zu bekommen gewesen, Reparaturen seien sehr schwer und meist nur behelfsmässig zu erhalten gewesen* Das hätte einen erheblich schnelleren Verschleiss des Wagens zur Folge gehabt« Wenn man dies berücksichtige und sich weiter vergegenwärtige, dass Kraftfahrzeuge damals Seltenheitswert gehabt hätten und mietweise nur mit unverhältnismässigen Opfern zu bekommen gewesen wären, dann erscheine es gerechtfertigt, dass der Beklagte in der damaligen Zeit pro km einen Betrag hätte aufwenden müssen, der nach Abzug seiner Aufwendungen für Reparaturen, öl, Garage, Reifen, Steuern, Kraftfahrzeugversicherung und Benzin dem Kläger 0,20 RM pro km eingetragen hätte. Da der Wagen von dem Beklagten 50 000 km
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gefahren v/orden sei, sei dem Kläger für Nutzungen des Wagens (der vor dem Kriege nur 2 100 RM gekostet hatte) ein Betrag von 10 000 RM zuzubilligen» Dieser Betrag sei im Verhältnis 10 s 1 umzustellen. Von der so errechneten Summe bringt der Berufungsrichter den auf 135 DM umgestellten Schätzpreis in Anrechnung und kommt so zu dem von ihm zuerkannten Betrag von 865 DM»
3)	Diesen Ausführungen des Berufungsrichters vermag sich der Senat nicht in allen Punkten anzuschliessen, Sie gipfeln in der Erwägung, dass der Beklagte nach Abzug aller Aufwendungen einen Betrag hätte aufwenden müssen, der dem Kläger 0,20 RM für den km eingebracht hätte. Diesen Betrag legt das Berufungsgericht der Berechnung des Wertes der vom Beklagten gezogenen Nutzungen zugrunde. Damit weicht es von seinem zutreffend gewählten Ausgangspunkt ab. Es handelt sich bei dem Anspruch aus § 988 BGB nicht darum, dem Eigentümer den ihm durch .die Entziehung des Besitzes erwachsenen Schaden zu vergüten, sondern den objektiven Wert der Nutzungen zu ermitteln, die der Besitzer gezogen hat., Ein möglicher Maßstab für die Feststellung dieses Wertes ist die Vergütung, die der Besitzer für die Nutzung hätte zahlen müssen, wenn er sich auf rechtmässigem Wege diese Nutzung verschafft hätte (Erman aaO § 818 Anm 5)«
Wenn man an diesem auch vom Berufungsrichter zutreffend ■ festgestellten Ausgangspunkt festhält, dann kann nur eine durchschnittliche Mietvergutung in Betracht kommen, die für diese Nutzung oder Nutzungen gleicher Art hätte aufgewandt werden müssen» Es haben daher bei der hier gegebenen Rechtslage bei der Bewertung alle die Momente auszuscheiden, die sich aus dem besonderen Zustand der genutzten Sache und den besonderen für den Y/ert des Wagens nachteiligen Folgen des Gebrauchs ergeben» Hierzu gehört im vorliegenden Fall der besonders hohe Verschleiss des Wagens, auf
 
den der Berufungsrichter so erhebliches Gewicht legte Das ergibt sich auch aus folgender Erwägung;
Ein besonders hoher Verschleiss bedeutet auf jeden Pall eine Verschlechterung des Wagens, also eine Minderung seines Substanzwertes, § 989 BGB nennt als Beispiele für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache (d.h. in unversehrtem Zustande) gerade auch die Verschlechterung (RGR BGB 10. Aufl § 989 Anm 2 S 347)* Für eine Ver-
schlechterung in diesem Sinne infolge Gebrauchs hat der Besitzer aber nur einzustehen, wenn die Voraussetzungen der §§ 989? 990 oder 992 BGB erfüllt sind, die nach Ansicht des Berufungsrichters im vorliegenden Fall, gerade nicht gegeben sind (Palandt BGB § 989 Anm lb)., Der gutgläubige Besitzer hat vor Eintritt der Rechtshängigkeit für eine Wertminderung der gebrauchten Sache nicht einzustehen (so auch Wedesweiler NJW 1949s 777)- Es ist dabei auch unerheblich, ob die Verschlechterung eine gewöhnliche ist, deren Ein- . Beziehung in den Wert der Benutzung der Berufungsrichter in einem anderen von ihm erlassenen in SchlHA 1953? 284 f abgedruckten Urteil zutreffend verneint, oder eine ungewöhnliche. Aus dem gleichen Grund kann auch bei der Bemessung des Nutzungswertes nicht in Betracht gezogen werden, dass der Beklagte bei gültiger Inanspruchnahme des Wagens auf Grund des Reichsleistungsgesetzes eine Entschädigung für aussergewöhnliche Abnutzung nach § 26 Abs 3 des Gesetzes hätte entrichten müssen. Auch bei dieser Entschädigung handelt es sich nicht, wie schon der vom Gesetz gewählte Ausdruckt zeigt, um ein Entgelt für die Benutzung, sondern um einen Ausgleich für die Minderung des Substanzwertes ;der in Anspruch genommenen Sache. Da die Schätzung des Wertes der vom Beklagten gezogenen Nutzungen rechtsirrig
 davon beeinflusst ist, dass dem Kläger durch den ausserordentlichen Verschleiss des Wagens ein besonderer Nachteil
 entstanden ist, auf dessen Ersatz er aber nach § 988 BOB' keinen Anspruch hat, muss auch aus diesem Grunde das ange-fochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden, damit der Wert der Nutzungen erneut festgesetzt wird*
4)	Bei der Ermittlung des Nutzungswertes kann allerdings nicht, wie die Revision will, lediglich auf den Wert der Sache abgestellt werden«, Die Revision vertritt nämlich die Auffassung, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen seine natürliche Grenze in dem Wert der Sache finden müsse, und dass die Bereicherung um die Nutzungen eines Gegenstandes niemals höher sein könne als die Bereicherung um den Wert des Gegenstandes0 Daraus folgert die Revision, dass, wer den vollen Preis des Gegenstandes gezahlt habe, überhaupt nicht mehr um die Nutzungen bereichert sei. Diese Rechtsauffassung der Revision entspricht nicht dem Gesetz 7/ie sich aus § 818 BGB ergibt, erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe (einer ungerechtfertigten Bereicherung) auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen«,
Ist jemand um das Eigentum an einer Sache bereichert, sc hat er diese und die Nutzungen herauszugeben«, Ist die Herausgabe der Sache nicht möglich (§ 818 Abs 2), so ist der Wert zu ersetzen. Es ist also rechtlich möglich, dass neben dem Wert der Sache der Wert der Nutzungen zu vergüten ist, die Herausgabepflicht umfasst sowohl den Substanzais den Nutzungswert der ohne rechtlichen Grund erlangten Sache, Etwas anderes kann auch für den Anspruch aus § 988 BGB nicht gelten, der neben dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB steht/
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Es kann der Revision auch nicht darin gefelgt werden, j wenn sie in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, eine ^ Nutzung des V/agens auf Kosten des Klägers könne nur hinsicht- ; lieh des Wertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Besitzerwerbes,..
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also hinsichtlich der vcn dem Beklagten an den Landkreis gezahlten Summe von 1 350 RM Vorgelegen haben. Denn nur die Abschreibungen dieses Wertes für die Dauer des Besitzes seien echte Nutzungen, sie müssten denknctwendig geringer sein als der Wert im Zeitpunkt des Besitzerwerbs» Damit meint die Revision anscheinend«, die Nutzungen müssten hier auf jeden Pall geringer als mit 1 350 RM veranschlagt werden. Das trifft’indessen nicht zu, Der Wert der Nutzungen einer Sache kann sehr wohl im Laufe der Zeit erheblich höher werden als der Anschaffungspreis der Sache. Immerhin wird in aller Regel ein gewisses Verhältnis zwischen dem Anschaffungspreis und dem Wert der Nutzungen bestehen. Der Kläger hat den Kraftwagen vor dem Kriege für 2 100 RM erworben. Der Wagen war, als der Beklagte ihn erhielt, älter als sechs Jahre; mit ihm waren damals etwa 30 000 km zurückgelegt, Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Beklagte den Wagen zwei Jahre und vier Monate, nämlich vom 1„ März 1946 bis 30» Juni 1948 (BI 19 der Urteilsabschrift), benutzt hat. Es bemisst den Wert der Nutzungen für diese Zeit an sich auf 10 000 RM, es setzt von dem Betrage aber den nach der Darstellung des Klägers gezahlten Schätzpreis von 1 350 RM ab. Auf diese Weise kommt es für die Benutzung des Kraftwagens, der vor dem Kriege 2 100 RM gekostet hatte, in einem Zeitraum von 2 Jahren . 4 Monaten zu einem Betrage von 8 650 RM. Diese Summe macht also mehr als den vierfachen Betrag des Erwerbspreises aus. Diese hohe Schätzung beruht auf dem oben (zu V 3) dargelegten Rechtsfehler• Das Oberlandesgericht ist in bereits erwähnter späterer. Entscheidung (SchlesHolstAnz 1953? 285) zu einem erheblich niedrigeren Satz gekommen. Der Wert der Nutzungen lässt sich aller dings nur schätzen. Zu beachten ist, dass die für den Wert • der Nutzungen festzustellenden Beträge hier nicht etwa deshalb von vornherein höher angesetzt werden können, weil für
 
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die in Betracht kommende Zeit, die vor der Währungsreform, liegt, eine Umstellung der ermittelten Beträge im Verhältnis 10 s 1 zu erfolgen hat. Die sich aus dem Gesetz ergehende Umstellung wirkt sich allerdings im Ergebnis ungünstig • für den Kläger aus. Diese Nachteile muss er aber als Folge der Währungsreform hinnehmen. Für die Berechnung des Nutzungswertes werden für das Berufungsgericht insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten seins In der in Betracht kommenden Zeit sind Vermietungen von Kraftwagen nichtvorgekom-men. Somit ist ein Mietpreis für diese Zeit nicht zu ermitteln. Bei der Feststellung des Wertes werden andere' Maßstäbe vergleichsweise herangezogen werden können« Gewisse Anhaltspunkte, aber auch nicht mehr, können die Mietpreise aus der Zeit vor dem Kriege geben. Einen weiteren Anhalt für die Schätzung bietet auch der bereits vom Berufungsgericht erwähnte Runderlass des Reichsministers des Innern vom 4- April 1941 (RMinBld I S 609) nebst seiner Anlage
IIo In dem gemeinsamen Erlass der bayerischen Staatsmini-*
und
 sterien des Innern/für Verkehrsangej.egenheiten vom J>10 März 1948 über die Vergütung für'zur Benutzung in Anspruch genommene Kraftfahrzeuge (BayStaatsAnz 1948 Nr 17 S 4) ist, wie erwähnt werden möge, aber darauf hingewiesen worden, dass nach den gemachten Erfahrungen die Vergütungssätze der Anlage II des genannten Runderlasses vom 4» April 1941 zwar bei kurzfristigen Beorderungen angemessen seien, aber sich bei einer Inansprucnahme von längerer Dauer als beträchtlich zu hoch erwiesen hätten. Der bezeichnete Erlass vom 31, März 1948 geht davon aus, dass bei der Bemessung der Vergütungssätze für einen Zeitraum von mehr als einem Monat der Schätzv/ert des Fahrzeugs und der Hubraum seines Motors mit zu berücksichtigen seien» Der Erlass stellt auf dieser Grundlage Vergtitungssätze für die Benutzung auf. Sie belaufen sich z.B» bei einem Schätzwert des
 Wagens von 1 700 RM und einem Hubraum zwischen 1 000 und 1 500 ccm auf 189 RM im Monat. Der ill * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnten Urteil vom 8«, Oktober 1953 - III ZR 310/51 - als zulässigen Maßstab für die Berechnung der Nützungsvergütung nach § 988 BGB den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 4* April 1941 und den erwähnten bayerischen Erlass angesehenEr hat sich allerdings mit den Unterschieden in den beiden Erlassen nicht auseinander-gesetzt.- da dies in dem von ihm entschiedenen Pall anscheinend nicht nötig war (die einschlägigen Ausführungen des Urteils sind in BGHZ 10, 350 nicht mit abgedruckt), Wie erwähnt, ergeben der Runderlass des Reichsministers des Innern und der bayerische Erlass allerdings nur Anhalte für die Ermittlung der Werte. Die richtigen Sätze für den vorliegenden Pall zu ermitteln, ist Sache des Tatsachenrichter s-
5)	Da der Beklagte die Nutzungen bzws deren Wert nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dem Kläger zu gewähren hat, so ist er an sich berechtigt, die Nachteile, die im inneren Zusammenhang mit den erlangten Vorteilen stehen, wie z,Bo Aufwendungen für die Ziehung der Nutzungen, Kosten des Betriebs Stoffes, Reparaturen, Steuer und Haftpflichtversicherung, von dem Wert der erlangten Vorteile in Abzug zu bringen-Das hat der Berufungsrichter nicht verkannt- Dagegen, dass er bei der Ermittlung der Vergütung die erwähnten Aufwendungen ersichtlich pauschal geschätzt und dann sie von vornherein bei der Festsetzung abgezogen hat, so dass sie ausserlieh nicht besonders in Erscheinung treten, ist an sich nichts einzuwenden- Damit war er der Aufgabe enthoben: die abzusetzenden Beträge im einzelnen'im Urteil festzu-
stellen. Diese Berechnungsart ist zulässig* Von ihr geht anscheinend auch der erwähnte bayerische Erlass aus«
Dem Berufungsrichter ist auch darin beizustimmen, dass die Kosten des zwischen den Parteien geführten Herausgabeprozesses von dem Wert der Nutzungen nicht in Abzug gebracht werden können„
VI* Zusamraenfassend ergibt sich? dem angefochtenen Urteil ist weithin zuzustimmen* Es verletzt aber insoweit das Gesetz. als es sich aus unzutreffenden Gründen einer Entscheidung darüber enthalten hat, ob der Eeklagte durch die Inanspruchrahme des Wagens nicht Eigentum erlangt hat (vgl oben ■ zu- ii),und weiter dadurch, dass ihm bei den Feststellungen über den Wert der von dem Beklagten gezogenen Gebrauchsvorteile der dargelegte: Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl oben zu V 3)o Da die angefochtene Entscheidung auf diesen Gesetzes-verletzungen beruht und noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, war, wie geschehen, zu erkennen„
Schmidt	Bundesrichter	Ascher	ist	erkrankt
 und verhindert zu unterschreiben.,
Schmidt Wüstenberg
 Jchannsen
v,Werner