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BGH

Gericht: BGH

Die • Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung <, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies ent Von Rechts wegen Tatbestand s werde„ Dr „FuMMNMNI war damals Inhaber eines■Schreibens des Oberbürgermeisters ..der Stadt ' WMMMHM--KP®1 10 «Mai1945 , wonach' er :beauf4 tragt war, (die nicht.;Von-der:amerikanischen Militär-fegierung 'zugelassenen zivi-len Personenkraftwagen zu beschlagnahmen und sicherzustellen„ Außerdem war er durch eine schriftliche Verfügung der (damals noch amerikanischen) Militärregierung /’MMMMHi ermächtigt; alle Treibstoffe, Fahrzeuge und Zubehör, die zur Versorgung der Stadt tMMM notwendig waren,, zu beschlagnahmen und sicherzustellen„ Am■5tJuli 1945 wurde üer"streitige Wagen von" einem Beauftragten des Dr.llM-mmmm heim Kläger abgetiolt und zur Instandsetzung in eine Werkstatt'gebracht Am 31=Juli 1945 überliess der Oberpräsident der Nord-Rheinprovinz als Bevollmächtigter für den Nahverkehr den Wagen' leihweise dem Beklagten zunächst zur Benutzung und dann laut "Ifaufbescheinigüng" vom 15,August 1945 zu Eigentum/ Diese Bescheinigung hat folge n d e n W 0 r t ]. Die Beklagte liess den Y/agen schätzen und be -te den Schätzwert von 840»—EM bei der Stadthaupt se Wuppertal auf das Konto "WehrmachtJahrzeuge" eint Der Kläger macht geltend, er sei noch Eigentüme des Wagens» Die Beschlagnahme durch Dr«Fv:habe der rechtlichen Grundlage entbehrt und sei nichtig Auch durch die Verfügung des Oberpräsidenten vom 15« August 1945 sei das Eigentum nicht auf die Beklagte übergegangen« Die Beklagte habe es auch nicht durch guten Glauben erworben, da er, der Kläger, sich geg die Wegnahme des Wagens zur Wehr gesetzt habe, der W gen sei ihm somit abhandengekormnenu Die Beklagte sei auch bösgläubig gewesen, denn man habe ihr durch eine ähnliche Aktion einen Personenkraftwagen weggencinmen gegen dessen Verlust sie sich mit allen Mitteln zur Wehr gesetzt habe» Die Beklagte sei nicht nur zur Her ausgabe des Wagens, sondern auch zu der der Hutzunge vom Empfang des Wagens an verpflichtet. Die Ansprüche sind, wie nicht bestritten ist, durch die Gerichts-kasse in Wuppertal gepfändet und ihr zur Einziehung überwieseno Da die Beklagte die Herausgabe verweigert hat der Kläger mit der Klage beantragt, lc die Beklagte zu verurteilen, den Opel PKW, Limousine, Fahrgestell-Nummer 38-12889, Motornumjuer 38-160 26-, früheres polizei- Das Eigentum des Klägers habe, sie nicht gekannt, sie habe annehmen dürfen, daß die Besatzungsmacht oder deren Beauftragte den Wagen rechtmässig beschlagnahmt hatten» Sie sei beim Erwerb' gutgläubig gewesen. 2, Der Kläger kann jedoch.mit den mit der Klage erhobenen Ansprüchen, dem auf § 985 BGB gestützten auf Herausgabe des Wagens und dem aus § 987 ff aaO hergeleiteten auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen, nur durchdringenf wenn er darzutun vermag, daß er noch Eigentümer des Kraftwagens ist, sei es daß er sich auf eine Vermutung für das Fortbestehen seines Eigentums berufen kann, sei es daß er nachweist, daß er das Eigentum nicht verloren iiiis Das Schreiben vom 10„Mai 1945 führe eine solche Ermächtigung nicht an» Ein etwaiger Auftrag zur Erfassung aller für die Zwecke der amerikanischen Streit krafte geeigneten Wagen, der aus Absatz 2 dieses Schreibens entnommen werden könne, sei zu der hier maßgebenden Zeit in der britischen Besatzungszone e r 1 o s ch. Wenn seine Maßnahme auf dem Schreiben des Oberbürgermeisters, be- 4 ruhte, dann liegt nichts dafür vor, daß er ermächtigt-1 war, den Besitzern der von ihm weggeholten Fahrzeuge | das Eigentum zu entziehen. auf die sich der Zeuge bei seiner Vernehmung (Bl 63 R GA) bezogen hat," lässt nicht ersehen, daß dem Zeugen das Eigentumsrecht berührende 5 Aufgaben übertragen waren* Auch hier wird nur von Beschlagnahme und Sicherstellung gesprochen, also Maßnahmen vorläufiger Art, die das Eigentum an den beschlagnahmten und sichergestellten Gegenständen nicht berührten. Es ist daher rechtlich unbedenklich davon aus zugehen, daß d^^rch die Wegnahme des Wagens durch den Zeugen Fi(MHHMHP das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug nicht berührt hat*' Den Bevollmächtigte für den Nahverkehr ist, wie unstreitig ist, davon ausgegangen, das Fahrzeug sei ein Beu-tefahrzeug und gehöre der Besätzungsmaclit„ Der Be-rufungsrichter steht auf dem Standpunkt, daß die Veräusserung von Beutegut durch deutsche Behörden im Auftrag oder-mit Ermächtigung der Besatzungsmacht kein Staatshoheitsakt, sondern ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts sei, weil damit keine Entziehung des-^Eigentums , ■ dihV: 'keine■'■Enteignung ver-=- Y Bunden sei, Dabei könne es, so führt das Berufungs-Urteil aus,: keinen Unterschied machen, ob die Behörde tatsächlich Beutegut oder nur vermeintliches Beutegut veräussert habe» Die Auffassung, daß die "Zuteilung" von vermeintlichen Beutefahrzeugen in ;der .Regel, selbst wenn von Verkäufen die Rede sei,' ein Verwaltungsakt sei, lehnt der Berufungsrichter . ab.." Dem ist zuzustimmen, Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2«Oktober 1952 - IV ZR 200/51 -.ausgesprochen, daß die Übertragung von Beutegut gegen Bezahlung einer Geldsumme an den Fiskus als ein rechtsgeschäftlicher Vorgang zu werten sei, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall für ein ho^-heitliches Handeln sprechen. Es habe, so meint, sie, daher nahegelegen, die Veräusserung als weitere Durchführung der behördlichen Wegnahme und damit nach den Grundsätzen, die in den BGHZ 4,266 [268] abgedruckten Entscheidung des Senats ausgesprochen worden sind, als Maßnahme des öffentlichen Rechts anzusehen, Dem kann nicht beigetreten werden. Ist nicht dafür zu entnehmens daß dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr Bekannt war« unter ‘welchen Umständen dem Kläger der Kraftwagen entzogen worden war« Es fehlte ihm an dem Bewußtsein, eine andere Maßnahme als eine etwaige Sicherstellung von Beutegut "durch-/Zufuhren," Ein solches Handeln liegt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts> da damit lediglich die Eigentumsrechte an dem vermeintlichen Beutegut aus-geübt werden. Weder die Besatzungsmacht noch die in ihrem Auftrag oder mit ihrer Ermächtigung handelnde deutsche Behörde konnte daher ein der Besatzungsrcacht zustehen-des Eigentum auf die Beklagte übertragen. Die Beklag te kann das Eigentum an dem Fahrzeug nicht auf Grund der Vorschriften der §§929 bis 951 BGB erworben haben. Nur, wenn die Vorschriften über den Eigentumserwerb auf Grund guten Glaubens zugunsten der Beklagten d.urchgreifen (§§ 952 bis 954 BGB) kann sie • Der.Kläger hat sich darauf berufen, daß ein: Erwerb des Eigentums kraft guten Glaubens durch die Beklagte nicht möglich'sei, weil ihm die .Sache abhändenge komm er sei," Der Einwand ist erheblich (§ 955 BGB), • aber nicht 'begründet,' Das Berufungsurteil stellt fest) der Kläger habe bei FollMHHHi gegen die Wegnahme seines Wagens 'Protest erhoben.- Besitz an dem Wagen aüfgegehen habet Der Kläger habe den Wagen nämlich sofort auf die Drohung des bei der Wegnahme etwa anwesenden Störers, sondern erst einige Zeit danach, .also nach einer gewissen Überlegungszeit dem von FuHHBHB beauftrag-.ten Angestellten WitMHHV übergehen. veT-trvvtono Mcinun g aus ge führt hat, ist die Besitzes ufgäbe nicht schon dann unfreiwillig, wenn der Wille zur Besitzaufgabe durch rechtswidrige Einwirkung auf don Aufgebenden, wie durch Betrug oder Drohung, besnimmt wird. Zivilsenats ausgeführt wird, ist die auf einer Beeinflussung des V/illens des Eigentümers beruhende Besitzaufgäbe nur dann als Abhandenkommen im Sinne 35 aaO anzusehen, wenn sie durch unwider-s too riche physische Gewalt oder einen gl eichen seelischen Zwang herbeigeführt ist (Seite 38 x)« Im leixToren Falle liegt nur dem. Iraniers abe r überhaupt keine Willenshandlung, Die Darlegungen ■ des erwähnten Urteils des III .'Zivilsenats zeigen, daß auch die Androhung eines sehr empfindlichen Übels und die Intensität der Androhung den Besitzverlust noch nicht zu einem unfreiwilligen im Sinne des Gesetzes 'machen, wenn dem Bedrohten die-. sig zu 'werden, ob er sich dem Ansinnen des Zeugen fügen oder die für ihn bei einer Verwirklichung der Drohung möglicherweise entstehenden Unannehm-lichkeiten in Kauf nehmen sollte. Kraftwagen nicht erst durch die Veräusserung am 15»August 1945 erlangt, er ist ihm schon vorher auf Grund des zwischen nihr und dem Bevollmächtigten für den lahver.. Die Übereignung ist daher eine solche im Sinne des § 929 Satz 2 BGBs da die Beklagte bereits Im Besitz der Sache war, genügt zur Übertragung des "Eigentums die Einigung über den Übergang des Eigentums, Ist derjenige, der an der Übereignung als Veräusserer beteiligt ist, nicht der Eigentümer der Sache, so erwirbt' der Erwerber kraft sei-/; res guten Glaubens das Eigentum des Veräusserers nur dann, wenn er den Besitz an der Sache von dem Ver-;"-äusserer erlangt hat (§ 932 Abs 1 Satz ,2)* Das Berufungsurteil lässt nicht klar erkennen, wie sich der Besitzerwerb 'der Beklagten vollzogen hatc Möglicherweise war es so, daß das Autohaus UMMMMBWI bei dem sich der Wagen befand, diesen auf Veranlassung des//; Bevollmächtigten für den Nahverkehr der Beklagten übergeben hato Nach dem Zusammenhang der Gründe kann es aber kaum anders sein, als daß die Behörde des Bevollmächtigten entweder selbst oder auf ihre Anordnung hin das Autohaus den Wagen der Beklagten behau dig t hat. Hat aber die Beklagte den Besitz von dem Eevoll mächtigten für den Nahverkehr, einer Behörde der Nordrheinprovinz, erlangt, so konnte sie nur Eigentümer werden, wenn sie gutgläubig den Veräusserer, d,h, im vorliegenden Fall die öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Organ der Bevollmächtigte für den Nahverkehr war,’ für den Eigentümer gehalten hat. Sie war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Meinung,daß der Kraftwagen Beutegut und als solches Eigentum der Besätzungsinächt sein Ob die Besatzungsmacht im vorliegenden Fall jemals Besitzer des Wagens gewesen ist, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, der Beru- Dieser Crlaube war nämlich nur ein solcher an die Verfügungsmacht des Bevollmächtigten 'für den Nahverkehr, Er vermeng den Erwerb des Eigentums nicht zu begründen» da ein Fall des § 366 HGB nicht vorliegt, Dies hat der Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 2,Oktober 1952 -IV ZR 200/51 - entschieden. Dort wird unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 14»Februar 1952 - IV ZR 51/51 - auch ausgeführt, daß die Behörde, die' die Veräusserung von für Beutegut gehaltenen Sachen vornimmt, auch nicht als Organ der Besatzungsmacht gehandelt hat, so daß die Besatzungsmacht selbst als der eigentliche Veräusserer gelten könnte» In dem erwähnten Erkenntnis des Senats ist es allerdings of-'f enge lassen, ob anders zu entscheiden ist, wenn die veräusserte Maschine entweder von einer Dienststelle der Besätzüngemacht der veräussernden deutschen Stelle übergeben war oder diese in Ausführung eines ihr erteilten -V e rä us s e rungs auf trags gehandelt hat» Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, ist vom Berufungsrichter nicht geprüft worden» Ob die Besatzungsrnacht den Wagen der deutschen Behörde überlassen oder sie' mit der Veräusserung ausdrücklich beauftragt bat oder sonst bei der Veräusserung mitgewirkt hat, ist nicht festgestellt» 'Davon, daß der gutgläubige Erwerb des Eigentums an vermeintlichem Beutegut bei einer von der Besatzungsmacht nicht selbst vorgenommenen Veräusserung nur dann möglich ist, wenn die Besatzungsmacht die Auch in i dem von Eecius in Gruch Belfr 47162 erörterten Palle handelte der Veräusserer mit Zustimmung des (mitiel-baren) Besitzers, Eine Besitzlage , wie sie die Anwendung des t 952 BGB(voraus setzt, wird nicht dadurch hergestellt, daß der Veräusserer irrtümlich an nimmt, es "bestehe nach § 868 BOB ein BesitzmittluhgsVerhältnis zu dem Dritten, der nach seiner Meinung und der maßgebenden des Erwerbers Eigentümer ist! Die Sache ist ferner auch mit Rücksicht auf das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr gemachten Aufwendungen nach § 1000 BGB in Höhe von 2900 RM = 290 DM noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht über das Bestehen dieses Zurückbehaltungsrechts keine Feststellungen getroffen hat, ff BGB) gerichtet ist-, Daß der Kläger nicht auf Leistung klagt, sondern nur die Feststellung des Bestehens dieses Anspruchs begehrt, ). schliss st das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hier deswegen nicht aus, weil dieser Anspruch ebenfalls für die Gerichtskasse in Wuppertal gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen ist (so das Reichsgericht in den oben zu 1 erwähnten Entscheidungen, die in derartigen Fällen dem Kläger die Wahl zwischen Der Feststellungsklage und der Klage auf Leistung ah den Pfandgläubiger lassen)-, Wenn auch die Beklagte, falls sie nicht Eigentümerin des Wagens geworden ist, von der Rechtshängigkeit des in diesem Rechtsstreit verfolgten Anspruchs auf Herausgabe des Kraftwagens an zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist (§ 987 BGB), so ist noch gegebenenfalls zu prüfen, ob die Beklagte wie der Kläger behauptet, nicht bei der Erlangung des Besitzes bösgläubig gewesen (§ 990 Abs 1-BGB) , und, daher auch zur Herausgabe der schon vor der Rechts- so ist der Herausgabeklage stattzuge~|| bem Läßt sich ein für die Beklagte günstiger Sachver-halt feststellen, so ist sie abzuweisen, Kann der wahre' Sachverhalt nicht ermittelt werden und muß die zu| fällende Entscheidung darauf abgestellt werden, wer : die Beweislast trägt, so ist zu beachten, daß die Vermutung des § 1006 BGB zugunsten der Beklagten nicht Platz greift, da sie den Besitz des Kraftwagens nicht als Eigen-, sondern als Fremdbesitzerin auf G run d d e s L e ihv e r t r ag s erlangt.

Zitierte Normen: § 929 BGB § 366 HGB § 868 BGB § 256 ZPO § 987 BGB
BGBdWagenFahrzeugKlägerEigentumBesitz

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk ! Pur die amtliche Sammlung S
Gesetz? 3GB § 9'52 Rechts sats %
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Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache ist riehen dem guten Glauben der auf dem Besitz beruhende Rechtsschein, Weiß der Erwerber, daß der Ver-äusserer nicht der Eigentümer ist, hält er aber einen Dritten, der der Vernusserung zustimmt , für den Eigentümer, so wil'd der gute Glaube an das Eigentum des Dritten nur geschützt , wenn der Dritte als (mittelbarer) Besitzer oder sonst in einer tatsächlichen Beziehung zu der vorausserten Sache steht, die das Vertrauen des Erwerbone rechtfertigt, Die irrtümliche Annahme, es bestehe eine solche Beziehung, reicht zu dem Eigentumserwerb nicht aus,,
Aktenzeichens IV ZI-, 181/5? Urteil des BGU- vom 11,Juni
1953
OLG Düsseläorf
ZR 181/52
Verkündet 11„Juni 1953 Justizangestellter Urkundsbeamter Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans P

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ägers und Revisionsklägers ?
- Pro-zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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s Stossplattenfabrik in Straße WA,
die Pirma Karl R
Beklagte und Revisionsbeklagte., - ProzeßbevolImächtigters iRechtsanwalt Dr»
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11»Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannseh, Dr.Kregel und Dr.v.Werner
 für Recht erkannts
 Das Urteil des 9•Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25.Juni 1952 wird aufgehoben. Die • Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung <, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies ent
 Von Rechts wegen
 Tatbestand s

Der Kläger war im Besitz des Personenkraftwagens/ Marke Opel Mg tor-Nr « /Q—16026 mit dem früheren pollzei-—' lieben Kennzeichen Mi MHk6„ Diesen tagen besitzt nunmehr die Beklagte„ Unter dem 2„Juli 1945 teilte der Autohändler Dr.Fritz Fi MHMMM dem Kläger mit; daß er -den Wagen-, am nächsten Tage gegen Erteilung einer Quittung abhölen lassen. werde„ Dr „FuMMNMNI war damals Inhaber eines■Schreibens des Oberbürgermeisters ..der Stadt ' WMMMHM--KP®1 10 «Mai1945 , wonach' er :beauf4 tragt war, (die nicht.;Von-der:amerikanischen Militär-fegierung 'zugelassenen zivi-len Personenkraftwagen zu beschlagnahmen und sicherzustellen„ Außerdem war er durch eine schriftliche Verfügung der (damals noch amerikanischen) Militärregierung /’MMMMHi ermächtigt; alle Treibstoffe, Fahrzeuge und Zubehör, die zur Versorgung der Stadt tMMM notwendig waren,, zu beschlagnahmen und sicherzustellen„ Am■5tJuli 1945 wurde üer"streitige Wagen von" einem Beauftragten des Dr.llM-mmmm heim Kläger abgetiolt und zur Instandsetzung in eine Werkstatt'gebracht
 Am 31=Juli 1945 überliess der Oberpräsident der Nord-Rheinprovinz als Bevollmächtigter für den Nahverkehr den Wagen' leihweise dem Beklagten zunächst zur Benutzung und dann laut "Ifaufbescheinigüng" vom 15,August 1945 zu Eigentum/ Diese Bescheinigung hat folge n d e n W 0 r t ]. au t %
" Kauf be s ch e in i gung 0214'
der Firma Karl' PMMB Wk-HMHMHMM BMMMMMM&--MM BB überlasse ich . auf Grund der mir erteilten Ermächtigung der Militärregierung PKW MI MMVO Opel, Motor Nr.38-1’!80)26 Standorts Autohaus zu Eigentum«	-).y. .
: 1„ Die Firma ist verpflichtet, das Fahrzeug d einer1amtlich bestellten Sachverständigen sc . zen zu lassen» Der Schätzwert ist bei der Regierungshauptkasse in Düsseldorf einzuzahlen«,
• Hilfsweise:kann der Betrag bei einer anderen Amtskässe eingezahlt werden» diese ist gehall ten, ihn an die Regierungshau.ptkasse in DüsseJ dorf abzuführen o Der'; Kauf er erhält die Kaufbescheinigung gegen Übergabe der Schätzungsur künde und Vorlage der Bescheinigung über die } 1 Einzahlung des;Schätzwertes»
2o Der Käufer darf das Fahrzeug nicht ohne meine Genehmigung an Dritte verkaufen oder sonstwie überlassen«, "
Die Beklagte liess den Y/agen schätzen und be -te den Schätzwert von 840»—EM bei der Stadthaupt se Wuppertal auf das Konto "WehrmachtJahrzeuge" eint
 Der Kläger macht geltend, er sei noch Eigentüme des Wagens» Die Beschlagnahme durch Dr«Fv:habe der rechtlichen Grundlage entbehrt und sei nichtig Auch durch die Verfügung des Oberpräsidenten vom 15« August 1945 sei das Eigentum nicht auf die Beklagte übergegangen« Die Beklagte habe es auch nicht durch guten Glauben erworben, da er, der Kläger, sich geg die Wegnahme des Wagens zur Wehr gesetzt habe, der W gen sei ihm somit abhandengekormnenu Die Beklagte sei auch bösgläubig gewesen, denn man habe ihr durch eine ähnliche Aktion einen Personenkraftwagen weggencinmen gegen dessen Verlust sie sich mit allen Mitteln zur Wehr gesetzt habe» Die Beklagte sei nicht nur zur Her ausgabe des Wagens, sondern auch zu der der Hutzunge vom Empfang des Wagens an verpflichtet. Die Ansprüche sind, wie nicht bestritten ist, durch die Gerichts-kasse in Wuppertal gepfändet und ihr zur Einziehung überwieseno Da die Beklagte die Herausgabe verweigert hat der Kläger mit der Klage beantragt,
 lc die Beklagte zu verurteilen,
 den Opel PKW, Limousine, Fahrgestell-Nummer 38-12889, Motornumjuer 38-160 26-, früheres polizei-
liches Kennzeichen
 zu dem Zwecke der
 Befriedigung aus dem Pfändungsund Überweisungs-beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11»10» 1951 - IV 1194, 1836, 2982/51 - an die Gerichtskasse Wuppertal herauszugeben“
2„ festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Nutzung des zu 1) bezeichneten PKW Geldersatz zu dem Zwecke der Befriedigung aus dem bezeichneten Pfändungsund Überweisungsbeschluss
 an die Gerichtskasse Wuppertal zu zahlen,.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise sie nur Zug um'Zug gegen Zahlung von 290=— DM zur Herausgabe zu verurteilen? Sie führt aus, der Wagen, für den sie Aufwendungen im Betrag von 2900=—
RM gemacht habe, sei ihr als Beutegut der Besatzungsmacht zugesprochen= Er habe bei der Übergabe auch ein Wehrmachtnümmernschild getragen, er sei rechtswirksam beschlagnahmt und ihr zu Eigentum übertragen worden»
Das Eigentum des Klägers habe, sie nicht gekannt, sie habe annehmen dürfen, daß die Besatzungsmacht oder deren Beauftragte den Wagen rechtmässig beschlagnahmt hatten» Sie sei beim Erwerb' gutgläubig gewesen. Wenn der Kläger auch den Wagen unter Protest heransgegeben habe, so sei er ihm deswegen nicht abhandengekommen«
Auf den guten Glauben komme es daher nicht an» Sie habe das Eigentum nicht durch ein privatrechtliches Geschäft, sondern durch einen Verwaltungsakt erworben» Dieser. Hoheitsakt' bestehe zu Recht,, er sei: auch nicht durch die Verfügung des Verkehrsministers vom 28»
Juli 1951 wirksam aufgehoben worden *
Das Landgericht in Wuppertal hat die Beklagte nach dem Antrag der Klage verurteilt, dem Feststellungsantrag jedoch nur insoweit entsprochen, als die
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 Beklagte bereichert ist. Mit der. gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt5 die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen, soweit ihrem Peststellungsantrag nicht bezüglich der gesamten seit dem 15’? August 194 5 gezogenen Nutzungen entsprochen ist. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlussber.uf ung das Urteil des Landgerichts auf-gehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, u
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche in vollem Umfang weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision‘ gebetent.'-bb,:..	-v-'-v'--:-':;:1'/
Bntscheidungsgründe
1.	Daß der Kläger die Herausgabe an die Gerichtskasse in Wuppertal verlangt, ist im Hinblick auf die Pfändung des' Herausgabeanspruchs und seine Überweisung zur -Einziehung an die genannte Kasse rechtlich unbedenklich' (RGZ 77, 141 [145]; 83, 116 [118] und RG'in JW 1938, 2399 Nr 6).
2,	Der Kläger kann jedoch.mit den mit der Klage erhobenen Ansprüchen, dem auf § 985 BGB gestützten auf Herausgabe des Wagens und dem aus § 987 ff aaO hergeleiteten auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen, nur durchdringenf wenn er darzutun vermag, daß er noch Eigentümer des Kraftwagens ist, sei es daß er sich auf eine Vermutung für das Fortbestehen seines Eigentums berufen kann, sei es daß er nachweist, daß er das Eigentum nicht verloren
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•Der E^rufungsrichter ist, wie der Zusammenhang der Gründe ergibt, der Ansicht, daß dem Kläger das Eigentum nicht dadurch entzogen werden ist, daß der Zeuge Drden Wagen bei .dem. Kläger "be-. schlagnahmt" und weggeholt hat. Ohne sich damit zu befassen, welche rechtliche Bedeutung oder Wirkung dieser ‘ Handlung '	ihrem	Inhalt	nach	zu--
kommt,1 meintbder Berufungsrichter,bgegen die Gültig--heit der von dem Zeugen getroffenen Anordnung bestünden erhebliche Bedenken, weil Sie der rechtlichen • Grundlage entbehre. Auf .die Ermächtigung der amerikanischen Militärregierung vom 28„Mai 1945 habe ■sich der Zeuge nicht berufen können, da sie mit dem : Abzug der amerikanischen Streitkräfte erloschen sei»
, Sie habe auch nur die Befugnis enthalten, zur Versor-vgüngbder Stadt	notwendige	Fahrzeuge'	-sicher-,
zus teilen/» Diesen Zweck, habe PuflHHBHI aber nicht verfolgt, er halbe das Pahrzeug der allgemeinen Verwertung durch die Straßenverkehrsbehörde zugeführt»
Der durch die schriftliche"Verfügung des Oberbürgermeisters von	vom'1Ö„Mai 1.945 erteilte Auf-
trag ha.be die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt,weil Ader Oberbürgermeister allenfalls auf Grund einer ihm erteilten Ermächtigung oder eines’ihm gewordenen Einzelbefehls der Militärregierung zur generellen Sicherstellung nicht zugelassener Pahrzeuge befugt gewesen sei. Das Schreiben vom 10„Mai 1945 führe eine solche Ermächtigung nicht an» Ein etwaiger Auftrag zur Erfassung aller für die Zwecke der amerikanischen Streit krafte geeigneten Wagen, der aus Absatz 2 dieses Schreibens entnommen werden könne, sei zu der hier maßgebenden Zeit in der britischen Besatzungszone e r 1 o s ch. en gewesen»
Gegen diese Ausführungen;, gegen die von der Revl-.'l
sion Angriffe nicht erhoben worden sind/ bestehen im WM
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Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
 Ganz abgesehen davon, ob die Ermächtigung; die dem Zeugen	erteilt	waf,:	bereits''erloscheh war,
,ist nicht' zu' ersehen, ob : er überhaupt.-' dem -Kläger .das Ijjj Eigentum an dem Fahrzeug entziehen wollte. Wenn seine Maßnahme auf dem Schreiben des Oberbürgermeisters, be- 4 ruhte, dann liegt nichts dafür vor, daß er ermächtigt-1 war, den Besitzern der von ihm weggeholten Fahrzeuge | das Eigentum zu entziehen. Denn nach diesen Schreiben ; ist der Zeuge nur zur Beschlagnahme und Sicherstellung von Personenkraftwagen befugt. Alle anderen in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen einschliesslich der Frage einer Bezahlung zu regeln, hatte sich der Oberbürgermeister Vorbehalten, Das lässt erkennen, dass » der Zeuge nur vorläufige, die Rechte der Besitzer nicht berührende Maßnahmen;treffen sollte* Auch die Verfügung vom 28 , Mai 194-5? auf die sich der Zeuge bei seiner Vernehmung (Bl 63 R GA) bezogen hat," lässt nicht ersehen, daß dem Zeugen das Eigentumsrecht berührende 5 Aufgaben übertragen waren* Auch hier wird nur von Beschlagnahme und Sicherstellung gesprochen, also Maßnahmen vorläufiger Art, die das Eigentum an den beschlagnahmten und sichergestellten Gegenständen nicht berührten. Es ist daher rechtlich unbedenklich davon aus zugehen, daß d^^rch die Wegnahme des Wagens durch den Zeugen Fi(MHHMHP das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug nicht berührt hat*'
3,	Es kommt deshalb für die Entscheidungen des • Rechtsstreits darauf an, welche rechtlichen Wirkun gen der in der Kauf Bestätigung vom 15 ..August 1945
beurkundeten "Yerausserung" zükommen. Den Bevollmächtigte für den Nahverkehr ist, wie unstreitig ist, davon ausgegangen, das Fahrzeug sei ein Beu-tefahrzeug und gehöre der Besätzungsmaclit„ Der Be-rufungsrichter steht auf dem Standpunkt, daß die Veräusserung von Beutegut durch deutsche Behörden im Auftrag oder-mit Ermächtigung der Besatzungsmacht kein Staatshoheitsakt, sondern ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts sei, weil damit keine Entziehung des-^Eigentums , ■ dihV: 'keine■'■Enteignung ver-=- Y Bunden sei, Dabei könne es, so führt das Berufungs-Urteil aus,: keinen Unterschied machen, ob die Behörde tatsächlich Beutegut oder nur vermeintliches Beutegut veräussert habe» Die Auffassung, daß die "Zuteilung" von vermeintlichen Beutefahrzeugen in ;der .Regel, selbst wenn von Verkäufen die Rede sei,' ein Verwaltungsakt sei, lehnt der Berufungsrichter . ab.." Dem ist zuzustimmen, Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2«Oktober 1952 - IV ZR 200/51 -.ausgesprochen, daß die Übertragung von Beutegut gegen Bezahlung einer Geldsumme an den Fiskus als ein rechtsgeschäftlicher Vorgang zu werten sei, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall für ein ho^-heitliches Handeln sprechen. Die Revision will solche besonderen Umstände darin sehen, daß das Fahrzeug in Ausübung öffentlicher Gewalt bei dem Kläger herausgehqit worden sei. Es habe, so meint, sie, daher nahegelegen, die Veräusserung als weitere Durchführung der behördlichen Wegnahme und damit nach den Grundsätzen, die in den BGHZ 4,266 [268] abgedruckten Entscheidung des Senats ausgesprochen worden sind, als Maßnahme des öffentlichen Rechts anzusehen, Dem kann nicht beigetreten werden. Aus der Kaufbestätigung und aus dem von Parteien vorgetra-gen.en Sachverhalt, soweit-ihn das Berufungsgericht
 sfihori Feststellungen zugrunde gelegt hat., Ist nicht dafür zu entnehmens daß dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr Bekannt war« unter ‘welchen Umständen dem Kläger der Kraftwagen entzogen worden war« Es fehlte ihm an dem Bewußtsein, eine andere Maßnahme als eine etwaige Sicherstellung von Beutegut "durch-/Zufuhren," Ein solches Handeln liegt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts> da damit lediglich die Eigentumsrechte an dem vermeintlichen Beutegut aus-geübt werden. Eine Grundlage im öffentlichen Recht hat die Zuteilung oder Veräusserung am 15, August 1945 nicht. Alle Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil, die sich darauf stützen, daß die Verausserung am 15=August 1945 ein Verwaltungsakt sei? sind, somit gegenstandslos. Insbesondere kann die Zurücknahme der Kaufbestätigung durch die Verfügung des Verkehrsministers vom 28,Juli 1951 (Bl 1.00 GA) nicht unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs eines Verwaltungsakts gewürdigt werden. Da ein privat rechtliches Rechtsgeschäft nicht einseitig’ widerrufen werden kann, sofern dies nicht aus besonderen hier aber nicht vorliegenden Gründen zulässig ist, ist dieser Widerruf ohne Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Streitteile,
4,	Der Wagen ist nicht Beutefahrzeug gewesen. Weder die Besatzungsmacht noch die in ihrem Auftrag oder mit ihrer Ermächtigung handelnde deutsche Behörde konnte daher ein der Besatzungsrcacht zustehen-des Eigentum auf die Beklagte übertragen. Die Beklag te kann das Eigentum an dem Fahrzeug nicht auf Grund der Vorschriften der §§929 bis 951 BGB erworben haben. Nur, wenn die Vorschriften über den Eigentumserwerb auf Grund guten Glaubens zugunsten der Beklagten d.urchgreifen (§§ 952 bis 954 BGB) kann sie
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Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sein, wobei es: hier zunächst dahinstehen kann, wer nach den Grundsätzen über die Beweislast die Folgen einer nicht zureichenden Aufklärung des Sachverhalts zu tragen hat,
• Der.Kläger hat sich darauf berufen, daß ein: Erwerb des Eigentums kraft guten Glaubens durch die Beklagte nicht möglich'sei, weil ihm die .Sache abhändenge komm er sei," Der Einwand ist erheblich (§ 955 BGB), • aber nicht 'begründet,' Das Berufungsurteil stellt fest) der Kläger habe bei FollMHHHi gegen die Wegnahme seines Wagens 'Protest erhoben.- Der Zeuge habe dem Kläger bei einer Yorsprache damit gedroht* wenn er seinen i'derspruch aufrechterhälte, werde er eingesperrt. Das bedeute, so führt das angefochtene Urteil aus,daß der Zeuge den Kläger bei der Militärregierung anzeigen '"Wolltewenn .er seine Anordnung nicht befolgt. Dies hätte für den Kläger zu besonderen Unannehmlichkeiten führen können, da er im Sinne der Entnazifizierungs-bestiiarnüngen politisch nicht unbelastet gewesen sei, . Dadurch is ei ■ jedoch auf den Kläger kein unwiderstehli- -eher Zwang aus geübt worden.denn das erst . angedrohte Übel habe nur möglicherweise eintreten können. Es sei ■nicht sicher gewesen , 'ob der 'aufrech'terhaitehe ' Vv6~ , ftest des Klägers zu einer Entziehung seiner Freiheit .oder einer sonstiger) erheblichen. Beeinträchtigung seiner bürgerlichen Existenz hätte führen müssen,
■•Auch''habe "die Drohung nicht unmittelbar bewirkt, daß der Kläger den. Besitz an dem Wagen aüfgegehen habet Der Kläger habe den Wagen nämlich sofort auf die Drohung des bei der Wegnahme etwa anwesenden Störers, sondern erst einige Zeit danach, .also nach einer gewissen Überlegungszeit dem von FuHHBHB beauftrag-.ten Angestellten WitMHHV übergehen. Bei. der Übergäbe habe der Kläger keinen Widerstand geleistet,
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or bale die Garage geöffnet und die Quittung über die Ablieferung des Wagens entgegengencrruaeru
 Wenn auf Grund dieses Sachverhalte der Berufung
 riebter zu dem. Ergebnis kommt; der Kraftwagen sei dem Kläger im Sinne des § 935 BGB nicht abhanäenge--, kommen sc ist dem aus Eechtsgründen nicht entgegen zutreten Bach § 935 Abs 1 Satz 1 BGB ist der Sr-
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wer"; des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 au ne. geschlossen?, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, Abhandenkommen bedeutet einen unfreiwilligen Besitzverlust. -ic der III■ Zivilsenat des Bo ad cSgericht sh of s in dem in .13GHZ 4 , 10 j 34 j veröff entlichten Urteil im Anseh1uss an die Peenesprechung des Beio’bsgeriobts und die im Schrifttum überwiegend
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veT-trvvtono Mcinun g aus ge führt hat, ist die Besitzes ufgäbe nicht schon dann unfreiwillig, wenn der Wille zur Besitzaufgabe durch rechtswidrige Einwirkung auf don Aufgebenden, wie durch Betrug oder Drohung, besnimmt wird. Auf die Ausführungen dieser Entscheidung, die sich auf eine eingehende Würdigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 935 BGB stützt und sich mit abweichenden Meinungen im Schrifttum aus ein änderest zt ? wird Bezug genommen. Ihnen tritt der Senat bei, Wie in diesem 'Urteil des III.» Zivilsenats ausgeführt wird, ist die auf einer Beeinflussung des V/illens des Eigentümers beruhende Besitzaufgäbe nur dann als Abhandenkommen im Sinne 35 aaO anzusehen, wenn sie durch unwider-s too riche physische Gewalt oder einen gl eichen seelischen Zwang herbeigeführt ist (Seite 38 x)« Im leixToren Falle liegt nur dem. äusseren Anschein nach ein W'il lensakt vor, in Wirklichkeit ist das
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■ Ve rhalt en d e s be s i tzaufgeb en d en E ig en. Iraniers abe r überhaupt keine Willenshandlung, Die Darlegungen ■ des erwähnten Urteils des III .'Zivilsenats zeigen, daß auch die Androhung eines sehr empfindlichen Übels und die Intensität der Androhung den Besitzverlust noch nicht zu einem unfreiwilligen im Sinne des Gesetzes 'machen, wenn dem Bedrohten die-. Möglichkeit eines Abwägens des für und Wider ge las-' sen ist. Diese Möglichkeit "besaß der Kläger nach, den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, weil er durch den Zeitablauf zwischen Androhung des Zeugen o iiMil^MlIt und der Besitzaufgabe in die Lage versetzt war, sich darüber scblüs-
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sig zu 'werden, ob er sich dem Ansinnen des Zeugen fügen oder die für ihn bei einer Verwirklichung der Drohung möglicherweise entstehenden Unannehm-lichkeiten in Kauf nehmen sollte. Was die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsurteils anführt, bewegt sich auf dem Gebiet der;in diesem Rechtszug inicht nachprüfbaren Beweiswürdigung, Die Möglich- n keit eines gutgläubigen Eigentümserwerbs der Belt] agtec is i: demnach insoweit an sich ui r-ll amove-sch less on
5. Dj e Beklagte hat den Besitz an dem. Kraftwagen nicht erst durch die Veräusserung am 15»August 1945 erlangt, er ist ihm schon vorher auf Grund des zwischen nihr und dem Bevollmächtigten für den lahver..
kehr am 31, Juli 1945 begründeten Leihverhältni'sses überlassen worden.» Dieses' bereitete ausweislich der darüber ausgestellten Urkunde die endgültige Übereignung vor. Die Übereignung ist daher eine solche im Sinne des § 929 Satz 2 BGBs da die Beklagte bereits Im Besitz der Sache war, genügt zur Übertragung des "Eigentums die Einigung über den Übergang
 des Eigentums, Ist derjenige, der an der Übereignung als Veräusserer beteiligt ist, nicht der Eigentümer der Sache, so erwirbt' der Erwerber kraft sei-/; res guten Glaubens das Eigentum des Veräusserers nur dann, wenn er den Besitz an der Sache von dem Ver-;"-äusserer erlangt hat (§ 932 Abs 1 Satz ,2)* Das Berufungsurteil lässt nicht klar erkennen, wie sich der Besitzerwerb 'der Beklagten vollzogen hatc Möglicherweise war es so, daß das Autohaus UMMMMBWI bei dem sich der Wagen befand, diesen auf Veranlassung des//; Bevollmächtigten für den Nahverkehr der Beklagten übergeben hato Nach dem Zusammenhang der Gründe kann es aber kaum anders sein, als daß die Behörde des Bevollmächtigten entweder selbst oder auf ihre Anordnung hin das Autohaus den Wagen der Beklagten behau dig t hat. Rechtlich bedeutet dies jedoch keinen Unterschied, Auch im letzteren Fall gilt der Besitzwechsel alszwischen dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr und der Beklagten erfolgt (Staudinger BGB 10cAuf1 § 932 Bern 4c).
Hat aber die Beklagte den Besitz von dem Eevoll mächtigten für den Nahverkehr, einer Behörde der Nordrheinprovinz, erlangt, so konnte sie nur Eigentümer werden, wenn sie gutgläubig den Veräusserer, d,h, im vorliegenden Fall die öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Organ der Bevollmächtigte für den Nahverkehr war,’ für den Eigentümer gehalten hat. Bas hat sie aber nicht getan. Sie war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Meinung,daß der Kraftwagen Beutegut und als solches Eigentum der Besätzungsinächt sein Ob die Besatzungsmacht im vorliegenden Fall jemals Besitzer des Wagens gewesen ist, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, der Beru-
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fungsrieht er hat darüber keine Feststellungen getroffen.. Der Glaube der Beklagten, daß der Nahverkehrsbevollmächtigte von-der Besatzungsma'cht zur Veräußerung ermächtigt war, reichte nicht aus, um ihr das Eigentum an dem Wagen, zu verschaffen. Dieser Crlaube war nämlich nur ein solcher an die Verfügungsmacht des Bevollmächtigten 'für den Nahverkehr, Er vermeng den Erwerb des Eigentums nicht zu begründen» da ein Fall des § 366 HGB nicht vorliegt, Dies hat der Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 2,Oktober 1952 -IV ZR 200/51 - entschieden. Dort wird unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 14»Februar 1952 - IV ZR 51/51 - auch ausgeführt, daß die Behörde, die' die Veräusserung von für Beutegut gehaltenen Sachen vornimmt, auch nicht als Organ der Besatzungsmacht gehandelt hat, so daß die Besatzungsmacht selbst als der eigentliche Veräusserer gelten könnte» In dem erwähnten Erkenntnis des Senats ist es allerdings of-'f enge lassen, ob anders zu entscheiden ist, wenn die veräusserte Maschine entweder von einer Dienststelle der Besätzüngemacht der veräussernden deutschen Stelle übergeben war oder diese in Ausführung eines ihr erteilten -V e rä us s e rungs auf trags gehandelt hat» Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, ist vom Berufungsrichter nicht geprüft worden» Ob die Besatzungsrnacht den Wagen der deutschen Behörde überlassen oder sie' mit der Veräusserung ausdrücklich beauftragt bat oder sonst bei der Veräusserung mitgewirkt hat, ist nicht festgestellt»
'Davon, daß der gutgläubige Erwerb des Eigentums an vermeintlichem Beutegut bei einer von der Besatzungsmacht nicht selbst vorgenommenen Veräusserung nur dann möglich ist, wenn die Besatzungsmacht die

0-r un d 1 a£e dor Vc. r o o :■: i■ ift en ifbe- r d e r: g u tg i a.i;■ bi g o o Erwerb verlassen. Ob Westermann aaO sich für "Sei-men Standpunkt auf Wolff,, Sachenrecht § 69 !TI '.berufen'-karrerscheint mit Rücksicht auf das von Wolff aaO angeführte ■Beispiel zweifelhaft (vgl auch Planck Brodmarin aaO Vorbem 2 d vor §§ 932 bis $35) .. Auch in i dem von Eecius in Gruch Belfr 47162 erörterten Palle handelte der Veräusserer mit Zustimmung des (mitiel-baren) Besitzers,
 Eine Besitzlage , wie sie die Anwendung des t 952 BGB(voraus setzt, wird nicht dadurch hergestellt, daß der Veräusserer irrtümlich an nimmt, es "bestehe nach § 868 BOB ein BesitzmittluhgsVerhältnis zu dem Dritten, der nach seiner Meinung und der maßgebenden des Erwerbers Eigentümer ist! Wie man auch immer die
 Merkmale des.Begriffs des mittelbaren Besitzes be..
stimmen magg notwendig ist stets, daß ein Herausgabe-
a n. s p r u c h d e s j e ni g en , der die Stell un g des Ob erbe s i t 
zers beansprucht", nicht für jede Zeit und endgültig anägeschlossen ist. Denn dann fehlt es an der zeitlieh- er* Begrenzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch einen unmittelbaren Besitzerwie sie § 868 BGB voraus setzt (HG lächsch lagewerk Hr 24 zu § 868, Urteil vom. 26 ü Februar 1924 VI 400/23) , Ein solcher HerausgabeanSpruch besteht nicht allein schon,	ho;
esu tu tmniittelbare.'Besitzer irrtümlich glaubt, einem Dritten den Besitz zu vermitteln. Denn dann besteht kein: Verhältnis, kraft dessen die erforderliche Vermittlung auch w i r. k 1 ich bewirkt und gesichert wird (RORK 9„Auf1 § 868 Bern 2), Der (irrige) gute Glaube der "an dem Veräusaerungsgeschäl't im vorliegenden Fall Beteiligten, es bestehe ein solches Verhält-.
nie, das als Besitzmittlungsverhältnis angesprochen
 en katm» ist rechtlich ohne Bedeutung am auou neos so entschuldhar seien
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Es ist arch nicht möglich, anzunehmerm der Ver~k äasserer habe dann in vorliegenden Fall als Geschäfts-innrer ohne Auftrag ihr die Evsatzangsmaoht gehandelt und ('sie so ge sehsf f ene Eshhtsbe Ziehung mache die Besät zia; gemacht wenigstens ln Augenblick der heränss-ru zrm mit hu baren Besitzer .. Hierbei wird übers eben. daß cine Cessnaftsführuug ohne Auftrag nicht schon dann gegeben 1st, wenn der GeschahtsfUhren Irrig meint, es lege ol loh ü v eh; Geschäft eines lo stimm ten Geschäfts herrr; rer Das kann ebensowenig gelten als wie in dem hell., daß ein cftloktir eigenes, ledig], 1 eh den Go-GckäiisTührer angehendes Geschäft lediglich durch die Annahmen es sei ein fremdes, und in der Absicht, es als ihorhes zu führen, zu einem h:be;chim fremder Geschäft wird (vgl Pal an dt BGB § 677 Hem 7 b Abs 7)-.
Die Ein stem .lung des vermeintlicher Gescahihsfäh mors ohne Auftrag 'vermag ni.cht den Hs^ausgaboarspruhr zu. bermiindon. der di e ncUverdige Voraussetzung für el.n
V. Zivi 1s erat
 Die Beklagte Kann daher Eigentümerin des sfrei Personenkraftv,agens nur geworden sein.. wenn ; e s a i z; m g e m a c h t c en 17 ag e n d e rn ( d e u t s c 1; e:: -.) V e r-rer zu dem Zwecke der Yeräuasc-rwng ibborgeben oder och int der Veraaseerung dieses Wagens beuuf--hnf, Da hierzu Feststellungen im Berafungs--l1 nl cim: g.ei'roffen sind, das Eichtvorhanciensein s dacz'Vsrha11s aber euch nicht nah: dem oc/du-sog: der Partei.on ausgeschlossen ist. muß das
 
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu dem Zwecke der Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Vorin stanz zurückverwiesen werden,,
Die Sache ist ferner auch mit Rücksicht auf das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr gemachten Aufwendungen nach § 1000 BGB in Höhe von 2900 RM = 290 DM noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht über das Bestehen dieses Zurückbehaltungsrechts keine Feststellungen getroffen hat,
'.Auch insoweit bedarf es noch weiterer Feststei--: lungeh} als die Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen (§§ 98? ff BGB) gerichtet ist-, Daß der Kläger nicht auf Leistung klagt, sondern nur die Feststellung des Bestehens dieses Anspruchs begehrt, ). schliss st das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hier deswegen nicht aus, weil dieser Anspruch ebenfalls für die Gerichtskasse in Wuppertal gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen ist (so das Reichsgericht in den oben zu 1 erwähnten Entscheidungen, die in derartigen Fällen dem Kläger die Wahl zwischen Der Feststellungsklage und der Klage auf Leistung ah den Pfandgläubiger lassen)-, Wenn auch die Beklagte, falls sie nicht Eigentümerin des Wagens geworden ist, von der Rechtshängigkeit des in diesem Rechtsstreit verfolgten Anspruchs auf Herausgabe des Kraftwagens an zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist (§ 987 BGB), so ist noch gegebenenfalls zu prüfen, ob die Beklagte wie der Kläger behauptet, nicht bei der Erlangung des Besitzes bösgläubig gewesen (§ 990 Abs 1-BGB) , und, daher auch zur Herausgabe der schon vor der Rechts-
hangigkeit gezogenen Nutzungen verpflichtet ist. Da: hat das Berufungsgericht ebenfalls noch keine Pest-k Stellungen getroffen.
7,	. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, c 1
die Besatzungsmacht nicht in der oben erörterten Weiw beteiligt war? so ist der Herausgabeklage stattzuge~|| bem Läßt sich ein für die Beklagte günstiger Sachver-halt feststellen, so ist sie abzuweisen, Kann der wahre' Sachverhalt nicht ermittelt werden und muß die zu| fällende Entscheidung darauf abgestellt werden, wer : die Beweislast trägt, so ist zu beachten, daß die Vermutung des § 1006 BGB zugunsten der Beklagten nicht Platz greift, da sie den Besitz des Kraftwagens nicht als Eigen-, sondern als Fremdbesitzerin auf G run d d e s L e ihv e r t r ag s erlangt. h a t, d a s Eigent um ah e r erst später erlangt haben kann,In diesem Fall treffen aber die Folgender nicht eindeutigen Feststeilbarkeit des Sachverhalts■den Besitzer, also die Beklagte (Urteile des Senats vom 24.April-’1952 - IV ZR 107§51? L-M,Nr 2' zu § 1006 BGB, und vom.2<Oktober 1952 -IV ZR 200/51)o
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war daher, wie geschehen, zu Ascher Johanns er Kregel.
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