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BGH · TV ZR 182/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 182/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 27. 1. Auf Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch das Urteil des 7. So haben die Vorinstanzen den Streitwert und die Beschwer der Klägerin durch die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung ihrer Klage festgesetzt. Mit der Revision beantragt die Klägerin, ihre Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Die eingetragenen Belastungen beliefen sich auf einen Kapitalbetrag von 15,5 Mio.DM. Von dem Pflichtteil der Klägerin in Höhe von einem Sechstel dieses Betrages müsse die ihr als Vermächtnis ausgesetzte Rente abgezogen werden, die mit 355.771 DM zu veranschlagen sei. Die erst in der Revisionsinstanz vorgelegte Bewertung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker, der von Beruf Steuerberater ist, stützt aber die Erwartung der Klägerin, sie werde im vorliegenden Verfahren einen Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 800.000 DM erstreiten.

Zitierte Normen: § 1931 BGB
NachlaßBGBHöheMillionausgesetztKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
TV ZR 182/92
vom 27. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
 der Rentnerin Ingeborg	Am	UM
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
die Diplom-Kauffrau Ursel Re|
geb. Bf
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz:	CHHVstraße	|
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 27. Januar 1993
beschlossen:
1.	Auf Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1992 auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag heraufgesetzt.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 800.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin verlangt den Pflichtteil nach ihrem am 14. März 1986 verstorbenen Ehemann. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Immobilien. Unter Berücksichtigung ihres gesetzlichen Erbteils gemäß § 1931 Abs. 4 BGB sowie des ihr ausgesetzten Vermächtnisses gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sie den Wert der mit der Stufenklage letztlich erstrebten Leistung in der Klageschrift auf vorläufig 50.000 DM geschätzt. So haben die Vorinstanzen den Streitwert und die Beschwer der Klägerin durch die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung ihrer Klage festgesetzt.
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Mit der Revision beantragt die Klägerin, ihre Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Die Summe der Einheitswerte der Grundstücke belaufe sich auf 4,8 Mio. DM. Danach sei mindestens von einem Verkehrswert im Jahre 1986 in Höhe von 24,2 Mio. DM auszugehen. Die eingetragenen Belastungen beliefen sich auf einen Kapitalbetrag von 15,5 Mio. DM. Der Nachlaß sei mithin 8,7 Mio. DM wert. Der Testamentsvollstrecker sei in einer Gebührenrechnung vom 12. Juli 1987 von 6,8 Mio. DM ausgegangen. Von dem Pflichtteil der Klägerin in Höhe von einem Sechstel dieses Betrages müsse die ihr als Vermächtnis ausgesetzte Rente abgezogen werden, die mit 355.771 DM zu veranschlagen sei.
Der Antrag ist begründet. Zwar haben die Parteien im Auseinandersetzungsvertrag vom 28. November 1986 erhebliche Renovierungsarbeiten an den Häusern und zu diesem Zweck die Aufnahme von Kredit für erforderlich gehalten. Die erst in der Revisionsinstanz vorgelegte Bewertung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker, der von Beruf Steuerberater ist, stützt aber die Erwartung der Klägerin, sie werde im vorliegenden Verfahren einen Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 800.000 DM erstreiten.
Bundschuh
 Dr. Schlichting