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BGH · IV ZR 183/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 183/06

Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10.

Terno16FrankeZRKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 183/06
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	321a	ZPO	statthafte	und	auch	im	Übrigen	zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). Der Senat hat den Klägervortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten.
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 -6 0 670/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 400/04 -