* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 260 Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden, Dr0 Locv/enheim und Dr0 Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29» Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiescn» Er sei im Jahre 1935 aiich bereits im Labor der ITiedcr-rheinischon Margarinewerke tätig gewesen» Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten habe man aber die Fortsetzung dieser technischen Ausbildung, weil er Jude war, nicht mehr zugelassen» Er habe infolgedessen nur eine kaufmännische Ausbildung erhalten» Diese sei nicht ausreichend gewesen, um Kirrmeister werden zu können, weil dazu in erster Linie technische Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich seien» Er sei infolgedessen von der Ausbildung eines Kirnmoistors ausgeschlossen worden» Der Kläger meine nun, daß der Kirnmeister ein Beruf in diesem Sinne sei0 Das sei jedoch nach den Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit den eigenen Vorbringen des Klägers nicht der Pall» Vielmehr handele cs sich bei dem Kirnmeister um eine berufliche Stellung» Es gebe mithin nicht dio Ausbildung zu dem Beruf des Kirnneistcrs, von welcher der Kläger hätte ausgeschlossen werden künncn0 Möglich sei nur eine breite Ausbildung gewesen, die infolge entsprechender Vielseitigkeit geeignet gewesen sei, unter Umständen solche Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, daß man damit den Arbeitsplatz, die Stellung eines Angestellten habe erlangen können, die kraft langjähriger Übung in der Margarineindustrie mit dem Titel des “Kirn-meisters“ gekennzeichnet sei» Sowenig, wie eine solche Ausbildung dem Absolventen den angestrebten Arbeitsplatz sichere, sowenig könne er davon ausgeschlossen werden» IIo Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision haben im Ergebnis Erfolge Hach der Rechtsprechung des Senats (Rz\7 I960, 402 Nr, 70) verstellt das BEG unter "Ausbildung" in Sinne des § 115 BEG diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, die ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet„ Eine Ausbildung in diesen Sinne kann auch dann vorlicgen, wenn für sic ein im einzelnen geregelter Ausbildungsgang nicht vorgeschrieben isto Es mag sein, daß es, wie das Berufungsgericht feststellt, eine spezifische Ausbildung zu dem Beruf des Kirnmeisters, von welcher der Klager hätte ausgeschlossen werden können, nicht gibt» Möglich war aber, wie das Berufungsgericht ausführt, eine bereite Ausbildung, die infolge entsprechender Vielseitigkeit in technischer und kaufmännischer Hinsicht geeignet war, unter Unständen solche Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, daß inan damit die Stellung eines Angestellten erwerben konnte, die kraft langjähriger Übung in der Margarincinduotric mit dem Titel des "Kirnmeisters" gekennzeichnet ist. Die weitere Ausübung dieser Tätigkeit und die damit verbundene Möglichkeit, sieh besondere technische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, ist ihn nach seinem Vorbringen% weil er Judo war, abgeschnitten wordene Wenn der Klüger dbeT* Kirnmeistor werden wollte, so bedurfte er zunächst einer solchen von ihm erstrebten Ausbildung zun Margarinetcchnificei* Mochte er auch mit den Abschluß dieser Ausbildung noch nicht die sichere Gewähr haben, demnächst zun Kirnmeister aufzusteigen, weil dafür nur besonders angelernte und erfahrene Kräfte in Betracht kamen, so war sic doch eine unerläßliche Bedingung für die Erlangung einer solchen Stellung o Auch wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Y/eg zur Stellung als Kirnneister eine Y/eiterbildung dar-stcllte, mußte für die Bekleidung dieser Stellung eine solche Grundausbildung vorliegen„ Biese erstrebte der Kläger, und in dieser ist er nach seiner Darstellung ver-folgungsbedingt unterbrochen worden<> Sofern diese Darstellung zutrifft, käme für ihn eine Entschädigung nur dann nicht in Frage, wenn die von ihm erlangte kaufmännische Ausbildung der Stellung eines Kirnmeisters als gleichwertig zu erachten wäre (Urteil des Senats RzY/ 1959?

Zitierte Normen: § 115 BEG
KirnmeisterkaufmännischAusbildungBerufungsgerichtErfahrungberufenKlägerStellungRevision

Volltext der Entscheidung

2050 020 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR^ 181/64-	URTEIL	Verkündet	am
9» Juni 1965 Ehrenberger Justizangcsteil
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
i
dec Landwirts Paul C
Dominikanische Republik,
 Klägers und Revisionsklägers
 Prozcilbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Nordrhein - Westfa vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 len,
Beklagten und Revisionsbcklagteno
/
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 260 Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden, Dr0 Locv/enheim und Dr0 Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29» Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiescn»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei 0
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der am	1917	in	Neuß/Rhcin	geborene	Klager
 ist Judeo Er besuchte die Volksschule und dann zwei Jahre die Handelsschule in N^^o Im Jahre 1933 befand er sich bei de2i Rheinischen Margarinewerken	ll^p,	die
 in jüdischem Besitz waren, in der Lehre0 Er wollte Kirnmeister werden« Nach Abschluß seiner dreijährigen kaufmännischen Lehre war er noch 2 l/2 Jahre als Buchhalter bei derselben Firma tätige Nach den Ereignissen des 9« November 1958 konnte er als Jude dort nicht mehr weiter arbeiten0
3
Er wurde am 17» November 1938, weil er Jude war, verhaftet und bis zu dem 4« Februar 1939 im Konzentrationslager Dachau festgehalteno Er arbeitete dann noch ein Jahr in Deutschland in der Landwirtschaft und konnte im Jahre 1940 in die Dominikanische Republik auov/andorn, wo er seitdem Land-Wirtschaft betreibt»
Am 5* Oktober 1955 hat der Kläger Entschädigung wegen "Schadens im beruflichen Fortkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung" beantragt» Er hat behauptet, seine Lehre habe neben der kaufmännischen Ausbildung eine technische Unterweisung in der Margarineerzeugung vorgesehen»
Er sei im Jahre 1935 aiich bereits im Labor der ITiedcr-rheinischon Margarinewerke tätig gewesen» Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten habe man aber die Fortsetzung dieser technischen Ausbildung, weil er Jude war, nicht mehr zugelassen» Er habe infolgedessen nur eine kaufmännische Ausbildung erhalten» Diese sei nicht ausreichend gewesen, um Kirrmeister werden zu können, weil dazu in erster Linie technische Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich seien» Er sei infolgedessen von der Ausbildung eines Kirnmoistors ausgeschlossen worden»
Mit seinem Entschädigungsanspruch hat der Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt» Mit der von erkennenden Senat zugclassenen Revision verfolgt er ihn weiter» Das beklagte Land hat sich vor dein Revisionsgericht nicht vertreten lassen»
Entsehei dungsgründe^
Die Revision ist im Ergebnis begründet»
 
Io
 Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger in Sinne des § 115 AhSo 1 BEG- von einer “erstrebten Ausbildung“ ausgeschlossen worden ist» Eine bestimmte Ausbildung könne nur in den Sinne erstrebt werden, daß ein dieser Ausbildung entsprechendes Berufsziel vorhanden sei« Eine Ausbildung ohne solches Ziel möge Weiterbildung oder Allgemeinbildung sein, sei aber keine Berufsausbildung» Ein Beruf, den nicht ein bestimmter, fest umrissener Ausbildungsweg entspreche, sei kein “Beruf“, sondern eine “Stellung“, die nicht wesentlich von der Ausbildung abhänge, für die vielmehr die Eunktioncn maßgebend seien, die jemand tatsächlich ausübe»
Der Kläger meine nun, daß der Kirnmeister ein Beruf in diesem Sinne sei0 Das sei jedoch nach den Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit den eigenen Vorbringen des Klägers nicht der Pall» Vielmehr handele cs sich bei dem Kirnmeister um eine berufliche Stellung» Es gebe mithin nicht dio Ausbildung zu dem Beruf des Kirnneistcrs, von welcher der Kläger hätte ausgeschlossen werden künncn0 Möglich sei nur eine breite Ausbildung gewesen, die infolge entsprechender Vielseitigkeit geeignet gewesen sei, unter Umständen solche Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, daß man damit den Arbeitsplatz, die Stellung eines Angestellten habe erlangen können, die kraft langjähriger Übung in der Margarineindustrie mit dem Titel des “Kirn-meisters“ gekennzeichnet sei» Sowenig, wie eine solche Ausbildung dem Absolventen den angestrebten Arbeitsplatz sichere, sowenig könne er davon ausgeschlossen werden»
Die von Kläger angestrebte Ausbildung sei zu unbestimmt,
5
un Gegenstand einer entschädigungsfähigen Beeinträchtigurig 2u sein0
Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger schon 1933 aus rassischen Gründen in einem jüdischen Betrieb gegebene Lernmöglichkeiten genommen worden seien»
IIo
 Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision haben im Ergebnis Erfolge
 Hach der Rechtsprechung des Senats (Rz\7 I960, 402 Nr, 70) verstellt das BEG unter "Ausbildung" in Sinne des § 115 BEG diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, die ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet„ Eine Ausbildung in diesen Sinne kann auch dann vorlicgen, wenn für sic ein im einzelnen geregelter Ausbildungsgang nicht vorgeschrieben isto Es mag sein, daß es, wie das Berufungsgericht feststellt, eine spezifische Ausbildung zu dem Beruf des Kirnmeisters, von welcher der Klager hätte ausgeschlossen werden können, nicht gibt» Möglich war aber, wie das Berufungsgericht ausführt, eine bereite Ausbildung, die infolge entsprechender Vielseitigkeit in technischer und kaufmännischer Hinsicht geeignet war, unter Unständen solche Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, daß inan damit die Stellung eines Angestellten erwerben konnte, die kraft langjähriger Übung in der Margarincinduotric mit dem Titel des "Kirnmeisters" gekennzeichnet ist. Diese breite Ausbildung erstrebte nach seiner Darstellung der Kläger, als
 
er im Labor der lliederrheinisch.cn Margarinewerke tätig war.. Die weitere Ausübung dieser Tätigkeit und die damit verbundene Möglichkeit, sieh besondere technische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, ist ihn nach seinem Vorbringen% weil er Judo war, abgeschnitten wordene Wenn der Klüger dbeT* Kirnmeistor werden wollte, so bedurfte er zunächst einer solchen von ihm erstrebten Ausbildung zun Margarinetcchnificei* Mochte er auch mit den Abschluß dieser Ausbildung noch nicht die sichere Gewähr haben, demnächst zun Kirnmeister aufzusteigen, weil dafür nur besonders angelernte und erfahrene Kräfte in Betracht kamen, so war sic doch eine unerläßliche Bedingung für die Erlangung einer solchen Stellung o Auch wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Y/eg zur Stellung als Kirnneister eine Y/eiterbildung dar-stcllte, mußte für die Bekleidung dieser Stellung eine solche Grundausbildung vorliegen„ Biese erstrebte der Kläger, und in dieser ist er nach seiner Darstellung ver-folgungsbedingt unterbrochen worden<> Sofern diese Darstellung zutrifft, käme für ihn eine Entschädigung nur dann nicht in Frage, wenn die von ihm erlangte kaufmännische Ausbildung der Stellung eines Kirnmeisters als gleichwertig zu erachten wäre (Urteil des Senats RzY/ 1959? 254 Nr0 34J o Es muß daher gegebenenfalls geprüft werden, ob die Stellung als Kirnneister, welche neben kaufmännischen auch technische Kenntnisse und Erfahrungen vorausoctzt, als höherwertig zu bezeichnen ist0 Dach allen ist der Kläger, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts, cnt~ schädigungsborechtigt, 30fern er, v,ric er behauptet, die Ausbildung als Margarinetechniker angeotrebt hat und in dieser Ausbildung aus Verfolgungsgründen unterbrochen worden ist, und sofern die Steilung als Kirnmeister im Vergleich zu der vom Kläger erlangten kaufmännischen Ausbildung
 
höherwertig ist« Darüber bedarf es einer Prüfung durch das Berufungsgerichte
 in«,
Zu diesem Zweck ist das angefochtcne Urteil aufzuhc und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entschciöu auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf 5 225 AbSo 1 BEG-o
Raske	Wüstenberg	Wilden
 Dr0 Loewenheim
 Dr0 Graf