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BGH · IV ZR 182/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 182/69

Dezember 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über den Rückgriffsanspruch der Klägerin für ihre dem Geschädigten erbrachten Leistungen in Höhe von 9.572,— DM entschieden hat. Die Klägerin versagte den Versicherungsschutz, weil der Beklagte in seiner Schadenanzeige einen Alkoholeinfluß verneint und die Frage nach einer Blutentnahme nicht beantwortet hatte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch wegen der Erstattung der Zahlungen, welche die Klägerin in Höhe von 9.572,- DM dem Geschädigten geleistet hat, die Revision zugelassen. Die Verpflichtung der Klägerin ist aber nach § 158 c WG in Ansehung des Dritten mit der Folge bestehen geblieben, daß die Forderung des Dritten gegen den Beklagten auf die Klägerin, soweit sie den Dritten befriedigt hat, übergegangen ist. In dem Streit der Parteien über die Verjährung des Klageanspruchs hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, ob die Forderung in drei oder dreißig Jahren verjährt. Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe mit Wirkung für und gegen den Beklagten mit dem Geschädigten einen Abfindungsvergleich abgeschlossen. November 1963 habe sich der Geschädigte "gegen Empfang eines Betrages von 9.000,- DM aus dem Schadensfall vom 19.1.1962 wegen aller Ersatzansprüche" gegen den Beklagten "ein für allemal für abgefunden" erklärt; die Klägerin habe darauf am 27. Hieraus folge aber - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts - nicht, daß ein durch den Abfindungsvergleich entstandener vertraglicher Anspruch, für den die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte, auf die Klägerin übergegangen sei. Der ursprünglich in der Person des Geschädigten entstandene Anspruch aus unerlaubter Handlung ist danach gemäß § 158 f WG auf die Klägerin übergegangen; dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung (ebenso BGH VersR 1957, 814, 816; ÖOGH VersR 1966, 248, 250; Die Verjährung des Anspruchs war daher bereits geraume Zeit vollendet, ehe die Klägerin gegen den Beklagten Klage erhoben hat. Denn der Beklagte habe sich mit seiner Deckungsfeststellungsklage durch drei Instanzen gegen die Versagung des Versicherungsschutzes gewehrt. Eine solche Klage wäre aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach § 148 ZPO ausgesetzt worden, da die mit der Feststellungsklage des Beklagten erstrebte Entscheidung vorgreiflieh gewesen sei. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur rechtlichen Unzulässigkeit der Verjährungseinrede seien entsprechend anzuwenden, wenn ein Vorprozeß für den Rückgriffsanspruch die Grundlage schaffe und derjenige, der sich des Rückgriffsanspruchs berühme, im Hinblick auf die Aussetzungsmöglichkeit des § 148 ZPO daran gehindert sei, seinen Rückgriffsanspruch bis zu dem Ende durchzufechten- Der Einrede der Verjährung kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn der Gläubiger nach dem Verhalten des Schuldners der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen (für diese ständige Rechtsprechung vgl. Es kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte sich mit seiner durch drei Instanzen verfolgten Deckungsklage gegen die Versagung des Versicherungsschutzes gewehrt hat. Diese vom Standpunkt des Beklagten aus verständliche Einstellung läßt aber nicht den Schluß zu, daß der Beklagte sich nach endgültiger Entscheidung des Deckungsprozesses gegenüber dem dann erhobenen Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht auf eine inzwischen eingetretene Verjährung berufen werde. Der Beklagte wäre nicht einmal gehindert, sich auf die Verjährung der Rückgriffsforderung zu berufen, wenn er sich in dem vorausgegangenen Deckungsprozeß nicht darauf beschränkt hätte, auf Gewährung von Versicherungsschutz zu klagen, sondern mit dieser Klage eine negative Feststellungsklage hinsichtlich des ihm drohenden Rückgriffsanspruches verbunden hätte und damit unterlegen wäre. Obwonl mit der rechtskräftigen Abweisung einer solchen negativen Feststellungsklage endgültig feststehen würde, daß die Klägerin einen Rückgriffsanspruch hätte, könnte sich der Beklagte auch gegenüber dieser unstreitig gewordenen Forderung auf eine inzwischen eingetretene Verjährung berufen. Aufl, § 209 An. 4 mit den dort zitierten Entscheidungen, insbesondere RGZ 153, 375, 380) unterbricht die Verteidigung gegen eine verneinende Feststellungsklage nicht die Verjährung, weil sie ein lediglich der Abwehr dienendes Verhalten, aber kein aktives, auf Zusprechung eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen ist, wie dies § 209 BGB erfordert. Als einfachster und kostenersparendster Weg für die gerichtliche Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs bot sich an, gegen die Deckungsklage des Beklagten Widerklage zu erheben, was in erster Instanz ohne weiteres, wahrscheinlich aber auch noch in der Berufungsinstanz (§ 525 Abs.4 ZPO) möglich gewesen wäre. Bei Erhebung einer Widerklage kommt eine Aussetzung auf Grund des § 148 ZPO nicht in Betracht, da die Widerklage im Verhältnis zur Klage kein anderer Rechtsstreit im Sinne der genannten Vorschrift ist (vgl. Für ein Verhalten des Beklagten, das die Klägerin bestimmt haben könnte, von einer Widerklage wegen ihrer Rückgriffsforderung abzusehen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs erst nach abgeschlossenem Deckungsprozeß zu gewinnen, ist der Beklagte rechtlich nicht gehindert, sich auf die Verjährung der Kla> geforderung, soweit sie aus § 158 f VVG folgt und noch im Streit ist, zu berufen.

Zitierte Normen: § 195 BGB § 148 ZPO § 209 BGB § 148 ZPO
GeschädigteVerjährungAnspruchZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
VVG § 158 f aF; BGB §§ 209, 242 C. b
Die Berufung auf die Verjährung des auf § 158 f VVG beruhenden Rückgriffsanspruchs des Versicherers verstößt nicht deswegen gegen Treu und Glauben, weil der vorausgegangene Deckungsprö-zeß erst nach vollendeter Verjährung des Rückgriffsanspruchs rechtskräftig beendet worden ist.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971 - IV ZR 182/69 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 162/69
Verkündet am
27. Oktober 197'l B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Lorenz G
RflHHHHHi Allee
 jun.
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
die	Versicherungsbank	AG Aflü, Versiche-
rungs "AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans DMBBP, Dr. Gottfried	Ferdinand
 Dr. Fritz ZHHBit	I^^^BstraßetfM,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über den Rückgriffsanspruch der Klägerin für ihre dem Geschädigten erbrachten Leistungen in Höhe von 9.572,— DM entschieden hat.
Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Juli 1968 wird, soweit es über die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Schadenregulierungskosten in Höhe von 574,10 DM hinausgeht, dahin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte hatte bei der Klägerin eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 19. Januar 1962 fuhr er einen Radfahrer an und verletzte ihn erheblich. Die ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,9 - 2 %o. Die Klägerin versagte den Versicherungsschutz, weil der Beklagte in seiner Schadenanzeige einen Alkoholeinfluß verneint und die Frage nach einer Blutentnahme nicht beantwortet hatte. Die Feststellungsklage des Beklagten, ihm Versicherungsschutz zu gewähren, wurde abgewiesen. Berufung und Revision des Beklagten hatten keinen Erfolg (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 1964 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1967).
Bis Ende November 1963 zahlte die Klägerin dem Geschädigten 9.000,- DM und seinem Anwalt 572,- DM. Daneben gab sie zur Schadensregulierung 574,10 DM aus. Mit ihrer am 9. Februar 1968 erhobenen Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung ihrer Schadensleistungen und Schadenregulierungskosten im Gesamtbeträge von 10.146,10 DM. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch wegen der Erstattung der Zahlungen, welche die Klägerin in Höhe von 9.572,- DM dem Geschädigten geleistet hat, die Revision zugelassen. In diesem Umfange verfolgt der Beklagte mit seiner Revision weiter die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
I.	Nach dem rechtskräftig entschiedenen Deckungsprozeß ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten als ihrem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Verpflichtung der Klägerin ist aber nach § 158 c WG in Ansehung des Dritten mit der Folge bestehen geblieben, daß die Forderung des Dritten gegen den Beklagten auf die Klägerin, soweit sie den Dritten befriedigt hat, übergegangen ist. Diese Regelung (§ 158 f VVG) bildet die Rechtsgrundlage für die noch im Streit befindliche Klageforderung.
II.	In dem Streit der Parteien über die Verjährung des Klageanspruchs hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, ob die Forderung in drei oder dreißig Jahren verjährt.
Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe mit Wirkung für und gegen den Beklagten mit dem Geschädigten einen Abfindungsvergleich abgeschlossen. Am 21. November 1963 habe sich der Geschädigte "gegen Empfang eines Betrages von 9.000,- DM aus dem Schadensfall vom 19.1.1962 wegen aller Ersatzansprüche" gegen den Beklagten "ein für allemal für abgefunden" erklärt; die Klägerin habe darauf am 27. November 1963 dem Dritten den um die Vorauszahlungen gekürzten Abfindungsbetrag überwiesen. Hieraus folge aber - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts - nicht, daß ein durch den Abfindungsvergleich entstandener vertraglicher Anspruch, für den die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte, auf die Klägerin übergegangen sei. Übergegangen sei vielmehr der Anspruch des Geschädigten gegen den Beklagter aus unerlaubter Handlung. Dieser Anspruch verjähre nach
 
§ 852 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist sei bereits Ende November 1966 abgelaufen gewesen. Denn die Verjährungsfrist habe mit den letzten Zahlungen der Klägerin an den Geschädigten, d. h. Ende November 1963 begonnen, wenn man in dem damals geschlossenen Abfindungsvergleich und den geleisteten Zahlungen ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB) sehe. Bei Erhebung der Klage im Februar 1968 sei die Klageforderung danach bereits verjährt gewesen.
Dem ist zuzustimmen.
Der nach § 158 f WG eintretende Forderungsübergang hat eine bei Befriedigung durch den Versicherer bereits bestehende Forderung zur Voraussetzung. Eine noch nicht bestehende Forderung kann nicht befriedigt werden. Ein Abfindungsvergleich, der lediglich der Regulierung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung dient, ändert die vorher bestehende Rechtslage nicht. Denn die Parteien, die einen Abfindungsvergleich schließen, wollen dadurch nur den Anspruch aus unerlaubter Handlung befriedigen, aber nicht an die Stelle eines deliktischen Anspruchs einen vertraglichen Anspruch setzen. Der ursprünglich in der Person des Geschädigten entstandene Anspruch aus unerlaubter Handlung ist danach gemäß § 158 f WG auf die Klägerin übergegangen; dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung (ebenso BGH VersR 1957, 814, 816; ÖOGH VersR 1966, 248, 250;
1967, 763/64; Prölss, WG 18. Aufl. § 158 f Anm. 6). Die Verjährung des Anspruchs war daher bereits geraume Zeit vollendet, ehe die Klägerin gegen den Beklagten Klage erhoben hat.
III.	Auf die eingetretene Verjährung der Klageforderung kann sich der Beklagte jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht berufen, da die Einrede der Verjährung im vorliegenden Falle eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Denn der Beklagte habe sich mit seiner Deckungsfeststellungsklage durch drei Instanzen gegen die Versagung des Versicherungsschutzes gewehrt. Hierdurch nabe er dazu beigetragen, daß der Bundesgerichtshof über die Deckungsklage erst nach bereits vollendeter Verjährung der Regreßforderung der Klägerin aus § 158 f VVG entschieden habe. Unter diesen Umständen habe die Klägerin annehmen dürfen, der Beklagte werde sich den Folgen der Versagung des Versicherungsschutzes nicht verschließen, wenn der Instanzenzug für seine Feststellungsklage erschöpft sei und damit endgültig feststehe, daß der Weg für seine Inanspruch nähme frei sei. Die Klägerin sei zwar nicht gehindert gewesen, den Lauf der Verjährungsfrist durch Erhebung einer Feststellungs- oder Leistungsklage zu unterbrechen. Eine solche Klage wäre aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach § 148 ZPO ausgesetzt worden, da die mit der Feststellungsklage des Beklagten erstrebte Entscheidung vorgreiflieh gewesen sei. Die Klägerin habe dadurch, daß sie ihren Rückgriffsanspruch erst nach rechtskräftiger Erledigung des Deckungsprozesses gerichtlich geltend gemacht habe, dem Beklagten erhebliche Kosten erspart. Angesichts ihres Verhaltens habe sie erwarten dürfen, daß der Beklagte sich nicht auf Verjährung berufen werde. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur rechtlichen Unzulässigkeit der Verjährungseinrede seien entsprechend anzuwenden, wenn ein Vorprozeß für den Rückgriffsanspruch die Grundlage schaffe und derjenige, der sich des Rückgriffsanspruchs berühme, im Hinblick auf die Aussetzungsmöglichkeit des § 148 ZPO daran gehindert sei, seinen Rückgriffsanspruch bis zu dem Ende durchzufechten-
 
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Einrede der Verjährung kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn der Gläubiger nach dem Verhalten des Schuldners der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen (für diese ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BGH VersR 1965, 1000/1001). Hiernach genügt nicht ein rücksichtsvolles Verhalten des Gläubigers, sondern es kommt darauf an, ob der Gläubiger aus dem Verhalten des Schuldners das Vertrauen schöpfen durfte, daß dieser sich nicht auf Verjährung berufen werde. Ein solches Verhalten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte sich mit seiner durch drei Instanzen verfolgten Deckungsklage gegen die Versagung des Versicherungsschutzes gewehrt hat. Durch die zulässige Ausnutzung der Rechtsmittel hat der Beklagte die Klägerin nicht von der gerichtlichen Geltendmachung ihres Rückgriffsanspruchs abgehalten. Der Beklagte hat seinen Deckungsanspruch so hartnäckig verfolgt, weil er den Rückgriffsanspruch der leistungsfreien Klägerin fürchtete. Diese vom Standpunkt des Beklagten aus verständliche Einstellung läßt aber nicht den Schluß zu, daß der Beklagte sich nach endgültiger Entscheidung des Deckungsprozesses gegenüber dem dann erhobenen Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht auf eine inzwischen eingetretene Verjährung berufen werde. Die Annahme des Gegenteils liegt mindestens ebenso nahe.
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Der Beklagte wäre nicht einmal gehindert, sich auf die Verjährung der Rückgriffsforderung zu berufen, wenn er sich in dem vorausgegangenen Deckungsprozeß nicht darauf beschränkt hätte, auf Gewährung von Versicherungsschutz zu klagen, sondern mit dieser Klage eine negative Feststellungsklage hinsichtlich des ihm drohenden Rückgriffsanspruches verbunden hätte und damit unterlegen wäre. Obwonl mit der rechtskräftigen Abweisung einer solchen negativen Feststellungsklage endgültig feststehen würde, daß die Klägerin einen Rückgriffsanspruch hätte, könnte sich der Beklagte auch gegenüber dieser unstreitig gewordenen Forderung auf eine inzwischen eingetretene Verjährung berufen. Schon nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ^vgl. BGB-RGRK 11. Aufl, § 209 Anm. 4 mit den dort zitierten Entscheidungen, insbesondere RGZ 153, 375, 380) unterbricht die Verteidigung gegen eine verneinende Feststellungsklage nicht die Verjährung, weil sie ein lediglich der Abwehr dienendes Verhalten, aber kein aktives, auf Zusprechung eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen ist, wie dies § 209 BGB erfordert. An dieser vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung (vgl. BGH LM Nr. 12 zu § 209 BGB = VersR 1963, 90/91; VersR 1963, 955) ist festzuhalten .
Anders als bei Erhebung und Abweisung einer negativen Feststellungsklage hinsichtlich des Rückgriffsanspruchs der Klägerin ist es im vorliegenden Falle allein mit der Entscheidung des Deckungsprozesses noch nicht ein-1 mal zu einer endgültigen Klärung der Rückgriffsforderung gekommen. Es steht lediglich die Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer fest. Damit ist zwar eine wesentliche Voraussetzung der Rückgriffsfor-derung geklärt, aber noch keineswegs abschließend über Bestand und Umfang der Rückgriffsforderung entschieden,
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die gegenüber dem Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers eine selbständige Forderung darstellt.
Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Unzulässigkeit der Verjährungseinrede gegeben hat - "die so gut wie sicher erscheinende Aussetzung eines etwaigen Rückgriffsprozesses auf Grund des § 148 ZPO" -, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der § 148 ZPO setzt zwei anhängige Rechtsstreite voraus. Um eine Verjährung ihres Rückgriffsanspruchs zu verhindern, brauchte die Klägerin aber keinen zweiten, vom Deckungsprozeß unabhängigen Rechtsstreit zu führen. Als einfachster und kostenersparendster Weg für die gerichtliche Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs bot sich an, gegen die Deckungsklage des Beklagten Widerklage zu erheben, was in erster Instanz ohne weiteres, wahrscheinlich aber auch noch in der Berufungsinstanz (§ 525 Abs. 4 ZPO) möglich gewesen wäre. Hätte damals der Endbetrag der zu erstattenden Schadensleistungen noch nicht festgestanden, so wäre eine Feststellungswiderklage zulässig gewesen. Bei Erhebung einer Widerklage kommt eine Aussetzung auf Grund des § 148 ZPO nicht in Betracht, da die Widerklage im Verhältnis zur Klage kein anderer Rechtsstreit im Sinne der genannten Vorschrift ist (vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 148 I 3 b). Für ein Verhalten des Beklagten, das die Klägerin bestimmt haben könnte, von einer Widerklage wegen ihrer Rückgriffsforderung abzusehen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Da die Klägerin es hinsichtlich ihres Rückgriffsanspruchs unterließ, entweder rechtzeitig Widerklage zu erheben oder das Einverständnis des Beklagten für eine
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Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs erst nach abgeschlossenem Deckungsprozeß zu gewinnen, ist der Beklagte rechtlich nicht gehindert, sich auf die Verjährung der Kla> geforderung, soweit sie aus § 158 f VVG folgt und noch im Streit ist, zu berufen.
IV.	Hiernach muß die Klage, soweit die Klägerin die Erstattung ihrer dem Geschädigten erbrachten Leistungen verlangt, unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des Urteils des Landgerichts abgewiesen werden. Die Klägerin hat dabei die gesamten Prozeßkosten zu tragen.
Denn die Schadenregulierungskosten, zu deren Zahlung der Beklagte rechtskräftig verurteilt worden ist, machen nur 1/Z0 der Gesamtforderung aus. Der Beklagte ist insofern im vergleich zur Abweisung der Klage nur zu einem "verhältnismäßig geringfügigen" Betrag im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO verurteilt worden.
Dr. Hauß	Dr,	Pfretzschner	Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz