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BGH · IV-ZR-181/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-181/72

ZPO §§ 640, 640 c, 641 c, 643; GVG § 119 Das Oberlandesgericht ist zuständiges Berufungsgericht, wenn das Amtsgericht in einem Kindschaftsprozeß, nachdem der Beklagte die Vaterschaft anerkannt hat, über den Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts, den auf Zahlung eines bezifferten Unterhaltsbetrages für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes und über die Kosten des Verfahrens entschieden hat. Das Oberlandesgericht hat das den bezifferten Unterhaltsanspruch betreffende Verfahren abzutrennen, den Rechtsstreit insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen und über die Berufung in der Kindschaftssache (Wirksamkeit des Anerkenntnisses und Anspruch auf Regelunterhalt) sachlich zu entscheiden. 1. Soweit die Berufung des Beklagten sich gegen die Verurteilung, an die Klägerin vom Tage ihrer Geburt an bis zu dem 30. Juni 1970 eine monatliche Unterhaltsrente von 115,— DM zu zahlen, richtet, wird das Urteil des Amtsgerichts in Köln, Abteilung 145, vom 2. Der Rechtsstreit über diesen Anspruch wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auf Grund dieser Verhandlung hat das Amtsgericht den Beklagten durch das Urteil vom 2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin beim Amtsgericht eine Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 ZPO anhängig gemacht hatte. Der Vorschrift des § 640 c ZPO zuwider hat die Klägerin in diesem Verfahren einen weitergehenden Antrag auf Zahlung eines festen Unterhaltsbetrags gestellt. Nachdem der Beklagte die Vaterschaft und den Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts, diesen allerdings nur eingeschränkt, anerkannt hatte, hat es sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch weiterhin noch um eine Kindschaftssache gehandelt* Dieser Rechtsstreit blieb anhängig. Das Amtsgericht mußte noch entscheiden über den Antrag, den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts zu verurteilen, und auch über die in dem Kindschaftsprozeß entstandenen Kosten. Für die Berufung gegen ein solches Urteil ist, selbst wenn sich die Berufung nach Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagen gemäß § 641 c ZPO auf die Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts beschränken würde, nach § 119 Ziff.1 GVG das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zuständig. Das gilt in dem hier zu entscheidenden Falle um so mehr, als der Beklagte mit der Berufung zugleich geltend gemacht hat, das Anerkenntnis sei nicht wirksam, die Klägerin habe deswegen keine Ansprüche gegen ihn (BGH FamRZ 1971, 637 - m. Dasselbe gilt, wenn das Amtsgericht § 640 c ZPO nicht beachtet und in dem angefochtenen Urteil auch über einen bezifferten Unterhaltsanspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes entschieden hat. Da das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit, soweit er die Kindschafts- Das Amtsgericht hätte das Verfahren betreffend den Klagantrag zu Ziff.3 (Klage auf Zahlung des bezifferten Unterhaltsbetrages für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes) nach § 145 ZPO abtrennen müssen. In dem Kindschaftsprozeß hätte es die Hauptsache insoweit für erledigt erklären müssen, als es die Klage auf Feststellung der Abstammung betraf.Es hätte über den Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts nach § 643 c und über die diesen Teil des Rechtsstreits betreffenden Kosten in dem Kindschaftsprozeß entscheiden müssen. In dem abgetrennten Verfahren konnte jetzt ein Urteil über den Anspruch auf Zahlung des bestimmten Unterhaltsbetrags ergehen. In diesem Rechtsstreit hätte das Amtsgericht, wenn es der Klage stattgeben wollte, auf einen entsprechenden Einwand des Beklagten zuvor prüfen müssen, ob die Vaterschaft wirksam anerkannt war. Es hätte aber auch, wenn der Beklagte in der Kindschaftssache deswegen ein Rechtsmittel eingelegt hatte, jetzt den Unterhaltsrechtsstreit nach § 148 ZPO bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits aussetzen können. Darin, daß das Amtsgericht gegen § 640 c ZPO verstoßen, die Verfahren nicht nach § 145 ZPO getrennt hat, sondern im Kindschaftsverfahren auch über den Anspruch auf Zahlung des bezifferten Unterhaltsanspruchs verhandelt und entschieden hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht hätte seinerseits auf das von dem Beklagten eingelegte Rechtsmittel die Verfahren trennen und das den Anspruch auf Zahlung des bezifferten Unterhalts betreffende Verfahren nach § 539 ZPO an das Amtsgericht zurückverweisen müssen. Diese, von dem Oberlandesgericht unterlassene Entscheidung ist auf die Revision des Beklagten jetzt vom Revisionsgericht zu treffen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 72 GVG § 145 ZPO § 1600a BGB § 148 ZPO
AmtsgerichtRechtsstreitOberlandesgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 640, 640 c, 641 c, 643; GVG § 119
Das Oberlandesgericht ist zuständiges Berufungsgericht, wenn das Amtsgericht in einem Kindschaftsprozeß, nachdem der Beklagte die Vaterschaft anerkannt hat, über den Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts, den auf Zahlung eines bezifferten Unterhaltsbetrages für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes und über die Kosten des Verfahrens entschieden hat.
Das Oberlandesgericht hat das den bezifferten Unterhaltsanspruch betreffende Verfahren abzutrennen, den Rechtsstreit insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen und über die Berufung in der Kindschaftssache (Wirksamkeit des Anerkenntnisses und Anspruch auf Regelunterhalt) sachlich zu entscheiden.
BGH, Urt. vom 23. Januar 1974	-	IV	ZR	181/72	-	OLG	Köln
AG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
23. Januar 1974 IV ZR 181/72	Hellmann,
'	Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Wolfgang
 traße (0,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
die am 3. Januar 1970 in KflB geborene Silke K	,
BaflflflHi StraßeBP b, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, daselbst,
 Pfleger:	da^Jugendamt	der	Stadt	KflB,	fl	Kfl^fl,
 SflMktraße fl b,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer
 für Recht erkannt:
I.	Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt.
II.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. November 1971 aufgehoben.
III.	1. Soweit die Berufung des Beklagten sich gegen die Verurteilung, an die Klägerin vom Tage ihrer Geburt an bis zu dem 30. Juni 1970 eine monatliche Unterhaltsrente von 115,— DM zu zahlen, richtet, wird das Urteil des Amtsgerichts in Köln, Abteilung 145, vom 2. Februar 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit über diesen Anspruch wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2.	Im übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
IV.	Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird zu III 1 dem Amtsgericht und zu III 2 dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 3. Januar 1970 geborene Klägerin hatte nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 9. Juli 1970 gegen den Beklagten Klage erhoben und beantragt:
1.	festzustellen, daß der Beklagte ihr Vater ist,
2.	den Beklagten zu verurteilen, ihr vom 1. Juli 1970 ab bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu zahlen,
3.	den Beklagten zu verurteilen, ihr vom Tage der Geburt bis zu dem 30. Juni 1970 eine monatliche Unterhaltsrente von 115»— DM zu zahlen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 4. August 1970 das Verfahren über den Klagantrag zu Ziff. 3 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Feststellungsklage ausgesetzt. Nachdem der Beklagte mit Zustimmung des Beamten des Jugendamts, der die Klägerin in diesem Verfahren vertritt, in der nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 19. Januar 1971 die Vaterschaft anerkannt hatte, hat die Klägerin die Feststellungsklage für erledigt erklärt und nur noch die Anträge zu Ziff. 2 und 3 aufrecht erhalten. Außerdem hat sie beantragt, dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat alsdann anerkannt, der Klägerin monatlich 105,— DM bis zu dem 30. 6. 1970 als Unterhaltsrente und von da an den Regelunterhalt abzüglich eines Abschlags von 20 % zu schulden. Er hat sich gegen die Kostenlast verwahrt .
 
Auf Grund dieser Verhandlung hat das Amtsgericht den Beklagten durch das Urteil vom 2. Februar 1971 verurteilt :
1.	an die Klägerin vom Tage ihrer Geburt ab bis zu dem 30. 6. 1970 eine monatliche Unterhalt srente von 115,— DM,
2.	an die Klägerin vom 1, Juli 1970 ab bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres den Regelunterhalt monatlich im voraus zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 12. März 1971 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt mit dem Antrag:
1.	festzustellen, daß das Anerkenntnis des Beklagten vom 19. Januar 1971 unwirksam ist,
2.	die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin vom Tage ihrer Geburt an bis zu dem 30. 6. 1970 eine monatliche Unterhaltsrente von 115,— DM zugesprochen worden ist.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil verspätet Revision eingelegt.
 
Entscheidungsgründe:
Dem Beklagten war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. Er war infolge Armut gehindert, die Revisionsfrist zu wahren, jedoch hat er innerhalb dieser Frist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Nachdem ihm dieses erteilt worden war, hat er alsbald Revision eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Diesem Antrag war nach § 233 ZPO zu entsprechen.
In der Sache ist die Revision begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht habe es sich zunächst um eine Kindschaftssache gehandelt. Dadurch, daß der Beklagte die Vaterschaft anerkannt habe, sei dieser Streit jedoch behoben worden. Die Parteien hätten dann nur noch über die Höhe des Unterhalts gestritten. Auch das Amtsgericht habe nur über diesen entschieden, nämlich über den Regelunterhalt und den Unterhalt nach Maßgabe der §§ 1708, 1710 BGB a.F. Damit habe das Urteil keine Entscheidung über eine Kindschaftssache getroffen. Für die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts über die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht seien aber nach § 72 GVG die Landgerichte zuständig.
I. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin beim Amtsgericht eine Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 ZPO anhängig gemacht hatte. Gemäß § 643 hat die Klägerin in diesem Verfahren zugleich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr den Regelunterhalt zu leisten. Der Vorschrift des § 640 c ZPO zuwider hat die Klägerin in diesem Verfahren einen weitergehenden Antrag auf Zahlung eines festen Unterhaltsbetrags gestellt.
Nachdem der Beklagte die Vaterschaft und den Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts, diesen allerdings nur eingeschränkt, anerkannt hatte, hat es sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch weiterhin noch um eine Kindschaftssache gehandelt* Dieser Rechtsstreit blieb anhängig. Deswegen hat das Berufungsgericht auch mit Recht in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. Das Amtsgericht mußte noch entscheiden über den Antrag, den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts zu verurteilen, und auch über die in dem Kindschaftsprozeß entstandenen Kosten. Soweit über den Regelunterhalt nach § 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO entschieden wird, handelt es sich um eine Entscheidung in einer Kindschaftssache. Für die Berufung gegen ein solches Urteil ist, selbst wenn sich die Berufung nach Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagen gemäß § 641 c ZPO auf die Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts beschränken würde, nach § 119 Ziff. 1 GVG das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zuständig. Das gilt in dem hier zu entscheidenden Falle um so mehr, als der Beklagte mit der Berufung zugleich geltend gemacht hat, das Anerkenntnis sei nicht wirksam, die Klägerin habe deswegen keine Ansprüche gegen ihn (BGH FamRZ 1971, 637 - m. Anm. Bosch - und die darin angeführten Entscheidungen sowie OLG Hamm NJW 1972, 1094). Dasselbe gilt, wenn das Amtsgericht § 640 c ZPO nicht beachtet und in dem angefochtenen Urteil auch über einen bezifferten Unterhaltsanspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes entschieden hat. Das ergangene Urteil verliert dadurch nicht den Charakter eines in einer Kindschaftssache erlassenen.
Da das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit, soweit er die Kindschafts-
sache betrifft, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
II. Das Amtsgericht hat gegen § 640 c ZPO verstoßen.
Nach dieser Vorschrift kann mit einer Kindschaftssache keine Klage anderer Art verbunden werden. Hierfür ist nur für die Übergangszeit in Art. 12 § 18 NEhelG eine Ausnahme gemacht. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, da die Klage nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichenge setze s erhoben worden ist. Das Amtsgericht hätte das Verfahren betreffend den Klagantrag zu Ziff. 3 (Klage auf Zahlung des bezifferten Unterhaltsbetrages für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes) nach § 145 ZPO abtrennen müssen.
Wenn dann die Klage auf Zahlung des Unterhaltsbetrages nicht zurückgenommen oder die Parteien übereinstimmend um die Aussetzung des Verfahrens gebeten hätten, hätte diese Klage nach § 1600 a BGB abgewiesen werden müssen. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO, die das Amtsgericht angeordnet hat, war nicht zulässig.
Nachdem das Vaterschaftsanerkenntnis des Beklagten gemäß § 641 c ZPO beurkundet war, blieb das Amtsgericht immer noch verpflichtet, die beiden Verfahren nach § 145 ZPO zu trennen. In dem Kindschaftsprozeß hätte es die Hauptsache insoweit für erledigt erklären müssen, als es die Klage auf Feststellung der Abstammung betraf. Es hätte über den Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts nach § 643 c und über die diesen Teil des Rechtsstreits betreffenden Kosten in dem Kindschaftsprozeß entscheiden müssen. Für die Berufung gegen dieses Urteil war das Oberlandesgericht, wie bereits ausgeführt, zuständig.
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In dem abgetrennten Verfahren konnte jetzt ein Urteil über den Anspruch auf Zahlung des bestimmten Unterhaltsbetrags ergehen. In diesem Rechtsstreit hätte das Amtsgericht, wenn es der Klage stattgeben wollte, auf einen entsprechenden Einwand des Beklagten zuvor prüfen müssen, ob die Vaterschaft wirksam anerkannt war. Es hätte aber auch, wenn der Beklagte in der Kindschaftssache deswegen ein Rechtsmittel eingelegt hatte, jetzt den Unterhaltsrechtsstreit nach § 148 ZPO bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits aussetzen können. Für die Berufung gegen das in dem abgetrennten Unterhaltsrechtsstreit ergangene Urteil wäre dann das Landgericht zuständig gewesen.
Darin, daß das Amtsgericht gegen § 640 c ZPO verstoßen, die Verfahren nicht nach § 145 ZPO getrennt hat, sondern im Kindschaftsverfahren auch über den Anspruch auf Zahlung des bezifferten Unterhaltsanspruchs verhandelt und entschieden hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht hätte seinerseits auf das von dem Beklagten eingelegte Rechtsmittel die Verfahren trennen und das den Anspruch auf Zahlung des bezifferten Unterhalts betreffende Verfahren nach § 539 ZPO an das Amtsgericht zurückverweisen müssen. Es ist hier anders, als in den in Art. 12 § 18 NEhelG geregelten Fällen (vgl. dazu BGH LM NEhelG Nr. 1; NJW 1973, 849). Dort kommt eine Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht in Betracht, weil für diese Fälle § 640 c ZPO nicht gilt.
Diese, von dem Oberlandesgericht unterlassene Entscheidung ist auf die Revision des Beklagten jetzt vom Revisionsgericht zu treffen.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Hauß ist in Urlaub	Johannsen
 und an der Unterzeichnung verhindert.
Johannsen
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Knüfer