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BGH · IV ZR 182/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 182/59

Der ln § 92 Abs. 2 BBS vorgesehene Zuschlag zur Kapital-entschädigung entfällt im allgemeinen, wenn der Verfolgte die Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt, aber das 65* Lebenswahr noch nicht erreicht hat. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. EichtigSusteilen ist nur, daß das beklagte Land mit der Berufung die Abweisung der Klage verlangt hat, soweit diese Abweisung nicht schon im ersten Sf.chts2Ug erfolgt ist. Maßgebend ist, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 31 Abs. 1 3*DV~B£G, ob der Verfolgte Ansprüche auf Bente aus der gesetzlichen Kentenversicherung wegen Vollendung des 65.LebensJahres oder auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung einer ihm als Arbeitnehmer zustehenden Versorgung nach § 134 B3G hat; dabei bleiben Ansprüche aus der gesetzlichen Ken tenv ersieh er ung wegen Volladung de») 65. Unangreifbar wird : ln dem angefochtenen Urteil ausgeführt, einen Anspruen auf Entschädigung wegen Versorgung sschadens nach § 134 BS& habe der Kläger nicht, insbesondere habe er bei der Firma Sp^P, aus deren Diensten er vor der Auswanderung ausgeschieden sei, keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. 3s kann sich hier daher nur darum handeln, oh dem Kläger auf Grund des Umstandes, daß er vor seiner Auswanderung hei der deutschen Angestelltenversicherung versichert war, der in § 92 Abs. 2 Büß vorgesehene Zuschlag zu versagen ist. Dabei ist von vornherein klarzustellen, daß ihm der Zuschlag nicht schon deshalb zusteht, weil er das 65* Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus diesem Grunde derzeit noch kein Altersruhegeld erhalten kann. Wer in der gesetzlichen Kentenversicherung die Wartezeit erfüllt hat und deshalb nach der Vollendung der Altersgrenze einen Anspruch auf Altersruhegeld, etwa nach § 22 Nr. 2, § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes, haben wird, ist, wenn es für den Bezug des Ruhegeldes nur an dem Alterser-fordernis fehlt, von dem Zuschlag im allgemeinen ausgeschlossen. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß hier eine weitergehende Ungewißheit darüber vorhanden ist, ob der Kläger, wenn er das 65. Denn das wäre, auch wenn die Wartezeit erfüllt ist, nur unter den Voraussetzungen des 5 8 Abs, 1 Lr, 2 JAG der Fall, Dazu müßte der Kläger Versicherungszeiten im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt haben; soweit aber Versicheruogszeiten in den reichsgesetzlichen Rentenversicherungen, die außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin zurückgelegt sind, berücksichtigt werden sollen, müßte der Kläger zuletzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin versichert gewesen sein, oder es müßten diese Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt sein oder werden, die von einem Versicherungsträger mit dem Sitz Bundesgebiet oder dem für das Land Berlin ^ständigen Träger der Rentenversicherung rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird. Der Kläger könnte also während seines Aufenthalts im Ausland nur nach § 9 JAG Leistungen erhalten, während nach einer Übersiedlung in das Bundesgebiet oder das Land Berlin möglicherweise Ansprüche nach § 1 FAG beständen, da dann die dort vorgesehene Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FAG vorliegen würde. Bei den Leistungen nach § 9 FAG handelt es sich um Kannleistungen, die nicht als solche der deutschen Sozialversicherung gelten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FAG). Der Umstand, daß der Verfolgte Aussicht hat, solche Leistungen zu erhalten, rechtfertigt den Wegfall des in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlags zur Kapitalentschädigung nicht; anders ist es, wenn sie ihm verbindlich zugesprochen sind (Beschluß des erkennenden Senats vom 27. Insbesondere wenn ein Verfolgter in jungen Jahren nach Übersee ausgewandert ist und dort seit Jahrzehnten lebt, besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß ery wenn er ein Alter von 65 Jahren erreicht haben wird, die für den Anspruch auf Altersruhegeld auf Grund einer reichsgesetzlichen Versicherung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FAG Jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er in die alte Heimat überzusiedeln beabsichtigt, kann ihm unabhängig davon, ob er die Wartezeit für das Altersrühegeld der Rentenversicherung erfüllt hat, der Zuschlag zur KapitalentSchädigung nicht versagt werden. Es kommt auch hier der Grundsatz zur Geltung, daß den in das Ausland vertriebenen Verfolgten im allgemeinen die Ansprüche auf Entschädigung auch dann zustehen, wenn sie im Ausland bleiben und nicht nach Deutschland zurückkehren o Da8 Vorbringen der Revision, § 92 Abs. 2 BBG stelle eine Ausnahmevorschrift dar, die eng aus zu legen und nur anwendbar sei, Wenn die Ausnahmevoraussetzungen nachgewiesen, also feststehend seien, rechtfertigt im Falle des Auslandsaufenthalts des Verfolgten keine andere Entscheidung, Es spricht nichts dafür, daß der Kläger, wenn er 65 Jahre alt sein wird, seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet 07.er im Land Berlin haben wird. 5* Da der Kläger das Erteil des Landgerichts nicht an-gefochten hat, unterliegt de** in dieses Urteil zugunsten des beklagten Landes ^nj-genommene Vorbehalt der Befugnis zur Rückforderung des Zuschlags ur/ter den näher angegebenen Voraussetzungen nicht der Sachprüfung durch die Rechtsmittelgerichte. Das beklagte Land hat deshalb die Befugnis, gegebenenfalls die Zuerkennung des Zuschlags zu der Xapitalentschädigung in entsprechender Anwendung von § 202 BBO zu widerrufen.

Zitierte Normen: § 92 BEG § 9 FAG § 92 BEG § 1 FAG § 92 BBG
LandLeistungbeklagenBerlinZuschlagAnspruchKapitalentschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: amtliche Bananlung:
3»
nein
 BaG § 92; Fremdrenten- uod island 3* entenG Vo7. August 1953, BGBl I 048, n 1, 8, 9
Der ln § 92 Abs. 2 BBS vorgesehene Zuschlag zur Kapital-entschädigung entfällt im allgemeinen, wenn der Verfolgte die Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt, aber das 65* Lebenswahr noch nicht erreicht hat. Anders kann es sein, wenn der Verfolgte im Ausland lebt, in das er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vertrieben ist*
BGK, Urt. v. 26. Februar I960
IV ZR 182/59 -
0I£ Hamm/Westf. IG Arnsberg
IV ZE 182/39
Verkündet am 26 o Pebruar I960 Schorm, Justizangesteliter al s urk und sb eamter der Geschäftsstelle
 Im N am e n des Volkes In dem iSntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
- ^rozeSheyollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr.^HV in

gegen
 den Kaufmann Kurt
),
Kläger und kevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtet
 Rechtsanwälte £ DriflH^fe um'
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher ur.d der Bundesrichter Raske,
 Br.v.Werner, Wüstenberg Uv - Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt;
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Hamm/Weetf. vom 5. Dezember 1958 wird zurückgewiesen •
Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten des Eevisionsrechtszuges, der frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen isto
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 17. Dezember 19^0 geborene Kläger ist Jude o Er war als kaufmännischer Angestellter tätig, und zwar von 1934 bis 1937 bei der Firma Sp^^B KG, deren Filiale in 3o^^ er seit dem 21. Januar 1937 leitete. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wänderte er im Herbst 1937 nach Argentinien aus. Dort ist er seit dem 1. Januar 1946 als Vermessungsangestellter beschäftigt. Sein Einkommen betrug von Mitte 1948 bis Ende 1953 insgesamt etwa 36.000 arg,Pesos und erreichte zuerst im Jahre 1954 den Jahresbetrag •.* von 10.000 Pesos netto.
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Srwerbstätigkeit verlangt. Die 2nt-schädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 27.480 DM zuerkannt. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengrupp? des gehobenen Dienstes eingestuft und einen Int Schädigungszeitraum vom 21. Oktober 1937 bis zu dem 31. Dezember 1953 zugrunde gelegt. Den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag zur Kap it älent Schäd igung hat sie dem Kläger nicht zugesprochen.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm dieser Zuschlag zustehe, und hat deswegen Klage erhoben.
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 5.496 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, dem beklagten Land jedoch, insoweit unter Abweisung
 
der Klage, die Rückforderung für den fall Vorbehalten, daß der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder dem **and Berlin nehme oder den Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Gründen erwerbe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes, mit der es die vollständige Abweisung der Klage begehrt hat, zuräckgewiesen.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Rntsch eidungsgrünä e:
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Zutreffend wird in cem angefochtenen Urteil ausge~ führt, der Inhalt der Berufungsbegründung lasse ersehen, daß das beklagte Land das Urteil des Landgerichts mit der Berufung in vollem ÜFfang habe anfechten wollen, und das fehlen eines 'rechtzeitigen ausdrücklichen Berufungsantrags stehe deshalb der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. EichtigSusteilen ist nur, daß das beklagte Land mit der Berufung die Abweisung der Klage verlangt hat, soweit diese Abweisung nicht schon im ersten Sf.chts2Ug erfolgt ist.
XI.
1. Gagen die Rinstufung des Klägers in die vergleich-
bare Beamte ngruppe des gehobenen Pie ns t es sowie gegen die Bemessung des EntSchädigungszeitraumes auf die Zeit vom 21, Oktober 1937 bis zu dem 31* Dezember 1953 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die von der EntSchädigungsbehörde vorgenommene Berechnung der Kapitalentschädigung ist nicht zu beanstanden.
2. Die Entscheidung hängt davon ab, ob dem Kläger der in § 92 Ahs. 2 BBS vorgesehene Zuschlag zur Kapi-talentSchädigung, der dem eingeklagten Betrag von 5.496 DM entspricht, mit Hecht versagt worden ist.
Maßgebend ist, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 31 Abs. 1	3*DV~B£G,	ob
 der Verfolgte Ansprüche auf Bente aus der gesetzlichen Kentenversicherung wegen Vollendung des 65.LebensJahres oder auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung einer ihm als Arbeitnehmer zustehenden Versorgung nach § 134 B3G hat; dabei bleiben Ansprüche aus der gesetzlichen Ken tenv ersieh er ung wegen Volladung de») 65. Lebensjahres außer Betracht, soweit sie ausschließlich auf eigenen Oeldleisttuagen des Verfolgten beruhen (§ 92 Abs. 2 BEG-, § 51 Abs. 2	3.	BV-BSG).
Unangreifbar wird : ln dem angefochtenen Urteil ausgeführt, einen Anspruen auf Entschädigung wegen Versorgung sschadens nach § 134 BS& habe der Kläger nicht, insbesondere habe er bei der Firma Sp^P, aus deren Diensten er vor der Auswanderung ausgeschieden sei, keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung erworben.
Ansprüche auf Bente aus der gesetzlichen Bentenver Sicherung im Sinne des § 92 Abs. 2 BBU sind nicht solche aus einer nach der Verfolgung im Aufnahme land er-
 
langten Versorgung (Urteil des Senats RzW 1959, 553).
3s kann sich hier daher nur darum handeln, oh dem Kläger auf Grund des Umstandes, daß er vor seiner Auswanderung hei der deutschen Angestelltenversicherung versichert war, der in § 92 Abs. 2 Büß vorgesehene Zuschlag zu versagen ist. Dabei ist von vornherein klarzustellen, daß ihm der Zuschlag nicht schon deshalb zusteht, weil er das 65* Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus diesem Grunde derzeit noch kein Altersruhegeld erhalten kann. Wer in der gesetzlichen Kentenversicherung die Wartezeit erfüllt hat und deshalb nach der Vollendung der Altersgrenze einen Anspruch auf Altersruhegeld, etwa nach § 22 Nr. 2, § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes, haben wird, ist, wenn es für den Bezug des Ruhegeldes nur an dem Alterser-fordernis fehlt, von dem Zuschlag im allgemeinen ausgeschlossen. Die gegenteilige, an dem W’ortlaut des Gesetzes haftende Auslegung würde dessen Sinn verfehlen (van Lam/Xoosj BSG § 92 Anm. 3 a). Bas witod in dem an-
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gefocbtenen Urteil zutreffend Jargelegt.
Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß hier eine weitergehende Ungewißheit darüber vorhanden ist, ob der Kläger, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet haben wird, einen Anspruch auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung haben wird.
Der Kläger wohnt in Argentinien. Deshalb sind dafür, ob ihm aus seiner Versicherung eine Altersrente zusteht, die Vorschriften des Premdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7* August 1953 (BGBl I, 848, PAG), geändert durch die Gesetze vom 21. «Januar 1956 (BGBl I, 17) und vom 4- September 1956 (BGBl I, 767), m&ßg®bendo
 Da im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Argentinien keine zwischenstaatlichen Sozialversicherungsab-kommen bestehen oder internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Sozialversicherung anwendbar sind, durch die eine andere Regelung herbeigeführt wird, hat der Zlager, solange er in Argentinien wohnt, aus der deutschen Sozialversicherung kein Altersruhegeld zu beanspruchen. Denn das wäre, auch wenn die Wartezeit erfüllt ist, nur unter den Voraussetzungen des 5 8 Abs, 1 Lr, 2 JAG der Fall, Dazu müßte der Kläger Versicherungszeiten im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt haben; soweit aber Versicheruogszeiten in den reichsgesetzlichen Rentenversicherungen, die außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin zurückgelegt sind, berücksichtigt werden sollen, müßte der Kläger zuletzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin versichert gewesen sein, oder es müßten diese Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt sein oder werden, die von einem Versicherungsträger mit dem Sitz Bundesgebiet oder dem für das Land Berlin ^ständigen Träger der Rentenversicherung rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird.
Alle diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Da die Versicherungsbeiträge des Klägers ~n die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte geleistet wurden, hat er die Versicherungszeiten nicht im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt, und er war dort auch nicht zuletzt versichert? eine rechtskräftige Feststellung von Leistungen, bei denen diese Versicherungszei-ten berücksichtigt 3in$, liegt ebenfalls nicht vor (BSGiä 4, 84, 88;BSG RzW 1959, 511).
Der Kläger könnte also während seines Aufenthalts im Ausland nur nach § 9 JAG Leistungen erhalten, während nach einer Übersiedlung in das Bundesgebiet oder das Land Berlin möglicherweise Ansprüche nach § 1 FAG beständen, da dann die dort vorgesehene Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FAG vorliegen würde. Wegen dieser Möglichkeiten darf ihm aber der Zuschlag des § 92 Abs. 2 3KG nicht vorenthalten werden.
Bei den Leistungen nach § 9 FAG handelt es sich um Kannleistungen, die nicht als solche der deutschen Sozialversicherung gelten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FAG). Der Umstand, daß der Verfolgte Aussicht hat, solche Leistungen zu erhalten, rechtfertigt den Wegfall des in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlags zur Kapitalentschädigung nicht; anders ist es, wenn sie ihm verbindlich zugesprochen sind (Beschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1959 - IV ZB 502/59 -)• In dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 'jor dem Berufungsgericht waren aber dem Kläger Leistungen nach § S^FaG ersichtlich noch nicht zugesagt.
Im übrigen kann der Entscheidung, ob der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BBG zuzuerkennen ist, nicht davon ausgegangen werden, daß	nationalsozialistischer	Ge-
waltmaß nähmen in das Ausland vertriebener Verfolgter, der sich dort eine neue Existenz geschaffen hat, nach Deutschland zurückkehren und j&ann Ansprüche nach § 1 FAG haben wird. Insbesondere wenn ein Verfolgter in jungen Jahren nach Übersee ausgewandert ist und dort seit Jahrzehnten lebt, besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß ery wenn er ein Alter von 65 Jahren erreicht haben wird, die für den Anspruch auf Altersruhegeld auf Grund einer reichsgesetzlichen Versicherung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FAG
geforderte Voraussetzung eines ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet oder im -«and Berlin erfüllen wird. Jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er in die alte Heimat überzusiedeln beabsichtigt, kann ihm unabhängig davon, ob er die Wartezeit für das Altersrühegeld der Rentenversicherung erfüllt hat, der
 Zuschlag zur KapitalentSchädigung nicht versagt werden. Es kommt auch hier der Grundsatz zur Geltung, daß den
 in das Ausland vertriebenen Verfolgten im allgemeinen die Ansprüche auf Entschädigung auch dann zustehen, wenn sie im Ausland bleiben und nicht nach Deutschland zurückkehren o Da8 Vorbringen der Revision, § 92 Abs. 2 BBG stelle eine Ausnahmevorschrift dar, die eng aus zu legen und nur anwendbar sei, Wenn die Ausnahmevoraussetzungen nachgewiesen, also feststehend seien, rechtfertigt im Falle des Auslandsaufenthalts des Verfolgten keine andere Entscheidung, Es spricht nichts dafür, daß der Kläger, wenn er 65 Jahre alt sein wird, seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet 07.er im Land Berlin haben wird.
Das Berufungsgericht hat ihm f^sbalb Zuschlag zur Kapitalentschädigung mit Recht zuerkannt,
5* Da der Kläger das Erteil des Landgerichts nicht an-gefochten hat, unterliegt de** in dieses Urteil zugunsten des beklagten Landes ^nj-genommene Vorbehalt der Befugnis zur Rückforderung des Zuschlags ur/ter den näher angegebenen Voraussetzungen nicht der Sachprüfung durch die Rechtsmittelgerichte. Bemerkt sei, daß es sich um einen wirksamen Leistungsvorbehalt im Sinne der § 195 Abs. 2 Sr. 2, § 202 BEO handelt. Es kann dähinstehen, ob es an sich zulässig ist, einen solchen Bistungsvor-behalt, der im Gesetz ausdrücklich nur für Entscheidungen der Entschädigungsbehörden vorgesehen ist, in einem gerichtlichen Urteil zu machen. Wenn es geschehen und das Urteil insoweit unanfechtbar geworden ist, ist er jeden-
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falls gültig. Das beklagte Land hat deshalb die Befugnis, gegebenenfalls die Zuerkennung des Zuschlags zu der Xapitalentschädigung in entsprechender Anwendung von § 202 BBO zu widerrufen.
III.
Hach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Pie Entscheid ting über die Kosten des Eevisionsreehts-suges beruht ßxxf § 97 Abs. 1 ZFQ, § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 3S0.
Ascher Baske v.Werner Wüstenberg Dr.Loewenbeim

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