BEG § 43 Ein Kriegsgefangener, der aus Gründen der Rasse einer die Bestimmungen des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27* Juli 1929 (RGBl 1934 II 227) mißachtenden "Sonderbehandlung” unterworfen wurde, kann Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit haben* in Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 10* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf.vom 29* November I960 aufgehoben, sov/eit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und über die Kosten entschieden ist» Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit weiter. Die Revision, die sich nur gegen die Abweisung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit richtet, ist begründet. Io Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Erblasser der Klägerinnen nicht aus Gründen der Rasse, sondern im Zuge einer allgemeinen, gegen entlassene Kriegsgefangene gerichteten militärischen Sicherungsmaßnahme festgenommen worden. 2. Dagegen kann den weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit verneint hat, nicht gefolgt werden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es allein darauf an, aus welchem Grunde einem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist. Schränkung wegen Tragens des Judensterns nach § 47 BEG bestehen kann« Im Palle des Erblassers der Klägerinnen erhebt sich die Frage, ob neben dem Freiheitsentzug, wie ihn die Kriegsgefangenschaft bedeutet, noch eine weitere Entziehung der Freiheit möglich ist. Nach Art, 9 HLKO und Art, 5 des Abkommens vom 27, Juli ^ 1929 können Kriegsgefangene in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen. Die Kriegsgefangenen genießen somit auf Grund dieses Abkommens innerhalb der Lager eine gewisse Bewegungsfreiheit und haben auch Recht auf den Verkehr mit der Außenwelt. So sehen die Bestimmungen der Art« 469 47, 48 die Verbüßung von Disziplinarstrafen vor« Nach Art. 54 kann der Arrest, also eine Freiheitsstrafe, als strengste Disziplinarstrafe über einen Kriegsgefangenen verhängt werden. Diese Bestimmungen zeigen, daß auch einem Kriegsgefangenen die ihm noch verbliebene Freiheit strafweise - auf Grund einer disziplinarischen oder auch gerichtlichen Verurteilung -entzogen werden kann, indem er in bestimmten Räumen festgehalten und sein Recht zu dem Aufenthalt in der frischen Luft wie auch sein Recht auf entsprechende Verpflegung beschnitten wird. ringe Bewegungsfreiheit in gleichem oder noch stärkerem Maße als einem zu einer disziplinarischen - oder gerichtlichen -Freiheitsstrafe verurteilten Kriegsgefangenen beschnitten worden, so kann ihm wegen dieses Freiheitsentzuges die Entschädigung nicht deshalb versagt werden, weil er sich bereits in Kriegshaft befand. 3. Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgewiesen hat, keinen Bestand haben. Es bedarf noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen darüber, ob gegen den Erblasser in den beiden Offizierslagern wie auch in dem Arbeitslager aus Gründen der Hasse Maßnahmen verhängt wurden, die gegen andere, nichtjüdische Kriegsgefangene nicht durchgeführt wurden, und die im Ergebnis einem Freiheitsentzug gleichkamen, wie er als Disziplinarstrafe oder auch als gerichtliche Strafe für Kriegsgefangene vorgesehen ist.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
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2519 049
BEG § 43
Ein Kriegsgefangener, der aus Gründen der Rasse einer die Bestimmungen des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27* Juli 1929 (RGBl 1934 II 227) mißachtenden "Sonderbehandlung” unterworfen wurde, kann Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit haben*
BGH, Urto Vo 15<> November 1961 - IV ZR 182/61 - OLG Hamm/Westf
LG Detmold
XV ZR 182/61
Verkündet am 15* November 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
1o) der Frau Michalina MindesJ (Australien),
2.) derPrau Evelina L
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Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche
Verhandlung am 10* November 1961 unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
Johannsen, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 29* November I960 aufgehoben, sov/eit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und über die Kosten entschieden ist» Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1*) ist die V/itwe, die Klägerin zu 2,)
1939 in Krakau tätig war. Der Verstorbene ist von seiner Witwe zu 1/4, von seiner Tochter zu 3/4 beerbt worden* Der Erblasser der Klägerinnen war bei Kriegsausbruch als Unterfähnrich zu dem polnischen Heer eingezogen worden und in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten. Anfang November 1939 wurde er entlassen* Am 28* Dezember 1939 wurde er in Krakau verhaftet und in das Militärgefängnis Monteluppi eingeliefert. Von dort kam er in das Lager Oberlangen/Emsland, wo’ er im Dezember 1940 an Gelenkrheuma und an einem Herzleiden erkrankte. Im Februar 1941 wurde er in das Offiziersgefangenenlager VI E Dorsten und im August 1942 in das Offiziersgefangenenlager VI 3 Dössel verlegt. Dort wurde er am 31c März 1945 von amerikanischen Truppen befreit. In den Lagern Dorsten und Dössel war er mit den anderen Offizieren jüdischer Abstammung getrennt von den nichtjüdischen polnischen Offizieren in einer Sonderbaracke untergebracht. Nach seiner Befreiung lebte er in einem möblierten Zimmer in Y/arburg. Er bezog FUrsorgeunterstützung, weil er wegen seiner Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte.
Die Klägerinnen haben als seine Erben Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, die Klägerin zu 1.)»außerdem als Hinterbliebene Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden an Leben. Zur Begründung des Anspruchs für Schaden an Freiheit haben sie vorgetragen: Der Erblasser sei am 28. Dezember 1939 im Zuge einer Verhaftungswelle gegen jüdische Intellektuelle und Kaufleute von der Gestapo verhaftet und nach kurzem Aufenthalt in einem Gefängnis in ein Zwangsarbeitslager verbracht worden. In diesem Lager - Oberlangen - seien die Häftlinge nicht als
die Tochter des am 3. September 1956 in S nen jüdischen Rechtsanwalts Dr. Zygmunt J
verstorbe der bis
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Kriegsgefangene behandelt wordene In den Lagern Dorsten und Dössel seien die jüdischen Offiziere in sog. ’’Ghetto-Baracken” unter verschärfter Absperrung und Kontrolle, Ausschluß von Spaziergängen und bis aufs äußerste herabge-minderten Lebensbedingungen untergebracht gewesen»
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt.
Die Klägerinnen haben Klage erhoben, ihre sämtlichen Ansprüche weiterverfolgt und als Entschädigung für Schaden an Freiheit vom beklagten Land die Zahlung von 2»362,50 DM an j die Klägerin zu 1.) und von 7.087,50 DM an die Klägerin zu 2.) verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt, wegen Schadens an Freiheit des Dr. Jakobson (Tragen des Judensterns in der Zeit vom 18. November 1939 bis zu dem 28» Dezember 1939) an die Klägerin zu 1.) 37,50 DM und an die Klägerin zu 2.) 112,50 DM zu zahlen, und die weitergehende Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie die Klage auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen ^ zurückgewi e s en.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe:
Die Revision, die sich nur gegen die Abweisung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit richtet, ist begründet.
Io Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Erblasser der Klägerinnen nicht aus Gründen der Rasse, sondern im Zuge einer allgemeinen, gegen entlassene Kriegsgefangene gerichteten militärischen Sicherungsmaßnahme festgenommen worden. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen*
2. Dagegen kann den weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit verneint hat, nicht gefolgt werden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es allein darauf an, aus welchem Grunde einem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist. Von dieser Auffassung ausgehend hat es das Berufungsgericht als unerheblich erachtet, daß die Vollziehung der Haft den völkerrechtlichen Vereinbarungen widersprach, und daß für die unwürdige Behandlung, insbesondere für die Behandlung der jüdischen Offiziere in den Sonderabteilungen der Offiziersgefangenenlager, die RasseZugehörigkeit ursächlich war.
Es trifft zwar zu, daß für einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit maßgebend ist, aus welchem Grunde die Freiheit entzogen worden ist. Eine Freiheitsentziehung, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2, 43 BEG erfüllt, ist von entschädigungsrechtlicher Sicht her unbeachtlich. Der erkennende Senat hat daher im Urteil vom 12. April 1961 - IV ZR 268/60 -, RzW 1961, 452 Nr. 17, ausgesprochen, daß neben einer nichtverfolgungsbedingten Freiheitsentziehung ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Freiheitsbe-
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Schränkung wegen Tragens des Judensterns nach § 47 BEG bestehen kann« Im Palle des Erblassers der Klägerinnen erhebt sich die Frage, ob neben dem Freiheitsentzug, wie ihn die Kriegsgefangenschaft bedeutet, noch eine weitere Entziehung der Freiheit möglich ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist von den Bestimmungen auszugehen, die über die Behandlung der Kriegsgefangenen in der Haager Landkriegsordnung und in dem auch von der Republik Polen Unterzeichneten Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl 1934 II 227) getroffen worden sind»
Nach Art, 9 HLKO und Art, 5 des Abkommens vom 27, Juli ^ 1929 können Kriegsgefangene in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen.
Sie können auch in eingezäunten Lagern untergebracht werden. Dagegen ist ihre Einschließung oder Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur statthaft als unerläßliche Sicherungsoder Gesundheitsmaßnahme und nur vorübergehend während der Dauer der Umstände, welche die Maßnahmen nötig machen. Nach Art, 10 des Abkommens sind die Kriegsgefangenen in Häusern oder Baracken unterzubringen, die jede mögliche Gewähr für Reinlichkeit und Zuträglichkeit bieten. Für die Beschaffenheit der Schlafräume (z.B, Gesamtfläche, Mindestlufträum) ^
gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ersatztruppen des Gewahrsamsstaateso Eine ähnliche Regelung ist in Art, 11 für die Verpflegung der Kriegsgefangenen vorgesehen. Nach Art, 13 Abs. 4 müssen die Kriegsgefangenen Gelegenheit zu körperlichen Übungen und zu dem Aufenthalt in frischer Luft erhalten.
Sie haben schließlich auch das Recht zu dem Postverkehr in dem in Art. 36 ff geregelten Umfang.
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Die Kriegsgefangenen genießen somit auf Grund dieses Abkommens innerhalb der Lager eine gewisse Bewegungsfreiheit und haben auch Recht auf den Verkehr mit der Außenwelt. Diese
Bewegungsfreiheit kann ihnen nach den weiteren Bestimmungen des Abkommens vom 27. Juli 1929 unter gewissen Voraussetzungen im Wege einer disziplinarischen Bestrafung ge-, nommen oder doch beschnitten werden. So sehen die Bestimmungen der Art« 469 47, 48 die Verbüßung von Disziplinarstrafen vor« Nach Art. 54 kann der Arrest, also eine Freiheitsstrafe, als strengste Disziplinarstrafe über einen Kriegsgefangenen verhängt werden. Als Strafverschärfung sind nach Art. 55 die im Heer des GewahrsamsStaates zugelassenen Verpflegungsbeschränkungen anwendbar. Art. 56 bestimmt, daß die Verbüßung von Disziplinarstrafen in Räumen erfolgen muß, die gesundheitlich einwandfrei sind. Nach Abs. 4 dieses Artikels müssen jedoch die disziplinarisch bestraften Kriegsgefangenen täglich Gelegenheit erhalten, sich zu bewegen und mindestens 2 Stunden im Freien aufzuhalten. Eine Einsperrung in nicht vom Tageslicht erhellte Räume ist nach Art. 46 Abs. 5 verboten.
Diese Bestimmungen zeigen, daß auch einem Kriegsgefangenen die ihm noch verbliebene Freiheit strafweise - auf Grund einer disziplinarischen oder auch gerichtlichen Verurteilung -entzogen werden kann, indem er in bestimmten Räumen festgehalten und sein Recht zu dem Aufenthalt in der frischen Luft wie auch sein Recht auf entsprechende Verpflegung beschnitten wird. Strafen dieser Art verlieren ihren Charakter als Freiheitsentzug nicht deshalb, weil der Kriegsgefangene sich ohnedies nicht in voller Freiheit befindet. Ist einem Kriegsgefangenen aus rassischen Gründen die ihm auf Grund
des vorerwähnten Abkommens gewährleistete, wenn auch ge-%
ringe Bewegungsfreiheit in gleichem oder noch stärkerem Maße als einem zu einer disziplinarischen - oder gerichtlichen -Freiheitsstrafe verurteilten Kriegsgefangenen beschnitten worden, so kann ihm wegen dieses Freiheitsentzuges die Entschädigung nicht deshalb versagt werden, weil er sich bereits in Kriegshaft befand.
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3. Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgewiesen hat, keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Es bedarf noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen darüber, ob gegen den Erblasser in den beiden Offizierslagern wie auch in dem Arbeitslager aus Gründen der Hasse Maßnahmen verhängt wurden, die gegen andere, nichtjüdische Kriegsgefangene nicht durchgeführt wurden, und die im Ergebnis einem Freiheitsentzug gleichkamen, wie er als Disziplinarstrafe oder auch als gerichtliche Strafe für Kriegsgefangene vorgesehen ist.
Damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Baske Johannsen Maaß Dr. Graf
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