a) Lird ein in der Öffentlichkeit bekannter Künstler ohne seine Zustimmung in einer Werbeanzeige erwähnt, so kann dadurch, auch wenn kein unbefugter Hamensgebrauch im Sinne des § 12 BGB vorliegt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Künstlers verletzt soin, b) Bei der Verletzung des allgemeinen Persünliclikeits-rechts, die durch die Erwähnung eines anderen in einer Werbeanzeige erfolgt, wird das Verschulden nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein derartiges Verhalten im Werbewesen üblich ist, wenn es sich dabei um eine Unsitte handelt, die nach den im allgemeinen Rechtsbewußtsein lebendigen sittlichen Grundsätzen nicht zu billigen ist. 1. In dem angefochtenen Urteil wird, ausgeführt» die Ver wcndung des Namens der Klägerin in der Werbeanzeige ohne deren Einverständnis stelle sich als eine Verletzung ihre Namensreehte im Sinne des § 12 BGB dar. Zwar habe die Rechtsprechung einen unbefugten Ramensgebrauch im Sinne dieser Vorschrift nur angenommen, wenn der Name zur Bezeichnung einer Parson verwendet werde, der er nicht zu-kbmsio; ein umfassender Namens schlitz, wie er auf Grund dei* Art. 1, 2 GG geboten sei, erfordere aber eine aufgeschlossene Betrachtungsweise. Ber Gesetzestext zwinge nicht zu der einschränkenden Auslegung, und die Gesetzesmaterialien gäben beachtliche Anhaltspunkte dafür, daß ein umfassender Namensschutz habe erreicht werden sollen Ber Sinn und Zweck der Vorschrift sei, den Namensträger vor allen widerrechtlichen Eingriffen zu bewahren und ihm dort Schutz zu gewähren, wo er im ungestörten Genuß seines Namensrechts durch eine gegen seinen Willen erfolgende Verwendung des Namens beeinträchtigt wex’de. Gegen die Auffassung, die Klägerin habe dadurcn, daß ihr Künstlername in der Anzeige der Beklagten genannt werde,Ansprüche nach § 12 BGB erworben» erhebt die Revision mit Heclit Einwendungen« Zwar genießt die Klägerin auch für ihren Mädchennamen, unter dem sie als Künstlerin auftritt und bekannt ist, den Namens-schütz dieser Vorschrift (HG JV7 1921, 621, 623); deren Voraussetzungen sind jedoch bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht gegeben« 2« Eine Verletzung der Interessen des Berechtigten durch den unbefugten Gebrauch seines Namens, die außer bei dem vorliegend nicht in Betracht kommenden Bestreiten des Namensrechts Ansprüche nach § 12 BGB begründet, liegt in erster Linie vor, wenn der Name von einem anderen, dem er nicht zulcommt, als sein Kennzeichen oder Unterscheidungsmerkmal benutzt wird (HGZ 91, 350, 352). Die Rechtsprechung hat den Namensschütz des v 12 BGB darüber hinaus ausgedehnt auf weitere Fälle» in denen der Namenseräger durch den Gebrauch seines Namens in Beziehung zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen, mit denen er nichts zu tun hat, gebracht wird. Schließt die Art dieses Hinweises die Annahme aus, daß die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Hamen in Erscheinung treten sollen, so kann eine solche Erwähnung seiner Person zwar aus anderen Gründen eine Rechtsverletzung sein; sie ist aber kein unbefugter Gebrauch des Hamens, da sich der Y/erbende in solchem Palle den durch den Hamen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen weder für sich nooh für seine Erzeugnisse oder Leistungen oder für einen Britten aneignet« Lie Bemerkung der Protokolle kann nicht dahin verstanden werden, daß auch iji derartigen Fällen § 12 BGB eingreife. Die Revision zieht daraus jedoch zu Unrecht die Polgerung, die Klägerin könne, da ihr bei der rechtlichen Ausgestaltung, die das Persönlichkeitsrecht auf dem Gebiete des Hamens -Schutzes erfahren habe, Ansprüche namensrechtlicher Art nicht zuständen, auch nicht die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkei fcsrechts geltend machen. Vielmehr ist, da das Verhalten der Beklagten das Hamensrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt hat und die Regelung des Hamensschutzes aus diesem Grunde nicht eingreift, zu prüfen, ob die Beklagte den von ihr zu achtenden persönlichen Bereich der Klägerin in anderer ?/eiee verletzt hat. Die Grenzen des Persönlichkeit srechts verlaufen da, wo jener unantastbare persönliche Bereich des einzelnen, der sich in die Gemeinschaft einfügsn und auf die Hechte und Interessen anderer Bücksicht nehmen muß, endet* Sie ergeben sich vor allem daraus, daß nicht die Hechte anderer verletzt werden dürfen und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden dai*f» Bei widerstreitenden Interessen kann es erforderlich sein, die Belange des einen gegen die des anderen abzuwägen« Jedenfalls braucht niemand, und zwar auch nicht eine in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit, zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige für bestimmte Gegenstände erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen leiden kann, Bas gilt insbesondere, wenn ein Künstler auf solche Weise vor der Öffentlichkeit in eine Beziehung zu angepriesenen Gegenständen gesetzt wird, daß diese Beziehung als unangenehm oder gegen den guten Geschmack verstoßend empfunden wird. saukeit der Laser der Zeitschrift auf die Anzeige zu lenken5 und daß die Klägerin dadurch in den Vorstellungen der Leser in Irgendeiner Weise mit den Erzeugnissen der Beklagten, die der Reinigung und der Befestigung künstlicher Gebisse dienen, in Verbindung gebracht werde: Me von der Revision nach § 286 ZPO dagegen erhobenen Rügen richten sich gegen dia tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und sind deshalb unbegründet« Der Schutz des Persönlichkeitsrechte der Klägerin hängt davon nicht ab« Sie braucht es nicht hinzunehmen, daß durch die Reklame unwillkürlich Gedankenverbindungen zwischen ihr und diesen Erzeugnissen hergestellt werden, insbesondere wenn man die Art der von der Beklagten vertriebenen und in der erwähnten Reklame angepriesenen Erzeugnisse berücksichtigt« Es liegt auf der Hand, daß das An sehen der Klägerin leiden kann, wenn in der Öffentlichkeit solche Vorstellungen über sie auf kommen. Me Beklagte hat daher durch ihre Anzeige das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, Umstände, die einen solchen Eingriff ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich« I* Me in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts hat. Es ist deshalb auch gegeben, wenn das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht verletzt worden ist und weitere Verletzungen zu befürchten sind, hie Viederholungsgefahr ist in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt, Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht hervorhebt, in dem vorliegenden Rechtsstreit zwar einen Vergleichsvorschlag gemacht, nach dem sie sich verpflichten wollte, bei ihrer Werbung den Hamen der Klägerin nicht mehr zu erwähnen; sie hat dabei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie ihren Standpunkt, sie sei zur Erwähnung der Klägerin berechtigt, aufrechterhalte. Dieses Verbot zielt, richtig verstanden, nicht auf eine Unterlassung künftigen Namensmißbrauchs, sondern darauf, daß die Beklagte in Zukunft die Grenzen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin beachtet. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag der Klägerin in das Urteil nicht die Wendung aufgenommen, das Verbot des Gebrauchs des Künstlernamens der Klägerin gelte euch für Presseinformationen durch die Beklagte* mit Recht ist aber die Klage nicht in diesem Umfang abgewiesen worden, da das Landgericht den Antrag zutreffend dahin aufgefaßt hat, daß damit auch nur die Erwähnung der Klägerin bei Presseinformationen, die zu Werbezwecken erfolgen, gemeint ist, und das ausgesprochene Verbot sich darauf mitbezieht. Die in dem Urteil des Landgerichts enthaltene Strafdrohung für den Pall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot beruht auf § 890 Abs* 1, 2 ZPO* Wenn die Klägerin die Androhung einer Gefängnisstrafe statt einer Haftstrafe beantragt hat, so handelt es sich dabei nur um eine unrichtige Bezeichnung in dem Klagantrag, die ebenfalls zu einer teilwsisen Klagabweisung keinen Anlaß geben kann» Zu bemerken ist. demgegenüber meint die Revision, die Beklagte habe nicht einmal fahrlässig gehandelt, wenn sie von dem bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum eingenommenen Standpunkt ausgegangen sei, daß ihr Verhalten erlaubt sei. Es trifft Jedoch nicht zu, daß die Beklagte, als sie die Werbeanzeige veröffentlichte, davon ausgehen konnte, die Erwähnung der Klägerin in dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sei zulässig« Die Rechtsprechung hatte schon früher die Verwendung eines fremden Namens zu Zwecken des Wettbewerbs als einen unbefugten Kamensmiß-brauch bezeichnet und darunter auch solche Fälle gebracht, in denen bei einer Werbung auf eine andere Person hingewiesen worden war (RG BR 1939 > 438> 439)« Außerdem war zu dieser Zeit schon von der Rechtsprechung anerkannt worden» daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Privatrechtsverkehr zu achten sei. erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangt, daß die Beklagte geprüft hätte, ob sie nicht durch die eigenmächtige Erwähnung der Klägerin in ihrer Anzeige deren berechtigten Belangen zu nahe trete, und die Beklagte hätte dann zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das zu bejahen sei« Denn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfordert nicht zu dem wenigsten, daß jedermann vor dem persönlichen Bereich des Mitmenschen Zurückhaltung bewahrt und sich davor hütet, ihn zu verletzen; darin liegt eine Grundvoraussetzung für das menschliche Zusammenleben überhaupt. Die Ge Samtvermögens läge der Klägerin stein c> sich ungünstiger dar, wenn sie in Künstlerkreisen nicht mehr den Heng halten könne, den sie ohne die Nennung ihres Namens zu Heklamezwecken eingenommen habe und bei ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber einer Beteiligung an Werbemaßnahmen auch ungeschmälert erhalten hatte» .Da die nachhaltige Einwirkung des Namensmiß-brauchs erfahrungsgemäß bei einem vom Publikum geschätzten Star regelmäßig ungünstige Folgen auf seinen künftigen künstlerischen Einsatz haben werde, sei ohne weiteres eine materielle Einbuße der Gesamtvermögenslage des hiervon Betroffenen gegeben. Diese Ausiiihrungen, die zeigen, daß das Berufungs--gerichb allein Uber einen der Klägerin zustehenöen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Vermögensschadens hat entscheiden wollen, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zunächst; handelt es sich dabei darum, daß das Verhalten der Beklagten eine Minderung der Einnahmen, die die Klägerin aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehe, zur Folge habe« Für eine derartige Auswirkung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat die Beklagte einzustehen, wenn der Klägerin Einnahmen entgehen y die sie nach dem gewöhnlichen lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwarten kann (5 252 Satz 2 BGB), Aber bei der Art der hier angeblich vorliegenden Gewinnminderung, die sich auch dem Grunde nach nicht schon ohne weiteres aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt, ist die Angabe ganz bestimmter Tatsachen unerläßlich, die darauf schließen lassen, daß die Klägerin ohne die von der Beklagten begangene Rechtsverletzung entweder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder aber nach den besonderen Umständen des Palles höhere Die Vergütung, die üblicherweise gezahlt wird, wenn ein Künstler seine Person für eine Y/erbung zur Verfügung stellfc, scheidet als Schadensgrundlage aus, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin ziehe den Einsatz ihres Namens - richtiger: ihrer Person -für Zwecke der Werbung nicht in Erwägung. Die Möglichkeit, daß die Klägerin bei einer Änderung ihres Entschlusses infolge des Verhaltens cier Beklagten ein niedrigeres Entgelt erzielen würde, als es bei einer erstmaligen Verwendung ihres Namens für Werbezwecke der Pall wäre, liegt angesichts ihrer von dem Berufungsgericht festgestellten Einstellung so fern, daß die Voraussetzungen des § 252 BGB insoweit nicht vorliege». 2a die Klägerin cs ablehnt, sich für eine Werbung, wie sie die Beklagte betrieben hat, zur Verfügung zu stellen, kann auch nicht unterstellt werden, daß sie das für die übliche Vergütung doch getan hätte Die Feststellung eines ihr wirklich entstandenen Vermögensschadens wird also durch die Möglichkeit, ihn in der angegebenen V/eise zu berechnen, nicht entbehrlich. Aus alledem .ergibt sich, daß auf Grund der getroffenen Feststellungen ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des von ihr erlittenen Vermögensschadens auch dem Grunde nach 3ioch nicht festgestellt werden kann- Der Klägerin ist jedoch gemäß § 139 ZPO die Möglichkeit zu geben, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen- Das angefoohtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Bechtsstreifc an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden, soweit die Berufung gegen die in dem Urteil des Landgerichts erfolgte Feststellung des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach zurückgewiesen worden ist. 3. Das angefoohtene Urteil kann in diesem Umfang auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zustehe. Sclisdens eine billige Entschädigung in Geld verlangen (BGH2 26, 349, 554)* Es ist hier jedoch nicht darüber zu befinden, ob auch die Klägerin nach Maßgabe der in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze eine Entschädigung wegen des von ihr erlittenen immateriellen Schadens neben oder statt einer Entschädigung wegen Vermögens Schadens verlangen kann. Bie V/endungen, nur eine geldv/erte Wiedergutmachung könne in Betracht kommen, und nur der finanzielle Schadensausgleich bleibe übrig, können nicht dahin verstanden werden, daß auch über einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens habe entschieden werden sollen.
Lachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: Ja 2545 095 GC- ATt.l, BGB »$#12, 623 Ah, Xh * G, I, 847 a) Lird ein in der Öffentlichkeit bekannter Künstler ohne seine Zustimmung in einer Werbeanzeige erwähnt, so kann dadurch, auch wenn kein unbefugter Hamensgebrauch im Sinne des § 12 BGB vorliegt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Künstlers verletzt soin, b) Bei der Verletzung des allgemeinen Persünliclikeits-rechts, die durch die Erwähnung eines anderen in einer Werbeanzeige erfolgt, wird das Verschulden nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein derartiges Verhalten im Werbewesen üblich ist, wenn es sich dabei um eine Unsitte handelt, die nach den im allgemeinen Rechtsbewußtsein lebendigen sittlichen Grundsätzen nicht zu billigen ist. c) Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist eine Klage auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gegeben, wenn weitere Verletzungen zu befürchten sind. d) Bei schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gegebenenfalls neben demjenigen auf Ersatz des Vermögensschadens. Wird keine Klage auf Feststellung der gesamten Schadenser-oatzpflicht erhoben, so ist er nur dann Gegenstand des Prozesses, wenn er selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz das Vermö-geusschadens geltend gemacht wird. 3GH, Urt. v. 18. Mrs 1959 - IV ZR 182/56 OLG Karlsruhe IV 21i 182/58 mmm» »Hb «b> MM Verklinget: IS. März 1959 dieser, Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem Recht sstreit der J?'irma KJHHP-Faftrik, Kurt KrflpK.G. in _____ a.d.B., vertreten durch den persönlich haftenden Ge-sellschafter und Geschäftsführer Kurt Krflp in XH £t,’ dt B» f Beklagte und Revisionsklägerin, - ProzeBbevollinächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br4 in - gegen in Klägerin und Revisionsbeklagte, krau GflHHP Vi - Prozeßbevollmächvigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1959 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannoen, Br. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen äas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 19* Juni 1958 wird zurückgewiesen, soweit durch dieses Urteil die Berufung der Beklagten gegen Ziffer 1 des Urteils der VII. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 25. Oktober 1957 zurückgewiesen worden ist: -la- Iut übrigen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlsndeegerichts in Karlsruhe vom 18» Juni 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Jäatscbeidimg, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagts vertreibt unter der Bezeichnung "Ki Präparate, die zu dem Heinigen und Befestigen von Zahnprothesen dienen. In der Perieimummer der Zeitschrift "CflMMB” vom 10, Juli 1957, die eine Auflage von 640 1*97 Exemplaren hatte, ließ sie eine ganzseitige Werbeanzeige veröffentlichen; in der dio angeblichen Erlebnisse einer nicht ge^ nannten Sängerin geschildert und gleichzeitig die Ku(HiB-Erzeugniese der Beklagten angepriesen werdenDie beiden ersten Absätze des Werbetextes lauten: ”Wenn ich auch nicht so berühmt wurde wie meine große Kollegin VVHR so war doch die Bühne meine Welt. Ein Engagement jagte das andere, und allüberall erntete ich mit meinen Chansons stürmischen Beifall. Es war wirklich eine herrliche Zeit! Ich sage, w&rj denn eines Abends geschah etwas furchtbares: Ich stand auf der Bühne eines bekannten süddeutschen Hauses und sang gerade mein Er-folgsliecl "Ich liebe nur Cowboys und Bf erde”. Als ich das Wörtchen -"Pferde11 heraussehwetterte, löste sich plötzlich die Oberplatte meines künstlichen Gebisses vom Gaumen, und nur ein blitzschneller Griff bewahrte sie vor dem Herausfallen. Zu Tode erschrocken stürzte ich hinter die Bühne, wo mich der Ansager entsetzt aastarrte. Kurz, mein Auftritt war eine schreckliche Blamage, die meine Karriere und Existenz zerstörte.” Die Klägerin ist in den letzten Jahren durch ihr Auftreten bei Bühne, Film und funk unter ihrem Ädchen-namen weiten Kreisen als Künstlerin bekannt geworden. Sie ist von der Beklagten nicht gefragt worden, ob sie die Erlaubnis zur Eiv/ähnung ihrer Person in dem Werbetext erteile. In der Werbemaßuahme sieht sie eine unerlaubte und schuldhafte Verletzung ihres Hamens- und ihres Persönlichkeitsrechts. Sie behauptet, durch diese Rechtsverletzung sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. i»ie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die 3Jr--wättnung des Körnens der Klägerin in der erwähnGen Aozeige habe deren Hechte nicht verletzt. Sie nimmt vielmehr den Standpunkt ein, die Popularität der Klägerin habe dadurch nur erhöht werden können, so daß es angebracht sei, wenn die Klägerin einen Teil der Insertionskooteu übernehme * Die Klägerin hat daher Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen* bei ihrer Werbung und Presse information bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten die Verwendung des Kamens der Klägerin zu unterlassen, und die BekJagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin 10.000 BK nebst 4 )• Zinsen seit der Zustellung der Klage zu zahlen Bie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, diese abzuweisen* Bas Landgericht hat durch Teilurteil wie folgt erkannt : 1, Ber Beklagten wird verboten, bei ihrer Werbung den Kamen zu verwenden. ' Pür den Pall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe und eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten engedroht. 2* Ber Antrag auf Leistung von Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt * o * »«* * *T * * • * Bie Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Hovisio» verfolgt die Beklagte ihren isitrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurttukzuweisen T jfotgcheid ung8grüniGe: ±* 1. In dem angefochtenen Urteil wird, ausgeführt» die Ver wcndung des Namens der Klägerin in der Werbeanzeige ohne deren Einverständnis stelle sich als eine Verletzung ihre Namensreehte im Sinne des § 12 BGB dar. Zwar habe die Rechtsprechung einen unbefugten Ramensgebrauch im Sinne dieser Vorschrift nur angenommen, wenn der Name zur Bezeichnung einer Parson verwendet werde, der er nicht zu-kbmsio; ein umfassender Namens schlitz, wie er auf Grund dei* Art. 1, 2 GG geboten sei, erfordere aber eine aufgeschlossene Betrachtungsweise. Ber Gesetzestext zwinge nicht zu der einschränkenden Auslegung, und die Gesetzesmaterialien gäben beachtliche Anhaltspunkte dafür, daß ein umfassender Namensschutz habe erreicht werden sollen Ber Sinn und Zweck der Vorschrift sei, den Namensträger vor allen widerrechtlichen Eingriffen zu bewahren und ihm dort Schutz zu gewähren, wo er im ungestörten Genuß seines Namensrechts durch eine gegen seinen Willen erfolgende Verwendung des Namens beeinträchtigt wex’de. Jeder Gebrauch des Namens zu einem Zweck, der sich als Eingriff oder Störung der Individualitätssphäre darstelle, sei ein Verletzungstatbestand, der die Anwendung des § 12 BGB rechtfertige. Bie unerlaubte Verwendung des Namens der Klägerin in der Werbeanzeige sei ein solcher Eingriff. « 5 - Gegen die Auffassung, die Klägerin habe dadurcn, daß ihr Künstlername in der Anzeige der Beklagten genannt werde,Ansprüche nach § 12 BGB erworben» erhebt die Revision mit Heclit Einwendungen« Zwar genießt die Klägerin auch für ihren Mädchennamen, unter dem sie als Künstlerin auftritt und bekannt ist, den Namens-schütz dieser Vorschrift (HG JV7 1921, 621, 623); deren Voraussetzungen sind jedoch bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht gegeben« 2« Eine Verletzung der Interessen des Berechtigten durch den unbefugten Gebrauch seines Namens, die außer bei dem vorliegend nicht in Betracht kommenden Bestreiten des Namensrechts Ansprüche nach § 12 BGB begründet, liegt in erster Linie vor, wenn der Name von einem anderen, dem er nicht zulcommt, als sein Kennzeichen oder Unterscheidungsmerkmal benutzt wird (HGZ 91, 350, 352). Die Rechtsprechung hat den Namensschütz des v 12 BGB darüber hinaus ausgedehnt auf weitere Fälle» in denen der Namenseräger durch den Gebrauch seines Namens in Beziehung zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen, mit denen er nichts zu tun hat, gebracht wird. In den Protokollen der Kommission für die 2.Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches (Bd. IV, 113) findet sich die auch in den angefochtenen Urteil erwähnte Bemerkung, der Namensschutz solle auch dann gewährt werden, wenn der Name nicht zur Kennzeichnung einer anderen Person, sondern zu Reklamezwecken oder zur Bezeichnung von Waren oder auf Schildern gebraucht wird. Im Anschluß daran hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß niemand das Recht habe, den Namen eines anderen ohne dessen Wissen und Willen als Warenzeichen eintragen zu lassen (RGS 74, 308, 311), und es ist ständige Rechtsprechung, daß § 12 BGB anzuwenden ist, wenn jemand unberechtigt einen fremden Namen mit sich in Verbindung bringt, /• o - insbesondere ihn zur Bezeichnung seines Geschäfts oder coiner Waren benutzt (BGH LM BGB § 12 Hr. 21; Urteil des Senats NJW 1959* 525). ferner ist vereinzelt ganz allgemein dis Verwendung eines fremden Hamens zu Zwecken des tfettbewei'bs als unbefugter Gebrauch im Sin ne des § 12 BGB bezeichnet worden (HG DH 1959* 438* 439). Es geht jedoch zu weit, den eigenmächtigen namentlichen Hinweis auf eine andere Person, wenn er im Zusammenhang mit einer Werbung erfolgt, ausnahmslos als einen Hamensmißbrauch zu bezeichnen (ähnlich schon RGZ 125 * 80, 84). Schließt die Art dieses Hinweises die Annahme aus, daß die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Hamen in Erscheinung treten sollen, so kann eine solche Erwähnung seiner Person zwar aus anderen Gründen eine Rechtsverletzung sein; sie ist aber kein unbefugter Gebrauch des Hamens, da sich der Y/erbende in solchem Palle den durch den Hamen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen weder für sich nooh für seine Erzeugnisse oder Leistungen oder für einen Britten aneignet« Lie Bemerkung der Protokolle kann nicht dahin verstanden werden, daß auch iji derartigen Fällen § 12 BGB eingreife. Lie Erwähnung einer bestimmten Persönlichkeit in einer Anzeige oder sonstigen Veröffentlichung liegt auch wesentlich anders als die das Wamensreckt verletzende Benennung einer erdichteten Figur in einem Homan mit dem Hamen eines wirklich lebenden Menschen, durch die der Eindruck entstehen kann, der wirkliche Hamensträger habe der erdichteten Figur zu dem Vorbild gedient (HG JW 1939* 153* 154). Ob eine über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinausgehende Auslegung der Vorschrift des § 12 3GB geboten wäre, wenn daß Recht sonst kein on ausreic neu den Schutz gegen derartige Eingriffe in. den persönlichen Bereich gäbe, mag dfthinstehen, da die Rechtsordnung jetzt in derartigen Fällen ausreichende Rechtsbehelfe gewährt« 5« Bin Hamensmißbrauch liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Der Hinweis auf die Klägerin« mit der sich die angebliche Erzählerin der in der Werbeanzeige enthaltenen Kurzgeschichte vergleicht, hat zwar, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zur Folge, daß die Klägerin bei einem großen l’eil der Leser unwillkürlich mit den Vorzügen der Erzeugnisse der Beklagten in Verbindung gebracht wird; das ist aber, wie der Sach-verlialt ergibt, nicht dahin zu verstehen, es werde von den Lesern angenommen, daß der Harne der Klägerin für diese Erzeugnisse als Bezeichnung verwendet werde. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht den § 12 BGB angewencet. II. 1. Dagegen hat die Beklagte, indem sie in der Werbeanzeige für ihre Kukident-Erzeugnisse eigenmächtig die Person der Klägerin mit dem Künstlernamen, unter dem sie allgemein bekannt ist, erwähnt hat, deren allgemeines Per^önl i chke it specht v erlet zt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruht darauf, daß die Menschenwürde unantastbar ist und niemand im Rahmen der sittlichen Ordnung und der Gemeinschaftsordnung an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert werden darf* Dabei handelt es sich um Grundwerte der Rechtsordnung, die in dem Grundgesetz als solche aner- a kannt sine (Art. 1, 2 GG), und die auch im privaten Hechtsverkehr von jedermann zu achten sind. Das Ber-sönliclikeitsrecht ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "sonstiges Rocht» im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (BGHZ 13, 334, 338; 15, 249? 257, 258; 20, 345, 351; 24, 72, 76; 26, 349. 3545 27, 284, 285^frteil des Senats NJV,’ 1959, .525), Dadurch, daß es ein allgemeines Persönlichkeitsrecht gibt, werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzt, durch die in bestimmten Teilbereichen bereits ein Persönlichkeitsschutz gewährt wird. Soweit solche Teilregelungen bestehen, sind sie maßgebend; auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das freilich % aucn bei ihnen die eigentliche Grundlage für den Per-scnliclikeitsschutz bildet, braucht dann grundsätzlich nicht zurückgegsngen zu werden. Die Revision zieht daraus jedoch zu Unrecht die Polgerung, die Klägerin könne, da ihr bei der rechtlichen Ausgestaltung, die das Persönlichkeitsrecht auf dem Gebiete des Hamens -Schutzes erfahren habe, Ansprüche namensrechtlicher Art nicht zuständen, auch nicht die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkei fcsrechts geltend machen. Vielmehr ist, da das Verhalten der Beklagten das Hamensrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt hat und die Regelung des Hamensschutzes aus diesem Grunde nicht eingreift, zu prüfen, ob die Beklagte den von ihr zu achtenden persönlichen Bereich der Klägerin in anderer ?/eiee verletzt hat. 2. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Begriff von generalklauselartiger'Weite und Unbestimmtheit ist, nicht unbegrenzt ist. Die Art» 1 und 2 GG schützen denjenigen inneren Persönlichkeitsbereich des einzelnen, der grundsätzlich allein seiner freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung untersteht; kraft des Persönlichkeitsrechts kann der einzelne von anderen verlangen, daß sie nicht unbefugt in diesen persönlichen Bereich eindringen. Die Grenzen des Persönlichkeit srechts verlaufen da, wo jener unantastbare persönliche Bereich des einzelnen, der sich in die Gemeinschaft einfügsn und auf die Hechte und Interessen anderer Bücksicht nehmen muß, endet* Sie ergeben sich vor allem daraus, daß nicht die Hechte anderer verletzt werden dürfen und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden dai*f» Bei widerstreitenden Interessen kann es erforderlich sein, die Belange des einen gegen die des anderen abzuwägen« Zu eng ist es, wenn die Hevision meint, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liege nur vor, sofern die gegenüber dem Privatleben des Menschen zu wahrende ^Diskretion nicht eingehalten werde. V/eun auch der Schutz des einzelnen gegen die unbefugte Preisgabe seiner persönlichen Angelegenheiten eine besondere Rolle spielt, so ist der Persönlichkeitsschutz darauf nicht beschränkt. Im Gegensatz zu der Veröffentlichung von Abbildungen einer Person, die in der Hegel ohne deren Einwilligung nicht erlaubt ist ($§ 22, 23 KtJG), ist die öffentliche Erwähnung einer Person oder die öffentliche Aussage über sie grundsätzlich gestattet. Art. 5 GG gewährleistet die Freiheit einer solchen Aussage, dort sind aber auch die Grenzen dieser Freiheit aufgezeigt. Wer eigenmächtig den Huf eines anderen, sein Ansehen und die ihm in der Öffentlichkeit entgegen gebrachte -10- Y/ertschätzung zur Förderung seiner eigenen materiellen Interessen vor der Allgemeinheit ausnutzt« überschreitet diese Grenzen, es kann grundsätzlich nur von der persönlichen Entscheidung des Betreffenden abhängen, ob er sich dafür zur Verfügung stellen will. Es kann dahin-stelien, ob es Fülle gibt, in denen die Erwähnung einer Person in einem Werbetext nach der ganzen Art, in der sie geschieht, und nach dem Zusammenhang, in dem sie steht, von dem Genannten nicht beanstandet werden kann, auch wenn er vorher nicht um sein Einverständnis gebeten worden ist. Jedenfalls braucht niemand, und zwar auch nicht eine in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit, zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige für bestimmte Gegenstände erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen leiden kann, Bas gilt insbesondere, wenn ein Künstler auf solche Weise vor der Öffentlichkeit in eine Beziehung zu angepriesenen Gegenständen gesetzt wird, daß diese Beziehung als unangenehm oder gegen den guten Geschmack verstoßend empfunden wird. Entsteht durch die Werbeveröffentlichung ein derartiger Eindruck, so muß der Genannte befürchten, an allgemeiner Wertschätzung zu verlieren und damit in der Entfaltung seiner künstlerischen Persönlichkeit behindert zu werden, Benn diese ist weitgehend von der Gunst des Publikums abhängig, Wendet sich diese von dem Künstler ab, so muß er befürchten, daß ihm damit die Möglichkeit genommen wird, sich auf seinem ureigensten Gebiet zu betätigen. Wer einen Künstler eigenmächtig dem aussetzt, greift daher in das Hecht auf freie Entfaltung der individuellen Persönlichkeit ein. Bie wirtschaftlichen Interessen des Yferbenöen müssen gegenüber den höher zu bewertenden persönlichen Belangen des anderen zurücktreten. - 11 An diesem Ergebnis'ändert auch der Hinweis der Revision auf § 23 Abs* 1 Nr- 3 und 2 KUG nichts, Die nach diesen Vorschriften bestehende Befugnis zur Veröffentlichung von Abbildungen anderer Personen besteht nach i 23 Abs.. 2 KÜG nicht? soweit ein berechtigtes Interecse des Abgebildeten verletzt wird* Auch wenn man die Zulässigkeit der eigenmächtigen Erwähnung eines anderen in einer Werbeanzeige nach den Grundgedanken dieser Vorschrift beurteilen wollte, würde dem berechtigten Interesse des Genannten die maßgebliche Bedeutung zukomoien (BGliZ 20? 345? 350). 3» Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich? daß die Beklagte durch ihr Vorgehen die berechtigten Interessen der Klägerin verletzt hat. Bas Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei in der Anzeige der Beklagten nicht nur beiläufig? sondern deshalb erwähnt? weil die Beklagte sich davon eine bessere Beachtung und Wirksamkeit der Zeitungsreklame in der Öffentlichkeit versprochen habe.- Es hat weiter festgestellt, bei einem sehr großen Teil der Leser der Anzeige werde die Klägerin unwillkürlich mit den für ihr persönliches Ansehen nicht gerade schmeichelhafte Vorzügen der Produkte der Bek3.agten in Verbindung gebracht. Biese Feststellungen sind rechtlich unangreifbar. Auch wenn die Klägerin nicht den Mittelpunkt der Hekla-megeschichte bildet? sondern in dieser nur als Beispiel für eine berühmte Sängerin genannt worden ist, sc ist es aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden? wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die Erwähnung der Klägerin am Anfang der Geschichte dazu dienen sollte? die Aufmerk- 12 saukeit der Laser der Zeitschrift auf die Anzeige zu lenken5 und daß die Klägerin dadurch in den Vorstellungen der Leser in Irgendeiner Weise mit den Erzeugnissen der Beklagten, die der Reinigung und der Befestigung künstlicher Gebisse dienen, in Verbindung gebracht werde: Me von der Revision nach § 286 ZPO dagegen erhobenen Rügen richten sich gegen dia tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und sind deshalb unbegründet« • Ob bei den Lesern der Eindruck entstanden ist, die Klägerin habe ihren Samen für die Bezeichnung der Erzeugnisse der Beklagten hergegeben, kann dahinstehen« Der Schutz des Persönlichkeitsrechte der Klägerin hängt davon nicht ab« Sie braucht es nicht hinzunehmen, daß durch die Reklame unwillkürlich Gedankenverbindungen zwischen ihr und diesen Erzeugnissen hergestellt werden, insbesondere wenn man die Art der von der Beklagten vertriebenen und in der erwähnten Reklame angepriesenen Erzeugnisse berücksichtigt« Es liegt auf der Hand, daß das An sehen der Klägerin leiden kann, wenn in der Öffentlichkeit solche Vorstellungen über sie auf kommen. Me Beklagte hat daher durch ihre Anzeige das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, Umstände, die einen solchen Eingriff ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich« in. I* Me in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts hat. Meses Recht steht dem Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2, des § 862 Abs. 1 Satz 2 und 13 - das § 1004 Abs 1 Satz 2 BGB unabhängig ■von einem Verschulden des Verletzers allgemein bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in geschützte Hechtsgüter zu. wenn weitere Eingriffe zu befürchten sind (RGZ 60, 6, 7; 61, 366, 369; 156, 372, 374; 166, 150, 156), Es ist deshalb auch gegeben, wenn das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht verletzt worden ist und weitere Verletzungen zu befürchten sind, hie Viederholungsgefahr ist in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt, Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht hervorhebt, in dem vorliegenden Rechtsstreit zwar einen Vergleichsvorschlag gemacht, nach dem sie sich verpflichten wollte, bei ihrer Werbung den Hamen der Klägerin nicht mehr zu erwähnen; sie hat dabei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie ihren Standpunkt, sie sei zur Erwähnung der Klägerin berechtigt, aufrechterhalte. Daran hat sie bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgehalten. Damic besteht Gefahr, daß die Beklagte bei ihrer Werbung auch künftig das Persönlichkeitsrecht der Klägerin mißachtet (BGHZ 1, ;:41, 248; 14, 163, 167)» 0 2, Dem auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen gehenden Klagantrag ist deshalb mit Recht stattgegeben worden. Das kann unbedenklich in der Form geschehen, daß der Beklagten verboten **..wibdV -ihrer-Vier-• r-bung den Namen zu verwenden. Dieses Verbot zielt, richtig verstanden, nicht auf eine Unterlassung künftigen Namensmißbrauchs, sondern darauf, daß die Beklagte in Zukunft die Grenzen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin beachtet. Zu Zweifeln über seine Bedeutung ist kein Anlaß gegeben. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag der Klägerin in das Urteil nicht die Wendung aufgenommen, das Verbot des Gebrauchs des Künstlernamens der Klägerin gelte euch für Presseinformationen durch die Beklagte* mit Recht ist aber die Klage nicht in diesem Umfang abgewiesen worden, da das Landgericht den Antrag zutreffend dahin aufgefaßt hat, daß damit auch nur die Erwähnung der Klägerin bei Presseinformationen, die zu Werbezwecken erfolgen, gemeint ist, und das ausgesprochene Verbot sich darauf mitbezieht. Die in dem Urteil des Landgerichts enthaltene Strafdrohung für den Pall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot beruht auf § 890 Abs* 1, 2 ZPO* Wenn die Klägerin die Androhung einer Gefängnisstrafe statt einer Haftstrafe beantragt hat, so handelt es sich dabei nur um eine unrichtige Bezeichnung in dem Klagantrag, die ebenfalls zu einer teilwsisen Klagabweisung keinen Anlaß geben kann» Zu bemerken ist. daß die Androhung der Haftstrafe sich gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten richtet (Stein/Jonas/Schönlre ZPO 18. Auf1. § 890 Anm. V). Die Berufung gegen Ziff• 1 des Urteils des Landgerichts ist daher mit Recht zurückgewiesen worden.. In diesem Umfang muß die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden. IV. 1* Die Beklagte hat der Klägerin, soweit sic deren Persönlichkeitsrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, nach § 823 Abs. 1 BGB den dieser daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen,, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Bas Berufungsgericht sieht das Verschulden darin, daß sich die Beklagte mit einer ganz oberflächliche!* Beurteilung der Interessenlage begnügt habe und ihr Urteilsvermögen durch den alleinigen Y/unsch nach einer schlagkräftigen Reklame habe trüben lassen und dem natürlichen Gebot, wenigstens den Hamensträger zuvor von der beabsichtigten Werbemaßnahme zu unterrichten, zuwidergehandelt habe. Die Beklagte sei sich als im Reklamewesen bewandertes Unternehmen ohne Zweifel der Tragweite ihres unerlaubten Eingriffs in die Hechte der Klägerin bewußt gewesen. demgegenüber meint die Revision, die Beklagte habe nicht einmal fahrlässig gehandelt, wenn sie von dem bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum eingenommenen Standpunkt ausgegangen sei, daß ihr Verhalten erlaubt sei. Es trifft Jedoch nicht zu, daß die Beklagte, als sie die Werbeanzeige veröffentlichte, davon ausgehen konnte, die Erwähnung der Klägerin in dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sei zulässig« Die Rechtsprechung hatte schon früher die Verwendung eines fremden Namens zu Zwecken des Wettbewerbs als einen unbefugten Kamensmiß-brauch bezeichnet und darunter auch solche Fälle gebracht, in denen bei einer Werbung auf eine andere Person hingewiesen worden war (RG BR 1939 > 438> 439)« Außerdem war zu dieser Zeit schon von der Rechtsprechung anerkannt worden» daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Privatrechtsverkehr zu achten sei. Selbst wenn das aber noch nicht der Fall gewesen wäre, hätte es die im Verkehr % erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangt, daß die Beklagte geprüft hätte, ob sie nicht durch die eigenmächtige Erwähnung der Klägerin in ihrer Anzeige deren berechtigten Belangen zu nahe trete, und die Beklagte hätte dann zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das zu bejahen sei« Denn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfordert nicht zu dem wenigsten, daß jedermann vor dem persönlichen Bereich des Mitmenschen Zurückhaltung bewahrt und sich davor hütet, ihn zu verletzen; darin liegt eine Grundvoraussetzung für das menschliche Zusammenleben überhaupt. Soweit os im V/erbe-wesen üblich geworden ist, sich darüber hinwegzusetzen, handelt es sich um eine ühsitte. Biese kann keinen Maßstab für dasjenige abgeben, was nach den für dieses Zusammenleben geltenden sittlichen Grundsätzen, wie sie im allgemeinen Rechtsbewußtsein lebendig sind, verlangt wird- Wenn die Beklagte dafür kein Verständnis aufbringt, so kann sie das nicht entlasten. Bie Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen wenn auch viellcic3it nicht vorsätzlich, so doch mindestens grob fahrlässig gehandelt, 2. Bie Verurteilung, durch die der Schadensersatzan-spruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, kann jedoch aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten wordene In dem angefochtenen Urteil wird aüsgeführt. die Klägerin müsse auf ihren persönlichen Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit bedacht sein, wenn sie die bestmögliche Botierung ihrer künstlerischen Leistungen erreichen wolle. Bie finanziellen Gegenleistungen für ihre Engagements würden sich wesentlich danach richten, welche Beachtung und Wertschätzung ihr Karne beim Publi- kum und im Vergleich zu anderen Künstlern genieße, so daß persönliche Beeinträchtigungen, wie sie hei der beanstandeten v/erberaaßnahme der Beklagten unvermeidbar seien, nicht ohne nachteilige Folgen auf die wirtschaftlichen Ergebnisse ihres künstlerischen Auftretens bleiben könnten. Die Ge Samtvermögens läge der Klägerin stein c> sich ungünstiger dar, wenn sie in Künstlerkreisen nicht mehr den Heng halten könne, den sie ohne die Nennung ihres Namens zu Heklamezwecken eingenommen habe und bei ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber einer Beteiligung an Werbemaßnahmen auch ungeschmälert erhalten hatte» .Da die nachhaltige Einwirkung des Namensmiß-brauchs erfahrungsgemäß bei einem vom Publikum geschätzten Star regelmäßig ungünstige Folgen auf seinen künftigen künstlerischen Einsatz haben werde, sei ohne weiteres eine materielle Einbuße der Gesamtvermögenslage des hiervon Betroffenen gegeben. Außerdem sei der Klägerin materiell« dadurch ein Schaden entstanden, daß sie für den hamensgebrauch durch die Beklagte keine entsprechende Vergütung erhalten habe* Bei einer Änderung ihrer grundsätzlich ablehnenden Einstellung könne der Klägerin bereits jetzt ein vermögensrechtlicher Nachteil entstanden sein, weil für die Genehmigung eines etwaigen künftigen Gebrauchs des Samens nur noch ein niedrigeres Entgelt als bei einer erstmaligen Verwendung in Betracht komme Es stehe nur eine geldwerte Wiedergutmachung in Frage, da die einmal vollzogene Rechtsverletzung in keiner anderen Weise wiedergutzu demachen sei und praktisch nur noch der finanzielle Ausgleich zwischen der Vermögenslage des Betroffenen vor dem schädigenden Ereignis und der Vermögenslage nach diesem Ereignis Übrig bleibe. -1Ö- Diese Ausiiihrungen, die zeigen, daß das Berufungs--gerichb allein Uber einen der Klägerin zustehenöen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Vermögensschadens hat entscheiden wollen, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Schaden, der nach der Auffassung des Berufungsgerichts eingetreten ist, besteht darin, daß der Klägerin Gewinne entgangen seien (§ 252 Satz 1 BGB). Zunächst; handelt es sich dabei darum, daß das Verhalten der Beklagten eine Minderung der Einnahmen, die die Klägerin aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehe, zur Folge habe« Für eine derartige Auswirkung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat die Beklagte einzustehen, wenn der Klägerin Einnahmen entgehen y die sie nach dem gewöhnlichen lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwarten kann (5 252 Satz 2 BGB), Die in dem angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend. Es genügt nicht, daß allgemein dargelegt ist, Maßnahmen, wie sje die Beklagte durchgeführt habe, führten dazu, daß das Entgelt, welches ein Künstler für seine Leistungen erhalte, sich mindere. Zwar .ist nach § 252 Satz 2 BGB eine abstrakte Feststellung des entgangenen Gewinns, wie er nach dem gewöhn liehen Lauf der Dinge erwartet werden konn te, möglich. Aber bei der Art der hier angeblich vorliegenden Gewinnminderung, die sich auch dem Grunde nach nicht schon ohne weiteres aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt, ist die Angabe ganz bestimmter Tatsachen unerläßlich, die darauf schließen lassen, daß die Klägerin ohne die von der Beklagten begangene Rechtsverletzung entweder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder aber nach den besonderen Umständen des Palles höhere Einnahmen erzielt haben würde, als es tatsächlich der Fall gewesen istc Da § 252 Satz 2 B(SB eine Beweiserleichterung schafft (BGHZ 2, 310, 314), genügt es, daß sich aus den festgestellten Tatsachen der Schluß ziehen laßt, die Klägerin hätte, wenn die Beklagte sich rechtmäßig verhalten hätte, wahrscheinlich höhere Einkünfte gehabt r Es fehlt insoweit aber schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin- Die Vergütung, die üblicherweise gezahlt wird, wenn ein Künstler seine Person für eine Y/erbung zur Verfügung stellfc, scheidet als Schadensgrundlage aus, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin ziehe den Einsatz ihres Namens - richtiger: ihrer Person -für Zwecke der Werbung nicht in Erwägung. In dieser Hinsicht hat sie also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach cen besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Veranstaltungen und Vorkehrungen, keinen Gewinn zu erwarten. Die Möglichkeit, daß die Klägerin bei einer Änderung ihres Entschlusses infolge des Verhaltens cier Beklagten ein niedrigeres Entgelt erzielen würde, als es bei einer erstmaligen Verwendung ihres Namens für Werbezwecke der Pall wäre, liegt angesichts ihrer von dem Berufungsgericht festgestellten Einstellung so fern, daß die Voraussetzungen des § 252 BGB insoweit nicht vorliege». Etwas anderes ist es, daß bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten die Höhe des entstandenen Vermögensschadens nach der angemessenen Vergütung, die im Palles eines zu. den üblichen Bedingungen zustande gekommenen Vertragsabschlusses zu zahlen wäre, berechnefc werden kann» Diese Art der Schadenberechnung kommt jedoch erst in Betracht, wem ein Vermögensschaden ent- * * standen ist; denn sie soll nur den oftmals schwierigen Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtern (BGHZ 26, 349, 353). 2a die Klägerin cs ablehnt, sich für eine Werbung, wie sie die Beklagte betrieben hat, zur Verfügung zu stellen, kann auch nicht unterstellt werden, daß sie das für die übliche Vergütung doch getan hätte Die Feststellung eines ihr wirklich entstandenen Vermögensschadens wird also durch die Möglichkeit, ihn in der angegebenen V/eise zu berechnen, nicht entbehrlich. Ist das Bestehen eines Schadens einwandfrei festgestellt, so kann dann die Höhendes Anspruchs gegebenenfalls nach Maßgabe der üblichen Vergütung ermittelt werden* Aus alledem .ergibt sich, daß auf Grund der getroffenen Feststellungen ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des von ihr erlittenen Vermögensschadens auch dem Grunde nach 3ioch nicht festgestellt werden kann- Der Klägerin ist jedoch gemäß § 139 ZPO die Möglichkeit zu geben, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen- Das angefoohtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Bechtsstreifc an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden, soweit die Berufung gegen die in dem Urteil des Landgerichts erfolgte Feststellung des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach zurückgewiesen worden ist. 3. Das angefoohtene Urteil kann in diesem Umfang auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zustehe. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, in analoger Anwendung des § 847 3GB könne der durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzte wegen eines hierdurch hervorgerufenen nichtvermögensr echt lieben — c. J. — Sclisdens eine billige Entschädigung in Geld verlangen (BGH2 26, 349, 554)* Es ist hier jedoch nicht darüber zu befinden, ob auch die Klägerin nach Maßgabe der in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze eine Entschädigung wegen des von ihr erlittenen immateriellen Schadens neben oder statt einer Entschädigung wegen Vermögens Schadens verlangen kann. Bonn der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens besteht gegebenenfalls selbständig neben demjenigen auf Ersatz des Vermögens-scliadens und muß auch selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermögensschadens geltend gemacht werden, wobei allerdings eine Klage auf Feststellung der gesamten Schadenspflicht ihn umfassen würde (RG '.Tarn 1927 Hr. 153; RG HER 1932 Hr. 122; BGH Lft BGB § 847 Nr. 3)* Eine derartige umfassende Feststellungsklage hat die Klägerin nicht erhoben- Ob sie im übrigen in Wahrheit keinen vermögensrechtlichen Schadensersatz, sondern eine Genugtuung wegen.des erlittenen immateriellen Schadens verlangt, geht aus ihrem Vortrag nicht deutlich hervor, und sie hat sich darüber auch nicht klar ausgesprochen, als sie sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 349 bezogen hat, das den Anspruch: .auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft. Bas Berufungsgericht hat jedenfalls die Klage dahin auf gef aßt, daß sie auf Verurteilung zu dem Ersatz des Vermögensschadens gerichtet sei, und es hat nur insoweit erkannt. Bie V/endungen, nur eine geldv/erte Wiedergutmachung könne in Betracht kommen, und nur der finanzielle Schadensausgleich bleibe übrig, können nicht dahin verstanden werden, daß auch über einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens habe entschieden werden sollen. Ein solcher im Spruch 1st deshalb nicht in die Re-vieiensinstanz gelangt und muß hier unberücksichtigt Oii bleiben» Es liegt in dieser Hinsicht anders als in dem Rechtsstreit, in dem das zuletzt erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen ist« Bort war der wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Wirklichkeit ausschließlich auf Leistung einer Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre gerichtet, da der Verletzte einen VeinnÖgens schaden überhaupt nicht erlitten haben konnte, und in dem mit der Revision angefochtenen Urteil war trotz der gegenteiligen Begründung über einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens entschieden; Uber diesen Anspruch hatte deshalb auch das Hevisionsgericht zu erkennen» Hier dagegen befaßt sioh die angefochtene Entscheidung allein mit dem Anspruch auf Ersatz des Vermö-* gensschadens, der unter den vorliegenden Verhältnissen bestehen kann, dessen Voraussetzungen jedoch nicht ausreichend festgestellt sind» Ascher Baske Johann sen v »Werner Wüstenberg •4k