Nichten der 3 Geschwister Franz, Gertrud und Josefa Diese 3 Geschwister - im folgenden die Erblasser genannt die in den Jahren 1861 (Franz), 1866 (Gertrud) und 1864 (Josefa) geboren sind, hatten im Jahre 1941 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie die 7 Beklagten und Katharina als Erben zu gleichen Tei- In dem Erbvertrag war weiter bestimmt, daß Katharina das im Klaganbrag bezeichnete Grundstück, das Franz S&hörtc und auch jetzt noch auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen ist, als Vermächtnis erhalte, und zwar in Anerkennung und als Entgelt für geleistete Dienste und mit der Auflage, die Erblasser weiterhin in gesunden und kranken Tagen zu pflegen und wie bisher für sie zu sorgen, nach ihrem Tode ein standesgemäs-ses Begräbnis auszurichten, ein Jahresgedächtnis zu halte# und die Gräber in Ordnung zu halten. August 1942 dahin, daß sie als Erben nur noch die 7 Beklagten, und nur mit der Maßgabe einsetzten, daß nach dem Tode des letztlebenden Erblassers der Vater der Beklagten den lebenslänglichen Nießbrauch an den Erbteilen der Beklagten haben sollte. Weiter hieß es in dem Nachvertrag, daß die überlebenden Erblasser das Hecht hätten, vom Vertrage zurückzutreten, falls sie von den Erben oder Vermächtnisnehmern nicht anständig behandelt würden bzw. Sie setze voraus, daß die Erblasser bei der letztwilligen Verfügung (das Berufungsgericht meint den Erbvertrag) von der unzutreffenden Annahme ausgegangen wären, ihre Eichte Katharina werde sie gut behandeln und verpflegen. Der Rücktrittsvorbehalt und seine Begründung zeigten, daß die Erblasser sich auch Gedanken über das Gegenteil gemacht und die Möglichkeit, daß die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden würden, in Rechnung gestellt hätten. Die Revision hält diese Ansicht des Berufungsgerichts für rechtsirrig; denn bei den unerwarteten Umständen, die zur Anfechtung nach § 2078 Abs 2 BGB berechtigten, kämen auch solche in Betracht, mit deren Eintritt der Erblasser gerechnet, ja sogar solche, die er selbst herbeigeführt habe. Denn eine Feststellung dahin, daß die Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages davon überzeugt gewesen seien, daß die Vermächtnisnehmerin sie gut versorgen und verpflegen werde, hat das Berufungs- Die Rüge scheitert daran, daß die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet haben, die Erblasser seien beim Abschluß des Erbvertrages davon ausgegangen, Katharina werde bis zu dem Tode des Letztlebenden der Erblasser imstande sein, die Erblasser zu versorgen und zu verpflegen. Hinzu kommt, daß nach §§ 2078 Abs 1, 22Ö1 Abs 1 BG-B ein Erbvertrag nur angefochten werden kann, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser seine Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Die BeklagtenK hätten also behaupten und beweisen müssen, daß Franz dem, wie erwähnt, das vermachte Grundstück gehörte, das Vermächtnis für Katharinanicht ausgesetzt haben würde, wenn er gewußt hätte, daß diese zwar später als er, Franz, und seine Schwester Gertrud, aber noch vor seiner Schwester Josefa sterben wür- Zur Frage der Berechtigung des Rücktritts hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagten hätten nicht nach-weisen können, daß die Vermächtnisnehmerin ihre Verpflichtungen in einer den Rücktritt rechtfertigenden Weise verletzt hätte. Nach dem Sinn des Vertrages habe nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Auflage den Rücktritt recht-fertigen sollen; das werde auch von den Beklagten nicht verkannt. Da die Vermächtnisnehmerin das Grundstück in erster Linie in Anerkennung und als Entgelt für-ge- v leistete Dienste erhalten sollte, sei schließlich bei der Prüfung angeblicher Pflichtverstöße ein strenger Maßstab in dem Sinne anzulegen, daß nur schwere Verfehlungen einen Rücktritt rechtfertigen. Zu dieser Rüge ist zunächst klarzustellen, daß mit ihr nicht geltend'gemacht wird, der-Sinn des Erbvertrags s.ei - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - der, daß nach dem Willen der Vertragschließenden schon eine un- „ verschuldete Nichterfüllung der Pflegepflicht einen Rücktritt rechtfertigen solle. Diese kann aber nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LM-Nr 1 § 133 (B) BGB). Denkgesetzlich unmöglich ist die Auslegung nicht und.dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung ies Inhalts des ' Erbvertrags die Behauptung der Beklagten, es läge ein bedingtes Vermächtnis vor, übersehen habe, spricht nichts. Daß das gesetzliche Rücktrittsrecht des § 2295 BGB nicht gegeben ist, folgt schon daraus, daß nach dieser Bestimmung unter dem Erblasser, dem das Rücktrittsrecht zusteht, nur der zu verstehen ist, der die vertragsmässige Zuwendung gemacht hat. Denn das Gesetz hat nur einen Erblasser im Auge; den Fall, daß der Erbvertrag von mehreren Erblassern geschlossen worden ist, behandelt es nicht. vertrag bewirkt werden, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist, Baß diese vertragsmäßige Ausdetthung sich hier nur auf den Fall eines Verschuldens der Bedachten bezieht, ist oben ausgeführt worden. Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es komme auf das Verhalten des Klägers zu 1) den Erblassern gegenüber nicht an, richtet sich gegen die Auslegung des Erbvertrags. Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht bei der Auslegung des Erbvertrags dem Umstand Gewicht beigemessen, daß in dem Erbvertrag in erster Linie ' gesagt sei, die Zuwendung erfolge in Anerkennung und als Entgelt für geleistete Bienste, ist ebenfalls unbegründet. Wenn das Berufungsgericht diese Bekundung als nicht hinreichend konkret ansah, so liegt darin kein Widerspruch zu der Aussage, die es mit dieser Ausführung nur würdigen, aber nicht wiedergeben wollte. Baß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Peter nicht hervorgehoben hat', daß dieser Zeuge nicht nur der Vater der Beklagten, sondern auch der Großvater des Klägers zu 2) ist, zwingt nicht zu dem bchluß, daß es dies übersehen habe. Bie Rüge ist unbegründet; Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt hat. Baß es sie für die Frage, ob Katharina PPBl iPH^sich einer Verletzung der ihr im Erbvertrag auf er-legten Pflichten schuldig gemacht habe, für unerheblich gehalten hat, ist bei der hier gegebenen Sachlage eine tatsächliche Würdigung, die einer Nachprüfung durch das Revi- Hit der auf § 358 BG-B gestützten KÜge kann die Revision schon deswegen keinen Erfolg haben, -weil sich diese Vorschrift nur auf ein vertragsmäßiges RUcktrittsrecht bezieht, das zwischen dem Rücktrittsberechiigten und dem Rücktrittsgegner vereinbart war.
IV_ ZR 182/53 2458 027 Verkündet am 29. April 1954 Klett, Justizangestellter als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kaien des Volkes % In dem Rechtsstreit 1) 2) 3) 4) i 5) 6) ; 7): , i Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. v S'*** ’ » 4 gegen 1) , * - ' . 2) ' t ■* . <. Kläger und Revisionabeklagtä,' - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. V* hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Br.Kregel Br.v.Werner und Schettler 'i<r für "Recht erkannt: Die Revision gegen das am 15. Juli 1953 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen t 5t ^ -/ s Tatbestand: Die Kläger machen den Klageanspruch als gesetzliche Erben der am 31» März 1945 verstorbenen Katharina geb. geltend. Katharina war die Frau des Klägers zu 1) und die Mutter des Klägers zu 2). Die Beklagten sind Geschwister der Verstorbenen und Neffen bzw. Nichten der 3 Geschwister Franz, Gertrud und Josefa Diese 3 Geschwister - im folgenden die Erblasser genannt die in den Jahren 1861 (Franz), 1866 (Gertrud) und 1864 (Josefa) geboren sind, hatten im Jahre 1941 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie die 7 Beklagten und Katharina als Erben zu gleichen Tei- len einsetzten. In dem Erbvertrag war weiter bestimmt, daß Katharina das im Klaganbrag bezeichnete Grundstück, das Franz S&hörtc und auch jetzt noch auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen ist, als Vermächtnis erhalte, und zwar in Anerkennung und als Entgelt für geleistete Dienste und mit der Auflage, die Erblasser weiterhin in gesunden und kranken Tagen zu pflegen und wie bisher für sie zu sorgen, nach ihrem Tode ein standesgemäs-ses Begräbnis auszurichten, ein Jahresgedächtnis zu halte# und die Gräber in Ordnung zu halten. Diesen Erbvertrag ergänzten bzw. berichtigten die Erblasser durch einen notariellen Vertrag vom 20. August 1942 dahin, daß sie als Erben nur noch die 7 Beklagten, und nur mit der Maßgabe einsetzten, daß nach dem Tode des letztlebenden Erblassers der Vater der Beklagten den lebenslänglichen Nießbrauch an den Erbteilen der Beklagten haben sollte. Weiter hieß es in dem Nachvertrag, daß die überlebenden Erblasser das Hecht hätten, vom Vertrage zurückzutreten, falls sie von den Erben oder Vermächtnisnehmern nicht anständig behandelt würden bzw. der Verpflichtung, sie zu pflegen,'flicht nachgekommen würde. Franz hat den Nacht rags vertrag vom 20. Au- gust 1942 am 1. Dezember 1942 angefochten. Franz verstarb am 15. Juni 1943, Gertrud verstarb am 6. Juni 1944. Am 31. März 1945 verstarb, wie erwähnt, Katharina Ihr Ehemann, der Kläger zu 1), war Soldat, er ist im Kriege vermißt. Am 23. September 1946 erklärte die Erblasserin Josefa in notarieller Verhandlung, daß sie zu dem Rücktritt von dem genannten Erbvertrag berechtigt sei, da Frau der Verpflichtung/sie zu pflegen, nicht nachgekommen sei und «uns. auch schlecht behandelt habe.« Sie sei schon 1944 nach Thüringen übergesiedelty als die Bomben- » - > sngriffe zugenommen hätten und habe «uns:selbst Überlassen.« Sie sei bereits am 31. .März 1945 verstorben und sie habe daher die übernommene Auflage nicht erfüllt. Sie - Josefa - hebe deshalb die in dem Erbvertrag vom 14.November 1941 zugunsten der Frau getroffenen Ver- fügungen hiermit auf. Am'selben Tage fochten Josefa ihr Bruder Peter für sich und die min- derjährigen Beklagten zu 4 bis 7 sowie der Beklagte zu 1) den Erbvertrag in notarieller Verhandlung an. Zur Begründung gaben sie an, Frau se:*- der iiir gemachten Auflage, die Erblasser zu verpflegen und für sie zu sorgen, nicht nachgekommen. Unter Berufung auf den Rücktritt und die Anfechtung haben die Beklagten es abgelehnt, das Ver- * t machtnis zu erfüllen. Der von den Klägern auf Übereignung und Herausgabe des vermachten Grundstücks gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehren die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Ent sehe idungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Anfechtung ausgeführt: Eine Anfechtung scheitere schon daran, daß es an einem Irrtum i.S. des § 2078 Abs 2 BOB fehle. Sie setze voraus, daß die Erblasser bei der letztwilligen Verfügung (das Berufungsgericht meint den Erbvertrag) von der unzutreffenden Annahme ausgegangen wären, ihre Eichte Katharina werde sie gut behandeln und verpflegen. Ein solcher Irrtum habe aber nicht Vorgelegen. Der Rücktrittsvorbehalt und seine Begründung zeigten, daß die Erblasser sich auch Gedanken über das Gegenteil gemacht und die Möglichkeit, daß die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden würden, in Rechnung gestellt hätten. Dies ergäbe sich auch aus dem Brief, den die Geschwister^J^^J^Hfc am 20.8.1942 an den Notar gerichtet hätten und in dem es hieß: "Falls sie uns nicht gut behandeln, fällt das Beerben des Wohnhauses fort und sie teilt mit den anderen Kindern des Bruders in gleichen Teilen." Wenn der Sachverhalt, der als Grundlage der Anfechtung dienen solle aber bedacht und in der letztwil-♦ ligen Verfügung sogar geregelt worden sei, dann sei insoweit ein Irrtum begrifflich ausgeschlossen. Die Revision hält diese Ansicht des Berufungsgerichts für rechtsirrig; denn bei den unerwarteten Umständen, die zur Anfechtung nach § 2078 Abs 2 BGB berechtigten, kämen auch solche in Betracht, mit deren Eintritt der Erblasser gerechnet, ja sogar solche, die er selbst herbeigeführt habe. Ob diesen Ausführungen zugestimmt werden kann, braucht nicht geprüft zu werden. Denn eine Feststellung dahin, daß die Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages davon überzeugt gewesen seien, daß die Vermächtnisnehmerin sie gut versorgen und verpflegen werde, hat das Berufungs- gericht nicht getroffen* Die Beklagten haben überdies in den Tatsacheninstanzen auch gar nicht behauptet, daß die Erblasser eine solche Überzeugung'gehabt haben. Aus der Tatsache der Anfechtung allein kann nicht gefolgert werden, sie hätten dies behaupten wollen. Dies muß umso mehr gelten, als sie vorgebracht haben, die Erblasser hätten den Ergänzungsvertrag nur geschlossen, weil die schlechte Behandlung seitens der Eheleute bereits einge- setzt und sich deren ihnen nachteilige un‘d feindliche Einstellung bereits gezeigt gehabt hätte. Die Erblasser hatten also damals bereits die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß sie nicht gut behandelt und nicht ordnungsmäßig verpflegt werden würden. Dieser Ümstand' schließt eine' Anfechtung aus § 2078 Abs 2 BOB aus. Denn nur dann, wenn ein Erblasser zu der Überzeugung gekommen ist, daß nur der eine der von ihm als möglich angesehenen beiden Fälle eintret en werde, könnte ein Irrtum angenommen werden. Die Revision meint weiter, die Anfechtung sei deswegen begründet gewesen, weil die Erblasser offensichtlich, nicht in Rechnung gestellt hätten, daß Katharina 4HHNB) schon ^ schuldlos/vom Herbst 1944 an ihrer Versorgungs- und Verpflegung spflicht nicht mehr habe nachkommen können. Die Rüge scheitert daran, daß die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet haben, die Erblasser seien beim Abschluß des Erbvertrages davon ausgegangen, Katharina werde bis zu dem Tode des Letztlebenden der Erblasser imstande sein, die Erblasser zu versorgen und zu verpflegen. Hinzu kommt, daß nach §§ 2078 Abs 1, 22Ö1 Abs 1 BG-B ein Erbvertrag nur angefochten werden kann, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser seine Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Die BeklagtenK hätten also behaupten und beweisen müssen, daß Franz dem, wie erwähnt, das vermachte Grundstück gehörte, das Vermächtnis für Katharinanicht ausgesetzt haben würde, wenn er gewußt hätte, daß diese zwar später als er, Franz, und seine Schwester Gertrud, aber noch vor seiner Schwester Josefa sterben wür- de, und daß sie noch zu Lebzeiten der Josefa 0/ftKKEK)' unfähig werden würde, diese zu pflegen. Bine solche Behauptung haben sie nicht aufgestellt. II. Zur Frage der Berechtigung des Rücktritts hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagten hätten nicht nach-weisen können, daß die Vermächtnisnehmerin ihre Verpflichtungen in einer den Rücktritt rechtfertigenden Weise verletzt hätte. Nach dem Sinn des Vertrages habe nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Auflage den Rücktritt recht-fertigen sollen; das werde auch von den Beklagten nicht verkannt. Die Zeit nach der Erkrankung der Vermächtnisnehmerin müsse daher bei Prüfung der Voraussetzungen für den Rücktritt außer Betracht bleiben. Josefa habe auch ihre RUcktrittserklärung nicht mit angeblich schlech-% ter Behandlung ihrer vorverstorbenen Geschwister begründen können, da diese sich selbst nicht veranlaßt gesehen hätten, von der ihnen vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Für die Berechtigung ihres Rücktritts könne es ferner nicht entscheidend darauf ankommen, wie sich der Ehemann der Katharina gegen Josefa verhalten habe. Da die Vermächtnisnehmerin das Grundstück in erster Linie in Anerkennung und als Entgelt für-ge- v leistete Dienste erhalten sollte, sei schließlich bei der Prüfung angeblicher Pflichtverstöße ein strenger Maßstab in dem Sinne anzulegen, daß nur schwere Verfehlungen einen Rücktritt rechtfertigen. Solche seien aber nicht dargetan. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nur einen schuldhaften Verstoß gegen die Auflage als„Rücktrittsgrund zugelassen habe. Die Beklagten hätten Jedoch im zweiten llechtszug vorgehracht, das Vermächtnis sei durch den Fortbestand der Leistung (oder der Leistungspflicht) der Beklagten bedingt-und werde durch deren Wegfall ohne weiteres hinfällig (§ 2295 BGB). Eine solche Auslegung sei durchaus möglich und hätte vom Berufungsgericht geprüft werden müssen. Unter Aufhebung der Verpflichtung” im Sinne des .§ 2295 BGB falle auch die Unmöglichkeit der Leistung. Zu dieser Rüge ist zunächst klarzustellen, daß mit ihr nicht geltend'gemacht wird, der-Sinn des Erbvertrags s.ei - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - der, daß nach dem Willen der Vertragschließenden schon eine un- „ verschuldete Nichterfüllung der Pflegepflicht einen Rücktritt rechtfertigen solle. Das Vorbringen der Beklagten geht vielmehr dahin, das Vermächtnis sei bedingt gewesen. Die Bedingung sei gewesen, daß die Leistung oder die Leistungspflicht der Bedachten bis zu dem Tode des Letztlebenden fortbestehe. Diese Rüge greift nicht durch. Sie wendet sich gegen die Auslegung des Erbvertrags durch das Berufungsgericht.. Diese kann aber nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LM-Nr 1 § 133 (B) BGB). Denkgesetzlich unmöglich ist die Auslegung nicht und.dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung ies Inhalts des ' Erbvertrags die Behauptung der Beklagten, es läge ein bedingtes Vermächtnis vor, übersehen habe, spricht nichts. Zwar erwähnen die Entscheidungsgründe die Behauptung nicht, dieser Umstand läßt aber einen Schluß auf ein Obersehen deswegen nicht zu, weil die vom Berufungsgericht getroffene '■/r Feststellung, nur ein schuldhaftes Verhalten der Katharina sei nach dem Willen der Vertragschließenden ein Fdicktrittsgrund, mit der Annahme eines durch einen unverschuldeten Wegfall der Versorgungspflicht bedingten Vermächtnisses unvereinbar ist. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auch auf § 2295 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Erblasser für den in ihr geregelten Fall ein gesetzliches Rücktrittsrecht; aus ihr kann für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erbvertragsparteien ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart haben, jedoch nichts gewonnen werden. Daß das gesetzliche Rücktrittsrecht des § 2295 BGB nicht gegeben ist, folgt schon daraus, daß nach dieser Bestimmung unter dem Erblasser, dem das Rücktrittsrecht zusteht, nur der zu verstehen ist, der die vertragsmässige Zuwendung gemacht hat. Denn das Gesetz hat nur einen Erblasser im Auge; den Fall, daß der Erbvertrag von mehreren Erblassern geschlossen worden ist, behandelt es nicht. Eine Anwendung diese* Bestimmung auf einen Fall, in dem einer der mehreren Erblasser und firbvertragsparteien die Zuwendung macht und alle Erblasser dem Bedachten die Auflage machen, sie alle zu pflegen, könnte vielleicht dazu führen, dem zuwendenden Erblasser ein Rücktrittsrecht auch dann zu geben, wenn der Bedachte nicht ihm, sondern einem der anderen Erblasser gegenüber seiner Pflicht nicht nachkommt. Einem dieser anderen Erblasser jedoch das Rücktrittsrecht zu geben, würde nicht mehr im Rahmen des § 2295 BGB liegen, der es gerade in das Ermessen les Zuwendenden stellt, ob er zurücktreten will oder nicht. Es braucht daher nicht noch geprüft zu werden, ob § 2295 BGB angewandt werden kann, wenn es sich nur um die Erfüllung einer Auflage handelt. Eine Erweiterung der RUcktrittsbefugnis könnte nur durch eine Bestimmung im Erb- vertrag bewirkt werden, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist, Baß diese vertragsmäßige Ausdetthung sich hier nur auf den Fall eines Verschuldens der Bedachten bezieht, ist oben ausgeführt worden. Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es komme auf das Verhalten des Klägers zu 1) den Erblassern gegenüber nicht an, richtet sich gegen die Auslegung des Erbvertrags. Ba diese Auslegung.denkgesetzlich möglich ist und bei der Auslegung Verfahrensvor-schriften nicht verletzt worden sind, kann die Rüge nicht durchgreifen. . , Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht bei der Auslegung des Erbvertrags dem Umstand Gewicht beigemessen, daß in dem Erbvertrag in erster Linie ' gesagt sei, die Zuwendung erfolge in Anerkennung und als Entgelt für geleistete Bienste, ist ebenfalls unbegründet. Welche Bedeutung diesem Umstand beigemessen wird, ist Sache der tatsächlichen Würdigung; denkgesetzlich unmöglich ist die vom Berufungsgericht angestellte. Erwägung jedenfalls nicht. Bie Ausführungen der Revision hinsichtlich der Aussagen der Zeugen Rosa 401^ und richten sich ge- gen die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene «Beweiswürdigung. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, diese Zeugen hätten*über eine aktive Beteiligung der Katha-rina an äen Beschimpfungen den Erblassern gegen- über keine konkreten Angaben gemacht, ist auch nicht aktenwidrig. Bies trifft einmal nicht für die Aussage des 2eu-&en4HMHI zxl* nach der zwar die Eheleute und die Schwestern sieh gegenseitig beschimpft ha- ben, die aber nicht ergibt, daß die Ehefrau 11 - sich grober Schimpfworte bedient hat» Es trifft aber auch nicht für die Aussage der Zeugin zu. Wenn das Berufungsgericht diese Bekundung als nicht hinreichend konkret ansah, so liegt darin kein Widerspruch zu der Aussage, die es mit dieser Ausführung nur würdigen, aber nicht wiedergeben wollte. Ob das Berufungsgericht die Zeugen nochmals vernehmen wollte, stand in seinem - nicht nachprüfbaren - Ermessen. Baß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Peter nicht hervorgehoben hat', daß dieser Zeuge nicht nur der Vater der Beklagten, sondern auch der Großvater des Klägers zu 2) ist, zwingt nicht zu dem bchluß, daß es dies übersehen habe. Bie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte die Beweisanträge der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 1955 nicht mit der Begründung abtun dürfen, diese Anträge würden auch dann nichts am Entscheidungsergebnis ändern, wenn die Zeugen das in ihr Wissen Gestellte bestätiget würden. Biese Begründung sei unzulänglich, weil sie nicht erkennen lasse, ob das Berufungsgericht die unter Be weis gestellten Behauptungen für rechtsunerheblich oder das Gegenteil schon für unumstößlich bewiesen halte. Bie Rüge ist unbegründet; Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt hat. Baß es sie für die Frage, ob Katharina PPBl iPH^sich einer Verletzung der ihr im Erbvertrag auf er-legten Pflichten schuldig gemacht habe, für unerheblich gehalten hat, ist bei der hier gegebenen Sachlage eine tatsächliche Würdigung, die einer Nachprüfung durch das Revi- sionsgericht entzogen ist. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist hier nicht ersichtlich. Hit der auf § 358 BG-B gestützten KÜge kann die Revision schon deswegen keinen Erfolg haben, -weil sich diese Vorschrift nur auf ein vertragsmäßiges RUcktrittsrecht bezieht, das zwischen dem Rücktrittsberechiigten und dem Rücktrittsgegner vereinbart war. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2H). Schmidt Baske Kregel v. Warner Scheffler * *