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BGH · XV ZR 180/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 180/66

Ein Handwerksgeselle, der aus Verfolgungsgründen daran gehindert worden ist, die Meisterprüfung abzulegen oder sich darauf vorzubereiten, kann auch dann einen Anspruch auf EntSchädigung für Schaden in der Ausbildung haben, wenn er seine Absicht, sich selbständig zu machen, wegen seiner besonderen wirtschaftlichen oder anderer Verhältnisse erst längere Zeit, nachdem er die Prüfung abgelegt gehabt hätte, hätte verwirklichen können. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, December 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt; März 1962 ist dem Kläger von der Beklagten zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Betrag von 1.567,- DM zugebilligt worden. Der Kläger begehrt eine weitere Entschädigung wegen Ausbildungsschaden mit der Behauptung, er habe aus Verfolgungsgründen die Meisterprüfung nicht ablegen und daher seine Absicht, sich selbständig zu machen, nicht verwirklichen können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen in den Jahren 1938 bis 1939 gehindert worden ist, an einem Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für das Maurerhandwerk teilzunehmen und später die Meisterprüfung abzulegen. Es hat ihm dennoch die beantragte Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht gewährt, da der Kläger 1938 und 1939 nicht daran gedacht habe, sich nach Ablegung der Meisterprüfung sofort selbständig zu machen. Nach § 115 BEG gilt als Schaden im beruflichen Portkommen im Sinne des § 65 BEG auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung erlitten hat. Der erkennende Senat hat in seinen LM BEG 1956 § 115 Nr. 22 und 55 veröffentlichten Urteilen entschieden, daß ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der in der Zeit nach dem 19« Januar 1935 im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen oder sich auf sie vorzubereiten, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung haben kann, wenn er dadurch gehindert worden ist, seine Absicht zu verwirklichen, selbständig erwerbstätig zu werden. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung hängt in einem solchen Pall nicht davon ab, ob der Verfolgte sich alsbald oder in nicht allzu ferner Zeit, nachdem er die Meisterprüfung abgelegt hatte, auch selbständig gemacht hätte. Wenn allerdings der Verfolgte, den Beruf, für den er sich ausbilden lassen wollte, erst längere Zeit nach Beendigung der Ausbildung hätte ergreifen können, kann Anlaß bestehen, nach § 9 Abs. 1 BEG i.Verb. mit § 254 BEG zu prüfen, ob der Schaden vielleicht von dem Verfolgten allein zu vertreten ist oder ob er im Sinne des § 9 Abs. 5 BEG auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre. Da nicht festgestellt ist, ob der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, die Meisterprüfung vor dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Reichs ablegen und sich hätte selbständig machen können, und da auch noch nicht geprüft ist, aus welchen Gründen er sie nach Beendigung des Krieges nicht nachgeholt hat, mußte der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Durch diesen ist dem Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Betrag von 1.364,- DM zuerkannt worden.

Zitierte Normen: § 115 BEG
selbständigverfolgtAusbildungBEGZeitHamburgKlägerMeisterprüfungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ;	nein
BSG §§ 65, 115, 9
Ein Handwerksgeselle, der aus Verfolgungsgründen daran gehindert worden ist, die Meisterprüfung abzulegen oder sich darauf vorzubereiten, kann auch dann einen Anspruch auf EntSchädigung für Schaden in der Ausbildung haben, wenn er seine Absicht, sich selbständig zu machen, wegen seiner besonderen wirtschaftlichen oder anderer Verhältnisse erst längere Zeit, nachdem er die Prüfung abgelegt gehabt hätte, hätte verwirklichen können.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1967 - XV ZR 180/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JX.ZJL J §0/6 6	URTEIL
Verkündet am
20» Dezember 1967 Broeske ,
Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der j Geschäftsstelle
 in den ünt3chädigungssache
 des Iflaurers Heinrich
- Proaeßbevollmächtigter;
Klägers und Revisionskläger.s,
Rechtsanwalt Br.
Fr.
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gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung Hamburg 36,
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Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, December 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts au Hamburg vom 21. Juli 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird aur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
■Durch Vergleich vom 21. März 1962 ist dem Kläger von der Beklagten zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Betrag von 1.567,- DM zugebilligt worden. Der Kläger begehrt eine weitere Entschädigung wegen Ausbildungsschaden mit der Behauptung, er habe aus Verfolgungsgründen die Meisterprüfung nicht ablegen und daher seine Absicht, sich selbständig zu machen, nicht verwirklichen können. Die
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Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgewiesen. Die von dem Kläger angestrengte Klage ist-in beiden Rechtszügen ohne Erfolg gewesen. Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Sntscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen in den Jahren 1938 bis 1939 gehindert worden ist, an einem Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für das Maurerhandwerk teilzunehmen und später die Meisterprüfung abzulegen. Es hat ihm dennoch die beantragte Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht gewährt, da der Kläger 1938 und 1939 nicht daran gedacht habe, sich nach Ablegung der Meisterprüfung sofort selbständig zu machen. Er habe vielmehr den Plan verfolgt, zunächst auf dem Bau als Polier zu arbeiten und seine beruflichen Kenntnisse zu vervollkommnen. Durch diese unselbständige ^Werbetätigkeit habe er sich eine finanzielle Grundlage schaffen wollen, um sich später als Maurermeister selbständig zu machen. Darüber, v/ann dies möglich sein werde, habe er sich keine Vorstellungen gemacht. Er hätte, wenn er im Jahre 1939 einen Meisterkurs besucht hätte, sich erst nach etwa ein bis zwei Jahren zur Prüfung melden können. Anschließend hätte er noch mehrere Jahre als unselbständiger Meister arbeiten müssen. Seine in den Jahren 1938/39 gehegten Pläne für die Aufnahme einer selbständigen Berufstätigkeit seien in eine so entfernte Zukunft gerückt, daß
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von einer erstrebten Ausbildung für einen neuen Beruf im Sinne von §§ 115, 118 BEG nicht gesprochen werden könne.
Aus diesen rechtlichen Erwägungen konnte das Berufungsgericht dem Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht versagen. Nach § 115 BEG gilt als Schaden im beruflichen Portkommen im Sinne des § 65 BEG auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung erlitten hat. Der erkennende Senat hat in seinen LM BEG 1956 § 115 Nr. 22 und 55 veröffentlichten Urteilen entschieden, daß ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der in der Zeit nach dem 19« Januar 1935 im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen oder sich auf sie vorzubereiten, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung haben kann, wenn er dadurch gehindert worden ist, seine Absicht zu verwirklichen, selbständig erwerbstätig zu werden. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung hängt in einem solchen Pall nicht davon ab, ob der Verfolgte sich alsbald oder in nicht allzu ferner Zeit, nachdem er die Meisterprüfung abgelegt hatte, auch selbständig gemacht hätte. Es ist auch in anderen Fällen, in denen sich ein junger Mann einer Ausbildung unterzieht, möglich, daß dieser sich aus den verschiedensten Gründen dem erstrebten Beruf nicht gleich nach Beendigung der Ausbildung zuwenden kann. Einen Ausbildungsschaden hat er dennoch erlitten, wenn er dadurch gehindert worden ist, den Beruf zu späterer Zeit zu ergreifen. Einen Ausbildungsschaden kann der Verfolgte stets dann erlitten haben, wenn er sich ausbilden lassen wollte, um einen Beruf, der diese Ausbildung verlangte,
 
später einmal ausüben zu können. Einen solchen Schaden hat er nicht erlitten, wenn er sich nur aus Liebhaberei ausbilden ließ oder um seine Kenntnisse und Fähigkeiten:! zu erweitern, sei es auch um diese in einem anderen Beruf, der an sich diese Ausbildung nicht verlangte, nutzbringend zu verwerten, oder um seine Berufschancen in unselbständiger Tätigkeit zu verbessern.
Wenn allerdings der Verfolgte, den Beruf, für den er sich ausbilden lassen wollte, erst längere Zeit nach Beendigung der Ausbildung hätte ergreifen können, kann Anlaß bestehen, nach § 9 Abs. 1 BEG i.Verb. mit § 254 BEG zu prüfen, ob der Schaden vielleicht von dem Verfolgten allein zu vertreten ist oder ob er im Sinne des § 9 Abs. 5 BEG auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre. So könnte es sein, wenn der Verfolgte den erstrebten Beruf auf Grund der besonderen für ihn bestehenden Verhältnisse erst nach der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft zu einer Zeit hätte ergreifen können, zu der er die unterbliebene Ausbildung ohne besondere Schwierigkeiten oder finanzielle Opfer hätte nachholen können, in einem solchen Pall hätte er es schuldhaft unterlassen, den Schaden abzuwenden und er könnte deswegen keine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung verlangen. Ebenso wäre es, v/enn der Verfolgte sich ohnehin wegen Ausbruch des Krieges nicht in der gewünschten Weise hätte ausbilden lassen können.
Da nicht festgestellt ist, ob der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, die Meisterprüfung vor dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Reichs ablegen und sich hätte selbständig machen können, und da auch noch nicht geprüft ist, aus welchen Gründen er sie nach Beendigung des Krieges nicht nachgeholt hat, mußte der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
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Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird dann auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob dem Begehren des Klägers vielleicht der Vergleich vom 21. März 1962 entgegensteht. Durch diesen ist dem Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Betrag von 1.364,- DM zuerkannt worden. Auch der Anspruch für Entschädigung für Schaden in der Ausbildung ist ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Kootenentocheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher
 Dr. Graf
J ohanns en	Dr.	Do ewenhe im
 von der Mühlen