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BGH · XV ZK 181/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZK 181/5

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. war außerdem Inhaber des auf in dem die Eheleute als Erschienene zu 1 und 2 Ferner soll das Inventar, Fabrikationsräume einschließlich der Geschäftsräume mit Maschinen und Warenbeständen per Ende April 1944 geschätzt werden, und zwar durch solche Fachleute, die die beeidigten Ortsschätzer nach ihrem Ermessen hinzuziehen. Bie Ehefrau Schultheiss lebte danach bis zu ihrem Tode im April 1953 bei der Klägerin, jedoch trug die Beklagte im wesentlichen die finanzielle Last des Unterhalts der Mutter, Bie Klägerin und die Ehefrau die Mutter der Parteien, erhoben im Jahre 1950 gegen die Beklagte und deren Ehemann Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 24. Sie sei damit einverstanden, daß diese Forderung entsprechend dem.Grad der nach Vertragsabschluß erfolgten Zerstörung des Grund- und Geschäftsvermögens im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt werde. Bas nach dem Luftangriff noch vorhanden gewesene Vermögen der Eltern müsse zu gleichen Teilen aufgeteilt und auf den auf sie entfallenden Teil die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, für den Unterhalt ihrer Mutter zu sorgen, zur Hälfte angerechnet werden. Bie Klägerin ist der Ansicht, daß ihr danach eine Forderung von 55 000 ELI zustehe, die im Verhältnis 1 : 1 auf Beutsche Mark umgestellt sei. Die Beklagte hat den Klaganspruch zu a in Höhe von * 31 008,60 DM anerkannt und beantragt, im übrigen die Klage abzuweisen. Schließlich hat die Beklagte sich gegenüber dem Zinsanspruch auf Verjährung berufen und hilfsv/eise mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den sie daraus herleitet, daß ihr die Grundstücke infolge des Verhaltens der Klägerin nicht aufgelassen worden seien. Dadurch sei es ihr unmöglich gemacht worden, die zu dem Aufbau des Möbelgeschäfts erforderlichen Darlehen gegen Eintragung von Hypotheken auf den Grundstücken zu erhalten.. a) auf den eingangs genannten Grundstücken zugunsten der Klägerin die Eintragung einer HerausZahlungshypothek in Höhe von 43 798,60 BM nebst jeweils am Schluß eines ICalenderhalbjahres fälligen 4 v.Ho Zinsen seit dem 1. Nur die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie beantragt hat, das Urteil des Landgerichts zu ändern und nach ihrem Anträge des ersten ‘ Hechtszugs zu erkennen» Bas Berufungsgericht hat den Auseinandersetzungsvertrag dahin ausgelegt, daß durch diesen Vertrag am Tage des Abschlusses des Vertrages für die Klägerin eine Auseinandersetzungsforderung begründet v/orden sei. (regen diese Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages kann die Revision an sich nur Vorbringen, daß das Berufungsgericht gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Brfahrungssätze verletzt oder bei der Auslegung gegen die VerfahrensVorschriften verstoßen habe. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Würdigung alle und auch die von der Klägerin in ihrer Revision hervorgehobenen Umstände berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, durch den erheblichen Bombenschaden, den das Geschäft und die Grundstücke erlitten hätten, sei die Geschäftsgrundlage des Auseinandersetzungsvertrages nach § 242 BGB fortgefallen. Mit Rücksicht auf diesen Umstand hat das Berufungsgericht es für berechtigt gehalten, den Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen, und die Verpflichtung der Beklagten nach den nach dem Bombenschaden noch vorhanden gewesenen Vermögenswerten berechnet. Das Berufungsgericht konnte die Forderung der Klägerin mit Rücksicht auf einen Fortfall der Geschäftsgrund-lage nicht anders berechnen, als es in dem Vertrag vorgesehen war. stände handelt und als der Schuldner keine über den Rahmen des Vertragshilfegesetzes hinausgehenden Hilfsmaßnahmen begehrt (BGHZ 8, 344, 347; 15, 27, ß1J\ Ul Kr. 13 zu BGB § 242 /TJ)« Bas Berufungsgericht hat die Frage der Vertragshilfe nicht erörtert, obwohl die Beklagte sich hilfsweise auf die Vertragshilfe berufen und die.Klägerin zugestimmt hatte, daß das Prozeßgericht die Vertragshilfe gewähre. Bie Ansicht des Landgerichts, Vertragshilfe könne durch das Pro-zeßgericht nicht gewährt werden, da die Beklagte den geltend gemachten .Anspruch auch der Höhe nach bestritten habe, ist irrig. § 11 Abs.IV VHG ermöglicht den Parteien aus prozeßwirtschaftlichen Gründen gerade in Fällen, in denen ein Anspruch auch der Höhe nach streitig ist, die Vertrags-hilfe von dem Prozeßgericht in Anspruch zu nehmen. Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, wie hoch der der Klägerin nach dem Auseinandersetzungsvertrag zustehende Anspruch ist. Erheblich dürfte es sein festzustellen, was die Parteien mit der im Vertrag enthaltenen Wehdung: "Bei beiden Schätzungen soll der jetzige Verkehrswert, d.h. der gesetzlich zulässige Verkauf shöchstv/ert, ermittelt werden", verstanden haben, ob damit, obschon die Reichsmark im April 1944 bereits stark entwertet war, und nach Ziff.I des Vertrags die Abfindung der Klägerin jedoch “in einer der Billigkeit entsprechenden Weise erfolgen" sollte, und der Gesamtinhalt des Vertrags dafür spricht, daß die Eltern die beiden Töchter wirtschaftlich gesehen gleichstellen wollten? Pas Berufungsgericht hat zwar in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht ergeben habe, daß der Y<ert von 75 000 EM dem Stoppreis von 1944/45 entsprochen hätte und daß dieser Preis auch vom Preisamt anerkannt worden wäre. Mit Hecht weist die Revision darauf hin, daß das Verxaessungs- und Liegenschaftsamt als Preisbehörde für Grundstücke in dem Gutachten vom 4. In dem Gutachten des Ortsgerichts Hanau vom 20c Pezember 1955 wird der Stoppreis mit 35 652 PM angegeben, Es ist vielleicht erforderlich, in der neuen Verhandlung zu klären, wie hoch der Stoppreis tatsächlich war und welchen höheren Preis die Preisbehörde im Jahre 1944 allenfalls genehmigt hätte.

Zitierte Normen: § 242 BGB
GrundstückElternForderungErschieneneBieBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

XV ZK 181/5?
Verkündet am 11 . Be 2, 1957 chorm, Just, Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Else
 geh.
fstr.flfl Beklagten und Revisionsklägerin,
- Proze£bevo 1 lxnächtigter s
Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Henriette H.Atr, fl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten. Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Wilden
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rrankfurt/l.:ain vom 29. Januar 1957 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
d -
V- V
Tatbestand:
Die Parteien sind die Mnder der Eheleute Karl und Katharina S *	Liese	waren	Eigentümer	der	in
H^d^belegenen, im Grundbuch von	Bd.	Bio
 unter lfd. Hr. 1-4 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke.
diesen Grundstücken betriebenen Möbelgeschäfts.
Am 2 ; > April 1944 schlossen die Eheleute mit den Parteien sowie dem Ehemann der Beklagten einen notariellen 1 Auseinandersetzungsvertrag". In diesem Vertrag,
 die Klägerin als Erschienene zu 3 und die Beklagte als Erschienene zu 4 aufgeführt werden, ist u.a. vereinbart:
11 Die Erschienenen zu 1 und 2 beabsichtigen im Wege der bereits jetzt vorzunehmenden Vermögensübergabe, ihr Vermögen hälftig unter ihre beiden Kinder, die Erschienenen zu 3 und 4, zu verteilen. Da das Geschäft nur von einem Teil weitergeführt werden kann, muß die Abfindung des anderen Teils in einer der Billigkeit entsprechenden Weise erfolgen. Zu diesem Zweck soll das Grundvermögen sowie das Geschäft der Erschienenen zu 4 übertragen werden. Dagegen soll die Erschienene zu 3 hypothekarisch gesichert werden. Die Erschienene zu 4 soll ferner für den Unterhalt ihrer Eltern bis an deren Lebensende in gesunden und kranken Tagen sorgen. Die endgültige Übergabe kann jedoch ncch nicht vorgenommen werden, da die Schätzungswerte noch nicht feststehen. Die Erschienenen verabreden folgendes:
Die Erschienenen zu 1 und 2 verpflichten sich, an die Erschienene zu 4 das erwähnte Grundvermögen zu übertragen. Die Auflassung erfolgt, sobald die nachstehend angegebenen Schätzungen eingegangen sind. Die Erschienene zu 4 erhält ferner das Geschäft mit sämtlichen maschinell und Werkzeugen des Fabrikations-r&ums sowie den Kundenkreis und die ausstehenden Forderungen. Irgendwelche Ausgleichsansprüche der Erschienenen zu 3 und 4 sollen nach dem Tode der Erschienenen zu 1 und 2 nicht geltend gemacht werden.
Der Ehemann S
war außerdem Inhaber des auf
 in dem die Eheleute
 als Erschienene zu 1 und 2
I
 
Das Grundvermögen ist im Jahre 1909 durch eine Schatzung des Ortsschätzers auf 90 000 LI geschätzt worden. soll eine erneute Schätzung der beeidig-tenOrtsSchätzer, nämlich der Architekten Fritz lad und Karl	in	eingeholt werden.
Ferner soll das Inventar, Fabrikationsräume einschließlich der Geschäftsräume mit Maschinen und Warenbeständen per Ende April 1944 geschätzt werden, und zwar durch solche Fachleute, die die beeidigten Ortsschätzer nach ihrem Ermessen hinzuziehen. Die Schätzung soll auch die vorhandenen Materialien und Maschinen einzeln umfassen. Bei beiden Schätzungen soll der jetzige Verkaufswert, d.h. der gesetzlich zulässige Verkaufshöchstwert, ermittelt werden. In Höhe des hälftigen Betrages der Schätzungssumme soll zugunsten der Erschienenen zu 3 eine Auszahlungshypothek eingetragen werden, die. auf sämtlichen Grundstücken lasten soll. Die Hypothek’ soll seitens der Grundstückseigentümerin frühestens zwei Jahre nach Ende des Krieges kündbar sein. Sie ist mit 4 5» Jahreszinsen zu verzinsen, die jeweils am Schlüsse des Kalenderhalbjahres fällig siiid»
Die Erschienene zu 4 verpflichtet sich, ihre Eltern bis an deren Lebensende zu unterhalten und in gesunden und kranken Tagen zu verpflegen. Die Eltern erhalten ein unentgeltliches Wohnrecht in der bisher von ihnen innegehabten Wohnung	Straße SB
erster Stock rechts ...
Die Erschienene zu 4 übernimmt die Verpflegung ihrer Eltern. Die Verpflegun^erfolgt im Rahnen der Verpflegung der Familie SfBHB* Bei Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit sorgt die Erschienene zu 4 für entsprechende Pflege. Zur Übernahme der Kosten für Krankenhausaufenthalt ist die Erschienene zu 4 allein jedoch nicht verpflichtet. Die Erschienene zu 4 zahlt ferner monatlich an ihre Eltern ein monatliches Taschengeld von 30 RM, im voraus zahlbar. Sollte ein Elternteil vei*3terben, so hat der andere Elternteil Anspruch auf dieses Geld. Zur Ablösung dieser Unterhaltsverpflichtung ist von der hypothekarisch zu sichernden Forderung der Erschienenen zu 3 ein Betrag von 5000 ET. abzusetzen, so daß insgesamt der Unterhaltsanspruch einschließlich Wohnrecht mit schätzungsweise 10~000 RH bewertet worden ist.
Die Übergabe des Geschäfts soll mit Rechnung vom 1. 5. 1944 erfolgen. Von diesem Zeitpunkt an scheidet die Erschienene zu 3 aus dem Geschäft aus."
 
Einige Tage nach dem Abschluß dieses Vertrages ging das Geschäft auf die Beklagte über.
Am 20. Januar 1945 verstarb der Ehemann Karl S|
Am 19 * März 1945 wurden das Geschäft und die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch Bomben zerstört. Bas nach dem Luftangriff erhalten gebliebene Betriebsvermögen hatte noch einen Wert von jetzt 12.073,20 BM. Bie Ehefrau Schultheiss lebte danach bis zu ihrem Tode im April 1953 bei der Klägerin, jedoch trug die Beklagte im wesentlichen die finanzielle Last des Unterhalts der Mutter,
 Bie Klägerin und die Ehefrau	die	Mutter
 der Parteien, erhoben im Jahre 1950 gegen die Beklagte und deren Ehemann Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 24. April 1944. Nach dem Tode der Mutter ließ die Klägerin diesen Antrag fallen. Sie verlangt nunmehr gemäß den in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 1954 enthaltenen Anträgen von der Beklagten Leistung aus dem Vertrage vom 24. April 1944. Bie Beklagte stimmt der Klagänderung zu.
Bie Klägerin hat vorgetragen: Ihre Auseinandersetzungsforderung habe sich ursprünglich auf mindestens 210 000 EM belaufen. Sie sei damit einverstanden, daß diese Forderung entsprechend dem.Grad der nach Vertragsabschluß erfolgten Zerstörung des Grund- und Geschäftsvermögens im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt werde. Bas nach dem Luftangriff noch vorhanden gewesene Vermögen der Eltern müsse zu gleichen Teilen aufgeteilt und auf den auf sie entfallenden Teil die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, für den Unterhalt ihrer Mutter zu sorgen, zur Hälfte angerechnet werden. Bie Klägerin ist der Ansicht, daß ihr danach eine Forderung von 55 000 ELI zustehe, die im Verhältnis 1 : 1 auf Beutsche Mark umgestellt sei. Bie Forderung sei hypothekarisch zu sichern und mit 4 r> jährlich zu verzinsen. Für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zu dem 31. Hai 1954 stünden ihr 13 750 BM Zinsen zu.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen?
a)	zu ihren Gunsten auf den eingangs bezeichneten Grundstücken die Eintragung einer Auszahlungshypothek in Höhe von 55 000 DU nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1946 zu bewilligen Zug um Zug gegen
 Erteilung der Auflassung der Grundstücke an die Beklagte als Alleineigentümerin,
b)	an sie 13 750 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klaganspruch zu a in Höhe von * 31 008,60 DM anerkannt und beantragt, im übrigen die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, soweit der Anspruch der Klägerin nach dem Grundvermögen zu berechnen sei, sei für die richterliche Vertragshilfe kein Raum, da nach dem Aus-einandersetzurgsvertrag der Wert der Grundstücke im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges maßgebend für die Berechnung der Forderung der Klägerin sei. Dieser betrage nur 59 977>69 DH, Insgesamt stehe der Klägerin keine höhere Förderung als die von ihr anerkannte zu-. Zinsen könne die Klägerin nicht 'beanspruchen, da sie bis Mai 1954 die Rechtsv/irksamkeit des Vertrages vom 24. April 1944 bestritten und keine Zinsen verlangt habe. Da sie, die Beklagte, sich nicht im Verzug befunden habe, sei der Zinsanspruch gleichfalls unberechtigt. Schließlich hat die Beklagte sich gegenüber dem Zinsanspruch auf Verjährung berufen und hilfsv/eise mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den sie daraus herleitet, daß ihr die Grundstücke infolge des Verhaltens der Klägerin nicht aufgelassen worden seien. Dadurch sei es ihr unmöglich gemacht worden, die zu dem Aufbau des Möbelgeschäfts erforderlichen Darlehen gegen Eintragung von Hypotheken auf den Grundstücken zu erhalten..
D&s Landgericht hat die Beklagte verurteilt:
a)	auf den eingangs genannten Grundstücken zugunsten der Klägerin die Eintragung einer HerausZahlungshypothek in Höhe von 43 798,60 BM nebst jeweils am Schluß eines ICalenderhalbjahres fälligen 4 v.Ho Zinsen seit dem 1. Januar 1950 zu bewilligen, Zug um Zug gegen die Auflassung der bezeicbneten Grundstücke an die Beklagte als.Alleineigentümerin5
b)	an die Klägerin 7 883,82 DM zu zahlen»
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen•
Nur die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie beantragt hat, das Urteil des Landgerichts zu ändern und nach ihrem Anträge des ersten ‘ Hechtszugs zu erkennen»
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesenP
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt» Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen•
Bntscheidungggründet
 Bie Revision mußte dazu führen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I,. Bas Berufungsgericht hat den Auseinandersetzungsvertrag dahin ausgelegt, daß durch diesen Vertrag am Tage des Abschlusses des Vertrages für die Klägerin eine Auseinandersetzungsforderung begründet v/orden sei. Uer Betrag dieser Forderung sei nach den Vermögenswerten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, spätestens nach den am 1. Mai 1944 vorhanden gewesenen Vermögenswerten zu berechnen.
 
(regen diese Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages kann die Revision an sich nur Vorbringen, daß das Berufungsgericht gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Brfahrungssätze verletzt oder bei der Auslegung gegen die VerfahrensVorschriften verstoßen habe. Die in dieser Richtung von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Würdigung alle und auch die von der Klägerin in ihrer Revision hervorgehobenen Umstände berücksichtigt hat.
II. Dennoch mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, da das Berufungsgericht gegen das sachliche Recht verstoßen hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, durch den erheblichen Bombenschaden, den das Geschäft und die Grundstücke erlitten hätten, sei die Geschäftsgrundlage des Auseinandersetzungsvertrages nach § 242 BGB fortgefallen. Mit Rücksicht auf diesen Umstand hat das Berufungsgericht es für berechtigt gehalten, den Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen, und die Verpflichtung der Beklagten nach den nach dem Bombenschaden noch vorhanden gewesenen Vermögenswerten berechnet.
Das Berufungsgericht konnte die Forderung der Klägerin mit Rücksicht auf einen Fortfall der Geschäftsgrund-lage nicht anders berechnen, als es in dem Vertrag vorgesehen war. Die Umstände, die nach Ansicht des Berufungsgerichts den Fortfall der Geschäftsgrundlage bewirkt haben, sind Umstände, die die Beklagte nach § 1 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl I, 198) berechtigen, die rieht er 3.1 che Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen. Wie der erkennende Senat und auch andere Senate des Bundesgerichts-hbfs wiederholt entschieden haben, enthält das Vertragshilfegesetz eine Spesialregelung, durch die die allgemeine Norm des § 242 BGB insoweit ausgeschlossen wird, als es sich um die durch das Vertragshilfegesets erfaßten Tatbe-
 
stände handelt und als der Schuldner keine über den Rahmen des Vertragshilfegesetzes hinausgehenden Hilfsmaßnahmen begehrt (BGHZ 8, 344, 347; 15, 27, ß1J\ Ul Kr. 13 zu BGB § 242 /TJ)« Bas Berufungsgericht hat die Frage der Vertragshilfe nicht erörtert, obwohl die Beklagte sich hilfsweise auf die Vertragshilfe berufen und die.Klägerin zugestimmt hatte, daß das Prozeßgericht die Vertragshilfe gewähre. Bie Ansicht des Landgerichts, Vertragshilfe könne durch das Pro-zeßgericht nicht gewährt werden, da die Beklagte den geltend gemachten .Anspruch auch der Höhe nach bestritten habe, ist irrig. § 11 Abs. IV VHG ermöglicht den Parteien aus prozeßwirtschaftlichen Gründen gerade in Fällen, in denen ein Anspruch auch der Höhe nach streitig ist, die Vertrags-hilfe von dem Prozeßgericht in Anspruch zu nehmen.
»egen des angeführten Rechtsfehlers mußte das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, wie hoch der der Klägerin nach dem Auseinandersetzungsvertrag zustehende Anspruch ist. Babei ist es hier nicht unbedingt notwendig, und vielleicht auch gar nicht möglich, die hohe dieses Anspruchs rechnerisch zu ermitteln« Es genügt, wenn das Berufungsgericht die Grundsätze feststellt, nach denen der Anspruch zu ermitteln war. Erheblich dürfte es sein festzustellen, was die Parteien mit der im Vertrag enthaltenen Wehdung: "Bei beiden Schätzungen soll der jetzige Verkehrswert, d.h. der gesetzlich zulässige Verkauf shöchstv/ert, ermittelt werden", verstanden haben, ob damit, obschon die Reichsmark im April 1944 bereits stark entwertet war, und nach Ziff. I des Vertrags die Abfindung der Klägerin jedoch “in einer der Billigkeit entsprechenden Weise erfolgen" sollte, und der Gesamtinhalt des Vertrags dafür spricht, daß die Eltern die beiden Töchter wirtschaftlich gesehen gleichstellen wollten? wirklich gesagt sein sollte, daß die Grundstücke
 
mit keinem Höheren Wert in Ansatz zu bringen seien, als er sich ergibt, wenn der Verkaufspreis zugrunde gelegt
*	i
wird, den die Preisbehörde im Jahre 1944 genehmigt hätte»
Sollte das wirklich die Absicht der Vertragsschliessenden gewesen sein, dann könnte es vielleicht erforderlich sein, diesen Preis festzustellen. Pas Berufungsgericht hat zwar in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht ergeben habe, daß der Y<ert von 75 000 EM dem Stoppreis von 1944/45 entsprochen hätte und daß dieser Preis auch vom Preisamt anerkannt worden wäre. Pas Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, aus welchen einzelnen in der Beweisaufnahme zutage getretenen Umständen es diesen Schluß gezogen hat. Pie Angaben des Sachverständigen Kämpfer hierzu waren insoweit widerspruchsvoll. Er führte einmal an, er habe bei der Bewertung die PreisstopverOrdnung wegen der Spannungen zwischen Angebot und Nachfrage bei der Festlegung des Grund- und Bodenwerts. auf 75 000 M nicht immer eingelialten. Zum anderen gibt er an, die 75 000 EM würden dem Stoppreis entsprochen haben und vom Preisamt auch anerkannt worden sein. Sein Gutachten läßt nicht erkennen, woraus er diesen Schluß zieht. Mit Hecht weist die Revision darauf hin, daß das Verxaessungs- und Liegenschaftsamt als Preisbehörde für Grundstücke in dem Gutachten vom 4. Juli 1955 (Bl. 237 GA) den Stoppreis mit 30 000 PK angegeben hat. In dem Gutachten des Ortsgerichts Hanau vom 20c Pezember 1955 wird der Stoppreis mit 35 652 PM angegeben, Es ist vielleicht erforderlich, in der neuen Verhandlung zu klären, wie hoch der Stoppreis tatsächlich war und welchen höheren Preis die Preisbehörde im Jahre 1944 allenfalls genehmigt hätte.
Pas Berufungsgericht wird sodann festzustellen haben, in welchem Umfang die Beklagte richterliche Vertragshilfe in Anspruch nehmen kann. Pabei ist nicht allein, wie es
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das Berufungsgericht bisher unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB getan hat, der Umstand zu berücksichtigen, daß das Vermögen der Eltern nach dem Abschluß des Vertrages durch Bombenschaden-: erhebliche Einbuße erlitten hat, sondern es sind alle die Lage der Parteien bestimmenden Umstände zu berücksichtigen. Abzustellen ist dabei auch nicht auf den Zeitpunkt, in dem der Bombenschaden eintrat, sondern auf die geit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.‘Maßgebend ist die heutige Lage der Parteien, die sich aus dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts ergibt (BGHZ 16, 378 f).
Schmidt Ascher Baske Johannsen
 Wilden