* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Januar 1956 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Bremen, dessen vollständige Ausfertigung den Parteien am H./16p Januar 1956 zugestelltwworden ist, ist die Beklagte rechtskräftig verurteilt worden, an den Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen in einem privaten Arbeitsverhältnis eine Kapitalentschädigung von 2.648,34 UM zu zahlen. Mit Schreiben vom 7» Mai 1956 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm gemäß § 79 Abs.3 Ziff» 6 BErgG im Wege des Härteausgleiehs wegen verfolgungsbedingten Wegfalls einer früheren Versorgungseinrichtung, der der Kläger angehört hatte, eine laufende Beihilfe zu dem Lebensunterhalt zu gewähren» Nachdem am 29* Juni 1956 das Inkrafttreten des BEG verkündet war, teilte der Kläger mit Schreiben vom 12, Juli 1956, eingegangen am 13- Juli 1956, der Beklagten mit, daß er unter Bezugnahme auf § 237 BEG von dem Wahlrecht nach § 93 BEG Gebrauch mache und anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wähle» Mit Schreiben vom 17» Juli 1956 hat die Entschädigungsbehörde den Eingang des Antrags vom 12» Juli 1956 bestätigt und dem Kläger mitgeteilt, daß ihm ein Antragsformular zu gegebener Zeit zwecks Ausfüllung übersandt werde» Sie hat dann am 17. Zur Begründung hat das Landesamt für Wiedergutmachung ausgeführt, der Kläger sei nach der jetzt geltenden Bestimmung des § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil er, was unstreitig ist, Mitglied der NSDAP gewesen sei. Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Klägers von 12» Juli 1956 als einen Antrag aufgefaßt, durch den der Kläger gemäß Art* III Ziff* 10 des 3» ÄndG statt der früher von ihm auf Grund des BErgG gewählten Kapitalent-Schädigung die durch das BEG - gegenüber dem BErgG -erhöhte Rente verlangt habe* Es hat diesen Antrag für zulässig und begründet erachtet* Der Kläger habe, so meint es, im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung zur Zeit der Geltung des BErgG die ihm durch das Urteil des Landgerichts vom 14./16* Januar 1956 zugesprochene Kapital ent Schädigung “gewählt“, indem er die ihm gemäß den §§ 36 Abs» 5, letzter Satz, 33 Abs» 4, 99 BErgG zustehende Befugnis, innerhalb der Frist von drei Monaten seit der Zustellung dieses Urteils eine Rente zu wählen, nicht au3geübt habe, so daß er dieses Wahlrecht bei Verkündung des Änderungsgesetzes (29« Juni 1956) nicht mehr gehabt habe und demgemäß die Rente die von ihm ’‘nicht gewählte Entschädigung“ sei» Die vom Kläger somit “nicht gewählte Entschädigung“ in Gestalt der Rente aber sei im BEG gegenüber der nach BErgG zust.ehenden Rente erhöht* Damit seien die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch nach Art» III Ziff» 10 des ÄndG gegeben« Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, es könne nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger die ihm zugesprochene Kapitalentschädigung vor der Verkündung des Änderungsgesetzes dadurch “gewählt” und folglich die Rente nicht gewählt habe, daß er die Frist für die Wahl der Rente habe verstreichen lassen* Eine solche Wahl habe er allenfalls nur durch einen innerhalb der Wahlfri3t ausdrücklich erklärten Verzicht vornehmen können* Es fehle also insoweit an einer Voraussetzung des Art* III Ziff*10 ÄndG* Zweifelhaft ist freilich, ob die übrigen Voraussetzungen des Art« III Ziff« 10 des ÄndG gegeben sind, insbesondere ob man in irgendeinem Sinne von einer “Erhöhung” der Entschädigung des Klägers durch das BEG sprechen kann, wenn nach diesem Gesetz die Voraussetzungen für seinen Entschädigungsanspruch überhaupt entfallen, weil er durch § 6 Abs« 1 Ziff« 1 BEG von der Gewährung einer Entschädigung ausgeschlossen ist, während diese Ausschlußbestimmung im BErgG noch nicht bestand« Diese Frage kann indes dahin- In diesem Punkt ist vielmehr der Auffassung des beklagten Landes zu folgen, daß diese Prist erst mit der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils zu laufen begonnen hat, durch welches dem Kläger die Kapitalentschädigung zugesprochen wurde. In welchem Zeitpunkt die Frist begann, wenn, wie im vorliegenden Pall, dem Verfolgten die KapitalentSchädigung nicht durch Bescheid der Entschädigungsbehörde, sondern erst auf seine Klage gegen deren ablehnende Entscheidung durch Urteil des Entschädigungsgerichts zugesprochen worden ist, konnte zweifelhaft sein. lol, 1o2 BErgG sein Bewenden haben soll, wenn sie bei Verkündung des An-derungsgesetzes noch nicht abgelaufen waren» Damit ist jedoch lediglich die vom BEG vorgenommene Kürzung der Rechtsmittel- und Wahlfristen von 6 auf 3 Monate für Antragsteller aus dem innereuropäischen Ausland für die Fälle, in denen die Frist am 29° Juni 1956 bereits zu laufen begonnen hatte, für nicht wirksam erklärt. Diese Ausnahmeregelung in Bezug auf die Rückwirkung des BEG bezieht sich also lediglich auf die Dauer dieser Fristen, nicht auf den Zeitpunkt ihres Beginns» Die hinsichtlich dieses Zeitpunkts bei der Wahlfrist getroffene Neuregelung des BEG enthält für die Betroffenen keine Schlechterstellung, sondern lediglich eine Klärung und eher eine Besserstellung» Die Regelung des BErgG war in diesem Punkte unzulänglich und für die Verfolgten unbefriedigend» Anders als im Falle eines zusprechenden Bescheids der Entschädigungsbehörde, der, sofern er dem Entschädigungsantrag stattgibt, nach . § 210 BEG nicht mit der Klage angefochten werden kann, kann eine für den Kläger günstige erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung auch von dem beklagten Land mit der Berufung angefochten werden, so daß der Kläger bei Zustellung einer solchen Entscheidung noch keine endgültige Gewißheit darüber hat, ob und in welcher Höhe ihm eine Entschädigung endgültig zugesprochen ist» Es war deshalb angebracht, bei Zuerkennung einer Kapitalentschädigung durch gerichtliche Entscheidung die Wahlfrist erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung beginnen zu lassen (vgl» dazu die Begründung zu § 33 a des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 1949/55? Die Folgerung, die das beklagte Land aus dieser Auffassung über den Beginn der Wahlfrist ziehen will, daß nämlich diese Frist für den Kläger zwar nach dem 29» Juni 1956, dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes, aber vor dem 13. Das Urteil des Landgerichts, durch das dem Kläger die Kapitalentschädigung zugesprochen ist, ist ohne mündliche Verhandlung ergangen, also nicht verkündet worden. Zu demselben Ergebnis würde im übrigen auch die Annahme führen, daß das Urteil des Landgerichts dem Kläger bislang überhaupt noch nicht in einer Weise zugestellt sei, daß durch die Zustellung die Prist zur Ausübung des Wahl-rechts in Lauf gesetzt wurde. Man könnte daher die Auffassung vertreten, daß durch diese Zustellung, ebensowenig wie sie eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzen konnte, auch die Fi 1st für die Ausübung des Rentenwahlrechts nicht habe in Lauf gesetzt werden können. Diese aber war dem Kläger rechtskräftig und damit endgültig zugesprochen, da die Beklagte ihre gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung/? mit der sie nach dem 29, Juni 1956 noch den Ausschluß des Klägers von jeglicher Entschädigung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes hätte geltend machen können, nicht durchgeführt hat.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 310 ZPO § 93 BEG § 97 ZPO
BErgGWahlFristBEGRenteZustellungKapitalentschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

i.l-
<
t \
II_ZR_J8lZ§()
Verkündet am 11. Januar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2*33 077
Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien Hansestadt B vertreten durch den Senator für Arbeit in
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. Otto
 Dr,
Dr,
 Uo Ho Wi
 in Bl
 dex^entner Eduard B u HeflHB a,
- Prozeßbevollmächtigte: Dr. ^■■I^Bund
 gegen
flHIHV in	Ulrichs
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr in Bl
 Dr,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23« März I960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden im Revisionsrechtszuge nicht erhoben.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand:
Durch das am 13. Januar 1956 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Bremen, dessen vollständige Ausfertigung den Parteien am H./16p Januar 1956 zugestelltwworden ist, ist die Beklagte rechtskräftig verurteilt worden, an den Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen in einem privaten Arbeitsverhältnis eine Kapitalentschädigung von 2.648,34 UM zu zahlen.
Mit Schreiben vom 7» Mai 1956 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm gemäß § 79 Abs. 3 Ziff» 6 BErgG im Wege des Härteausgleiehs wegen verfolgungsbedingten Wegfalls einer früheren Versorgungseinrichtung, der der Kläger angehört hatte, eine laufende Beihilfe zu dem Lebensunterhalt zu gewähren» Nachdem am 29* Juni 1956 das Inkrafttreten des BEG verkündet war, teilte der Kläger mit Schreiben vom 12, Juli 1956, eingegangen am 13- Juli 1956, der Beklagten mit, daß er unter Bezugnahme auf § 237 BEG von dem Wahlrecht nach § 93 BEG Gebrauch mache und anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wähle»
Mit Schreiben vom 17» Juli 1956 hat die Entschädigungsbehörde den Eingang des Antrags vom 12» Juli 1956 bestätigt und dem Kläger mitgeteilt, daß ihm ein Antragsformular zu gegebener Zeit zwecks Ausfüllung übersandt werde» Sie hat dann am 17. September 1956 dem Kläger ein Antragsformular zur Neuanmeldung von Entschädigungsansprüchen übersandt»
Der Kläger hat dieses Formular ausgefüllt und am 22. September 1956 zurückgesandt mit der Bitte um Entscheidung über den Antrag vom 12. Juli 1956. Durch Bescheid vom 16. Februar 1959 ist der am 22. September 1956 eingegangenö Antrag auf Neuberechnung des Schadens im beruflichen Fortkommen wie
 
auch der Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landesamt für Wiedergutmachung ausgeführt, der Kläger sei nach der jetzt geltenden Bestimmung des § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil er, was unstreitig ist, Mitglied der NSDAP gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für Schaden im beruflichen Portkommen in unselbständiger Erwerbstätigkeit
1.	an rückständiger Rente 2.719,66 DM und
2.	ab Io Mai 1959 eine monatlich im voraus jeweils am Ersten eines jeden Monats fällige Rente von 56 DM zu zahlen,
 hilfsweise, ihm im Wege des Härteausgleiche nach § 171 BEG eine laufende monatliche Beihilfe zu dem Lebensunterhalt zu zahlen.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag des Klägers verurteilt. Die Berufung des beklagten Landes blieb ohne Erfolg, Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Klägers von 12» Juli 1956 als einen Antrag aufgefaßt, durch den der Kläger gemäß Art* III Ziff* 10 des 3» ÄndG statt der früher von ihm auf Grund des BErgG gewählten Kapitalent-Schädigung die durch das BEG - gegenüber dem BErgG -erhöhte Rente verlangt habe* Es hat diesen Antrag für zulässig und begründet erachtet* Der Kläger habe, so meint es, im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung zur Zeit der Geltung des BErgG die ihm durch das Urteil des Landgerichts vom 14./16* Januar 1956 zugesprochene Kapital ent Schädigung “gewählt“, indem er die ihm gemäß den §§ 36 Abs» 5, letzter Satz, 33 Abs» 4, 99 BErgG zustehende Befugnis, innerhalb der Frist von drei Monaten seit der Zustellung dieses Urteils eine Rente zu wählen, nicht au3geübt habe, so daß er dieses Wahlrecht bei Verkündung des Änderungsgesetzes (29« Juni 1956) nicht mehr gehabt habe und demgemäß die Rente die von ihm ’‘nicht gewählte Entschädigung“ sei» Die vom Kläger somit “nicht gewählte Entschädigung“ in Gestalt der Rente aber sei im BEG gegenüber der nach BErgG zust.ehenden Rente erhöht* Damit seien die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch nach Art» III Ziff» 10 des ÄndG gegeben«
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, es könne nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger die ihm zugesprochene Kapitalentschädigung vor der Verkündung des Änderungsgesetzes dadurch “gewählt” und folglich die Rente nicht gewählt habe, daß er die Frist für die Wahl der Rente habe verstreichen lassen* Eine solche Wahl habe er allenfalls nur durch einen innerhalb der Wahlfri3t ausdrücklich erklärten Verzicht vornehmen können* Es fehle also insoweit an einer Voraussetzung des Art* III Ziff*10 ÄndG*
 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden« Das Gesetz will dem Verfolgten durch die angeführte Bestimmung in beiden Richtungen den Übergang von der einen Entschädigungsart zur anderen: Kapitalentschädigung statt Rente und umgekehrt, insbesondere also auch die Wahl einer Rente statt der Kapitalentschädigung ermöglichen, wenn die “nicht gewählte Entschädigung” sich auf Grund des BEG gegenüber dem BErgG erhöht hat« Es spricht deshalb allgemein von der nicht gewählten Entschädigung, obwohl die Erlangung der Kapitalentschädigung sicher nur in seltenen Fällen auf einer Wahl in dem Sinne beruht, daß auf die Möglichkeit, die Rente zu wählen, noch vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts ausdrücklich verzichtet wurde« Die “Wahl” der Käpitalentschäaigung wird vielmehr in der Regel dadurch geschehen, daß die entgegengesetzte Wahl einer Rente nicht ausgeübt wird« Hätte der Gesetzgeber in Art« III Ziff« 10 des Änderungsgesetzes nur den Übergang von der - im eigentlichen Sinne “gewählten Rente zur Kapitalentschädigung ermöglichen wollen, so hätte er dies gewiß eindeutig zu dem Ausdruck gebracht und nicht allgemein von der gewählten bzw« nicht gewählten Entschädigung gesprochen« (So auch van Dam/Loos BEG Anm« 10 d zu Art« III ÄndG und Urteil des Senats vom 11« März 1959 IV ZR 268/58 - RzW 59, 278)«
Zweifelhaft ist freilich, ob die übrigen Voraussetzungen des Art« III Ziff« 10 des ÄndG gegeben sind, insbesondere ob man in irgendeinem Sinne von einer “Erhöhung” der Entschädigung des Klägers durch das BEG sprechen kann, wenn nach diesem Gesetz die Voraussetzungen für seinen Entschädigungsanspruch überhaupt entfallen, weil er durch § 6 Abs« 1 Ziff« 1 BEG von der Gewährung einer Entschädigung ausgeschlossen ist, während diese Ausschlußbestimmung im BErgG noch nicht bestand« Diese Frage kann indes dahin-
gestellt bleiben; denn in jedem Palle hält die Annahme des Berufungsgerichts, daß im Zeitpunkt der Verkündung des Änderungsgesetzes (£9* Juni 1956) für den Kläger die Prist zur Ausübung des Hentenwahlrechts bereits abgelaufen gewesen sei, der Kläger also vor diesem Zeitpunkt bereits die Kapitalentschädigung gewählt habe, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In diesem Punkt ist vielmehr der Auffassung des beklagten Landes zu folgen, daß diese Prist erst mit der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils zu laufen begonnen hat, durch welches dem Kläger die Kapitalentschädigung zugesprochen wurde. Nach der bereits angeführten Bestimmung der §§ 36 Abs. 5 letzter Satz, 33 Abs. 4, 99 BErgG begann diese Prist bis zur Verkündung des Änderungsgesetzes mit der Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde. In welchem Zeitpunkt die Frist begann, wenn, wie im vorliegenden Pall, dem Verfolgten die KapitalentSchädigung nicht durch Bescheid der Entschädigungsbehörde, sondern erst auf seine Klage gegen deren ablehnende Entscheidung durch Urteil des Entschädigungsgerichts zugesprochen worden ist, konnte zweifelhaft sein. In den Erläuterungswerken zu dem BErgG wurde die Auffassung vertreten, daß auch in diesem Palle die Wahlfrist mit der Zustellung des Bescheids beginne (Becker/Huber/Küster, BErgG § 33 Anm. 13; Blessin/ Wilden, BErgG § 33, Anm. 8).
Bas BEG hat jedoch eine andere Regelung getroffen:
In den §§84 und .96 hat es bestimmt, daß die Wahlfrist erst mit dem Tage beginnt, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Biese Regelung gilt - wie grundsätzlich das BEG - rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an. Eine Einschränkung der Rückwirkung ist im 3. ÄndG nicht vorgesehen* Zwar ist in Art. Ill Ziff. 14
bestimmt, daß es bei den Fristen der §§ 99? lol, 1o2 BErgG sein Bewenden haben soll, wenn sie bei Verkündung des An-derungsgesetzes noch nicht abgelaufen waren» Damit ist jedoch lediglich die vom BEG vorgenommene Kürzung der Rechtsmittel- und Wahlfristen von 6 auf 3 Monate für Antragsteller aus dem innereuropäischen Ausland für die Fälle, in denen die Frist am 29° Juni 1956 bereits zu laufen begonnen hatte, für nicht wirksam erklärt. Diese Ausnahmeregelung in Bezug auf die Rückwirkung des BEG bezieht sich also lediglich auf die Dauer dieser Fristen, nicht auf den Zeitpunkt ihres Beginns» Die hinsichtlich dieses Zeitpunkts bei der Wahlfrist getroffene Neuregelung des BEG enthält für die Betroffenen keine Schlechterstellung, sondern lediglich eine Klärung und eher eine Besserstellung» Die Regelung des BErgG war in diesem Punkte unzulänglich und für die Verfolgten unbefriedigend» Anders als im Falle eines zusprechenden Bescheids der Entschädigungsbehörde, der, sofern er dem Entschädigungsantrag stattgibt, nach .
§ 210 BEG nicht mit der Klage angefochten werden kann, kann eine für den Kläger günstige erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung auch von dem beklagten Land mit der Berufung angefochten werden, so daß der Kläger bei Zustellung einer solchen Entscheidung noch keine endgültige Gewißheit darüber hat, ob und in welcher Höhe ihm eine Entschädigung endgültig zugesprochen ist» Es war deshalb angebracht, bei Zuerkennung einer Kapitalentschädigung durch gerichtliche Entscheidung die Wahlfrist erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung beginnen zu lassen (vgl» dazu die Begründung zu § 33 a des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 1949/55? S» 142)» Nach allem bestanden keinerlei Bedenken, diese für die Verfolgten günstigere Neuregelung bereits mit dem 1. Oktober 1953 in Kraft treten zu lassen»
 
Die Folgerung, die das beklagte Land aus dieser Auffassung über den Beginn der Wahlfrist ziehen will, daß nämlich diese Frist für den Kläger zwar nach dem 29» Juni 1956, dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes, aber vor dem 13. Juli 1956, dem Tag der Ausübung des Wahlrechts, abgelaufen sei, ist nicht gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts, durch das dem Kläger die Kapitalentschädigung zugesprochen ist, ist ohne mündliche Verhandlung ergangen, also nicht verkündet worden. Am 14p bzw0 16. Januar 1956 ist den Parteien eine Ausfertigung des vollständigen Urteils zugestellt worden. Eine weitere Zustellung ist nicht erfolgt. Die vorgenoramene Zustellung hatte deshalb, wie der Senat in seinem Urteil vom 23» März 1955 - IV ZR 69/55 -(LM Nr. 4 zu § 98 BEG = RzW 1955, 224) entschieden hat, lediglich die Bedeutung einer Zustellung an Verkündungs Statt im Sinne des § 310 Abs. 2 ZPO. Die Berufungsfrist wurde durch sie nicht in Lauf gesetzt. Sie begann vielmehr gemäß § 2o9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 516 ZPO erst mit dem Ablauf von 5 Monaten nach dem 16. Januar 1956, also am 16. Juni 1956, so daß sie am 16. September 1956 abldof. Der Kläger konnte demnach am 13« Juli 1956 wie auch am 22. September 1956 noch sein ursprüngliches - von der im Art. Ill Ziff. 10 ÄndG vorgesehenen Möglichkeit einer zweiten Wahl unabhängiges - Eentenwählrecht ausüben. Die Korrektur einer bereits vollzogenen Wahl, wie sie diese Bestimmving ermöglichen will, kam noch nicht in Betracht.
Zu demselben Ergebnis würde im übrigen auch die Annahme führen, daß das Urteil des Landgerichts dem Kläger bislang überhaupt noch nicht in einer Weise zugestellt sei, daß durch die Zustellung die Prist zur Ausübung des Wahl-rechts in Lauf gesetzt wurde. Die am 14. bzw. 16. Januar 1956 vorgenommene Zustellung hatte, wie ausgeführt.
lediglich die Bedeutung, daß durch sie die Verkündung des Urteils ersetzt wurde. Man könnte daher die Auffassung vertreten, daß durch diese Zustellung, ebensowenig wie sie eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzen konnte, auch die Fi 1st für die Ausübung des Rentenwahlrechts nicht habe in Lauf gesetzt werden können. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf jedoch hier keiner Entscheidung.
Lurch die hiernach in jedem Pall am 13. Juli 1956 rech zeitg vorgenommene Wahl der Rente hat der Kläger den Renten-anspruch erworben, und zwar in der Höhe, wie er sich nach derv zur Zeit der Ausübung der Wahl geltenden gesetzlichen Be-Stimmungen ergab. Die Entstehung des Rentenanspruchs hatte keine weitere Voraussetzung als das Bestehen des Anspruchs auf die Kapitalentschädigung. Diese aber war dem Kläger rechtskräftig und damit endgültig zugesprochen, da die Beklagte ihre gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung/? mit der sie nach dem 29, Juni 1956 noch den Ausschluß des Klägers von jeglicher Entschädigung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes hätte geltend machen können, nicht durchgeführt hat. In dem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durchgeführten Verfahren über die Festsetzung der Rente konnte die Frage, ob für den Anspruch auf die Kapitalentschädigung auch nach dem B2G die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, nicht mehr geprüft, das Bestehen dieses Anspruchs also nicht mehr verneint werden. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 1959 - jV ZK 9/59 - (LM Nr. 3 zu § 81 BEG =
 RzIV 1959» 4o7) für das Rentenwahlrecht eines in einer selb-ständigen Berufstätigkeit geschädigten Verfolgten ausgesprochen. Es muß für den in einer unselbständigen Berufstätigkeit Geschädigten umsomehr gelten, als die Rente bei ihm nicht, wie beim Selbständigen, auf der Grundlage der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 83 tej) sondern durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädiguflß
10 -
unter Anwendung einer je nach der Lehensaltersstufe verschiedenen Teilungszahl errechnet wird (§93 Satz 2 BEG, § 33 3» LY BEG), also gewissermaßen in einer Verrentung der Kapitalentschädigung besteht. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kapitalentschädigung gegeben sind, kann hiernach in dem Verfahren über die Festsetzung der Rente weder im Hinblick auf das Bestehen des Rentenanspruchs noch auf die Höhe der Rente aufgeworfen werden. Zu prüfen ist lediglich, ob die Voraussetzungen für die Wahl der Rente im Sinne des § 94 BEG,gegeben waren. Bas ist unstreitig der Fall. Der Kläger ist bereits am 11. Bezember 1952	65	Jahre alt geworden
 Nach allem ist der Rentenanspruch des Klägers begründet. Seine Höhe ist in beiden Vorinstanzen richtig berechnet, so daß die Revision des beklagten Landes keinen Erfolg haben konnte, über ihre Kosten ist nach §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG entschieden worden.
Ascher
 Raske
Wüstenberg
 Wilden
Br.Loev/enheim