Die Beklagte habe ihm trotz seines wiederholten Verlangens seit der Eheschließung den ehelichen Verkehr grundlos verweigert; er sei nicht mehr gewillt, diesen Zustand weiter hinzunehmen. Dem Kläger sei es bei der EheSchliessung allein darauf angekommen, eine gute Mutter für seine Kinder aus erster Ehe zu erhalten; in dieser Hinsicht habe 3ie, was vom Kläger nicht bestritten worden ist, ihre Pflichten voll erfüllt. Das Berufungsgericht stellt fest, daß es in der Ehe der Parteien nie zu einem eigentlichen ehelichen Verkehr gekommen ist, weil die Beklagte sich schon in der ersten Zeit ihrer Ehe gegenüber einer solchen Betätigung der ehelichen Gemeinschaft ablehnend verhalten hat. Diesen Ausführungen ist insoweit beizutreten, als die anfängliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen eine schwere Eheverfehlung der Beklagten darstellte. Rechtlich unhaltbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch in dem späteren Verhalten der Beklagten noch eine dauernde schwere - wenn auch gegenüber ihrer anfänglichen Ablehnung geringere - Eheverfehlung zu erblicken sei. Der Kläger hat sich aber» wie das Berufungsgericht weiter feststellt, mit dieser Einstellung und dem daraus für das'Eheleben sich ergebenden Zustand abgefunden, d.h-, er hat in der Folgezeit auf einer Gewährung des vollen ehelichen Verkehrs gegenüber der Beklagten nicht mehr bestanden, in ihr vielmehr "das Gefühl erweckt, er sei mit der Ehe £"so wie sie geführt wurde_7 im ganzen genommen leidlich zufrieden” (BUS 20)« Insbesondere hat er also - wie er auch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst bekundet hat - nicht zu erkennen gegeben, daß das Verhalten der Beklagten seine eheliche Gesinnung beeinträchtige und seinen Entschluß an der Ehe festzuhalten, in Frage stelle. Hiernach mag es zwar zutreffen, daß die Ehe der Parteien in der ersten Zeit ihres Bestehens insofern an einem Mangel litt, als dem Kläger eine volle geschlechtliche Befriedigung versagt blieb und er durch den Verzicht darauf ein Opfer auf sich nahm, das, weil es seine sittlichen Kräfte überforderte, einer natürlichen Entfaltung und damit auch einer Festigung und Vertiefung der ehelichen Gemeinschaft abträglich war. Dieser Mangel mußte aber, zu demal da es beiden Parteien im Hinblick auf die bereits aus der ersten Ehe des Klägers vorhandenen beiden Kinder nicht unerwünscht war, daß ihre Ehe ohne Kinder blieb, in der Folgezeit mehr und mehr an Bedeutung verlieren, weil - jedenfalls in einer sittlich gesunden Ehe -bei zunehmendem Alter der Ehegatten deren Bedürfnis nach geschlechtlicher Befriedigung entsprechend der natürlichen Entwicklung des menschlichen Organismus abnimmt. Der Senat vermag unter diesen Umständen der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte, auch nachdem die Ehe der Parteien sich jahrelang in der beschriebenen Y/eise verwirklicht und der Kläger dabei ■ bereits das 60. Selbst wenn man aber objektiv das Bestehen einer, solchen Verpflichtung anerkennen wollte, könnte doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihrer schuldhaften Verletzung durch die Beklagte keine Rede sein, weil diese sich des Bestehens einer solchen Verpflichtung nicht bewußt gewesen ist und ihr diese Unkenntnis bei ihrer besonderen seelischen Veranlagung und dem Verhalten des Klägers, der sie über seinen inneren Zustand im Unklaren ließ und dem anscheinend auch selbst der "Mangel” seiner Ehe erst unter dem unheilvollen Einfluß der Zeugin OflU zu dem Bewußtsein gekommen ist, nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann., .Soweit aber das anfängliche Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Ausübung des ehelichen Verkehrs als Eheverfehlung zu werten ist, liegt es soweit zurück, daß die Frist, diesen Pflichtverstoß als Scheidungsgrund geltend zu machen, für den Kläger bei Klageerhebung längst verstrichen war (§50 EheG). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung des ehelichen Verkehrs verlangt hat, nachdem das Bedürfnis nach geschlechtlicher Befriedigung unter dem Einfluß der Zeugin OBBI in ihm trotz seines Alters wieder in verstärktem Maße erwacht und er sich bewußt geworden war, was er in Der Kläger hatte seine Klage weiter auf die Behauptung gestützt, daß die Beklagte seine Beziehungen zu der Zeugin 00 gefördert und in ihrer Wirtschaftsführung Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe. Das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der ’ Beklagten gegenüber dem Eindringen der Zeugin 00^ in ihre Ehe zeugt gewiß von einer ungewöhnlichen Welt- und Lebensfremdheit. des Klägers zu der Zeugin dem Kläger keinen Grund zur Scheidung, Es richtete sich - jedenfalls nach der subjektiven Einstellung der Beklagten - nicht gegen den Kläger, Eie Beklagte glaubte vielmehr, damit ihrem Mann und ihrer Ehe einen Dienst tun zu können. Ein darauf gestütztes Scheidungsbegehren des Klägers wäre aber - auch bei voller Verantwortlichkeit der Beklagten für ihr Tun - in jedem Falle sittlich nicht gerechtfertigt, weil der Kläger dieses durch eine eigene schwere Eheverfehlung veranlaßt hatte (§ 43 Satz 2 EheG) und es außerdem keineswegs mißbilligt, sondern in seinem Sinne Vorteil daraus gezogen hat.. Der Kläger hat sich diese in erster Linie von ihm bestrittene Behauptung bedingt zu eigen gemacht und danach hilfsweise die Auffassung vertreten- daß er sich bei der Eheschließung über eine persönliche Eigenschaft der Beklagten geirrt habe, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würde (§ 32 EheG), Das Berufungsgericht hat aber diese Behauptung der Beklagten chne erkennbaren Rechtsirrtum für widerlegt angesehen, so daß der Aufhebungsantrag des Klägers schon aus diesem Grunde keinen 'Erfolg haben kann.
25C5 055
IV ZR 182/52
Verkündet
am 9o April 1953 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen ‘.des-Volkes
In dem Rechtsstreit der Ehefrau Mathias W , Anna geb. in
laims,
- Prozeßbevollmächtigters
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
gegen
den Maschinen-Betriebsleiter Mathias üif HBl in
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Kregel und Seheffler
für Recht erkannts
Bas Urteil des 7» Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Juni 1952 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 29u September 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen' dem Kläger zur Last,
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
DI e 'Parteien haben am 27. Juni 1930 die Ehe geschlossen. Der Kläger war damals Witwer und 44 Jahre, die Beklagte war 32 Jahre alt. Der Kläger hatte zwei Kinder im damaligen Alter von 14 und 12 Jahren. Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen. Zwischen den Parteien hat bisher noch niemals ein eigentlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden. Seit der Heirat bis zu dem Jahre 1946 ist es zu Liebkosungen und intimen Berührungen zwischen den Parteien gekommen. Später sind auch diese unterblieben. Seit dem Jahre 1950 unterhält der Kläger engere Beziehungen und auch Geschlechtsverkehr mit der Zeugin 0(|p. Er begehrt nunmehr die Scheidung der Ehe aus alleinigem Verschulden der Beklagten, indem er behauptet:
Die Beklagte habe ihm trotz seines wiederholten Verlangens seit der Eheschließung den ehelichen Verkehr grundlos verweigert; er sei nicht mehr gewillt, diesen Zustand weiter hinzunehmen. Durch ihre hartnäckige Weigerung habe die Beklagte die Aufnahme.seiner jetzigen Beziehungen zu der Zeugin OH^ verschuldet. Die Beklagte habe diese Beziehungen zudem in jeder Hinsicht gefördert und ihn zugunsten der Zeugin 0(HB freigegeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Scheidungsfalle jedoch den .Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Sie hat bestritten, den ehelichen Verkehr hartnäckig und ohne Grund verweigert zu haben. Sie hat behauptet: Sie habe von Anfang der Ehe an Hemmungen gegen die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gehabt. Der Kläger habe dieser ihrer Eigenart Rechnung getragen. Im
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■beiderseitigen Einverständnis sei es zu einem Geschlechtsverkehr nicht gekommen; die sonstigen erotischen Bez.i e-hungen während der früheren EheJahre seien im Laufe der Zeit mit Rücksicht auf das fortschreitende Alter der Parteien und zu dem Teil auch infolge der schlechten Verhältnisse während der Kriegs- und NachkriegsJahre allmählich in Wegfall gekommen. Dem Kläger sei es bei der EheSchliessung allein darauf angekommen, eine gute Mutter für seine Kinder aus erster Ehe zu erhalten; in dieser Hinsicht habe 3ie, was vom Kläger nicht bestritten worden ist, ihre Pflichten voll erfüllt. Die Störung des trotz des fehlenden ehelichen Verkehrs harmonischen Ehelebens sei al-
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lein auf den unheilvollen Einfluß der Zeugin OÜH zurückzuführen, densie, die Beklagte, zu spät erkannt habe.
Sie habe das Verhältnis des Klägers zu der Zeugin OflD nicht bewußt gefördert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat weder als erwiesen angesehen, daß die Beklagte dem Verlangen des Klägers nach Geschlechtsgemeinschaft hartnäckigen Widerstand entgegengesetzt, noch daß sie schuldhaft die ehewidrigen Beziehungen* zu Frau gef ordert habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe geschieden und beide Parteien für schuldig, den Kläger Jedoch für überwiegend schuldig erklärt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht stellt fest, daß es in der Ehe der Parteien nie zu einem eigentlichen ehelichen Verkehr gekommen ist, weil die Beklagte sich schon in der ersten Zeit ihrer Ehe gegenüber einer solchen Betätigung der ehelichen Gemeinschaft ablehnend verhalten hat. Die Beklagte seij so führt das Berufungsgericht aus, eine Frau von überschwänglichem Wesen und einer betont religiösschwärmerischen Veranlagung. Infolgedessen möge sich bei ihr eine starke Abneigung gegen die Ausübung des ehelichen Verkehrs herausgebildet haben. Ihr Verhalten sei aber gleichwohl eine schwere EheVerfehlung, denn sie habe die geschlechtliche Gemeinschaft mit dem Kläger entgegen dessen ihr bekannten ernstlichen Wunsch hartnäckig und schuldhaft verweigert. Zwar habe sich der Kläger mit diesem Zustand des fehlenden Geschlechtsverkehrs nahezu 20 Jahre lang, nämlich bis er die Zeugin 0^^^ kennengelernt habe, abgefunden. Dadurch habe er jedoch das Recht auf volle eheliche Gemeinschaft, das unverlierbar und unverzichtbar sei, nicht verloren.
Diesen Ausführungen ist insoweit beizutreten, als die anfängliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen eine schwere Eheverfehlung der Beklagten darstellte. Rechtlich unhaltbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch in dem späteren Verhalten der Beklagten noch eine dauernde schwere - wenn auch gegenüber ihrer anfänglichen Ablehnung geringere - Eheverfehlung zu erblicken sei. Die Weigerung der Beklagten, den ehelichen Verkehr zu vollziehen, entsprang' nicht einer augenblicklichen Stimmung oder Laune, sondern wie das Berufungsgericht feststellt, einer dauernden »eindeutigen Einstellung”, die als solche auch dem Kläger nicht verborgen blieb. Der
Kläger hat sich aber» wie das Berufungsgericht weiter feststellt, mit dieser Einstellung und dem daraus für das'Eheleben sich ergebenden Zustand abgefunden, d.h-, er hat in der Folgezeit auf einer Gewährung des vollen ehelichen Verkehrs gegenüber der Beklagten nicht mehr bestanden, in ihr vielmehr "das Gefühl erweckt, er sei mit der Ehe £"so wie sie geführt wurde_7 im ganzen genommen leidlich zufrieden” (BUS 20)« Insbesondere hat er also - wie er auch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst bekundet hat - nicht zu erkennen gegeben, daß das Verhalten der Beklagten seine eheliche Gesinnung beeinträchtige und seinen Entschluß an der Ehe festzuhalten, in Frage stelle.
Hiernach mag es zwar zutreffen, daß die Ehe der Parteien in der ersten Zeit ihres Bestehens insofern an einem Mangel litt, als dem Kläger eine volle geschlechtliche Befriedigung versagt blieb und er durch den Verzicht darauf ein Opfer auf sich nahm, das, weil es seine sittlichen Kräfte überforderte, einer natürlichen Entfaltung und damit auch einer Festigung und Vertiefung der ehelichen Gemeinschaft abträglich war. Dieser Mangel mußte aber, zu demal da es beiden Parteien im Hinblick auf die bereits aus der ersten Ehe des Klägers vorhandenen beiden Kinder nicht unerwünscht war, daß ihre Ehe ohne Kinder blieb, in der Folgezeit mehr und mehr an Bedeutung verlieren, weil - jedenfalls in einer sittlich gesunden Ehe -bei zunehmendem Alter der Ehegatten deren Bedürfnis nach geschlechtlicher Befriedigung entsprechend der natürlichen Entwicklung des menschlichen Organismus abnimmt. Die Ehe der Parteien entbehrte deshalb auch so wie sie von ihnen geführt wurde, nicht der Möglichkeit einer vollen Sinnerfüllung.
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Der Senat vermag unter diesen Umständen der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte, auch nachdem die Ehe der Parteien sich jahrelang in der beschriebenen Y/eise verwirklicht und der Kläger dabei ■ bereits das 60. Lebensjahr..überschritten hatte, noch verpflichtet gewesen sei, ihrerseits eine Anregung zur Ausübung des ehelichen Verkehrs zu geben oder doch ihre Bereitschaft dazu zu dem Ausdruck zu bringen, nicht zu folgen. Selbst wenn man aber objektiv das Bestehen einer, solchen Verpflichtung anerkennen wollte, könnte doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihrer schuldhaften Verletzung durch die Beklagte keine Rede sein, weil diese sich des Bestehens einer solchen Verpflichtung nicht bewußt gewesen ist und ihr diese Unkenntnis bei ihrer besonderen seelischen Veranlagung und dem Verhalten des Klägers, der sie über seinen inneren Zustand im Unklaren ließ und dem anscheinend auch selbst der "Mangel” seiner Ehe erst unter dem unheilvollen Einfluß der Zeugin OflU zu dem Bewußtsein gekommen ist, nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann.,
.Soweit aber das anfängliche Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Ausübung des ehelichen Verkehrs als Eheverfehlung zu werten ist, liegt es soweit zurück, daß die Frist, diesen Pflichtverstoß als Scheidungsgrund geltend zu machen, für den Kläger bei Klageerhebung längst verstrichen war (§50 EheG).
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung des ehelichen Verkehrs verlangt hat, nachdem das Bedürfnis nach geschlechtlicher Befriedigung unter dem Einfluß der Zeugin OBBI in ihm trotz seines Alters wieder in verstärktem Maße erwacht und er sich bewußt geworden war, was er in
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der Ehe entbehrt hatte. Anscheinend hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß er damals wieder mit einem entspre- ^ chenden Verlangen an die Beklagte herangetreten sei. Ein solches würde sich aber zu diesem Zeitpunkt von allem an- . deren abgesehen, auch deshalb als Mißbrauch seiner ehemännlichen Rechte dargestellt haben, weil es nun nicht mehr mit der Bereitschaft verbunden war, von der Zeugin OiS zu lassen. Daß es dem Kläger an dieser Bereitschaft gefehlt hat, zeigt sein gesamtes späteres Verhalten. Die Beklagte handelte also nicht ehewidrig, wenn sie sich einem solchen mißbräuchlichen Verlangen gegenüber ablehnend verhielt.
Der Kläger hatte seine Klage weiter auf die Behauptung gestützt, daß die Beklagte seine Beziehungen zu der Zeugin 00 gefördert und in ihrer Wirtschaftsführung Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe. Das Berufungsgericht hat es - von seinem Standpunkt aus zutreffend -dahinstehen lassen, ob auch diese Klagegründe geeignet seien, das Scheidungsbegehren des Klägers zu rechtfertigen. Es erörtert sie jedoch des näheren im Zusammenhang ; mit der von ihm vorgenoffimenen Schuldabwägung.. Seine Ausführungen hierzu ergeben eindeutig, daß die Klage auch unter diesen (Jesichtspunkten nicht begründet ist.
Das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der ’ Beklagten gegenüber dem Eindringen der Zeugin 00^ in ihre Ehe zeugt gewiß von einer ungewöhnlichen Welt- und Lebensfremdheit. Es war objektiv unsittlich. Ben einem gesunden sittlichen und einem echten ehelichen Empfinden wäre die Beklagte einem solchen Angriff auf ihre Ehe von Anfang an mit Entschiedenheit und Entrüstung entgegengetreten (vgl BGrHZ 6, 360 ff). Gleichwohl gibt ihr duldendes und förderndes Verhalten gegenüber den Beziehungen
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des Klägers zu der Zeugin dem Kläger keinen Grund
zur Scheidung, Es richtete sich - jedenfalls nach der subjektiven Einstellung der Beklagten - nicht gegen den Kläger, Eie Beklagte glaubte vielmehr, damit ihrem Mann und ihrer Ehe einen Dienst tun zu können. Das würde zwar ihrer Handlungsweise objektiv den Charakter eines unsittlichen Verhaltens im Sinne des § 43 Satz 1 EheG nicht nehmen. Ein darauf gestütztes Scheidungsbegehren des Klägers wäre aber - auch bei voller Verantwortlichkeit der Beklagten für ihr Tun - in jedem Falle sittlich nicht gerechtfertigt, weil der Kläger dieses durch eine eigene schwere Eheverfehlung veranlaßt hatte (§ 43 Satz 2 EheG) und es außerdem keineswegs mißbilligt, sondern in seinem Sinne Vorteil daraus gezogen hat..
Einer Prüfung der Frage, ob und in welchem Maße der Beklagten ihr Verhalten nach den vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständen, namentlich mit Rücksicht auf ihre eigenartige Veranlagung und auf die große Aufregung, in der sie ihre in Frage kommenden Äußerungen abgegeben hat, als Verschulden angerechnet werden kann, bedarf es danach nicht mehr.-
Was den Vorwurf der schlechten Wirtschaftsführung anlangt, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger hierfür keinen Beweis erbracht habe.
Das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers kann deshalb keinen Erfolg haben. Zu seinem in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung der Ehe hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen. Es bedurfte jedoch deswegen keiner Zurückweisung des Rechtsstreits, weil der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt eindeutig ergibt, daß auch der Aufhebungsantrag des Klägers unbegründet ist. Dieser Antrag war durch die erst in der Berufungsinstanz von der Beklagten aufgestellte Behauptung veranlaßt, daß ihre Abneigung ge-
gen die Ausübung des ehelichen Verkehrs auf einer krankhaften seelischen Abartigkeit beruhe. Der Kläger hat sich diese in erster Linie von ihm bestrittene Behauptung bedingt zu eigen gemacht und danach hilfsweise die Auffassung vertreten- daß er sich bei der Eheschließung über eine persönliche Eigenschaft der Beklagten geirrt habe, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würde (§ 32 EheG), Das Berufungsgericht hat aber diese Behauptung der Beklagten chne erkennbaren Rechtsirrtum für widerlegt angesehen, so daß der Aufhebungsantrag des Klägers schon aus diesem Grunde keinen 'Erfolg haben kann. Ob die Aufhebung der Ehe, wenn der Kläger sich tatsächlich über eine persönliche Eigenschaft
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der Beklagten geirrt hätte, auch deshalb ausgeschlossen wäre, weil er nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen wolle, bedarf danach keiner Prüfung„
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Schmidt; Ascher Raske Kregel Scheffler