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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24„ Juni 1970unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dre Reinhardt und Dr» Bukov; Auf die Rechtsmittel des Klägers v/ird das Urteil des 20o Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 4» Juli 1969 aufgehoben und das Urteil der 7Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 120 Februar 1969 abgeändertc Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag für den Unfall vom 270 November 1966 Versicherungsschutz zu gewähren hat. November 1966 gegen 22*30 Uhr kam es auf der Straße "Neuer Kamp" in Löhne II zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit seinem Personenkraftwagen auf der für ihn linken Fahrbahnseite einen Fußgänger erfaßte und schwer verletzte» Der Wagen des Klägers wurde über die linke Fahrbahnseite hinausgetragen und landete auf dem Feld* Nach dem Unfall fanden sich mehrere Personen* darunter auch die Ehefrau des Verletzten, an der Unfallstelle ein* Nachdem der Verletzte in einem Krankenwagen in das Krankenhaus in Herford abtransportiert worden war, wobei seine Ehefrau ihn begleitete, schob der Kläger mit Hilfe Dritter seinen Personenkraftwagen vom Feld auf die Straße und fuhr anschließend nach Hause * Erst am folgenden Tage meldete die Ehefrau des Verletzten wegen der Schwere der Verletzungen ihres Ehemannes auf Anraten des Klägers den Unfall der Polizei, während der Kläger Schadensanzeige bei einem Vertreter der Beklagten erstattete» i&tscheiduj?gsKr(tadei Die Revision ist begründete Io Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Kläger keine Pflicht bestanden habe, von sich aus die Polizei zur Aufklärung des Tatbestandes hinzuzuziehen 9 Es hat jedoch angenommen, der Kläger habe die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich dadurch verletzt, daß er an der Unfallstelle nicht so lange gewartet habe, bis endgültig feststand, ob einenAufklärung des Sachverhalts durch die Polizei erfolgen würde oder nicht 0 Für die Zeitdauer der Wartepflicht, so führt das Berufungsgericht aus, lasse sich eine generelle Zeit nicht festsetzen, ihre Bauer habe sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu richteno Hier habe es dem Kläger obgelegen, bis zur Rückkehr der Ehefrau des Verletzten aus dem Krankenhaus-; abzuwarten„ Zwar, sei keine der umstehenden Personen den Bitten der Ehefrau des Verletzten nachgekommen, nicht nur den Krankenwagen zu bestellen, sondern auch die Polizei zu verständigen» Aber die Ehefrau des Verletzten habe sich auf den Vorschlag des Klägers, sich gütlich zu einigen, nicht so eindeutig erklärt, daß der Klüger davon habe ausgehen können, die Polizei werde auf keinen Fall mehr verständigt werden0 Auch habe der Verletzte selbst vor dem Abtransport zu dem Krankenwagen den Zeugen L0 gebeten, die Polizei zu verständigeno Der Kläger habe sich dabei unmittelbar neben dem Verletzten und seiner Ehefrau befundene Er habe keinerlei Umstände dafür vorgetragen, noch seien solche ersichtlich, daß er diese Erklärung des Verletzten nicht gehört habe0' Es lasse sich daher nicht ausschließen, daß der Kläger einer noch anzunehmenden Benachrichtigung der Polizei durch die Ehefrau des Verletzten aus dem Wege habe gehen wollen«, Dies sei um so weniger auszuschließen, als er unmittelbar nach der Abfahrt des Krankenwagens damit begonnen habe, mit Hilfe weiterer Personen seinen Personenkraftwagen auf die Straße zu schieben, und, nachdem dies gelungen sei, davongefahren sei0 Bei dieser Sachlage sei die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß der Kläger vorsätzlich abgefahren sei, um gerade einer Hinzuziehung der Polizei durch die Ehefrau des Verletzten aus dem Wege zu gehen» Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, daß sich der Kläger von der Unfallstelle entfernte, als der Verletzte zu dem Krankenhaus gebracht worden war, so kann die Beklagte doch aus diesem Verhalten keine Leistungsfreiheit herleiten 0 Denn die dem Kläger vorgeworfene Entfernung war nicht geeignet, die Interessen der Beklagten in ernster Weise zu gefährden (vgl0 BGHZ 53, l60)o Immerhin hatte der Kläger etwa eine Stunde, nach seinem Vortrag sogar noch länger gewartet, sein Name und seine Anschrift waren bekannt„ Der Unfallhergang stand im w es ent lieh e n festo Der Kläger hatte den Fußgänger auf der linken Seite der Fahrbahn erfaßt und war dann mit dem Wagen auf einen Acker geraten« Bei dieser Sachlage konnte an der haftungsrechtlichen Verantwortung des Klägers ein vernünftiger Zweifel kaum möglich sein» Ein weiteres Verbleiben hätte eine genauere Aufklärung der Einzelheiten des Unfallhergangs nur fördern können, wenn es zur Folge gehabt hatte, daß es zu einer polizeilichen Aufnahme des Unfalls gekommen wäre* Nun steht aber fest, daß die Polizei weder vom Kläger, noch von dem Verletzten oder seiner Ehefrau, noch von den anwesenden Zeugen verständigt worden ist. daß er nicht selbst die Polizei von dem Unfall verständigt hat» In diesem Falle wäre es allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald zu einer polizeilichen Unfallaufnahme gekommene Der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine solche Pflicht zur polizeilichen Meldung? die hier auf eine Selbstanzeige hinausgelaufen wäre, nicht zu entnehmeno Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben sie für den vorliegenden Fall ausdrücklich abgelehnt o In einem Fall, in dem eine versicherte Radfahrerin eine weitere Feststellung am Unfallort für unnötig halten durfte und insbesondere ein Alkoholeinfluß ausschied, hat der Bundesgerichtshof eine Verpflichtung zur Selbstanzeige verneint (VersR 1964, 709)« In zwei weiteren Entscheidungen ist die Frage, ob eine solche Pflicht objektiv •besteht, offen geblieben (VersR 1963, 323; 1968, 383)» Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden„ Denn selbst wenn man in besonders gelagerten Fällen die Pflicht mit einer Selbstanzeige verbundenen polizeilichen Meldung bejahen wollte, so ist hier dem Kläger doch nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit zu machen0 Hätte die polizeiliche Ermittlung ergeben, daß der Alkoholeinfluß bei dem Kläger eine größere Rolle gespielt hat, als er zugibt, so hätte sich das möglicherweise sogar dahin ausgewirkt, daß die Beklagte ein höheres Schmerzensgeld hätte zahlen müssen,

Zitierte Normen: § 142 StGB
FeststellungEhefrauPolizeiUnfallstelleVerletztepolizeilichKlägerPersonenkraftwagenVerletzung

Volltext der Entscheidung

u.».
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IV ZR V:
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet an
24c Juni Bl e c h e r ? Justizobersekretär
 alt Urkundsbeemter der Geschäftsstelle
 des Maurers Hans-Dieter H lABPp 4fljm$traBe flB?
Klägers und Revisionsklägers:
- Prozeßbevollmächt.ister:	Rechtsanwalt
 gegen
die A 1 (BHHH Versicherungs-AG,
Kj^BRsi::röße fli? vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Herrn Alfred HaflB? ebenda ?
Beklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanvxalt Dr»
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24„ Juni 1970unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dre Reinhardt und Dr» Bukov;
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers v/ird das Urteil des 20o Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 4» Juli 1969 aufgehoben und das Urteil der 7Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 120 Februar 1969 abgeändertc
 Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag für den Unfall vom 270 November 1966 Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen0
Von Rechts wegen
~ 3 "~

Der Klager ist bei der Beklagter mit seinem Personenkraftwagen haftpflichtversichert* Am 27. November 1966 gegen 22*30 Uhr kam es auf der Straße "Neuer Kamp" in Löhne II zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit seinem Personenkraftwagen auf der für ihn linken Fahrbahnseite einen Fußgänger erfaßte und schwer verletzte» Der Wagen des Klägers wurde über die linke Fahrbahnseite hinausgetragen und landete auf dem Feld* Nach dem Unfall fanden sich mehrere Personen* darunter auch die Ehefrau des Verletzten, an der Unfallstelle ein* Nachdem der Verletzte in einem Krankenwagen in das Krankenhaus in Herford abtransportiert worden war, wobei seine Ehefrau ihn begleitete, schob der Kläger mit Hilfe Dritter seinen Personenkraftwagen vom Feld auf die Straße und fuhr anschließend nach Hause * Erst am folgenden Tage meldete die Ehefrau des Verletzten wegen der Schwere der Verletzungen ihres Ehemannes auf Anraten des Klägers den Unfall der Polizei, während der Kläger Schadensanzeige bei einem Vertreter der Beklagten erstattete»
iüt Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8o Februar 1967 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 15 Tagen Haft, bestrafto
 Die Beklagte hat es abgelehnt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren* Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen und hierzu vorgetragen: Der Kläger habe ihr bewußt nicht mitgeteilt, daß er zu dem UnfallZeitpunkt unter Alkoholeinfluß
 gestanden und sein Personenkraftwagen eine schlechte Bereifung gehabt habe0 Darliberhinaus habe der Kläger auch Unfallflucht begangen0 Er habe nämlich schon nach weniger.-als einer Stunde den Unfallort verlassen, nachdem er seinen Personenkraftwagen mit Hilfe Dritter aus dem Feld wieder auf die Straße gebracht habe 0 Im übrigen habe der Kläger mit Rücksicht auf die schweren Verletzungen des Geschädigten und den Grad seines Verschuldens von sich aus die Polizei verständigen und zur Unfallaufnahme hinzuziehen müssen, zu demal die Ehefrau des Verletzten die Herumstehenden darum mehrfach gebeten habe, Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, der Verletzte und seine Ehefrau hätten keinen Wert auf irgendwelche Feststellungen durch die Polizei gelegt, da er ohne Erfolg versucht habe, sich mit ihnen dahin zu einigeno
 Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe«, Er hat hierzu vorgetragen: Er habe zur Unfallzeit nicht unter Alkoholeinfluß gestandene Der vorhergehende Alko-holgenuß sei nur so geringfügig gewesen, daß er habe annehmen dürfen, die Polizei werde keine Blutprobe durchführen o Auch die Bereifung seines Personenkraftwagens sei in Ordnung gewesen0 Er habe insgesamt eineinhalb Stunden am Unfallort gewartete Die Polizei sei zur Unfallaufnahme nicht hinzugezogen worden, er habe jedoch auf Grund der an der Unfallstelle mit dem Verletzten und dessen Ehefrau geführten Unterhaltung davon ausgehen dürfen, daß beide keinen Wert auf Feststellung durch die Polizei gelegt hätten« Außerdem habe die Ehefrau des Verletzten selbst die Möglichkeit gehabt, die Polizei zu
 verständigeno Fahrerflucht könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er nicht länger als eineinhalb stunden an der Unfallstelle habe warten müssen0 Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, die Polizei von sich aus zu benachrichtigen o Bei der Schadensanzeige und bei seiner Aussage bei der Polizei habe er seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfange genügt„ Die Beklagte könne ihm deshalb keine Obliegenheitsverletzung zur Last legen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen <, Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben0
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren fest« zustellen, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe, weiter„
i&tscheiduj?gsKr(tadei Die Revision ist begründete
 Io Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Kläger keine Pflicht bestanden habe, von sich aus die Polizei zur Aufklärung des Tatbestandes hinzuzuziehen 9 Es hat jedoch angenommen, der Kläger habe die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich dadurch verletzt, daß er an der Unfallstelle nicht so lange gewartet habe, bis endgültig feststand, ob einenAufklärung des Sachverhalts durch die Polizei
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erfolgen würde oder nicht 0 Für die Zeitdauer der Wartepflicht, so führt das Berufungsgericht aus, lasse sich eine generelle Zeit nicht festsetzen, ihre Bauer habe sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu richteno Hier habe es dem Kläger obgelegen, bis zur Rückkehr der Ehefrau des Verletzten aus dem Krankenhaus-; abzuwarten„ Zwar, sei keine der umstehenden Personen den Bitten der Ehefrau des Verletzten nachgekommen, nicht nur den Krankenwagen zu bestellen, sondern auch die Polizei zu verständigen» Aber die Ehefrau des Verletzten habe sich auf den Vorschlag des Klägers, sich gütlich zu einigen, nicht so eindeutig erklärt, daß der Klüger davon habe ausgehen können, die Polizei werde auf keinen Fall mehr verständigt werden0 Auch habe der Verletzte selbst vor dem Abtransport zu dem Krankenwagen den Zeugen L0 gebeten, die Polizei zu verständigeno Der Kläger habe sich dabei unmittelbar neben dem Verletzten und seiner Ehefrau befundene Er habe keinerlei Umstände dafür vorgetragen, noch seien solche ersichtlich, daß er diese Erklärung des Verletzten nicht gehört habe0' Es lasse sich daher nicht ausschließen, daß der Kläger einer noch anzunehmenden Benachrichtigung der Polizei durch die Ehefrau des Verletzten aus dem Wege habe gehen wollen«, Dies sei um so weniger auszuschließen, als er unmittelbar nach der Abfahrt des Krankenwagens damit begonnen habe, mit Hilfe weiterer Personen seinen Personenkraftwagen auf die Straße zu schieben, und, nachdem dies gelungen sei, davongefahren sei0 Bei dieser Sachlage sei die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß der Kläger vorsätzlich abgefahren sei, um gerade einer Hinzuziehung der Polizei durch die Ehefrau des Verletzten aus dem Wege zu gehen»
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2c Der vorliegende Fall hebt sich von den typischen Fällen einer das Aufklärungsinteresse des Versicherers berührenden Fahrerflucht wesentlich ab«. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, daß sich der Kläger von der Unfallstelle entfernte, als der Verletzte zu dem Krankenhaus gebracht worden war, so kann die Beklagte doch aus diesem Verhalten keine Leistungsfreiheit herleiten 0 Denn die dem Kläger vorgeworfene Entfernung war nicht geeignet, die Interessen der Beklagten in ernster Weise zu gefährden (vgl0 BGHZ 53, l60)o Immerhin hatte der Kläger etwa eine Stunde, nach seinem Vortrag sogar noch länger gewartet, sein Name und seine Anschrift waren bekannt„ Der Unfallhergang stand im w es ent lieh e n festo Der Kläger hatte den Fußgänger auf der linken Seite der Fahrbahn erfaßt und war dann mit dem Wagen auf einen Acker geraten« Bei dieser Sachlage konnte an der haftungsrechtlichen Verantwortung des Klägers ein vernünftiger Zweifel kaum möglich sein» Ein weiteres Verbleiben hätte eine genauere Aufklärung der Einzelheiten des Unfallhergangs nur fördern können, wenn es zur Folge gehabt hatte, daß es zu einer polizeilichen Aufnahme des Unfalls gekommen wäre* Nun steht aber fest, daß die Polizei weder vom Kläger, noch von dem Verletzten oder seiner Ehefrau, noch von den anwesenden Zeugen verständigt worden ist. Als die Ehefrau des Verletzten etwa 2 - 2 1/2 Stunden nach dem Unfallzeitpunkt wieder in der an der Unfallstelle gelegenen Wirtschaft erschien, war die Polizei immer noch nicht mit dem Unfall befaßt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger aber unter den hier gegebenen Umständen nicht während der Nacht an der Unfallstelle ausharren müssen. Die Entfernung des Klägers nach einer Stunde
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seit dem Unfallzeitpunkt war demnach für das Aufklärungsinteresse der Beklagten ohne Belang«
3c Die Beurteilung könnte allenfalls dann eine andere seinp wenn eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Klägers darin zu sehen wäre? daß er nicht selbst die Polizei von dem Unfall verständigt hat» In diesem Falle wäre es allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald zu einer polizeilichen Unfallaufnahme gekommene
 Der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine solche Pflicht zur polizeilichen Meldung? die hier auf eine Selbstanzeige hinausgelaufen wäre, nicht zu entnehmeno Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben sie für den vorliegenden Fall ausdrücklich abgelehnt o In einem Fall, in dem eine versicherte Radfahrerin eine weitere Feststellung am Unfallort für unnötig halten durfte und insbesondere ein Alkoholeinfluß ausschied, hat der Bundesgerichtshof eine Verpflichtung zur Selbstanzeige verneint (VersR 1964, 709)« In zwei weiteren Entscheidungen ist die Frage, ob eine solche Pflicht objektiv •besteht, offen geblieben (VersR 1963, 323; 1968, 383)»
Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden„ Denn selbst wenn man in besonders gelagerten Fällen die Pflicht mit einer Selbstanzeige verbundenen polizeilichen Meldung bejahen wollte, so ist hier dem Kläger doch nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit zu machen0
Bin vorsätzliches Handeln erfordert das Bewußtsein, gegen eine bestehende Verhaltensnorm zu verstoßen. Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten, die sich allein aus dem Versicherungsverhältnis ergeben, ohne daß er sich ihrer bewußt ist, so handelt er ohne Vorsatz. Nur bei elementaren, allgemein bestehenden und bekannten Pflichten, die schlechthin verbindlich sind und deren Erfüllung auch nach dem Versicherungsvertrag vorausgesetzt wird, kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für den Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, die Übertretung des Verbotes sei nicht nur generell, sondern gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft (VersR 1970, 458). Zu den grundlegenden, allgemein bekannten Verhaltensvorschriften gehört das unter Strafe gasteilte Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei oder feststellungsbereite Personen an Ort und Stelle abzuwarten (§ 142 StGB). Dagegen kann- zu demal angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht allgemein die Erkenntnis des Versicherungsnehmers vorausgesetzt werden, der Versicherungsvertrag verpflichte ihn im Interesse der Aufklärung des Schadensfalles zu einer mit einer Selbstanzeige verbundenen polizeilichen Meldung*. Jedenfalls gibt der Sachverhalt nichts dafür her, daß dem Kläger eine solche Verpflichtung bewußt war.
In der Unterlassung der Meldung des Unfalls an die Polizei wird auch keine grobfahrlässige Verletzung der Aufklärungspflioht gesehen werden können. Eine grobe Fahrlässigkeit würde im übrigen die Leistungsfreiheit des Versicherers nur im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG
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einschränken * Es ist aber nichts dafür dargetan, daß der Beklagten durch die unterbliebene polizeiliche Unfallaufnahme ein konkreter Schaden entstanden ist. Hätte die polizeiliche Ermittlung ergeben, daß der Alkoholeinfluß bei dem Kläger eine größere Rolle gespielt hat, als er zugibt, so hätte sich das möglicherweise sogar dahin ausgewirkt, daß die Beklagte ein höheres Schmerzensgeld hätte zahlen müssen,
4. Von den weiteren Vorwürfen, die die Verletzung der Aufklärungspflicht betreffen, hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nur noch beanstandet, daß der Kläger in der Schadensmeldung nicht alle Zeugen, sondern allein den Zeugen	angegeben habe. Nach den hierzu
 getroffenen Feststellungen scheidet in diesem Punkte zu demindest eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Klägers aus.
5* Auf die Revision des Klägers war mithin das Berufungsurteil aufzuheben und unter Änderung des landgerichtliehen Urteils die begehrte Feststellung zu treffen*
Br * Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Br * Reinhardt	Br0	Bukow
 Beglaubigt
J us ti z o be rsekretär