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BGH · IV ZU 183/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZU 183/52

Auf Grund der so erworbenen Scheine holten die Beklagten bei den angegebenen Zechen Nusskohle und. Sie hätten auch durch, die Verteilung der landabsatzscheine gegen das Wirtschafts-Strafgesetz und die Anordnungen über die Lenkung fester Brennstoffe verstossen. t-rages vor 13 233?45 DM» Während das Landgericht dief Klage abgewiesen hat, ist ihr vom Berufungsgericht wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin stattgegeben worden» Es sieht in den Landabsatzscheinen neben' einem auf Grund staatlicher Kohlenlenkungs- und Verteilungsmaßnahmen ausgestellten Bezugsausweis Anweisungen im Sinne der §§ 783 ff BGB^ durch sie würden die auf den Scheinen genannten Zechen für Rechnung | des DKV angewiesen, den auf ihnen angegebenen Abnehmern die dort aufgeführten Kohlenmengen auszuliefern, und zwar mit der Maßgabe, daß ein Kaufvertrag zwischen , dem DKV und den gbnah^ten Abnehmern mit der Abholung der zugewiesenen Kohlen zustande käme. Dadurch, daß die Beklagten auf Grund der Landabsatzscheine die zu-?| gewiesenen Kohlen abgeholt hätten, hätten sie als Nichtberechtigte über die Bezugsberechtigung der Klägerin verfügt. Die Verfügung sei gegenüber der Klägerii auch dadurch wirksam geworden, daß- einmal die Landab- | satzscheine Legitimationspapiere im Sinne des § 808 BGB seien, so daß durch die Auslieferung der Kohlen an den Vorzeiger der Scheine die Zechen und der DKV von ihrer leistungspflicht befreit wurden und sodann, daß die Klägerin nachträglich durch Erhebung der vor- liegenden Klage wie auch durch ausdrückliche Erklärung die Lieferung der ihr zugewiesenen Kohlen an die Beklagten genehmigt habe. Diese Beurteilung, die auch die Revision nicht angreift, entspricht den Bestimmungen der §§ 783, 808 BGB und ist rechtlich bedenkenfrei. Durch die Überlassung der Landabsatzscheine, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstiess und auch .ohne Wissen oder Ermächtigung der Klägerin erfolgt ist, haben die Beklagten keine Rechte aus den zugunsten der Klägerin erteilten Anweisungen erworben. Dadurch, daß die Zechen die Anweisungen des DKV annahmen und die Beklagten sich die angewiesenen Kohlenmengen aushändigen lie ssen, verfügten sie /über die; der Klägerin mit der Ermächtigung eingeräumten Befugnis, die Leistung der Kohlen bei den Zechen zu erheben. Diese Verfügung war der Klägerin gegenüber auf Grund des § 808 BGB A wirksam. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB Die Beklagten.berufen sich nun darauf, daß sie für den Erwerb der Landabsatzscheine den Originalze- bestehen würde (vgl RGZ 170,67 und die dort auf ge führ- (fl te Rechtsprechung sowie BGKZ 1,7t f /gi/’)f• Das Ober- tJW landesgericht will die Berufung der Beklagten auf die, J an B^HBI gezahlten Beträge nicht z al as sen, weil es ,i sich insoweit um den unzulässigen Einwand aus einer ijgff Rechtobeziehung; zu einem Dritten handele.. Beklagten vor dem Erwerb der Landabsatsscheine keine Minderung ein, wenn die Beklagten die auf Kosten der Klägerin bezogenen Kohlen oder deren Wert an die Klägerin herausgeben müssen» Daß hierbei möglicherweise dem Rückforderungsrecht IfHir gegenüber die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht ist unerheblich," da diese Bestimmung 8 iAufl § 816 BGB' Anm 3 S 541, RG im Recht 192< 'Ä" Nr 1493)- Da die Beklagten infolge des Weiterverkaufs ;|I der Kohlen zu deren Herausgabe ausserstände sind, andererseits sie aus dem Weiterverkauf mindestens den M 2) Auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob und inwieweit die Klä- -ffl gerin für die Handlungen ihres ungetreuen Angestellten:! der Beklagten aus Vertrag oder unerlaubter Handlung bestehen der Klägerin gegenüber nicht, sc daß, wie die 1 Revision selbst zugeben muss, § 254 BGB nicht zur An-..Ja Wendung kommen kann» Aber auch auf § 242 BGB können”): die Beklagten sich nicht berufen» Gegenüber dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung muss diese Vorschrift mindestens bei der hier gegebenen Sachlage ver-l sagen, zu demal da Treu und Glauben nicht den Schutz eines] derartigen von der Rechtsordnung missbilligten Geschäf| erfordern«

Zitierte Normen: § 816 BGB § 97 ZPO
BGBZechenRechtKohleKlägerin<LandabsatzscheineRevision

Volltext der Entscheidung

Jür da:s Nachschlagewerk ! I'ür d i e amtli ch e S aramlung
 Gesetzs	BGB §§ 816, 818.
Rechts sät ZI	■'.■'.'Trifft ein Nichtberechtigtei üb k" m Gegenstand eine 7^riügung, öle <8 i.i 7 i1' 't o u len gegenüber wirksam ist, so vermindert ■sich seine Pflicht zur E- rat > so. de larch die Verfügung Erlangten odet (i, r: s desselben nicht uru di< 3 i 11 u , di< < 1 zwecks Erwerbs des G« m tandes ' ''nein d-Srilttpil^hwährt hatte,,
Akl nzeieben;	IV ZU 183/52 -3';2 ■ : '3//
(.jr-ir-ii ,i 11 .1	1	'r	7	«Mai	1973
ö jjl i/tls s e 1 d o ’ l
ZB 133/52
erkundet ly Mai 1953 ..5 Justizangestellter Prkun a s be amt er Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit.
1)	des Kohlenhändlers Eduard KflflNMNf,
2)	des Kohlenhändlers Alex Kmmmmm. beide SflflflflflV, IflflflMflstrasse fl,
 Beklagte und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.®®

die Pirma Gebr» G-j
G-mbl-
.ver treten durch ihren Geschäf13führer
 strässe.
Ernst Wl
 Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die :mund liehe ..Verhandlung vom 23 »April 1953 unter Mit wir.- ■ kung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Pr„v;.Werner
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Dussel- yjy dorf vom 24»Juni 1952 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
2
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 Tatbestand;
Die Klägerin, eine grössere Eisengiesserei und Pit-tingS'fälofikV hat in den Jahren 1949 und . 1950 zur Deckung
 ihres Kohlenbedarfs von "dem D<
K o'n 1 e n v e r k au i
fortlaufend Bezugsausweise Z”" für Landähsatzmengen - sogenannte Landabsatzscheine - erhaltenDie Scheine' waren auf ihren Namen ausgestellt und berechtigten'sie, on einer namentlich angegebenen Zeche Nusskohle und rechkoks bestimmter Art und Menge während einer festssetzten 'Zeit abzuholen. Ein in ihrer"Einkaufsabtei-tatiger .Angestellter SflMHI veruntreute eine grössere Anzahl dieser Scheine und veräusserte” sie an einen Kohlenhändler BflHMI gegen Bezahlung. Dieser über-liess einen Teil der Scheine den Beklagten gegen Barzahlung der Originalzechenpreise für die auf den Scheinen vermerkten Kohlenmengen. Auf Grund der so erworbenen Scheine holten die Beklagten bei den angegebenen Zechen Nusskohle und. Koks zu einem Zeehenpreis von insgesamt 13 233>45 DM ab..Der Betrag wurde der Klägerin von dem DKD in Rechnung gestellt und von.ihr bezahlt. Bei einer Betriebsprüfung wurden die Veruntreuungen des SfliPB festgestellt. Dieser ist wegen dieser Straftat zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr 6 Monaten verurteilt worden. BMfli ist in dem.Strafverfahren freigesprochenf
 Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten die Veruntreuung der landabsatzscheine gekannt oder mindestens.'.kennen müssen. Sie hätten auch durch, die Verteilung der landabsatzscheine gegen das Wirtschafts-Strafgesetz und die Anordnungen über die Lenkung fester Brennstoffe verstossen. Außerdem seien die Beklagten ungerechtfertigt bereichert-. Die Klägerin verlangt von ihnen sowohl aus eigenem Recht wie auf Grund einer Abtretung des DXV die Erstattung des Be-
t-rages vor 13 233?45 DM» Während das Landgericht dief Klage abgewiesen hat, ist ihr vom Berufungsgericht wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin stattgegeben worden»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Wieder- U herstellung des landgerichtlichen Urteils»
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Entscheid ung s gründ e;
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflic^ der Beklagten aus unerlaubter Handlung verneint.
Dagegen hat es einen Erstattungsanspruch aus ™ § 816 BGB bejaht. Es sieht in den Landabsatzscheinen neben' einem auf Grund staatlicher Kohlenlenkungs- und Verteilungsmaßnahmen ausgestellten Bezugsausweis Anweisungen im Sinne der §§ 783 ff BGB^ durch sie würden die auf den Scheinen genannten Zechen für Rechnung | des DKV angewiesen, den auf ihnen angegebenen Abnehmern die dort aufgeführten Kohlenmengen auszuliefern, und zwar mit der Maßgabe, daß ein Kaufvertrag zwischen , dem DKV und den gbnah^ten Abnehmern mit der Abholung der zugewiesenen Kohlen zustande käme. Dadurch, daß die Beklagten auf Grund der Landabsatzscheine die zu-?| gewiesenen Kohlen abgeholt hätten, hätten sie als Nichtberechtigte über die Bezugsberechtigung der Klägerin verfügt. Die Verfügung sei gegenüber der Klägerii auch dadurch wirksam geworden, daß- einmal die Landab- | satzscheine Legitimationspapiere im Sinne des § 808 BGB seien, so daß durch die Auslieferung der Kohlen an den Vorzeiger der Scheine die Zechen und der DKV von ihrer leistungspflicht befreit wurden und sodann, daß die Klägerin nachträglich durch Erhebung der vor-
liegenden Klage wie auch durch ausdrückliche Erklärung die Lieferung der ihr zugewiesenen Kohlen an die Beklagten genehmigt habe. Da die Beklagten die empfangenen Kohlen inzwischen veräussert hätten, müßten sie ihren Wert-ersetzen. Er entspreche mindestens, den von der Klägerin geforderten Originalzechenpreisen. Hierbei seien die Beklagten nicht berechtigt, die an Braun für die Landabsatzsehpine gezahlte Vergütung in Ab zug zu'b r i ng en.
1) Das Berufungsgericht hat die Landabsatzscheine als Urkunden angesehen, in denen die in ihnen bezeichne ten Zechen angewiesen wurden, vertretbare Sachen, nämlich Kohlen, -an die Klägerin zu ..Leisten, ..wobei- KAuUvA7: -die Aushändigung der Urkunden mit der Maßgabe erfolgt A ist, daß die in ihnen versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden konnte. Diese Beurteilung, die auch die Revision nicht angreift, entspricht den Bestimmungen der §§ 783, 808 BGB und ist rechtlich bedenkenfrei.
Durch die Überlassung der Landabsatzscheine, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstiess und auch .ohne Wissen oder Ermächtigung der Klägerin erfolgt ist, haben die Beklagten keine Rechte aus den zugunsten der Klägerin erteilten Anweisungen erworben. Als sie daher die Landabsatzscheine den Zechen vorlegten, handelten sie als Nichtberechtigte. Dadurch, daß die Zechen die Anweisungen des DKV annahmen und die Beklagten sich die angewiesenen Kohlenmengen aushändigen lie ssen, verfügten sie /über die; der Klägerin mit der Ermächtigung eingeräumten Befugnis, die Leistung der Kohlen bei den Zechen zu erheben. Diese Verfügung war der Klägerin gegenüber auf Grund des § 808 BGB A wirksam. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB
gegen die:: Beklagten zugebilligt. Der Anspruch -ging 1 zunächst auf Herro,spähe der vor den Beklagter bezo geilen Kohlen, h n.i ch s V terv c1 a >fs ri Koh i
^	p;b.	'ii. ;•.	-PL ■■■■■?.. ;vvf	■■	Rgbi'-h üi; liKm=? ;= i: f ö:!;:VÖ3
kbr'i^n iip Beklagten diese aber n u c i i1 mhu li< i-m,1
neahhi f'.RV (.hkuRf^f5!'-.	,1p: g-" (tb/vj ■ h,; :iä;..j /"l'.lv.. :,v:;iä;D:::hi::=rö:|u'':	:V u:f .VlIhRv a(.,m:	uhR ; lu-RRR'!■:D.löu
 bom ]rfo Lge<b-; sui ; mb sir eemäß § 818 Id- ; bin gruidtatzlieh zu dem Ersatz ihres v 1	<	i	'u,v
den das Berufuhgs i ibb(t7 yßr r t Reyisiph auch tut beanstandet! in Höhe ;des von der Klägerin geforderte Betrages festgestellt hat.
Die Beklagten.berufen sich nun darauf, daß sie für den Erwerb der Landabsatzscheine den Originalze-
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chenpreis an B1 gezahlt hätten und daß daher ihre jj Bereicherung um diesen Betrag gemindert sei« Grundsätzlich ergibt sich der Umfang der Bereicherung aus vu||
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einem Vergleich des Vermögensstandes des angeblich Bereichertenj wie dieser sich infolge der ohne Rechts^p grund eingetretenen VermögensVerschiebung darstellt,:£ mit .dem Vermöge^	diese Verschiebung^
bestehen würde (vgl RGZ 170,67 und die dort auf ge führ- (fl te Rechtsprechung sowie BGKZ 1,7t f /gi/’)f• Das Ober- tJW landesgericht will die Berufung der Beklagten auf die, J an B^HBI gezahlten Beträge nicht z al as sen, weil es ,i sich insoweit um den unzulässigen Einwand aus einer ijgff Rechtobeziehung; zu einem Dritten handele.. Dies ist im
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nrgebnis zu billigen. Zweck: der Vorschriften der §§
817 ff 3GB ist zwar nur die Beseitigung einer ungerechtfertigten Bereicherung, es so]1 dem Bereicherte nicht mehr entzogen werden,’als der Bereicherung ent spricht, Infolgedessen bestimmt § 818 Abs 7 BGB, der '|g§
grundsätzlich auch für die Fälle des § 816 BGB zu gell
 ten hat (vgl EG in >3A. 66,261 f) . ausdrücklich, dad
 di.e Verpflichtung zur. Herausgabe oder zu dem Ersatz des asw> Vernes insoweit ausgeschlossen ist, als der Empfänge nicht mehr bereichert ist,,
Es kann aber nicht anerkannt werden, daß die Beklagten hier, wie dies die Revision meint, nicht bereichert sind, da sie für die Überlassung der Landabsatzscheine an £<■■■ die Originalzechenpreise bezahlt haben» Die Revision kann sich für ihre Auffassung entgegen ■ ihrer Annahme - nicht auf die in Bd 163 S 360 ff der amtlichen Sammlung abgedruckte Entscheidung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts berufen, da dieser ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde liegt» Zwar mussten die Beklagten, um die Lieferung der Kohlen zu erreichen, die Landabsatzscheine käuflich erwerben, so daß sie, wirtschaftlich betrachtet, für den Erwerb der Kohlen auch die Beträge
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aufwendeten, die sie an BfMM zahlten. Durch die Zahlung an BlüR trat jedoch noch keine Minderung des Vermögens der Beklagten ein. Die Beklagten erwarben vielmehr durch den Abschluss der Verträge mit Bräun gegen diesen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche oder, wenn etwa die Verträge mit Bam nichtig waren, Bereicherungsansprüche» Ein Vergleich des Vermögensstandes der Beklagten vor dem Erwerb der Landabsatzscheine mit ihrem Vermögensstand nach Bezug der Kohlen ergibt somit, daß zwar das Vermögen der Beklagten sich um die an Bm gezahlten Kaufpreise vermindert hat, das Vermögen sich aber einmal umdie den gezahlten Kaufpreisen mindestens gleichwertigen Kohlen und sodann um, die Gewährleistungs- oder Bereicherungsansprüche gegenüber Bam vermehrt hat» Infolgedessen tritt gegenüber dem Vermögensstand der. Beklagten vor dem Erwerb der Landabsatsscheine keine Minderung ein, wenn die Beklagten die auf Kosten der Klägerin bezogenen Kohlen oder deren Wert an die Klägerin herausgeben müssen» Daß hierbei möglicherweise dem Rückforderungsrecht IfHir gegenüber die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht ist unerheblich," da diese Bestimmung
d'en Bereicherungsanspruch als solchen nicht verneint Jjlli4 sondern ihm nur den Rechtsschutz versagt (vgl OG-HZ 4,60; RGZ 99, 167 f) und das Risiko eines solchen Ge-/|M schäfts zu Lasten des ' ntreicherten gehen darf (vgl hierzu im übrigen Ennecc'erus-Lehmann,Recht der Schuld- » Verhältnisse 13 <> Bearbeitung § 227 III 4 S 860; Oe Pt-mann Anm 2 zu § 816 BGB und Planck 4.Aufl Anm IV zu § 816 BGB S 1659 ; K RGR 9.Aufl § 816 3GB Anm 2 S 687 . ul Soergel. 8 iAufl § 816 BGB' Anm 3 S 541, RG im Recht 192< 'Ä" Nr 1493)- Da die Beklagten infolge des Weiterverkaufs ;|I der Kohlen zu deren Herausgabe ausserstände sind, andererseits sie aus dem Weiterverkauf mindestens den M
eingeklagten Betrag erzielt haben, sind sie zu dem Ersatz m
'tP
der von der Klägerin verlangten Summe verpflichtet«
2) Auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob und inwieweit die Klä- -ffl gerin für die Handlungen ihres ungetreuen Angestellten:! Siegel einstehen müßte, ist nicht begründet« Ansprüche)! der Beklagten aus Vertrag oder unerlaubter Handlung bestehen der Klägerin gegenüber nicht, sc daß, wie die 1 Revision selbst zugeben muss, § 254 BGB nicht zur An-..Ja Wendung kommen kann» Aber auch auf § 242 BGB können”): die Beklagten sich nicht berufen» Gegenüber dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung muss diese Vorschrift mindestens bei der hier gegebenen Sachlage ver-l sagen, zu demal da Treu und Glauben nicht den Schutz eines] derartigen von der Rechtsordnung missbilligten Geschäf| erfordern«
Die Revision musste daher mit der Kosterfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Schmidt Ascher Raske Johannsen v.Werner«'

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