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BGH · IV ZR 181/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 181/59

BV-BBG ist für die verfolgte Hausfrau eine Besserstellung gegenüber der Regelung des Bundesergänzungsgesetzes und seines 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Dezember i959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr, Ve Werner» Wilden und Dr» Loewenheim für Recht erkannts Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts -Karlsruhe vom 8«. Mit Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23« Januar 1957 hat die Klägerin eine Neufestsetzung ihrer Entschädigung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes beantragt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihrer Kapitalentschädigung um 9*617,2o DM. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in der Sache Flora Kflpgegen Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, daß die Klägerin, wenn sie sich mit der Festsetzung ihrer Kapitalentschädigung durch den Bescheid vom 12. nicht zufrieden geben wollte, innerhalb der bei Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes noch laufenden Klagefrist eine Klage hätte erheben müssen und daß, nachdem sie dies unterlassen hat und der Bescheid unanfechtbar geworden wäre, sie einen neuen Antrag auf Kapitalentschädigung nicht stellen könne. Durch § 14 Abs.6 aaO wird hinsichtlich einer verfolgten Hausfrau angeordnet, daß ihre Einreihung sich in der Regel nach • der wirtschaftlichen.oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes bestimmt, während die entsprechende Bestimmung des § 16 Abs.6 2.DV-BErgG Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß der Klägerin durch den Bescheid vom 12. Juni 1956 eine Kapitalentschädigung in geringerer Höhe zuerkannt worden ist als ihr nach dem Bundesentschädigung in Verbindung mit § 14 Abs.6 der 2- DV-BEG zusteht. Wollte man hier Art. III Nr. 9 ÄndG .nur entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut anwenden, so wäre die Klägerin nicht in der läge, ihre sich aus § 14 Abs.6 aaO ergebenden weitergehenden Ansprüche zu verwirklichen, da ja der Bescheid mit Ablauf des 2o. Wie sich aus Art. III Nr. 9 AndG ergibt, soll die vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes eingetretene Ünanfecht-barkeit von Bescheiden und die Rechtskraft gerichtlicher Erkenntnisse nicht hindern, daß der Berechtigte in den Genuß zusätzlicher Rechtefoder sonstiger Verbesserungen kommt, die auf einer nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft erfolgten Änderung des Bundesergänzungsgesetzes beruhen. als vor Verkündung der Verordnung- Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind. Daraus läßt sich entnehmen« daß die vor Erlaß der Verordnung eingetretene Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft kein Hindernis dafür bilden soll, den Berechtigten in den Genuß zusätzlicher durch Änderung der Verordnung eingeräumter Ansprüche zu setzen. Ganz offensichtlich hat der Gesetzgeber bei Erlaß des Anderungsgese±zes nicht berücksichtigt, daß erst durch den Erlaß von Durchführungsverordnungen, wie sie im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehen sind, eine Besserstellung der Berechtigten eintreten könne und eine dem Art, III Nr, 9 ÄndG entsprechende ausdrückliche Bestimmung geboten gewesen wäre. Dies gibt zur Vermeidung einer offensichtlichen Unbilligkeit Anlaß, im Wege einer Fortbildung des durch Art, III Nr, 9 ÄndG geschaffenen Rechts in Fällen, in denen eine Besserstellung des Berechtigten erst durch eine Buchführungsverordnung zu dem Bundesentschädigungsgesetz erfolgt ist, der Verkündung des Änderungsgesetzes die Verkündung der in Frage 3com-menden Durchführungsverordnung gleich zu setzen. Obwohl somit bei Erlaß des Änderungsgesetzes der Bescheid vom 12, Juni 1956 noch anfechtbar war, konnte daher cie Klägerin einen neuen Entschädigungsantrag stellen. - die Bemerkung, dies sei unstreitig» reicht dafür nicht aus auch der von der Klägerin geforderte Betrag noch einer genauen Nachprüfung bedarf» war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerich zurückzuverweisen.

RechtErlaßBestimmungBerechtigteKapitalentschädigungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk? ja Amtliche Sanmlungs nein
3. ÄndG-BErgG v. 29. Juni 1956» BGBl I 559., Art. III Nr. 9*
2. DV-BEG v» 23. November 1956. BGBl I 87o„ § 14
Burch § 14 Abs. 6 der 2. BV-BBG ist für die verfolgte Hausfrau eine Besserstellung gegenüber der Regelung des Bundesergänzungsgesetzes und seines 2. DV • § 16 Abs. 6 erfolgt.
Ber Verkündung des Änderungsgesetzes ist im Palle einer Besserstellung eines Berechtigten, die erst durch eine Burch-führungsverordnung zu dem Bundesentschääigungsgesetz ausgesprochen ist. die Verkündung der Durchführungsverordnung gleichzusetzen.
BGH, Urt. v. 22. Dezember 1959' - IV ZR 181/59 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
 Ty ZR 181/59
Verkündet am 22-Dezember 1959 Schorm, Justizangestellter als Ürkundsbearater der Geschäftsstelle
 Tm Hamen des Volkes
 der Frau Berta s traße^B
In dem Entschädigungsrechtsstreit geb» CBfein B|
- -■"rozeßbevollmäehtigte; und Dr, in
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr<
gegen
 das Land Baden-WürtLemberg,
 vertreten durch das Landesamt für die Y/iedergutmachung in
 Karlsruhe;
- Prozeßbevollmächtigter?
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr»	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Dezember i959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
 Dr, Ve Werner» Wilden und Dr» Loewenheim
 für Recht erkannts
 Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts -Karlsruhe vom 8«. April 1959 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückver-wiesen»
Von Rechts wegen

 Tatbestand;
Die im Jahre i875 geborene Klägerin-, die jüdischer Abstammung ist, hat infolge ihrer Deportation nach Südfrankreich einen Gesundheitsschaden erlitten. Die Entschädi-gungsbehörde hat ihr zunächst auf Grund des US-Entschädi-gungsgesetzes eine Kapitalentschädigung und Rente zugebilligt und nach Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes die Rente auf 25o DM monatlich festgesetzt. Durch einen Bescheid vom 12. Juni 1956, der der Klägerin am 2o. Juni 1956 zugestellt wurde, ist die Kapitalentschädigung erhöht worden. Dabei wurde die Klägerin in die vergleichbare Gruppe eines Beamten des mittleren Dienstes eingestuft.
Mit Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23« Januar 1957 hat die Klägerin eine Neufestsetzung ihrer Entschädigung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes beantragt. Die 4itschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgewiesen. Auch die dagegen erhobene, am 5» Juni 1957 eingegangene Klage, mit der gleichzeitig um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 1956 beantragt wurde, hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Der von der Klägerin eingelegten Berufung hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Rente stattgegeben, dagegen hat es eine Erhöhung der Kapitalentschädigung abgelehnt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihrer Kapitalentschädigung um 9*617,2o DM.
I
~ 3 -
Entscheid un/gsgr und e;
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in der Sache Flora Kflpgegen Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, daß die Klägerin, wenn sie sich mit der Festsetzung ihrer Kapitalentschädigung durch den Bescheid vom 12. Juni 195.6 nicht zufrieden geben wollte, innerhalb der bei Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes noch laufenden Klagefrist eine Klage hätte erheben müssen und daß, nachdem sie dies unterlassen hat und der Bescheid unanfechtbar geworden wäre, sie einen neuen Antrag auf Kapitalentschädigung nicht stellen könne.
Die Rechtsauffassung in der oben erwähnten Sache ist
 vom erkennenden Senat in seinem TJrteil vom 24. Juni 1959
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- abgedruckt in RzW .1959, 571	-	gebilligt	worden. Auf
 die dortige Begründung wird gegenüber den gegenteiligen Ausführungen der Revision verwiesen.
Der hier vorliegende Fall weist jedoch gegenüber dem damals entschiedenen eine Besonderheit auf. Hier ist das Berufungsuitdl schm vor dem am 24. November 1956 erfolgten Erlaß der 2. Dv-BEG unanfechtbar geworden, während in der Sache Flora IQQPIgegen Baden-Württemberg die Berufungsfrist zu diesem. Zeitpunkt noch lief und erst am 27. Dezember 1956 endete. Durch die 2. DV-BEG ist die Stellung der als Hausfrau tätigen Verfolgten hinsichtlich ihrer Einstufung verbessert worden. Durch § 14 Abs. 6 aaO wird hinsichtlich einer verfolgten Hausfrau angeordnet, daß ihre Einreihung sich in der Regel nach • der wirtschaftlichen.oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes bestimmt, während die entsprechende Bestimmung des § 16 Abs. 6 2.DV-BErgG

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anordnete- daß von der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Ehemannes auszugehen sei. Die neue Bestimmung ist damit der verfolgten Hausfrau günstiger. Denn jetzt hat sich ihre Einstufung grundsätzlich nach der ihres Ehemannes zu richten, während früher die Einstufung des Ehemannes nur der Ausgangspunkt für die Einstufung der Ehefrau und diese nicht der des Ehemannes gleichzusetzen war (so auch Blessin/ Wilden Anm. zu § 16 2. DV-BErgG und Anm. 6 zu § 14 1. DV-Bfti'gG). Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß der Klägerin durch den Bescheid vom 12. Juni 1956 eine Kapitalentschädigung in geringerer Höhe zuerkannt worden ist als ihr nach dem Bundesentschädigung in Verbindung mit § 14 Abs. 6 der 2- DV-BEG zusteht. Wollte man hier Art. III Nr. 9 ÄndG .nur entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut anwenden, so wäre die Klägerin nicht in der läge, ihre sich aus § 14 Abs. 6 aaO ergebenden weitergehenden Ansprüche zu verwirklichen, da ja der Bescheid mit Ablauf des 2o. September 1956 unanfechtbar geworden ist.
Das kann aber nicht rechtens sein. Wie sich aus Art. III Nr. 9 AndG ergibt, soll die vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes eingetretene Ünanfecht-barkeit von Bescheiden und die Rechtskraft gerichtlicher Erkenntnisse nicht hindern, daß der Berechtigte in den Genuß zusätzlicher Rechtefoder sonstiger Verbesserungen kommt, die auf einer nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft erfolgten Änderung des Bundesergänzungsgesetzes beruhen. Das muß auch sinngemäß für den Pall zusätzlicher Rechte oder Verbesserungen auf Grund einer Durchführungsverordnung gelten. Dafür spricht auch die mit dem Art. III Nr. 12
aaO überoinstimmende Bestimmung des § 2 der VO zur Änderung der 2. DV-BEG vom 23» November 1956 (BGBl I 87o). Nach dieser Bestimmung soll es zu. Gunsten der Berechtigten sein Bewenden auch insoweit behalten., als vor Verkündung der Verordnung- Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind. Daraus läßt sich entnehmen« daß die vor Erlaß der Verordnung eingetretene Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft kein Hindernis dafür bilden soll, den Berechtigten in den Genuß zusätzlicher durch Änderung der Verordnung eingeräumter Ansprüche zu setzen. Ganz offensichtlich hat der Gesetzgeber bei Erlaß des Anderungsgese±zes nicht berücksichtigt, daß erst durch den Erlaß von Durchführungsverordnungen, wie sie im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehen sind, eine Besserstellung der Berechtigten eintreten könne und eine dem Art, III Nr, 9 ÄndG entsprechende ausdrückliche Bestimmung geboten gewesen wäre. Dies gibt zur Vermeidung einer offensichtlichen Unbilligkeit Anlaß, im Wege einer Fortbildung des durch Art, III Nr, 9 ÄndG geschaffenen Rechts in Fällen, in denen eine Besserstellung des Berechtigten erst durch eine Buchführungsverordnung zu dem Bundesentschädigungsgesetz erfolgt ist, der Verkündung des Änderungsgesetzes die Verkündung der in Frage 3com-menden Durchführungsverordnung gleich zu setzen. Ob anderenfalls der Klägerin im Wege der von. ihr beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu helfen -wäre (vgl, die o, a. Entscheidung), kann dahinstehen.
Obwohl somit bei Erlaß des Änderungsgesetzes der Bescheid vom 12, Juni 1956 noch anfechtbar war, konnte daher cie Klägerin einen neuen Entschädigungsantrag stellen. nachdem der Bescheid vor Erlaß der 2. DV-BEG unanfechtbar geworden war.
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Der von der Klägerin mit Schreiben vom 23« Januar 1957 gestellte Antrag ist daher zulässig» über ihn ist sachlich zu entscheiden.
Das Berufungsurteil ist infolgedessen aufzuheben.
Da dieses noch keine einwandfreien Feststellungen über die vergleichbare Bearotengruppe, in die die Klägerin einzureihen ist, enthält. - die Bemerkung, dies sei unstreitig» reicht dafür nicht aus auch der von der Klägerin geforderte Betrag noch einer genauen Nachprüfung bedarf» war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerich zurückzuverweisen.
Ascher Raske v. ferner WiM en Dr.Loewenheim