Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch Nichtaushändigung des Zeugnisses über die bestandene Prüfung als Hebamme aus russischen Gründen sei es der Klägerin unmöglich gemacht worden, den Hebammenberuf in Deutschland bis zur Auswanderung auszuüben. Ob die Klägerin bei dem Entschluß, nach der erzwungenen Unterbrechung ihres medizinischen Studiums sich als Hebamme ausbilden zu lassen, von der Vorstellung ausgegangen sei, sie werde diesen Beruf in Deutschland doch nicht ausüben können, brauche diese Ausbildung aber für die von ihr zu feiler Zeit in Aussicht genommene Auswanderung nach Palästina, sei für die Anwendung des § 114 BEG unerheblich. Der Tatbestand dieser Vorschrift könne nämlich auch dann erfüllt sein, wenn ein Verfolgter eine Berufsausbildung aus Interesse an dem Beruf oder aus Liebhaberei beginne, ohne dabei zunächst daran zu denken, den Beruf nach beendeter Ausbildung später einmal auszuüben. Ändere sich dann seine Situation während oder alsbald nach Beendigung der Ausbildung und andere der Betreffende dann auch seine ursprüngliche Absicht, den Jeruf nicht auszuüben, wünsche er also dann doch, den Beruf auszuüben, und werde er daran aus Verfolgungsgründen des § 1 BEG gehindert, so Y.er aber eine Berufsausbildung in der Absicht zu dem Abschluß bi'inge, in dem erlernten Beruf tätig zu werden, auch wenn von vornherein keine Aussicht bestehe, wegen der Verfolgung den Beruf in Deutschland ausüben zu können, und wer dann tatsächlich verfolgungsbedingt nach Abschluß der Ausbildung an der Aufnahme der Tätigkeit gehindert werde, müsse nach § 114 BEG entschädigt werden. Ohne diese nach der verfolgungsbedingten Unterbrechung des Lleöizinstudiums gegen sie gerichteten weiteren nationalsozialistischen Verfolgungs-maßnahmen würde die Klägerin den Hebammenberuf, den sie erlernt gehabt habe, in Deutschland auch ausgeübt haben. digung nach § 114 BEG müsse auch dann geleistet werden, wenn die Ausbildung zu einem Beruf nur mit Rücksicht auf die veri'olgungsbedingte Auswanderung durchgeführt worden sei und der Verfolgte nach und trots der abgeschlossenen Ausbildung aus Verfolgungsgründen keine dieser Ausbildung entsprechende i’ätig-keit habe auf nehmen können» April 1965 - IV ZR 152/64 - (RzW 1965, 427 /ß26/ Nr. 52) kommt es für den Entschädigungsanspruch aus § 114 BEG darauf an, ob der Verfolgte die Absicht hatte, nach Abschlu‘3 seiner Berufsausbildung im Reichsgebiet eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aui'Zunahmen, und ob er durch die Verfolgung an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert worden ist. daß der Verfolgte bei Beginn oder während seiner Ausbildung noch mit der Möglichkeit rechnete, demnächst - etwa nach einem damals von ihm noch erhofften alsbaldigen Zusammenbruch dei* NS-Gewaltherrsehaft im Reichsgebiet den erstrebten Beruf ausüben zu können und daß er den Willen hatte, für diesen Fall hier mit dieser Tätigkeit zu beginnen. Hat er - lediglich unter dem Eindruck der fortdauernden und sogar mehr und mehr sich verschärfenden Judenverfolgung durch die ihre Machtstellung zunächst mit Erfolg immei' weiter ausbauenden KS-Machthaber - diesen Willen schließlich endgültig aufgegeben, so kann seinem Anspruch aus § 114 BEG nicht entgegengehalten werden, daß bei Abschluß der Ausbildung seine Absicht, im Reichsgebiet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht mehr bestanden habe. Die Revision wendet sich daher mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob die Klägerin bei dem Entschluß, nach der erzwungenen Unterbrechung ihres medizinischen Studiums sich als Hebamme ausbilden zu lassen, von der Vorstellung ausgegangen sei, sie werde diesen Beruf in Deutschland nicht ausüben können, sie brauche diese Ausbildung aber für die in Aussicht genommene Auswanderung nach Palästina. Demgegenüber kann die Klägei'in nicht geltend machen, das Berui'ungsurteil beruhe auf der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung, daß die Klägerin den Hebamnienberuf auch schon in Deutschland nabe ausüben wollen und ausgeübt haben würde, wenn sie hieran nicht durch die Verfolgung gehindert worden wäre. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, ohne die nach der verfolgungsbedingten Unterbrechung des Medizinstudiums gegen die Klägerin gerichteten weiteren Verfolgungsmaßnahmen, nämlich die Verweigerung der Aushändigung des Prüfungszeug-nisses und die verfolgungsbedingte Auswanderung, würde die Klägerin den Hebammenberuf, den sie ez*-lernt gehabt habe, um ihn auszuüben, in Deutschland auch ausgeübt haben. Es hat auch nicht festgestellt, daß eine etwa ursprünglich gehegte Absicht, den Beruf nicht in Deutschland, sondern in Palästina auszuüben, von der Klägerin auf-gegeben worden ist. haben, wenn sie nicht durch "Verfclgungsmaßnahmen" daran gehindert worden wäre, ist nicht ausreichend und wurde, falls sie es nur auf die objektiven Hindernisse abstellt, den Klaganspruch nicht rechtfertigen c Das Berufungsgericht durfte es nicht dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin bei dem .Entschluß, nach der erzwungenen Unterbrechung ihres medizinischen Studiums sich als Hebamme ausbilden zu lassen, von der Vorstellung ausgegangen sei, sie werde diesen Beruf in Deutschland doch nicht ausüben können, brauche diese Ausbildung aber für die von ihr zu jener Zeit in Aussicht genommene Auswanderung nach Palästina. Führen diese dazu, daß die Klägerin bei dem Entschluß, nach der erzwungenen Unterbrechung ihres medizinischen Studiums sich als Hebamme ausbilden zu lassen, tatsächlich von vornherein von der Vorstellung ausgegangen ist, sie werde diesen Beruf in Deutschland doch nicht ausüben können, brauche diese Ausbildung aber für die von ihr zu jener Zeit in Aussicht genommene Auswanderung nach Palästina, und ist sie bis zu ihrer Auswanderung nach Palästina bei dieser Vorstellung geblieben, so war eine Ausübung des Hebammenberufes in Deutschland gar nicht beabsichtigt und ist ein neuer Verfolgungsschaden infolgedessen nicht eingetreten.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26. Oktober 1966 öroesko Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle _ZR_180/65 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Kordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägero, Rechtsanwalt Br. gegen i* rau Margarete malka 1 era el, Al geh» 11 Straße^B, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt 2 Ber IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loev/enheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19» April 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin mußte im dahre 1933 ihr medizinisches Studium in Köln aus rassischen Gründen aufge-ben. Sie unterzog sich dann einer einjährigen Ausbildung als Hebamme an der Landeshebammen-Lehranstalt in Stuttgax't. Am 24./25. Juli 1934 bestand sie die Abschlußprüfung mit der Kote "Sehr gut". Bach vorübergehender Tätigkeit im Wohlfahrtsamt der Jüdischen Gemeinde in Köln wunderte sie am 4. März 1935 nach Palästina aus» Dort heiratete sie am 11» Juli 1955 den ebenfalls aus Deutschland ausgewanderten Zahnarzt Ur. Helmuth Meyer» Die Klägerin hat SntSchädigung in Höhe von 5.000,— DM für Schaden in der Ausbildung erhalten. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen hat der Regierungspräsident in Köln durch Bescheid vom 7. März 1961 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe die Ausbildung als Hebamme lediglich zu dem Zwecke der Auswanderung erhalten. Ein Berufsschäden im Sinne von § 114 BEG sei zu verneinen, weil der Klägerin bereits vor Beginn der Ausbildung bekannt gevjesen sei, daß sie nach Vollendung derselben in Deutschland keinen entsprechenden Beruf ergreifen konnte. Mit aer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin bei dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, an die Klägerin 5.684,—DM zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabv/ei-sungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet» I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch Nichtaushändigung des Zeugnisses über die bestandene Prüfung als Hebamme aus russischen Gründen sei es der Klägerin unmöglich gemacht worden, den Hebammenberuf in Deutschland bis zur Auswanderung auszuüben. Durch die Auswanderung aus rassischen Gründen im März 1934 sei die Klägerin ebenfalls gehindert worden, in Deutschland als Hebamme tätig zu werden. Damit sei der Tatbestand de3 § 114 Ab8. 1 BEG gegeben. Ob die Klägerin bei dem Entschluß, nach der erzwungenen Unterbrechung ihres medizinischen Studiums sich als Hebamme ausbilden zu lassen, von der Vorstellung ausgegangen sei, sie werde diesen Beruf in Deutschland doch nicht ausüben können, brauche diese Ausbildung aber für die von ihr zu feiler Zeit in Aussicht genommene Auswanderung nach Palästina, sei für die Anwendung des § 114 BEG unerheblich. Der Tatbestand dieser Vorschrift könne nämlich auch dann erfüllt sein, wenn ein Verfolgter eine Berufsausbildung aus Interesse an dem Beruf oder aus Liebhaberei beginne, ohne dabei zunächst daran zu denken, den Beruf nach beendeter Ausbildung später einmal auszuüben. Ändere sich dann seine Situation während oder alsbald nach Beendigung der Ausbildung und andere der Betreffende dann auch seine ursprüngliche Absicht, den Jeruf nicht auszuüben, wünsche er also dann doch, den Beruf auszuüben, und werde er daran aus Verfolgungsgründen des § 1 BEG gehindert, so könne dor Anspruch aus § 114 BEG nicht an der ursprünglich, d. h. hei Beginn der Ausbildung, vorhanden gewesenen Absicht, den Beruf spätei* nicht auszuüben, scheitern» Könne der Betreffende nach Beendigung der Ausbildung aus Verfolgungsgründen keine entsprechende Tätigkeit aufnehmen, so könne ein Anspruch aus § 114 BEG trotzdem entfallen, wenn der Verfolgte gar nicht die Absicht habe, eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Y.er aber eine Berufsausbildung in der Absicht zu dem Abschluß bi'inge, in dem erlernten Beruf tätig zu werden, auch wenn von vornherein keine Aussicht bestehe, wegen der Verfolgung den Beruf in Deutschland ausüben zu können, und wer dann tatsächlich verfolgungsbedingt nach Abschluß der Ausbildung an der Aufnahme der Tätigkeit gehindert werde, müsse nach § 114 BEG entschädigt werden. Verfolgungsunabhängige Gründe hätten die Klägerin nicht daran gehindert, den erlernten Hebammenberuf in Deutschland auszuüben. Es seien vielmehr Verfolgungsgründe, nämlich die Verweigerung der Aushändigung des Prü-fungszeugnisses und die verfolgungsbedingte Auswanderung, gewesen, die der Klägerin die Berufsausübung als Hebamme in Deutschland unmöglich gemacht hätten. Ohne diese nach der verfolgungsbedingten Unterbrechung des Lleöizinstudiums gegen sie gerichteten weiteren nationalsozialistischen Verfolgungs-maßnahmen würde die Klägerin den Hebammenberuf, den sie erlernt gehabt habe, in Deutschland auch ausgeübt haben. Deshalb greife der Einwand des beklagten Landes, die Klägerin habe den Hebammenberuf nur erlernt, um ihn im Auswsnderungsland Palästina auszuüben, nicht durch. Auf das Motiv der Eutzung der Arbeitskraft komme es im übrigen nicht an. Entscbä- : i . digung nach § 114 BEG müsse auch dann geleistet werden, wenn die Ausbildung zu einem Beruf nur mit Rücksicht auf die veri'olgungsbedingte Auswanderung durchgeführt worden sei und der Verfolgte nach und trots der abgeschlossenen Ausbildung aus Verfolgungsgründen keine dieser Ausbildung entsprechende i’ätig-keit habe auf nehmen können» Ein Mindestmaß des danach gemäß § 114 uBG dem Grunde nach gerechtfertigten Klageanspruchs lasse sich schon jetzt festsetse-n. für den Erlaß des leil-urteils sei vorläufig von den Sätzen der Entschädigung für Bundesbeamte des einfachen Lienstes auszugehen. Der Entschadigungsseitraum beginne rait der Ablegung der Hebammenprüfung am 25. Juli 1954 und ende am 51. Mäi’z 1946, dem Tage, an dem die Klägerin begonnen habe, in der 2i*axis ihres Ehemannes als Assistentin mitzuarbeiten. Eie der Klägerin darnach zuzuerkennende Kapitalentsehäoigung belaufe sich auf 5.684,— EM. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Nach dem Urteil des Senats vom 25. April 1965 - IV ZR 152/64 - (RzW 1965, 427 /ß26/ Nr. 52) kommt es für den Entschädigungsanspruch aus § 114 BEG darauf an, ob der Verfolgte die Absicht hatte, nach Abschlu‘3 seiner Berufsausbildung im Reichsgebiet eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aui'Zunahmen, und ob er durch die Verfolgung an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert worden ist. Wie der Senat (aaO) im einzelnen ausgeführt hat, muß es dabei genügen. daß der Verfolgte bei Beginn oder während seiner Ausbildung noch mit der Möglichkeit rechnete, demnächst - etwa nach einem damals von ihm noch erhofften alsbaldigen Zusammenbruch dei* NS-Gewaltherrsehaft im Reichsgebiet den erstrebten Beruf ausüben zu können und daß er den Willen hatte, für diesen Fall hier mit dieser Tätigkeit zu beginnen. Hat er - lediglich unter dem Eindruck der fortdauernden und sogar mehr und mehr sich verschärfenden Judenverfolgung durch die ihre Machtstellung zunächst mit Erfolg immei' weiter ausbauenden KS-Machthaber - diesen Willen schließlich endgültig aufgegeben, so kann seinem Anspruch aus § 114 BEG nicht entgegengehalten werden, daß bei Abschluß der Ausbildung seine Absicht, im Reichsgebiet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht mehr bestanden habe. Die verfolgungsbedingte Verhinderung der Beibehaltung oder der Wiederaufnahme dieser Absicht muß dann seiner Verhinderung an dei' Ausfühi'ung einer bestehenden Absicht gleichgestellt werden. Die Revision wendet sich daher mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob die Klägerin bei dem Entschluß, nach der erzwungenen Unterbrechung ihres medizinischen Studiums sich als Hebamme ausbilden zu lassen, von der Vorstellung ausgegangen sei, sie werde diesen Beruf in Deutschland nicht ausüben können, sie brauche diese Ausbildung aber für die in Aussicht genommene Auswanderung nach Palästina. Denn in Fällen, in denen weder bei Beginn noch zu einem späteren Zeitpunkt, sei es während der Ausbildung, sei es bei dem Abschluß, eine Ausübung des Berufs in Deutschland beabsichtigt gewesen ist, kann kein neuer Verfolgungsschaden entstanden sein. - o - Denn dann wirken sich objektiv vorhandene Hindernisse für die Ausübung des erlernten Berufes nicht schädigend aus. Die Absicht, einen Aueweichberuf nicht ausüben zu wollen, schließt einen gesonderten Ent-schäöigungstatbestand aus, wenn niemals die Absicht bestanden hat, diesen Beruf in Deutschland auszuüDen, sondern die Absicht dahin ging, sich im Auswanderungsland beruflich zu betätigen. Dann wird der Schaden, den der Verfolgte in seinem Beruf etwa erlitten hat, durch die Entschädigung füi}deß Ausbildungsschaden nach §§115 ff BEG mit erfaßt. Demgegenüber kann die Klägei'in nicht geltend machen, das Berui'ungsurteil beruhe auf der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung, daß die Klägerin den Hebamnienberuf auch schon in Deutschland nabe ausüben wollen und ausgeübt haben würde, wenn sie hieran nicht durch die Verfolgung gehindert worden wäre. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, ohne die nach der verfolgungsbedingten Unterbrechung des Medizinstudiums gegen die Klägerin gerichteten weiteren Verfolgungsmaßnahmen, nämlich die Verweigerung der Aushändigung des Prüfungszeug-nisses und die verfolgungsbedingte Auswanderung, würde die Klägerin den Hebammenberuf, den sie ez*-lernt gehabt habe, um ihn auszuüben, in Deutschland auch ausgeübt haben. Es hat aber, wie die Ausführungen des Berufungsurteils ergeben, ausdrücklich offen gelassen, welche Absichten die Klägerin bezüglich des Ortes ihrer Berufsausü’oung gehabt hat. Es hat auch nicht festgestellt, daß eine etwa ursprünglich gehegte Absicht, den Beruf nicht in Deutschland, sondern in Palästina auszuüben, von der Klägerin auf-gegeben worden ist. Die Feststellung, die Klägerin würde den Beruf der Hebamme in Deutschland ausgeübt haben, wenn sie nicht durch "Verfclgungsmaßnahmen" daran gehindert worden wäre, ist nicht ausreichend und wurde, falls sie es nur auf die objektiven Hindernisse abstellt, den Klaganspruch nicht rechtfertigen c Das Berufungsgericht durfte es nicht dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin bei dem .Entschluß, nach der erzwungenen Unterbrechung ihres medizinischen Studiums sich als Hebamme ausbilden zu lassen, von der Vorstellung ausgegangen sei, sie werde diesen Beruf in Deutschland doch nicht ausüben können, brauche diese Ausbildung aber für die von ihr zu jener Zeit in Aussicht genommene Auswanderung nach Palästina. In dieser Hinsicht sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich. Führen diese dazu, daß die Klägerin bei dem Entschluß, nach der erzwungenen Unterbrechung ihres medizinischen Studiums sich als Hebamme ausbilden zu lassen, tatsächlich von vornherein von der Vorstellung ausgegangen ist, sie werde diesen Beruf in Deutschland doch nicht ausüben können, brauche diese Ausbildung aber für die von ihr zu jener Zeit in Aussicht genommene Auswanderung nach Palästina, und ist sie bis zu ihrer Auswanderung nach Palästina bei dieser Vorstellung geblieben, so war eine Ausübung des Hebammenberufes in Deutschland gar nicht beabsichtigt und ist ein neuer Verfolgungsschaden infolgedessen nicht eingetreten. In diesem Falle wäre der Berufsschadensanspruch der Klägerin nicht begründet. Ergeben die weiteren Feststellungen indessen, daß die Klägerin von jener Vorstellung von vornherein nicht ausgegangen ist oder sie später aufgegeben, also beschlossen hat, nicht auszuwandern, sondern den erlernten Mebamsenberuf in Deutschland auch auszuüben, sc würde ihr ein Berufsschadensanspruch zustehen, da dieser nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats nicht dadurch entfallen soll, daß der Verfolgte seinen ursprünglich oder später gefaßten Entschluß der Berufcausubung in Deutschland unter dem nachfolgenden Lruck der politischen Ereignisse aus verfolgungsbedingten Gründen schließlich aufgegeben hat III. Aus diesen Gründen ist auf die Revision des beklagten Landes das angefochtene Orteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-recntszuges, an das Berufungsgericht zurüeksuverweisen. Lie Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher WUstenberg Maaß Wilden Dr. Loewenheim