Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarton verzichtet hat, so kann während der Dauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Anmeldung durch sog. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung.vom Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Rocht erkannt; Januar 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Februar i960 beantragte er bei der Entschädigungsbehörde, ihm auch wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde sah den Antrag als rechtzeitig gestellt an und sprach dem Kläger mit Bescheid vom io. Das Landgericht hat durch Urteil vom 8* März 1962 das beklagte Land verurteilt, dem Kläger auch Über den 31. Bas Berufungsgericht ist auf medizinische Fragen nicht oingegangen, sondern hat festgestellt, daß der Kläger den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit erst im Februar i960, also verspätet, gestellt habe. Bie Annahme des Landgerichts, die Bntschädigungsbehörde habe durch sachliche Bearbeitung des Anspruchs dem Kläger stillschweigend die Y/iedcrcinsctzung erteilt, sei daher nicht zutreffend. Der Kläger habe Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen im September 1957, also rechtzeitig, geltend gemacht. Daher habe das Entschädigungsamt den "nachgc-ochobencn” Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit als rechtzeitig gestellt angesehen. müsse es also auch feststellen, ob der Antrag rechtzeitig bei der Entochädigungsbehörde gestellt worden sei» ohne daß diese Prüfung davon abhänge, ob das beklagte Land sich auf die Fristversäumung berufe. Hieraus folge, daß dem Kläger wegen des fehlenden rechtzeitigen Antrages ein Anspruch auf Entschädigung wegen Gosundheitsschadens nicht zustehe. 324) im einzelnen ausgeführt hat, ist eine rechtswirksame Anmeldung nach § 189 BEG z.B. anzunehmen, wenn der Antragsteller erklärt: "Ich verlange Entschädigung" oder "Ich beantrage die mir zustehende Wiedergutmachung" oder "Ich mache meine mir nach dem BEG zustehenden Rechte geltend". Bas Berufungsgericht, das die Anmeldung des Schadens an Körper und Gesundheit durch den Kläger als nicht rechtzeitig aneehen will, beachtet nicht hinreichend, daß das Entschädi-gungovorfahren dos einzelnen Verfolgten, rechtlich und wirtschaftlich gesehen, ein einheitliches ist, das sich je nach Lage des Falles in verschiedene Abschnitte gliedert. Berücksichtigt man die rechtliche Natur dieses Verfahrens und die geringen Anforderungen, die das Gesetz für den Inhalt der Anmeldung aufstellt, so muß der Verfolgte, solange das Verfahren bei der Entschädigungsbehörde noch nicht endgültig abgeschlossen ist, in der Lage sein, dieses Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitig erfolgte Anmeldung durch Namhaftmachung weiterer Entsohädigungsarten, selbst wenn diese im Mäntelbogen zunächst gestrichen waren, im einzelnen zu ergänzen und näher zu begründen, soweit nicht diese Streichung einen Verzicht auf die gestrichene EntsehädigungBart bedeutet, was hier nicht der Fall ist. Der Antrag des Klägers wegen Schadens an Körper und Gesundheit ist damit als rechtzeitig gestellt anzuseheh und muß sachlich beschieden werden. Um dem Berufungsgericht eine solche Prüfung in sachlicher Hinsicht zu ermöglichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 189 Das Entochädigungevorfahren ist ein einheitliches. Seine Grundlage bildet die Anmoldung. Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarton verzichtet hat, so kann während der Dauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Anmeldung durch sog. nachgeschobene Ansprüche ergänzt werden« BGH, Ürt. v. 28. Februar 1964 - XV ZE 182/63 - KG Berlin LG Berlin IY ZR 182/63 Verkündet am 28. Februar 1964 Ehrenberger, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m l? amen des Volkes ln dem Entechädigungerechtsatrelt des Wolf F , d Brfll^ Avenue, 1» Ylflfe USA, Klägers und KeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt CHB» infflHBM ~ gegen das Land Berlin, vertreten durch den Sjuiator für Inneres, Berlin 31 (Wilmersdorf), Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung.vom 26. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Rocht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o-. Januar 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagcnfrci. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am A VMHP 1891 in LflM/PA geborene Kläger ist Jude. Im September 1957 meldete er bei dem Entschädigungsamt in Berlin mit einem sog. Mantelbogen Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen an. Die in dem Vordruck enthaltene Frage, ob auch ein Schaden an Körper und Gesundheit in Betracht komme, verneinte er. Im Februar i960 beantragte er bei der Entschädigungsbehörde, ihm auch wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde sah den Antrag als rechtzeitig gestellt an und sprach dem Kläger mit Bescheid vom io. Mai 196I wegen einer Erwerbsminderung von 2o v.H. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1941 durch sein Bruchleiden den Anspruch auf ein Heilverfahren (Erstattung etwaiger Heilkosten) zu. Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben und weitergehende Ansprttohe geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Urteil vom 8* März 1962 das beklagte Land verurteilt, dem Kläger auch Über den 31. Dezember 1941 ein Heilverfahren für das Verfolgungeleiden 11 Zustand nach Leistenbruch beiderseits mit geringfügigem Rezediv” zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dioses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Bas beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Y/ege der Anschlußberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gänzlich abzuweisen. Bas Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/ieson und auf die Ansohlußberufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Bas beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Bie Revision ist begründet. I. Bas Berufungsgericht ist auf medizinische Fragen nicht oingegangen, sondern hat festgestellt, daß der Kläger den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit erst im Februar i960, also verspätet, gestellt habe. Einen Wiedereinsetzungsantrag habe der Kläger nicht gestellt. Bie Annahme des Landgerichts, die Bntschädigungsbehörde habe durch sachliche Bearbeitung des Anspruchs dem Kläger stillschweigend die Y/iedcrcinsctzung erteilt, sei daher nicht zutreffend. - 4- - Die Entschädigungsbeftördo habe nicht, auch nicht stillschweigend, Uber einen Wiedereinsetzungsantrag entschieden, weil ihr ein solcher Antrag nüit unterbreitet werden sei. Sie habe jedoch den Anspruch deswegen als rechtzeitig erhoben angesehen, weil in der Verwaltungsvereinbarung der Länder von 23. Juni 1959 (III Io) beschlossen worden sei, die nKachschiebungN weiterer Ansprüche sei bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs zulässig. Der Kläger habe Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen im September 1957, also rechtzeitig, geltend gemacht. Daher habe das Entschädigungsamt den "nachgc-ochobencn” Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit als rechtzeitig gestellt angesehen. Diese Annahme der Entschädigungsbehörde sei indessen für das Entschädigungsgericht nicht bindend; Verwaltungsvereinbarungen der Länder könnten die im BEG vorgesehene Regelung der Antragsfrist nicht außer Kraft setzen. Es liege keine Unvollständigkeit der in dem Ifantelbogen 1957 niedergelegten Angaben des Klägers, sondern eine bewußte innerhalb der Antragsfris.t des § 189 Abs. 1 BEG zunächst nicht vorgenommene Anmeldung eines Gesundheitsschadens vor, wenn auch ein Verzicht des Klägers hierauf nicht anzunehmen sei. Die Versäumung der Frist durch den Kläger hätte nur im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden können, für die es jedoch, wie betont, schon an einem Antrag fehle. Deshalb bleibe es dabei, daß der hier in Hede stehende Anspruch verspätet angemeldet worden sei. Die Versäumung der Antragsfrist sei von dem Entschädigungsgerioht von Amts wegen zu beachten, weil die Bindung von Ansprüchen an ihre Anmeldung binnen einer bestimmten Frist materiellrechtliche Bedeutung habe. Da dem Entschädigungsgericht die Prüfung sämtlicher materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen obliege. müsse es also auch feststellen, ob der Antrag rechtzeitig bei der Entochädigungsbehörde gestellt worden sei» ohne daß diese Prüfung davon abhänge, ob das beklagte Land sich auf die Fristversäumung berufe. Hieraus folge, daß dem Kläger wegen des fehlenden rechtzeitigen Antrages ein Anspruch auf Entschädigung wegen Gosundheitsschadens nicht zustehe. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision . haben Erfolg. Auch gegenüber der abweichenden Auffassung des Berufungsurtoils hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 11. April 1962 - IV ZR 285/61 RzW 1962, 523 Nr. 37) fest, daß eine rechtswirksame Anmeldung immer schon dann gegeben ist, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Mille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht. Die Ergänzung der Anmeldung durch die Bezeichnung einzelner in der Anmeldung nicht erwähnter Schadensarten (sog. Nachschieben von Ansprüchen) ist daher auch nach Ablauf der Antrags-frist noch zulässig . Wie der Senat (aaO S. 324) im einzelnen ausgeführt hat, ist eine rechtswirksame Anmeldung nach § 189 BEG z.B. anzunehmen, wenn der Antragsteller erklärt: "Ich verlange Entschädigung" oder "Ich beantrage die mir zustehende Wiedergutmachung" oder "Ich mache meine mir nach dem BEG zustehenden Rechte geltend". Eine solche Erklärung hat der Kläger abgegeben, indem er über die URO den Hantelbogen einreichen ließ. Sie umfaßte alle dem Kläger nach dem BEG zustehenden Entschädigungsansprüche, gleichviel aus welchem Schadenstatbestand sic hergeleitet wurden. Zwar sind in dem Mantelbogen zunächst nur ein Schaden an Eigentum sowie im beruflichen Fortkommen geltend gemacht worden, während der Gesundheitsschaden durchstrichen wurde. Hierin liegt aber, wie nicht nur das Berufungsgericht, sondern auch der erkennende Senat (aaO 3. 324) angenommen hat, kein Verzicht auf eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Bas Berufungsgericht, das die Anmeldung des Schadens an Körper und Gesundheit durch den Kläger als nicht rechtzeitig aneehen will, beachtet nicht hinreichend, daß das Entschädi-gungovorfahren dos einzelnen Verfolgten, rechtlich und wirtschaftlich gesehen, ein einheitliches ist, das sich je nach Lage des Falles in verschiedene Abschnitte gliedert. Die Grundlage dieses Verfahrens bildet die Anmeldung(vgl. Urteil des Senats vom 18. Oktober 1961 - IV ZR 79/61 -, LM Kr. 17 zu § 7 BBG 1956 - RzW 1962, 121 Nr. 14). Ist überhaupt erst einmal eine Anmeldung rechtzeitig vorgenommen worden, so sind damit alle Ansprüche, welche irgendwie möglich sind, bei der Entschädigungsbehörde anhängig geworden. Berücksichtigt man die rechtliche Natur dieses Verfahrens und die geringen Anforderungen, die das Gesetz für den Inhalt der Anmeldung aufstellt, so muß der Verfolgte, solange das Verfahren bei der Entschädigungsbehörde noch nicht endgültig abgeschlossen ist, in der Lage sein, dieses Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitig erfolgte Anmeldung durch Namhaftmachung weiterer Entsohädigungsarten, selbst wenn diese im Mäntelbogen zunächst gestrichen waren, im einzelnen zu ergänzen und näher zu begründen, soweit nicht diese Streichung einen Verzicht auf die gestrichene EntsehädigungBart bedeutet, was hier nicht der Fall ist. Würde man dem Standpunkt des Berufungsgerichte folgen, so stünde derjenige, der zunächst nur einen Teil der von ihm in Anspruch genommenen Entschädigungsarten in seiner Anmeldung namhaft macht, schlechter da als derjenige, der, selbst wenn er sich davon wenig oder nichts verspricht, zunächst einmal für alle Fälle sämtliche Entschädigungsarten anmeldet. Eine solche Beschränkung von Verfolgten und verschiedene Behandlung gleichliegender Fälle ist weder vom Standpunkt des Entschädigungsberechtigten aus gerechtfertigt, noch wird sie vom Interesse des entsch&digungepflichtlgen Landes gefordert. Der Antrag des Klägers wegen Schadens an Körper und Gesundheit ist damit als rechtzeitig gestellt anzuseheh und muß sachlich beschieden werden. Die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand taucht unter diesen Umständen nicht auf. III. Um dem Berufungsgericht eine solche Prüfung in sachlicher Hinsicht zu ermöglichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loev/enheim