Der Kläger war während des Krieges zuletzt Arbeitsdienst führer, Nach dem Zusammenbruch führte er bis Anfang 1946 einen gemeinsamen Haushalt mit der Beklagten in Von dort zog er nach um für sich und seine Familie eine Existenz aufzubauen. Im Jahre 1961 hat der Kläger erneut gegen die Beklagte Klage erhoben und mit dieser die Scheidung der Ehe der Parteien nach den §§ 43 und 48 EheG verlangt. 1. bas Berufungsgericht hat das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers als unbegründet bezeichnet, da der Beklagten eine schuldhafte schwere Eheverfehlung nicht nachzuweisen sei. Aus den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet, daß die Beklagte sich keiner schweren Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG schuldig gemacht habe, ergibt sich, daiß ein ins Gewicht fallender Schuldvorwurf gegen die Beklagte nicht daraus hergeleitet werden kann, daß sie in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch nicht zu dem Kläger nach gezogen ist, obwohl das sicherlich im Interesse der Erhaltung ihrer Ehe gelegen hätte. Wenn auch das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten in diesem Zusammenhang verwiegend unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, daß sie keine schwere Eheverfehlung begangen habe, so geht aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt doch hervor, daß die Beklagte nicht gegen den eindeutig erklärten 'Villen des Klägers bei ihren Eltern blieb, und daß sie dem Kläger keinen Anlaß gab, sich von der Ehe abzuwenden. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß bis zu dem Besuch der Beklagten in Springe im Jahre 1947 keine wesentliche nachhaltige Trlibung im Verhältnis der Parteien eingetreten sei, und daß die Rückkehr der beklagten in ihre Heimat nach ihren Besuch in nicht zu der ehe- Bann aber konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die von dem Kläger eingegangenen Beziehungen zu Frau entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe, die bis dahin noch nicht eingetreten war, gebildet hätten. Es mag zv/ar auch noch, nachdem der Kläger im Jahre 1954 die Beziehungen zu Frau auf gegeben hatte, eine Übersiedlung der Beklagten mit dem Kind in die Bundesrepublik durchführbar gewesen sein, während umgekehrt davon ausgegangen werden kann, daß dem Kläger die Über- Bei einer solchen Sachlage war ec unter gewissen Voraussetzungen den in der Sowjetzone lebenden Ehegatten zuzu demuten, um der Verwirklichung der Ehe v/illen seine Lebensstellung aufzugeben und' sogar unter Aufnahme eines sich in angemessenen Grenzen haltenden Wagnisses mit dem Kind in die Bundesrepublik zu kommen (Urteil des Senats vom 6. Trotzdem ist die Annahme des Berufungsgerichts unangreifbar, daß die Beklagte nicht von sich aus Schritte zur 'Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft einzuleiten brauchte. ten wieder zu nähern, ist es von untergeordneter Bedeutung, wenn die Beklagte sich in diesen Jahren nicht darum bemüht hat, mit dem Kläger Verbindung aufzunehmen. Mai 1958, in dem er sie bat, dazu Stellung zu nehmen, wie sie sich das weitere Eheleben vorstelle, brauchte, da es keine Anzeichen für eine inzwischen eingetretene Wandlung des Klägers im Sinne der Rückkehr zu einer ehelichen Gesinnung enthielt, die Beklagte nicht zu veranlassen, anders als ebenfalls geschäftsmäßig zu antworten. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen den politischen Verhältnissen, die zunac.bst ein Zusammenkommen der Parteien erschwerten und es seit dem August 1961 nahezu unmöglich machten, wenn., wie anzunehmen ist, dem Kläger die Übersiedelung in die Sowjetzone nicht zugemutet werden kann, kein entscheidendes Gewicht beigelegt. Jedenfalls war es lange Jahre hindurch vielen Bewohnern der Sowjetzone möglich, auf legalem Viege oder im Sinne der sowjetzonalen Bestimmungen illegalem Wege ohne ein allzu großes Risiko in die Bundesrepublik zu gelangen, und auch die Beklagte hätte mit dem Kind rechtzeitig diesen Weg ohne eine besondere Gefährdung gehen können, wenn es beiden Parteien ernsthaft um eine Wiedervereinigung in den Teil Deutschlands zu tun gewesen wäre, in dem der Kläger lebte. Das Verhalten des Klägers berauchte dann nicht die entscheidende Zerrüttungsursache gewesen zu sein,wenn die Beklagte sich auch, falls der Kläger die rechte eheliche Gesinnung bev/ahrt und sich hinreichend bemüht hätte, für seine ganze Familie in der Bundesrepublik eine Existenzgrundlage zu schaffen, geweigert hätte, zu ihm zu ziehen, und ohne Verständnis für seine Lage von Anfang an von ihn verlangt hätte, in die Sowjetzone zurückzukehren; denn dann wäre die Entfremdung, zu der es gekommen ist, auch ohne das ehewidrige Verhalten des Klägers eingetreten, da er sich auf eine Verlegung seines Wohnsitzes in die Sowjet zone kaum einzulassen brauchte. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte sich in den Jahren 1947 und 1948 geweigert habe, zu dem Kläger nach 7'u ziehen, zu einer Zeit, als er seiner Familie dort noch kaum angemessene Lebensbedingungen bieten konnte; energisch verlangte er damals den Umzug der Beklagten jedenfalls nicht. ging und es damit für die Beklagte unzu demutbar machte, zu ihm zu ziehen, sich offenbar um ihren Umzug auch nicht mehr bemühte und ihr keine Gelegenheit mehr gab, ihren eigenen Y/iedervereinigungswillen unter Beweis zu stellen, kann er nicht geltend machen, daß die Beklagte mit dem Kind auch dann nicht gekommen wäre, wenn er selbst sich ehegemäß verhalten und nach besten Kräften für die V/iedervereinigung der Familie an seinem Arbeitsort unter annehmbaren, wenn auch bescheidenen lebensbedingungen besorgt gewesen wäre. Demgegenüber kann nicht vorgebracht werden, daß die Beklagte, die offenbar zunächst noch in Göttingen ihr Studium abzuschließen versucht hatte, sich schließlich in der Sowjetzone der Ausbildung zur Lehrerin unterzog und dort für sich und das Kind eine selbständige Lebensgruncl-lage verschaffte. Doch hat der Kläger es zu verantworten, daß es nicht längst zu einer Wiedervereinigung der Eheleute gekommen ist, und die fortdauernde lange Trennung ist deshalb keine von seinen Verschulden unabhängige Tatsache (Urteil des Senats IM EheG § 4-8 Abs. 2 I\Tr. 46). 3. In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. An einer anderen Stelle seines Urteils hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger es bis zur Konfirmation der Tochter vermieden hatte, von sich aus eine Verbindung zu dem Kind zu suchen, und daß der Kläger durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hatte, er wünsche zu seinem Kind'in keine näheren Beziehungen zu treten. Das Berufungsgericht brauchte deshalb, -was die Bindung der Beklagten an die Ehe betrifft, keine nachteiligen Schlüsse daraus zu ziehen, daß die Beklagte die Tochter nicht anhielt, sich für die von dem Kläger und seiner Kutter übersandten Geschenke zu bedanken. Hai 1961 enthaltenen Vorwurf ein-zugehen, daß die Beklagte die Tochter nicht veranlaßt habe, ihm zu schreiben oder ein Bild zu schicken, hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die im Jahre 1961 von dem Kläger an die Beklagte, gerichteten Schreiben in dieser den Verdacht aufkommen lassen, daß der Kläger nicht ernstlich eine Aussöhnung erstrebe, sondern mit ihnen eine neue Scheidungsklage vorbereite. Der Kläger habe, so heißt es in dem angefochtcnen Urteil bei der Behandlung des auf § A3 EheG gestutzten Scheidungsbegehrens, erkennen können, daß es sich nicht um einen für die Beklagte unabdingbaren Vorschlag gehandelt habe, und daß sie in beiden Schreiben zu erkennen gegeben habe, auch andere Vorschläge des Klägers als erwägenswert anzusehen. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Hecht irrtum angenommen, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die von dem Kläger nach § 48 EheG begehrte Scheidung durchgreife.
2050 027 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 182/64 URTEIL Verkündet am 9. Juni 1965 Ehrenbürger, Justizangeoteilte als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gewerbeoberlehrers Helmut istraßel Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter Re c ht sanwalt Freiherr gegen Frau Ursula V/e gi geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -2- L i Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Hai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Uüstenberg, V/ilden, Br. Loev/enheim und Br. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klagers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2,1. April 1964 wird zurückgev/iesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am die Beklagte am 1923 geboren. Beide sind evangelisch. Sie haben am 20. August 1944 in jetzt Kreis die Ehe geschlossen. Aus dieser ist eine am 1945 geborene Tochter hervorgegangen. Der Kläger war während des Krieges zuletzt Arbeitsdienst führer, Nach dem Zusammenbruch führte er bis Anfang 1946 einen gemeinsamen Haushalt mit der Beklagten in Von dort zog er nach um für sich und seine Familie eine Existenz aufzubauen. Die Beklagte blieb mit dem Kind in der sowjetisch besetzten Zone, nachdem sie den Versuch, ein begonnenes Studium der Philologie in Göttingen zu beenden, aufgegeben hatte. I^-er Kläger erlernte in Spgppppbei einem Verwandten das Glaserhandv/erk, wurde im Jahre 1953 Heister und unterzog sich anschließend der Ausbildung zu dem Gewerbelehrer» Im April 1958 schloß er die Ausbildung ab. Seit I960 ist er als Gewerbeoberlehrer in Staatsdienst in HpÜP tätig» Die Beklagte ist seit 1953 in der sowjetisch besetzten Zone Lehrerin. Sie hat sich dort ein eigenes Haus gebaut. In der ersten Zeit, nachdem der Kläger seinen Wohn-sitz nach S;^^pp verlegt hatte, besuchte er die Beklagte mehrmals, zuletzt im September 1947 in * Bei dieser Gelegenheit kam es zu dem letzten ehelichen Verkehr der Parteien. Lie Beklagte war mindestens zweimal bei dem Kläger in letztmals im Jahre 1948. Ende 1946 oder Anfang 1947 lernte der Kläger in Sg|H| sine Frau SJd^kennen, die damals noch verheiratet war, deren Ehe jedoch später geschieden wurde. Spätestens Anfang 1948 nahm der Kläger zu dieser Frau ehewidrige, spätestens Ende 1943 auch ehebrecherische Beziehungen auf. Im Februar 1948 trat er an die Beklagte mit dem Verlangen heran, in eine gütliche Trennung ein-zuwilligon. Im Jahre 1949 suchte er vergeblich um das Armenrecht für eine Scheidungsklage nach. Im Jahre 1951 erhob er Scheidungsklage; er nahm sie zurück, nachdem ihm auch für diese Klage das Armenrecht versagt worden war. Eine außerdem im Jahre 1951 bei dem Amtsgericht in Nordhausen von ihm erhobene Scheidungsklage "wurde abgewiesen, weil sich das Gericht für örtlich unzuständig erklärte. Frau Im Jahre auf. 1954 gab der Kläger Pie Parteien hatten seine Beziehungen zu jedoch mit Ausnahme eines Briefwechsels im Jahre 1958 und eines weiteren Briefwechsels im Jahre 1961 keine unmittelbare Verbindung mit e inand e r. Im Jahre 1961 hat der Kläger erneut gegen die Beklagte Klage erhoben und mit dieser die Scheidung der Ehe der Parteien nach den §§ 43 und 48 EheG verlangt. Entsprechend dem Antrag der Beklagten, die der Scheidung nach § 48 EheG widersprochen hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, die .Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfsweise die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden. Er hat behauptet, die Beklagte habe seine in den Jahren 1947 und 1948, 1958 und 1961 an sie gerichteten Aufforderungen, die eheliche Gemeinschaft mit ihm in sm aufzunehmen, ohne Grund abgelehnt und ihm die Tochter entfremdet, deren b onfirmation sie ihm nicht mit-geteilt habe und die sie nicht angehalten habe, sich für die von seiner Mutter in seinem Auftrag übersandten Pakete zu bedanken. Sie habe .sich dadurch schwerer ehezerrüttender Eheverfehlungen schuldig gemacht. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet; die unheilbare Zerrüttung habe bereits bestanden, als er Beziehungen zu Frau SW auf genommen habe. Die Beklagte sei nicht mehr an die Ehe gebunden und nicht bereit, sie mit ihm fortzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klagers zurückzuweisen ►Sie hat bestritten, die Zerrüttung der Ehe verschul clet zu haben. In den Jahren bis 1948 habe sie wiederholt, darauf gedrängt, mit dem Kind nach ubersiedeln zu können, bas habe der Kläger jedoch wegen seiner Beziehungen zu Frau Sg/gf abgelehnt. Auch im Jahre 1961 sei sie bereit gewesen, die Ehe mit dem Kläger fortzu-setzen. Ohne eine weitere Aussprache sei ihr jedoch die Aufgabe ihrer in erworbenen Lebensstellung nicht zuzu demuten. Ihr Kind habe sie nicht gegen den Kläger beeinflußt. Sie sei weiterhin bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger aufzunehmen. bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden wird, Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu- v/eisen. Entscheld ungsgründ e; 1. bas Berufungsgericht hat das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers als unbegründet bezeichnet, da der Beklagten eine schuldhafte schwere Eheverfehlung nicht nachzuweisen sei. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil nicht der llachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Revision allein nach Maßgabe des § 347 Abs, 1 ZPO statthaft ist, Eicht nachprüfbar ist ferner die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die häusliche Gencin- -6- schaft der Parteien seit drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§ 48 Abs. 1 EheG). 2. In dem angefochtenen Urteil wird arisgeführt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe jedenfalls überwiegend verschuldet habe (§ 48 Abs. 2 EheG), hach der Überzeugung des Berufungsgerichts liegt die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe, auch bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, darin, daß der Klager von 1948 bis 1954 ehebrecherische Beziehungen zu Frau unterhielt. Dagegen wendet sich die Revision. Mit ihren Angriffen kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Aus den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet, daß die Beklagte sich keiner schweren Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG schuldig gemacht habe, ergibt sich, daiß ein ins Gewicht fallender Schuldvorwurf gegen die Beklagte nicht daraus hergeleitet werden kann, daß sie in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch nicht zu dem Kläger nach gezogen ist, obwohl das sicherlich im Interesse der Erhaltung ihrer Ehe gelegen hätte. Wenn auch das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten in diesem Zusammenhang verwiegend unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, daß sie keine schwere Eheverfehlung begangen habe, so geht aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt doch hervor, daß die Beklagte nicht gegen den eindeutig erklärten 'Villen des Klägers bei ihren Eltern blieb, und daß sie dem Kläger keinen Anlaß gab, sich von der Ehe abzuwenden. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß bis zu dem Besuch der Beklagten in Springe im Jahre 1947 keine wesentliche nachhaltige Trlibung im Verhältnis der Parteien eingetreten sei, und daß die Rückkehr der beklagten in ihre Heimat nach ihren Besuch in nicht zu der ehe- verneinenden Einstellung des Klägers geführt habe. Bann aber konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die von dem Kläger eingegangenen Beziehungen zu Frau entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe, die bis dahin noch nicht eingetreten war, gebildet hätten. Es mag zv/ar auch noch, nachdem der Kläger im Jahre 1954 die Beziehungen zu Frau auf gegeben hatte, eine Übersiedlung der Beklagten mit dem Kind in die Bundesrepublik durchführbar gewesen sein, während umgekehrt davon ausgegangen werden kann, daß dem Kläger die Über- siedelung in die sowjetisch besetzte Zone nicht zuzu demuten und von der Beklagten die Einsicht in diese 'Lage des Klägers und die darauf beruhende Erkenntnis zu erwarten war, daß die eheliche Gemeinschaft wohl nur in der Bundesrepublik würde verwirklicht werden können. Bei einer solchen Sachlage war ec unter gewissen Voraussetzungen den in der Sowjetzone lebenden Ehegatten zuzu demuten, um der Verwirklichung der Ehe v/illen seine Lebensstellung aufzugeben und' sogar unter Aufnahme eines sich in angemessenen Grenzen haltenden Wagnisses mit dem Kind in die Bundesrepublik zu kommen (Urteil des Senats vom 6. Llai 1964 - IV ZR 177/62 -). Trotzdem ist die Annahme des Berufungsgerichts unangreifbar, daß die Beklagte nicht von sich aus Schritte zur 'Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft einzuleiten brauchte. Der Kläger hatte, wie die Beklagte wußte, jahrelang die eheliche Treuepflicht durch die Unterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses zu einer anderen Frau schwer verletzt, in dieser Zeit wiederholt die Ehescheidung zu erreichen versucht und sich un -8- die Beklagte und das gemeinsame Kind nicht gekümmert. Er konnte von der Beklagten die Aufgabe ihrer Lebensstellung und des von ihr für sich und das Kind erbauten Hauses in Tpppp| und die Übersiedelung mit der Tochter zu ihn in die Bundesrepublik zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und die damit verbundenen Opfer jedenfalls nicht verlangen, solange er ihr nicht eindeutig und glaubwürdig zu erkennen gegeben hatte, daß er selbst bereit sei, die Ehe in der rechten Weise fortzusetzen, und daß er sich nunmehr nach Kräften darum bemühen werde, zusammen mit ihr zur Verwirklichung einer ehelichen Gemeinschaft zu gelangen. La der Kläger auch nach der Trennung von Frau nicht versuchte, sich der Beklag- ten wieder zu nähern, ist es von untergeordneter Bedeutung, wenn die Beklagte sich in diesen Jahren nicht darum bemüht hat, mit dem Kläger Verbindung aufzunehmen. Es wäre nach dessen vorangegangenem Verhalten seine Sache gewesen, den ersten Schritt zu tun. Las ohne Anrede und Gruß an die Beklagte gerichtete Schreiben des Klägers vom 2. Mai 1958, in dem er sie bat, dazu Stellung zu nehmen, wie sie sich das weitere Eheleben vorstelle, brauchte, da es keine Anzeichen für eine inzwischen eingetretene Wandlung des Klägers im Sinne der Rückkehr zu einer ehelichen Gesinnung enthielt, die Beklagte nicht zu veranlassen, anders als ebenfalls geschäftsmäßig zu antworten. Las Berufungsgericht konnte ferner die Schreiben, die der Kläger im Jahre 1961 an die Beklagte richtete, dahin würdigen, daß die Beklagte berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit seines Willens, die Ehe mit ihr fortzusetzen, haben konnte. Ohne Rechtsirrtum hat cs deshalb der Beklagten keinen Vorwurf daraus gemacht, daß sie diese Schreiben abwartend und gleichfalls in einer -9- Form beantwortete, die ihre innere Einstellung nicht erkennen ließ. Das in den Antworten gestellte Ansinnen, der Kläger möge zu ihr nach ziehen und dort die ehe- liche Gemeinschaft aufnehmen, hat das Berufungsgericht nicht als eine schwere Verletzung ihrer ehelichen Pflichten gewertet; es hat diesen Schreiben entnommen, daß es sich insoweit um einen für sie nicht unabdingbaren Vorhabe schlag gehandeit/und sie auch etwaige andere Vorschläge des Klägers für erwägenswert gehalten haben würde« An dieser Beurteilung war das Berufungsgericht nicht dadurch gehindert, daß die Beklagte bei ihren Aussagen vor dem ersuchten Richter des Sowjetzonengerichts in bestimmter Form die Wiedervereinigung in 'Worbis zur Bedingung machte. Davon, daß ein Mangel an Cpferbereitschaft bei der Beklagten die Wiedervereinigung der Parteien entscheidend verhindert hätte, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Auch der Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger nicht den Zeitpunkt der Konfirmation der Tochter mitteilte, und daß sie möglicherweise das Kind nicht anhielt, sich für die übersandten Geschenke zu bedanken, kommt für die Präge, worauf die Zerrüttung der Ehe zurückgeht, keim* maßgebliche Bedeutung zu. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen den politischen Verhältnissen, die zunac.bst ein Zusammenkommen der Parteien erschwerten und es seit dem August 1961 nahezu unmöglich machten, wenn., wie anzunehmen ist, dem Kläger die Übersiedelung in die Sowjetzone nicht zugemutet werden kann, kein entscheidendes Gewicht beigelegt. Dafür ist unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht erörtert hat, in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse gerechnet werden kann. Jedenfalls war es lange Jahre hindurch vielen Bewohnern der Sowjetzone möglich, auf legalem Viege oder im Sinne der sowjetzonalen Bestimmungen illegalem Wege ohne ein allzu großes Risiko in die Bundesrepublik zu gelangen, und auch die Beklagte hätte mit dem Kind rechtzeitig diesen Weg ohne eine besondere Gefährdung gehen können, wenn es beiden Parteien ernsthaft um eine Wiedervereinigung in den Teil Deutschlands zu tun gewesen wäre, in dem der Kläger lebte. Demgegenüber hat der Kläger versagt. Infolge seines Verhaltens war es für die Beklagte bereits von 1948 an unzu demutbar, mit dem Kind die Sowjetzone zu verlassen und zu dem Kläger überzusiedeln. Das Verhalten des Klägers berauchte dann nicht die entscheidende Zerrüttungsursache gewesen zu sein,wenn die Beklagte sich auch, falls der Kläger die rechte eheliche Gesinnung bev/ahrt und sich hinreichend bemüht hätte, für seine ganze Familie in der Bundesrepublik eine Existenzgrundlage zu schaffen, geweigert hätte, zu ihm zu ziehen, und ohne Verständnis für seine Lage von Anfang an von ihn verlangt hätte, in die Sowjetzone zurückzukehren; denn dann wäre die Entfremdung, zu der es gekommen ist, auch ohne das ehewidrige Verhalten des Klägers eingetreten, da er sich auf eine Verlegung seines Wohnsitzes in die Sowjet zone kaum einzulassen brauchte. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bei eigenen ehegemäßen Verhalten des Klägers in solcher Weise versagt hätte. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte sich in den Jahren 1947 und 1948 geweigert habe, zu dem Kläger nach 7'u ziehen, zu einer Zeit, als er seiner Familie dort noch kaum angemessene Lebensbedingungen bieten konnte; energisch verlangte er damals den Umzug der Beklagten jedenfalls nicht. Da er alsbald ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau ein- ging und es damit für die Beklagte unzu demutbar machte, zu ihm zu ziehen, sich offenbar um ihren Umzug auch nicht mehr bemühte und ihr keine Gelegenheit mehr gab, ihren eigenen Y/iedervereinigungswillen unter Beweis zu stellen, kann er nicht geltend machen, daß die Beklagte mit dem Kind auch dann nicht gekommen wäre, wenn er selbst sich ehegemäß verhalten und nach besten Kräften für die V/iedervereinigung der Familie an seinem Arbeitsort unter annehmbaren, wenn auch bescheidenen lebensbedingungen besorgt gewesen wäre. Demgegenüber kann nicht vorgebracht werden, daß die Beklagte, die offenbar zunächst noch in Göttingen ihr Studium abzuschließen versucht hatte, sich schließlich in der Sowjetzone der Ausbildung zur Lehrerin unterzog und dort für sich und das Kind eine selbständige Lebensgruncl-lage verschaffte. Es ist nicht ersichtlich, daß sie das auch dann getan hätte, wenn sich der Kläger nachhaltig un die V/iedervereinigung im westlichen Teil Deutschlands bemüht hätte. Derzeit ist eine > : ':ervereinigung der Eheleute nicht möglich, da «vi e Beklagte infolge der in der Sovjet-zone geltenden und dort streng durchgeführten Bestimmungen gehindert ist, dieses Gebiet zu verlassen, und da von dem Kläger billigerweise nicht erwartet werden kann, daß er seinen •Tohnsits dorthin verlegt. Doch hat der Kläger es zu verantworten, daß es nicht längst zu einer Wiedervereinigung der Eheleute gekommen ist, und die fortdauernde lange Trennung ist deshalb keine von seinen Verschulden unabhängige Tatsache (Urteil des Senats IM EheG § 4-8 Abs. 2 I\Tr. 46). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß ihn die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der .die trifft, ist nach alledem unangreifbare 3. In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Auch die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Daß die Beklagte von sich aus nichts getan hat, um die Verbindung mit dem Kläger wieder herzustellen, hat das Berufungsgericht gewürdigt. Angesichts des eigenen Verhaltens des Klägers brauchte es daraus nicht den Schluß zu ziehen, daß der Beklagten jede Bindung an die Ehe fehle. An einer anderen Stelle seines Urteils hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger es bis zur Konfirmation der Tochter vermieden hatte, von sich aus eine Verbindung zu dem Kind zu suchen, und daß der Kläger durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hatte, er wünsche zu seinem Kind'in keine näheren Beziehungen zu treten. Das Berufungsgericht brauchte deshalb, -was die Bindung der Beklagten an die Ehe betrifft, keine nachteiligen Schlüsse daraus zu ziehen, daß die Beklagte die Tochter nicht anhielt, sich für die von dem Kläger und seiner Kutter übersandten Geschenke zu bedanken. Es brauchte in diesen Zusammenhang auch nicht ausdrücklich auf den vom Kläger in seinem Schreiben vom 7. Hai 1961 enthaltenen Vorwurf ein-zugehen, daß die Beklagte die Tochter nicht veranlaßt habe, ihm zu schreiben oder ein Bild zu schicken, hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die im Jahre 1961 von dem Kläger an die Beklagte, gerichteten Schreiben in dieser den Verdacht aufkommen lassen, daß der Kläger nicht ernstlich eine Aussöhnung erstrebe, sondern mit ihnen eine neue Scheidungsklage vorbereite. Dann ist es verständlich, daß auch der Brief des Klägers vom 7. Hai 1961 die Beklagte nicht bewog, die ‘Tochter dazu zu bestimmen, selbst mit dem Vater in Briefwechsel zu treten. Unangreifbar ist es schließlich, daß das Berufungsgericht der in den Briefen der Beklagten vom 26. Juli 1961 und vom 30. August 1961 enthaltenen Aufforderung, die eheliche Gemeinschaft in herzusteilen, nicht die feh- lende Bindung an die Ehe und den Mangel der Bereitschaft, die Ehe unter zu demutbaren Bedingungen fortzusetzen, entnommen hat. Der Revision ist zuzugeben, daß für den Kläger die Herstellung der Gemeinschaft in schwerlich in Präge kommen und die Beklagte mit der Annahme dieses Vorschlages billigerv/eise nicht rechnen konnte. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber der Vorschlag der Beklagten durch den Inhalt und die Form der Schreiben des Klägers veranlaßt worden. Der Kläger habe, so heißt es in dem angefochtcnen Urteil bei der Behandlung des auf § A3 EheG gestutzten Scheidungsbegehrens, erkennen können, daß es sich nicht um einen für die Beklagte unabdingbaren Vorschlag gehandelt habe, und daß sie in beiden Schreiben zu erkennen gegeben habe, auch andere Vorschläge des Klägers als erwägenswert anzusehen. Diese Beurteilung der Schreiben der Beklagten ist möglich. Damit aber hat die Beklagte, der es nicht verdacht werden kann, daß sie zunächst die Vereinigung mit dem Kläger in ihrem eigenen Lebensbereich erstrebte, sich offengehalten für weitere Erörterungen darüber, wie die eheliche Lebensgemeinschaft in einer für beide Eheleute angemessenen und zu demutbaren Weise erreicht werden könne, und es ist nicht ersichtlich, daß sie sich den für den Kläger bestehenden Notwendigkeiten verschlossen hat. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage als nicht erweisbar ansehen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle., Auch die Annahme einer gegen die Beklagte sprechenden tatsächlichen Vermutung, die sie zu entkräften hätte, kam nicht in Betracht. 4. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Hecht irrtum angenommen, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die von dem Kläger nach § 48 EheG begehrte Scheidung durchgreife. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Raske Dr. Loewenheim Y/üstenberg Dr. Graf Y/ilden