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BGH

Gericht: BGH

hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Lersch, Ascher, Baske, Br« Hartz und Br« v« Werner für Recht erkannt: 2Q>August 1943 in Niederdollendorf verlebt« Als der Kläger Anfang 1944 von Lappland versetzt wurde, kam er, nachdem er sich zuvor einige Tage in bei einer Frau S^fHH, der Witwe eines gefallenen Offiziers aufgehalten hatte, mit der er schon von Lappland aus in Briefwechsel gestanden hatte, auf.Urlaub zu der Be-klagten« Während dieses Urlaubs fand am 12« Februar 1944 der letzte eheliche Verkehr statt« Im April 1944 ist der Kläger letztmals zu einem kurzen Besuch zu der Beklagten nach Niederdollendorf in die eheliche Wohnung gekommen« Im August 1944 hat er Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten erhoben« Am 8« Dezember 1944 wurde die Tochter der. bei .der sie noch jetzt lebt« Nach dem Kriege haben sich die Parteien nicht wieder- Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte §ie hat bestritten, sich irgendwelcher Eheverfehlungen schul.dig gemacht zu haben, und hat .dem Scheidungsbegehren des Klägers unter Hinweis auf § 48 Abs 2 EheG widersprpehen«, Ferner hat . sie geltend gemacht, daß das wohlverstandene Interesse des ; gemeinschaftlichen Kindes die.Aufrechterhaltung der Ehe fordere« Die Ehe sei bis Februar 1944 in ungetrübter Harmonie verlaufen, wie.sich aus.den von ihr Überreichten liebevollen Briefen des Klägers ergebe« Eine plötzliche Sin- Während der ganzen Js&re habe er der schwer erkrankten Beklagten sowie dem Kind^keinerlei Unterstützung zukommen lassen*’* und.die Sorge für deren Unterhalt voll und ganz der Schwester der Beklagten überlassen* Er wolle nur deshalb von der Ehe loskommen, um .Frau mit der er noch jetzt ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte, heiraten zu können* •Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hält den Widerspruch der Beklagten für zulässig und, da der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe, auch für beachtlich* Die Aufrechterhaltung der Ehe werde auch durch das wohlverstandene Interesse des minderjährigen Kindes der Parteien gefordert, da dessen Versorgungsansprüche durch das Hinzukommen weiterer glelchberechtigter Personen eine Beeinträchtigung erfahren würden* . Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung*der Revision die Ehe geschieden und. Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht bei erschöpfender Würdigung und richtiger sittlicher Wertung des ihm zur Entscheidung'vorliegenden Sachverhalts zu der Feststellung hätte gelangen müssen,;daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht ungerechtfertigt ist« fang Februar 1944, eine volle Hinneigung des Klägers zur Beklagten bestanden habe und daß das Erlöschen seiner ehelichen Gesinnung nicht auf ein Verhalten der Beklagten, son- . als schwere Eheverfehlung anzusehen seien« Diese Beziehungen und die Absicht, eine Verbindung mit Frau Seifert einzugehen, nicht dagegen das von ihm jetzt beanstandete Verhalten der Beklagten, seien der Grund gewesen, weshalb der Kläger.sich von der Beklagten losgesagt habe« Ehebruch'des Klägers mit bestimmend ge- * wesen war, sie ihm^*also dazu keinen Anlaß gegeben hatte, durch den seine Verfehlung irgendwie hätte entschuldbar erscheinen können* Die Beklagte mußte deshalb durch ihre plötzliche unverschuldete Zurückstoßung um einer anderen Frau willen seelisch besonders hart getroffen werden, zu demal der Kläger ihr bis dahin in seinen Briefen in einer nahezu überschwenglichen Weise seine Liebe und Zuneigung beteuert hatteund zu demal er seine plötzliche Sinnesänderung, ohne auf die seelische Verfassung der Beklagten und ihr künftig ges Schicksal Rücksicht zu nehmen, lediglich damit begründete, daß er sein kxirzes Leben ^nützen* und glüpklich und zufrieden sein wolle (Brief vom .21 »2*44 - Bl 13 -}* Bas damit der Beklagten zugefügte Unrecht hat der Kläger - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt - noch dadurch verschärft, daß er im August 1944, als schon die Gefahr eines katastrophalen. sittlichen Verantwortung für das Schicksal des Verletzten* Bas gilt in verstärktem Maße, wenn der Verletzte schuldlos ist« Burch einen Ehebruch kann deshalb wohl das seelische Band zwischen den Ehegatten zerstört, grundsätzlich jedoch die sittliche Bindung des ungetreuen Ehegatten an den verletzten nicht aufgehoben werden«, Um dieser sittlichen Bindung willen - nicht wie von Godin (Ehegesetz 2« Aufl § 48 Anm 6 S 229) zu der vom Senat.gebilligten Hecht-* sprechung des OGKBZ bemerkt, weil der schuldige Ehegatte Strafe verdient - ist die Schuld der Ehegatten nicht nur für die Frage der * Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch für die Frage, ob die Ehe aus sittlichen Erwägungen aufrechtzuerhalten ist, bedeutsam«. Andererseits hat das Berufungsgericht bei der sittlichen Bewertung der zwischen den* Parteien bestehenden ehelichen Bindung die Bedeutung überschätzt, die im vorliegenden Falle nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt der Tatsache zukommt, daß die Ehe der Parteien bis zu ihrer Zerrüttung durch den Kläger erst kurze Zeit gedauert, daß sie noch 'nicht zu einem dauernden Zusammenleben der Schließlich hat das Berufungsgericht auch dem Gesichtspunkt der Versorgung der Beklagten nicht gebührend Rechnung getragen« Seine in diesem Zusammenhang getroffene Beststellung,' daß dio Beklagte keine besonderen seelischen Opfei* für die Ehe gebracht habe, steht’ in Widerspruch zu der Tatsache, daß die Beklagte das Opfer eines: für sie in besonderem Maße demütigenden Treubruchs*geworden ist, insofern als der Kläger sie lediglich um seiner Neigung zu einer anderen Brau und des bei ihr erhofften größeren Glücks willen bedenkenlos von einem Tag zu dem anderen fallen ließ, eines Treubruchs, dessen seelische und v/irtschaftli-r che Auswirkungen die Beklagte in einer Zeit trafen, in der sie infolge der allgemeinen Zeitverhältnisse und ihrer Schwangerschaft ohnehin einer starken seelischen Belastung ausgesetzt war« Auch die weitere Beststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte wirtschaftlich nicht von dem Bestehen der Ehe abhängig geworden sei, beruht auf einer un- * zulänglichen Würdigung des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts, wonach die Beklagte an einem Gehirntumor erkrankt und offenbar nicht oder nicht voll arbeitsfähig ist« Baß sie zur Zeit vom Kläger weder für sich noch für ihr Kind Unterhalt erwarten kann, weil' der Kläger zu einer Unterhalts leistung nicht bereit und in der Lage ist, schließt ihr berechtigtes Interesse an einer Versorgung durch den Kläger nicht aus« Bie Verwirklichung eines Unterhaltsanspruchs gegen diesen kann auch nach den tatsächlichen Beststellungen des Berufungsurteils keineswegs als für alle Zukunft aus geschlossen angesehen werden« Ergäbe sich -etwa nach Abschluß der jetzigen Ingenieurausbildung des Klägers - die Möglichkeit einer solchen Verwirklichung, so würde diese durch die Wiederverheiratung des Klägers, die Legitimierung seiner beiden unehelichen Kinder und die damit sich erge-

Zitierte Normen: § 48 EheG
KindseelischBerufungsgerichtParteiEheKläger

Volltext der Entscheidung

Gesetz:
EheG § '4a
Rechtssatz: Das Maß der Schuld des Scheidüngsklägera;ah.4er

-v'Ci
 Zerrüttung der Ehe ist nicht nur für. di erfrage .
der Zulässigkeit,sondern auch für die Era&e, der ..
Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich« Dies,
 ergibt sich-nicht aus dem hier nicht dwcj^rei^ *♦.
fenden Gesichtspunkt der Dnstatthaftigkeif
 Belohnung. oder der Notwendigkeit einer. BSStraftmg
 des schuldigen Teils, sondern aus 4em Gedanken*daß &*|1
das Unrecht, das der Verletzende dem' anderen'-£e ip,.■ ^J
zugefügt hat, ihn mit einer Verantvvorfu2ig;$tir; dieU-^^
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sen belädt und; daher. seine sittliche Bin^üng^an
 ihn, auch, bei Zerstörung des seelischen
 stehen laßt* > '	•	,	.	'	•
Aktenzeichens IV.ZR’181;/ 51 Urteil'vom 14« Eebruar 1952
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OXiQr Köln
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XY ZB 181 / 51
Verkündet am 14. Februar 1952 Klett, Just«Angest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes!
In dem Hechtsstreit
 geh.
der Ehefrau Helene Martha G
MB),	•>
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt
 Br«
gegen
 den Johannes Antonius P^P3traße fk
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Lersch, Ascher, Baske, Br« Hartz und Br« v« Werner
 für Recht erkannt:

Bas Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12« Juli 1951 wird aufgehoben«
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer «1a des Landgerichts in Bonn vom 17« Januar 1950 wird zurückgewiesen«
Ber Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits«
Von Rechts wegen
*7
»» 2 <*• ,4 Tatbestand^
Die Parteien, beide im Jahre 1915 geboren, haben am 25p September 1942 die Ehe geschlossen« Seit dem Jahre 1938 waren sie miteinander bekannt« Der Kläger war aktiver Offizier, zur Zeit der Eheschließung Leutnant, später Hauptmann« Die Beklagte war beruflich tätig, während des Krieges bei der Stadtverwaltung in	und wohnte in Nieder-
dollendorf« Die Parteien verbrachten dort den. Heiratsurlaub des Klägers, der längere. Zeit an der Front in .Lappland eingesetzt war« Sie haben dann noch einen weiteren Urlaub des Klägers vom 22« Juli.bis 2Q>August 1943 in Niederdollendorf verlebt« Als der Kläger Anfang 1944 von Lappland versetzt wurde, kam er, nachdem er sich zuvor einige Tage in
 bei einer Frau S^fHH, der Witwe eines gefallenen Offiziers aufgehalten hatte, mit der er schon von Lappland aus in Briefwechsel gestanden hatte, auf.Urlaub zu der Be-klagten« Während dieses Urlaubs fand am 12« Februar 1944 der letzte eheliche Verkehr statt« Im April 1944 ist der Kläger letztmals zu einem kurzen Besuch zu der Beklagten nach Niederdollendorf in die eheliche Wohnung gekommen« Im August 1944 hat er Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten erhoben« Am 8« Dezember 1944 wurde die Tochter der. Parteien geboren, die der Kläger nie* gesehen hat« (Jegen Ende 1944 ist das Seheidungsverfahren zu dem Ruhen gekommen; die Beklagte verzog noch vor Kriegsende mit dem Kind zu ihrer Schwester nach	?	bei .der sie noch jetzt
 lebt« Nach dem Kriege haben sich die Parteien nicht wieder-
gesehen« Im Jahre ’1946 hat der Kläger.,den Rechtsstreit, Wieder aufgenommen, der jedoch von Juni.1947 bis. August 1949 wiederum geruht hat« Der Kläger lebt jetzt in Kf
»mit Frau Sl
 zusammen, von der er zwei
 Kinder hat« Nachdem er bis Anfang 1950 als Arbeiter tätig
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war, besucht er jetzt eine Ingenieur-Schule und erhält ein Stipendium von monatlich 150«,—‘ DB0)st«, Die Beklagte leidet an einer Erkrankung des Gehirns (Gehirntumor), versieht aber ihren Haushalt und ist nach ärztlicher Äußerung geschäftsfähig, aber nicht reisefähig«.
Der Kläger hat seinen Scheidungsantrag zunächst darauf gestützt, daß'die Beklagte unverträglich und beleidigend gegenüber seinen Eltern gewesen sei und daß sie ihm selbst Schwierigkeiten bereitet habe, indem sie ihm v/eh-leidige und kleinliche Briefe an die Front gesandt habe, sich auch brieflich an seinen Kommandeur gewandt, habe mit der Angabe, der Kläger stehe in ehewidrigen Beziehungen zu Frau Seifert«, . ;
Bei der Wiederaufnahme des Rechtsstreits im Jahre 1949 hat der Kläger nur noch Scheidung ohne Schuldausspruch aus § 48 EheG begehrt«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte §ie hat bestritten, sich irgendwelcher Eheverfehlungen schul.dig gemacht zu haben, und hat .dem Scheidungsbegehren des Klägers unter Hinweis auf § 48 Abs 2 EheG widersprpehen«, Ferner hat . sie geltend gemacht, daß das wohlverstandene Interesse des ; gemeinschaftlichen Kindes die.Aufrechterhaltung der Ehe fordere« Die Ehe sei bis Februar 1944 in ungetrübter Harmonie verlaufen, wie.sich aus.den von ihr Überreichten liebevollen Briefen des Klägers ergebe« Eine plötzliche Sin-
*	'	'	A.:
nesänderung des Klägers sei dann eingetreten, als..er.nähere Beziehungen zu Frau Seifert;aufgenommen habe« .In .seinem ; : Brief vom 21« Februar 1944 (Bl 13) habe er verlangt, daß
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sie ihn freigebe» Seit April 1944 habe er überhaupt nicht
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mehr geschrieben,. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe er sich, obwohl ihm bereits.Anfang 1946 der Aufenthalt,der Beklagten bekannt gewesen sei, und er sich im Hai 1946 sogar in der Bonner Universitätsklinik nach seiner dort krankliegenden Frau erkundigt habe, um diese nicht bekümmert und es sogar nicht für erfbrder-* licli gehalten, nach seinem im Nebenhaus befindlichen Kind zu sehen,. Während der ganzen Js&re habe er der schwer erkrankten Beklagten sowie dem Kind^keinerlei Unterstützung zukommen lassen*’* und.die Sorge für deren Unterhalt voll und ganz der Schwester der Beklagten überlassen* Er wolle nur deshalb von der Ehe loskommen, um .Frau	mit
 der er noch jetzt ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte, heiraten zu können*
•Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hält den Widerspruch der Beklagten für zulässig und, da der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe, auch für beachtlich* Die Aufrechterhaltung der Ehe werde auch durch das wohlverstandene Interesse des minderjährigen Kindes der Parteien gefordert, da dessen Versorgungsansprüche durch das Hinzukommen weiterer glelchberechtigter Personen eine Beeinträchtigung erfahren würden* .	,
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung*der Revision die Ehe geschieden und. den
 Kläger für schuldig erklärt* Mit .der Revision-erstrebt die
** ✓ * •
# Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision«
Das Berufungsgericht stellt ohne ^ Rechts irrtum fest-, daß
 
die Voraussetzungen für einen Scheidungsanspruch des Klägers auf Grund des § 48 Abs 1 EheG - dreijährige Heimtrennung ? unheilbare Zerrüttung der Ehe von Seiten des Klägers - an sich gegeben seien, daß aber, da die Zerrüttung mindestens überwiegend vom Kläger verschuldet sei, der Beklagten ein Widersprüchsrecht zustehe„ Es hat jedoch die Beachtlichkeit des Widerspruches rechtsirrig verneint0
Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht bei erschöpfender Würdigung und richtiger sittlicher Wertung des ihm zur Entscheidung'vorliegenden Sachverhalts zu der Feststellung hätte gelangen müssen,;daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht ungerechtfertigt ist«
Dem ist zuzustimmen« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bis zu dem Besuch des Klägers bei Frau	-An-
fang Februar 1944, eine volle Hinneigung des Klägers zur Beklagten bestanden habe und daß das Erlöschen seiner ehelichen Gesinnung nicht auf ein Verhalten der Beklagten, son- . dern darauf zurückzuführen sei, daß der Kläger bereits Anfang Februar 1944 zu Frau geifert Beziehungen unterhalten habe, die. als schwere Eheverfehlung anzusehen seien« Diese Beziehungen und die Absicht, eine Verbindung mit Frau Seifert einzugehen, nicht dagegen das von ihm jetzt beanstandete Verhalten der Beklagten, seien der Grund gewesen, weshalb der Kläger.sich von der Beklagten losgesagt habe«
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger sich damit der schwersten Eheverfehlung, nämlich des Bruches der ehelichen Treue schuldig gemacht hat und daß ssi- ; ne Klage darauf hinausläuft, sich der Beklagen zu entledigen, um Frau	heiraten	zu können« Daß in einem solchen

Falle die Aufrechterhaltung der Ehe in aller Regel sittlich nicht ungerechtfertigt sein kann, hat der Senat in seinem Urteil.BGHZ .1,* 87 ff (92) und später wiederholt ausgesprochen** Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz zwar nicht außer acht gelassen, ihm jedoch nicht das volle Gewicht beigemessen, das ihm im vorliegenden Falle bei richtiger Würdigung aller erheblichen Tatumstände zukommt *
So hat es insbesondere nicht hinreichend beachtet, daß nach seinen Feststellungen das Verhalten der Beklagten in keiner Weise für-den. Ehebruch'des Klägers mit bestimmend ge- * wesen war, sie ihm^*also dazu keinen Anlaß gegeben hatte, durch den seine Verfehlung irgendwie hätte entschuldbar erscheinen können* Die Beklagte mußte deshalb durch ihre plötzliche unverschuldete Zurückstoßung um einer anderen Frau willen seelisch besonders hart getroffen werden, zu demal der Kläger ihr bis dahin in seinen Briefen in einer nahezu überschwenglichen Weise seine Liebe und Zuneigung beteuert hatteund zu demal er seine plötzliche Sinnesänderung, ohne auf die seelische Verfassung der Beklagten und ihr künftig ges Schicksal Rücksicht zu nehmen, lediglich damit begründete, daß er sein kxirzes Leben ^nützen* und glüpklich und zufrieden sein wolle (Brief vom .21 »2*44 - Bl 13 -}* Bas damit der Beklagten zugefügte Unrecht hat der Kläger - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt - noch dadurch verschärft, daß er im August 1944, als schon die Gefahr eines katastrophalen. Zusammenbruchs„sich immer* deutlicher ab-zeichne.te, gegen .die Beklagtej die damals ein Kind' von ihm. erwartete, mit nichtigen Gründen die Scheidungsklage erhob*
4	*	.
Zugefügtes Unrecht belädt den Verletzenden mit einer. sittlichen Verantwortung für das Schicksal des Verletzten* Bas gilt in verstärktem Maße, wenn der Verletzte schuldlos ist« Burch einen Ehebruch kann deshalb wohl das seelische Band zwischen den Ehegatten zerstört, grundsätzlich jedoch
 die sittliche Bindung des ungetreuen Ehegatten an den verletzten nicht aufgehoben werden«, Um dieser sittlichen Bindung willen - nicht wie von Godin (Ehegesetz 2« Aufl § 48 Anm 6 S 229) zu der vom Senat.gebilligten Hecht-* sprechung des OGKBZ bemerkt, weil der schuldige Ehegatte Strafe verdient - ist die Schuld der Ehegatten nicht nur für die Frage der * Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch für die Frage, ob die Ehe aus sittlichen Erwägungen aufrechtzuerhalten ist, bedeutsam«.
Andererseits hat das Berufungsgericht bei der sittlichen Bewertung der zwischen den* Parteien bestehenden ehelichen Bindung die Bedeutung überschätzt, die im vorliegenden Falle nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt der Tatsache zukommt, daß die Ehe der Parteien bis zu ihrer Zerrüttung durch den Kläger erst kurze Zeit gedauert, daß sie noch 'nicht zu einem dauernden Zusammenleben der
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Parteien geführt hatte und daß zwischen diesen gewisse Unterschiede in ihrem Charakter und in ihrer Lebensauffassung bestanden«, 'Bas Berufungsgericht hat dabei nicht genügend berücksichtigt’, daß diese Umstände nach seiner eigenen Feststellung für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich gewesen sind, daß sie also einer Entwicklung der Ehe zu einer .erfüllten und wertvollen Lebensgemeinschaft hin nicht hätten entgegenzustehen brauchen, wenn der Kläger sich nicht - aus Gründen, die außerhalb seiner Erfahrungen in der Ehe lagen, - von dieser losgesagt hätte« Als wesentliches Moment einer sittlichen Bindung der Parteien aneinander und damit als ein Umstand, der für die Aufrechterhaltung der Ehe spricht, war auch der vom Berufungsgericht nicht erörterte Umstand zu verwerten, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, mag auch der Kläger sich bisher um dieses in keiner Weise gekümmert haben«,	.	.

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Schließlich hat das Berufungsgericht auch dem Gesichtspunkt der Versorgung der Beklagten nicht gebührend Rechnung getragen« Seine in diesem Zusammenhang getroffene Beststellung,' daß dio Beklagte keine besonderen seelischen Opfei* für die Ehe gebracht habe, steht’ in Widerspruch zu der Tatsache, daß die Beklagte das Opfer eines: für sie in besonderem Maße demütigenden Treubruchs*geworden ist, insofern als der Kläger sie lediglich um seiner Neigung zu einer anderen Brau und des bei ihr erhofften größeren Glücks willen bedenkenlos von einem Tag zu dem anderen fallen ließ, eines Treubruchs, dessen seelische und v/irtschaftli-r che Auswirkungen die Beklagte in einer Zeit trafen, in der sie infolge der allgemeinen Zeitverhältnisse und ihrer Schwangerschaft ohnehin einer starken seelischen Belastung ausgesetzt war« Auch die weitere Beststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte wirtschaftlich nicht von dem Bestehen der Ehe abhängig geworden sei, beruht auf einer un- * zulänglichen Würdigung des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts, wonach die Beklagte an einem Gehirntumor erkrankt und offenbar nicht oder nicht voll arbeitsfähig ist« Baß sie zur Zeit vom Kläger weder für sich noch für ihr Kind Unterhalt erwarten kann, weil' der Kläger zu einer Unterhalts leistung nicht bereit und in der Lage ist, schließt ihr berechtigtes Interesse an einer Versorgung durch den Kläger nicht aus« Bie Verwirklichung eines Unterhaltsanspruchs gegen diesen kann auch nach den tatsächlichen Beststellungen des Berufungsurteils keineswegs als für alle Zukunft aus geschlossen angesehen werden« Ergäbe sich -etwa nach Abschluß der jetzigen Ingenieurausbildung des Klägers - die Möglichkeit einer solchen Verwirklichung, so würde diese durch die Wiederverheiratung des Klägers, die Legitimierung seiner beiden unehelichen Kinder und die damit sich erge-
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benden erhöhten Dnterhaltsverpflichtungen des Klägers erheblich beeinträchtigt werden«
Nach allem ist die Aufrechterhaltung der Ehe sitt« lieh gerechtfertigt« Der Scheidungsklage war also der Er~ folg zu versagen, ohne daß es noch auf die Präge ankam, ob die Aufrechterhaltung der Ehe auch durch das wohlver^ standene Interesse des minderjährigen Kindes erfordert ivird«
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO« lersch Baske Ascher Dr« Hartz v.« Werner
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