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BGH · IV ZR 182/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 182/09

Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Temo, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Beklagte die Klagforderung nebst Zinsen beglichen und mit Schriftsatz vom 26. Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt, da der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen hat (§ 269 Abs.3 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 91a ZPO
Kosten27RechtsstreitAzZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 182/09
vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
LG Hannover - Az. 2 S 85/08 vom 11.08.2009;
AG Hannover - Az. 520 C 6328/08 vom 19.11.2008;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Temo, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Beklagte die Klagforderung nebst Zinsen beglichen und mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 ZPO).
Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt, da der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Wert: 2.120,91 €
Temo		Seiffert		Wendt
	Dr. Kessal-Wulf		Felsch