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BGH · IV ZR 183/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 183/10

ZPO §§ 3, 9; GKG § 39 Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 - OLG Köln Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
FeststellungVersRWertadditionbegehrenKölnZPOBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 183/10
vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO §§ 3, 9; GKG § 39
Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 - OLG Köln
LG Köln
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 6. Oktober 2011
beschlossen:
Der Streitwert wird auf
70.917.78 €
festgesetzt.
Gründe:
1	Begehrt	der	Versicherungsnehmer	einer	Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf
 
20% beläuft (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m.w.N.).
2	Wird allerdings neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten Versicherungsfalles begehrt, ist für die Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klaganträge gegeben ist, die eine Zusammenrechnung insoweit verbietet. Denn das Bestehen eines wirksamen, durch die Anfechtung des Versicherers nicht berührten Versicherungsverhältnisses ist zugleich notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung. Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).
3	Danach bemisst sich die Beschwer hier wie folgt:
Anträge zu 1 und 2 (einheitlich gerichtet auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung):
3,5-facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen
 Rente von 1.124,79 €, davon 20% =	9.448,24	€
3,5-facher Jahresbetrag der monatlichen Prämie von 87,01 €, davon 20% =
730,88 €
Antrag zu 3 (Leistungsantrag betr. Rückstände) =
13.497,48 €
- Antrag zu 4 (gerichtet auf künftige
 Versicherungsleistungen: 42 Monate x 1.124,79 €) =	47.241,18	€
Antrag zu 5 bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt
 Summe:	70.917.78	€
Dr. Kessal-Wulf	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.10.2009 - 26 O 219/08 -OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2010 - 20 U 174/09 -