Von den Gesamteinnahmen einschließlich der Hinnahmen aus dem notariat erhielt ^.eder Sozius 50 /C, Im April 1933 schied Rechtsanwalt aus der Praxis aus und -wanderte aus rassischen Gründen nach dem damaligen Palästina aus, 1er Vater der Klägerin führte die Praxis in Fürstenwalde allein weiter. Soweit es sich um den Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des Goodwill handelt, hat der erkennende Senat die Revision gegen das abweisende Urteil des Berufungsgerichts zugelassen. 1. Das Berufungsgericht vertritt zunächst die Auffassung, daß ein etwa eingetretener Goodwill-Verlust der Sozietät entstanden sei die in der Zeit von 1924 bis 1933» zwischen dem Vater der Klägerin und Reehtsanw< bestanden habe? Dieser Boykott habe sich gerade für jüdische Rechtsanwälte auf dem Lande und in den Kleinstädten wesentlich fi’üher ausgewirkt als in einer Großstadt, in der es nicht Jüdischen Personen mitunter möglich gewesen sei, trots des Boykotts den früher konsultierten jüdischen Anwalt Jedenfalls noch eine gewisse Seit weiter in Anspruch zu nehmen. Ls lägen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Praxis des Vaters der Klägerin und des Rechtsanwalts ZQm^im Gegensatz zu allen .anderen von jüdischen Anwälten geführten Praxen von den nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen in der zielt nach dem 30. Das Gericht sei deshalb der Überzeugung, daß der Goodwill dieser Praxis spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Rechtsanwalts bereits vernichtet gewesen sei und daß diese Tatsache mit Wahrscheinlichkeit auch zur Auflösung der Sozietät im April 1933 geführt habe. Sei aber der auf Verfolgungsgründen beruhende Goodwill-Verlust der Praxis noch in der ^eit eingetreten, in der zwischen dem Vater der Klägerin und dem Rechtsanwalt ZfBflPein Bozietätaverhaltnis bestanden habe, so könne nach der gesetzlichen Regelung der §§ 142, 143 BBG ein Lntscnädigungs-anspruch nicht geltend gemacht werden. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 60, 386, könne sich die Klägerin zur Begründung ihres Klagebegehrens nicht berufen* Lort habe der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, es sei denkbar, daß der Goodwill einer ursprünglich in der form der Sozietät zweier Anwälte betriebenen Praxis einem von beiden angefallen und später auch ihm und nicht mehr der Sozietät in Verlust geraten sei, weil dieser die Praxis allein fortgeführt habe, nachdem der andere aus Verl'olgungsgründen seinen Beruf habe aufgeben müssen» Dabei werde jedoch vorausgesetzt, daß ein Goodwill der Praxis überhaupt noch vorhanden gewesen sei, als einer der Anwälte aus der gemeinsam betriebenen Praxis ausgeschieden sei» Dagegen sei in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit der Goodwill-Verlust in vollem Umfang bereits eingetreten, als die Sozietät aufgehoben worden sei» Im übrigen habe der Bundesgerichtshof eindeutig zu erkennen ge- hier: nich^gpgebej^ seie^v, We-x sent liehe Voraussetzung hierfür wüi*de nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs sein, daß der Vater der Klägerin die Praxis in der gewohnten Weise allein fortgeführt und sich nicht darauf beschränkt hätte, die noch aus der ^eit der Sozietät herrührenden Aufträge abzuwickeln. Laß diese Voraussetzungen in der Zeit nach dem Ausscheiden des Rechtsanwalts ZHHPim April 1933 erfüllt gewesen seien, habe die Klägerin nicht vortragen können. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse im April 1933 und in den folgenden Monaten habe der Vater der Klägerin nach der Überzeugung des Senats die zu dieser Zeit wieder allein geführte Praxis nicht mehr durch die Übernahme neuer Mandate weiter entwickeln können. Dem habe schon die Tatsache entgegengestanden, daß der Erblasser als Jude dem ständig wachsenden Boykott ausgesetzt gewesen sei, der den Praxisbetrieb mehr und mehr auf die Einziehung von Außenständen beschränkt und den Vater der Klägerin im Jahre 1935 schließlich zur Aufgabe der Praxis selbst gezwungen habe. Grundsätzlich richtig ist auch die Auffassung des üeruiungsgex’ichts, daß ein Goodwill der von dem Erblasser und Rechtsanwalt raeinsatn betriebenen Px*axis allein der Gesellschaft zustehe und daher von der Klägerin als Erbin eines Gesellschafters nicht geltend gemacht werden könne. also insbesondere die Büro-Einrichtung und die aus-stehenden iionorarforderungen, sondern alle Werte umfaßte, die sich auf die Praxis bezogen und mit ihr im Zusammenhang standen* Bei dieser Betrachtungsweise kann sich die Abfindung auch auf den Goodwill und den auf den Verlust des Goodwills beruhenden Entschädigungsanspruch erstreckt haben (§ 157 BGb)* Dieser der früheren Sozietät gehördende Ver>..ögenswert ist dann auf den Erblasser als Einzelperson übezvegangen, so daß er jetzt von der Klägerin als Erbin geltend gemacht werden kann.
Nachschlagewerk: 3a BGHZ:__________nein BEG §§ 142, 145; HGB § 142 Bex' Goodwill einer in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft (Anwalts-Gemeinschaft) betriebenen Praxis kann bei Ausscheiden eines Gesellschafters auf den die Praxis allein fortführen' den Anwalt übertragen werden» BGH, Urto v. 28. Oktober 1966 - IV ZK 182/65 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES IV ZR 182/65 URTEIL Verkündet am 28o Oktober 1966 Broeske Justizangesteilt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Evelyn E» wohnhaft in tvenue eMB/usa» - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt l'r« gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31 > Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Iviaaß, Wilden und Br„ Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Orteil des 19c Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 26» September 1964 insoweit aufgehoben, als über den Anspruch auf Entschädigung wegen Vei’lustes des Goodwill in Höhe eines Betrages von 3»700»— DM und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist» In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-zuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die 1943 verstorbenen Vaters, Erbin ihres am 20« J des Justizrats Louis anuar und ihrer am 3» Januar 1943 verstorbenen Mutter Hedwig K^Hgeborenen her Vater y;ar seit dem Jahre 1898 in Naugard/ Pommern als Rechtsanwalt tätig. Seit dem Jahre 1924 betrieb er seine Rechtsanwaltsund Notariatspraxis in Fürstenwalde an der Spree, Im September 1924 trat Rechtsanwalt Z^m^in diese Praxis als Sozius ein. Von den Gesamteinnahmen einschließlich der Hinnahmen aus dem notariat erhielt ^.eder Sozius 50 /C, Im April 1933 schied Rechtsanwalt aus der Praxis aus und -wanderte aus rassischen Gründen nach dem damaligen Palästina aus, 1er Vater der Klägerin führte die Praxis in Fürstenwalde allein weiter. Aus Verfolgungsgründen war er gezwungen, seine Tätigkeit mit Wirkung vom 31° März 1935 zu beenden. Am 5, April.1935 wurde er in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht. Zusammen mit seiner Ehefrau zog er später nach Berlin, Beide Eltern vmi'den am. 5° Juli 1942 nach Theresienstadt deportiert, Lurch den Bescheid vom 6, September 1962 sind der Klägerin wegen Schadens am Leben nach ihrem zweiten Ehemann Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung zugebilligt worden, Lurch den Bescheid vom 13. November 1962 erhielt sie als Erbin nach ihren verstorbenen Eltern wegen Freiheitsschadens eine Entschädigung von 2,400,— LM. Lie Klägerin hat beim Entschädigungsamt Berlin als Alleinerbin ihres Vaters weitere Entschädigungsansprüche geltend gemacht, darunter solche wegen Verlustes des Goodwills der von ihrem Vater zuletzt in Fürstenwalde betriebenen Rechtsanwalts-und Notariatspraxis, sowie wegen Verlustes der Außenstände dieser Praxis« Sie hat ferner Entschädigung wegen Zahlung der Eeichsflucht Steuer durch ihren Vater und schließlich Entschädigung wegen Verschleuderung von Grundbesitz vex'langt. Bei der Entschädigungsbehörde blieben ihre Anträge ohne Erfolg« Auch die Klage wegen der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche hatte Keinen Erfolg. Soweit es sich um den Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des Goodwill handelt, hat der erkennende Senat die Revision gegen das abweisende Urteil des Berufungsgerichts zugelassen. Im Revisionsrechtszug stellt die Klägerin den Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 3.700,— DM zu zahlen. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Im Revisionsverfahren handelt es sich allein noch um die Entscheidung, ob der Klägerin aus ex*- erbtem Recht ein Entschädigungsanspruch wegen des Schadens zusteht, den ihr verstorbener Va-tei* dadurch erlitten hat, daß er seine Rechtsanwaltspraxis in Pürstenwalde aus Verfolgungsgründen im Jahre 1935 aufgeben mußte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtfertigen die bisher getroffenen Feststellungen die Abweisung der Klage nicht. 1. Das Berufungsgericht vertritt zunächst die Auffassung, daß ein etwa eingetretener Goodwill-Verlust der Sozietät entstanden sei die in der Zeit von 1924 bis 1933» zwischen dem Vater der Klägerin und Reehtsanw< bestanden habe? Die Klägerin könne daher diesen Anspruch nicht geltend machen. Anspruchsberechtigt sei vielmehr die Sozietät, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sei. Der Goodwill-Schaden sei unmittelbar nach der Machtergreifung, jedenfalls noch vor der Auflösung der Sozietät im April des Jahres 1933 entstanden. Der Judenboykott habe schlagartig mit der Machtübernahme ein- < gesetzt und den Goodwill der von zwei jüdischen Rechtsanwälten geführten Praxis innerhalb kurzer Zeit vernichtet. Es habe dem 3chon vor der Machtübernahme erklärten Ziel der damaligen Machthaber entsprochen, Juden weitestgehend aus ihren Stellungen im öffentlichen Leben zu verdrängen. Soweit sie zu dieser Zeit, wie der Vater der Klägerin, selbständige Berufe ausgeübt hätten, habe dies vornehmlich durch die systematische Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz erfolgen sollen. Dieser Boykott habe sich gerade für jüdische Rechtsanwälte auf dem Lande und in den Kleinstädten wesentlich fi’üher ausgewirkt als in einer Großstadt, in der es nicht Jüdischen Personen mitunter möglich gewesen sei, trots des Boykotts den früher konsultierten jüdischen Anwalt Jedenfalls noch eine gewisse Seit weiter in Anspruch zu nehmen. Ls lägen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Praxis des Vaters der Klägerin und des Rechtsanwalts ZQm^im Gegensatz zu allen .anderen von jüdischen Anwälten geführten Praxen von den nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen in der zielt nach dem 30. Januar 1935 verschont geblieben sein sollte. Zu Recht habe das Landgericht dies vor allem aus der Tatsache gefolgert, daß die Praxiseinnahmen von 35.000,— RM im Jahre 1932/33 bereits auf rund 6.400,— RM im Jahre 1934 surückgegangen seien. Das Gericht sei deshalb der Überzeugung, daß der Goodwill dieser Praxis spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Rechtsanwalts bereits vernichtet gewesen sei und daß diese Tatsache mit Wahrscheinlichkeit auch zur Auflösung der Sozietät im April 1933 geführt habe. Sei aber der auf Verfolgungsgründen beruhende Goodwill-Verlust der Praxis noch in der ^eit eingetreten, in der zwischen dem Vater der Klägerin und dem Rechtsanwalt ZfBflPein Bozietätaverhaltnis bestanden habe, so könne nach der gesetzlichen Regelung der §§ 142, 143 BBG ein Lntscnädigungs-anspruch nicht geltend gemacht werden. Mit ihrem Vorbringen, ihr Vater habe nach dem Ausscheiden des Sozius die Praxis allein fortgeführt. so daß zu demindest angenommen werden müsse, die Praxis habe in dieser Beit his zu ihrer endgültigen Schließung im Jahre 1935 einen neuen Goodwill entwickelt, könne die Klägerin ebenfalls nicht aurchdringen» Einen derartigen Goodwill habe diese Praxis nicht mehr bilden können, was sich allein schon daraus ergebe, daß sich im Jahre 1935, als der Vater der Klägerin wegen seiner jüdischen Abstammung die Anwaltszulassung verloren habe, offensichtlich kein nicht jüdischer Rechtsanwalt gefunden habe, der bereit gewesen wäre, die Praxis zu übernehmen und fortzuführen. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 60, 386, könne sich die Klägerin zur Begründung ihres Klagebegehrens nicht berufen* Lort habe der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, es sei denkbar, daß der Goodwill einer ursprünglich in der form der Sozietät zweier Anwälte betriebenen Praxis einem von beiden angefallen und später auch ihm und nicht mehr der Sozietät in Verlust geraten sei, weil dieser die Praxis allein fortgeführt habe, nachdem der andere aus Verl'olgungsgründen seinen Beruf habe aufgeben müssen» Dabei werde jedoch vorausgesetzt, daß ein Goodwill der Praxis überhaupt noch vorhanden gewesen sei, als einer der Anwälte aus der gemeinsam betriebenen Praxis ausgeschieden sei» Dagegen sei in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit der Goodwill-Verlust in vollem Umfang bereits eingetreten, als die Sozietät aufgehoben worden sei» Im übrigen habe der Bundesgerichtshof eindeutig zu erkennen ge- 8 geben, daß bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen nur besondere Umstünde die Annahme des Anfaliens des Goodwills rechtfertigen könnt en, v die;? hier: nich^gpgebej^ seie^v, We-x sent liehe Voraussetzung hierfür wüi*de nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs sein, daß der Vater der Klägerin die Praxis in der gewohnten Weise allein fortgeführt und sich nicht darauf beschränkt hätte, die noch aus der ^eit der Sozietät herrührenden Aufträge abzuwickeln. Ein wesentlicher Teil der Praxis müsse darin bestanden haben, daß nach der Auflösung der Sozietät neue Mandate übernommen worden seien. Laß diese Voraussetzungen in der Zeit nach dem Ausscheiden des Rechtsanwalts ZHHPim April 1933 erfüllt gewesen seien, habe die Klägerin nicht vortragen können. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse im April 1933 und in den folgenden Monaten habe der Vater der Klägerin nach der Überzeugung des Senats die zu dieser Zeit wieder allein geführte Praxis nicht mehr durch die Übernahme neuer Mandate weiter entwickeln können. Dem habe schon die Tatsache entgegengestanden, daß der Erblasser als Jude dem ständig wachsenden Boykott ausgesetzt gewesen sei, der den Praxisbetrieb mehr und mehr auf die Einziehung von Außenständen beschränkt und den Vater der Klägerin im Jahre 1935 schließlich zur Aufgabe der Praxis selbst gezwungen habe. 20 Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Abweisung der Klage nicht« Unangreifbar für die Revisionsinstanz hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, daß der Goodwill der früher von dem Erblasser und seinem Sozius gemeinsam betriebenen Praxis unmittelbar mit der nationalsozialistischen Machtergreifung zerstört worden sei« Ebenso unangreifbar ist auch die Feststellung, daß die nach dem Ausscheiden des Rechtsanwalts von dem Erblasser der Klägerin allein fortgefüh-rte Praxis einen neuen Goodwill nicht gehabt habe, so daß die Klägerin hieraus ihren Anspx’uch nicht her-leiten könne. Grundsätzlich richtig ist auch die Auffassung des üeruiungsgex’ichts, daß ein Goodwill der von dem Erblasser und Rechtsanwalt raeinsatn betriebenen Px*axis allein der Gesellschaft zustehe und daher von der Klägerin als Erbin eines Gesellschafters nicht geltend gemacht werden könne. Diese Auffassung wix'd durch die Regelung der §§ 142, 143. BEG und die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM Hr. 2 zu § 142 BEG 1956) gerechtfertigt. Das schließt jedoch einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht unbedingt aus. Nach ihx'en unwidersprochen gebliebenen Behauptungen hat der Ei‘blasser für die Abfindung des ausgeschiedenen Rechtsanwalts Zg||^ nicht unerhebliche Beträge aufgewendet. Ist aber hiex'von in der Revisionsinstanz auszugehen, so besteht die nicht entfexmte Möglichkeit, daß die Abfindungssumme nicht nur den noch vorhandenen Bestand der Praxis. also insbesondere die Büro-Einrichtung und die aus-stehenden iionorarforderungen, sondern alle Werte umfaßte, die sich auf die Praxis bezogen und mit ihr im Zusammenhang standen* Bei dieser Betrachtungsweise kann sich die Abfindung auch auf den Goodwill und den auf den Verlust des Goodwills beruhenden Entschädigungsanspruch erstreckt haben (§ 157 BGb)* Dieser der früheren Sozietät gehördende Ver>..ögenswert ist dann auf den Erblasser als Einzelperson übezvegangen, so daß er jetzt von der Klägerin als Erbin geltend gemacht werden kann. Lie Berechtigung dieser Schlußforderung ergibt sich aus der Regelung des '■ 142 HGB, dessen Rechtsgedanken auf die bürgerlichrechtliche Gesellschaft entsprechend anwendbar sind (so BGHZ 52, 307 und BGH bei LM Mr. 2 zu § 737 BGB). Ob der Abfinaungavertrag zwischen dem Erblasser der Klägerin und seinem bisherigen Sozius so zu verstehen ist, daß der der Gesellschaft erwachsene Goodwill auf den Erblasser allein übergehen sollte, ist bisher vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Zur Uachholung dieser Prüfung ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aul’zu-heben und der Rechtsstreit zur anderwei-teri Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurüekzuverweisen<, Senatspräsident Wüstenberg Maaß Ascher ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben Wüstenberg Dr. Loewenheim Wilden