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BGH

Gericht: BGH

in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rasko, WUstenberg* Wilden* Dr« Loewcnheim und Pro Graf für Recht erkannt: Für den Fall, daß Herr SpflMHi vor seiner Ehefrau stirbt, wird ab dem Monat, der auf den Tod dos Antragstellers folgt, der Anträgetellorin, Frau Hildegard SpflIBBP, eine monatlich^:; Rente in Höhe von 35o DM gewährt, die bei ihrer Wiederverehelichung entfällt. VXII.Durch diesen Vergleich sind alle Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft gegen den Freistaat Bayern nach dem BEG oder nach künftigen Gesetzen auf Entschädigung für Schäden, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen den Antragstellern zugefügt wurden, abgegolten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Ansprüche ihrer Rechts-natur nach entschädigungsrechtlicher oder rück-erstattungsrechtlicher Natur sind« Sie Kläger haben im Jahre 1959 beim Landesentschädi-gungsamt beantragt, die in Ziff« X des Vergleichs vereinbarte Rente von monatlich 468 DH in Anwendung der Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des BEG vom 16« Dezember 1958 (BGBl I, So 941) ab 1. April 1957 auf monatlich 488 DM zu erhöhen« Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheiden vom 21« Dezember 1959 (Antrag des Klägers zu 1«) und von 23* Februar 196o (Antrag der Klägerin zu 2«) abgolehnt0 Zur Begründung ist angeführt, daß mit der vereinbarten Rente nach Ziff« VIII des Vergleichs alle Ansprüche auf Entschädigung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig abge-goltcn worden seien und daß daher die in den Ziff« I und III fcstgolcgtcn Renten, die nach Wortlaut und Zweck Festrenten seien, nach Art« IV Abo« 2 ÄndVO nicht geändert werden könnten. Die Kläger haben im Berufungsrechtszug den.iFeststollungs-anopruch fallcngelacsen und otattdeQson das Leistungsbegehren auch auf die weiteren Erhöhungen der BerufsSchadensrenten des gehobenen Dienstes nach Maßgabe der 3* Änderungsverordnung vom 80 Mai 1961 (BGBl I«, So 521) erstreckt,, Sic haben beantragt p Dio Parteien haben die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche durch den Vergleich vom 25« November 1957 geregelte Hierbei handelte es sich, wie sich insbesondere aus der Ziff» VIII des Verglciehstextoo ergibt und wie insoweit auch zwischen den Parteien nicht streitig ist, icdpnfalls um eine nach der heutigen Rechtslage auch in die Zukunft wirkende abschliessende Erledigung dergestalt, daß es den Klägern verwehrt ist, aus den seinerzeit vorgetragenen oder neuen Tatsachen gegen den Prcistaat Bayern weitere Ansprüche hcrculciton, die auf einer Schadenszufügung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen beruhen« Der Streit der Parteien bezieht sich vielmehr allein darauf, ob die Kläger trotz des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vergleichs an den auf allgemeinen Erwägungen des Gesetzgebers beruhenden linearen Rentonorhühungen nach Maßgabe der 1o und der 5c Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des BEG vom 16« Dezember 1958 (EGB1 X, S' 941) und vom 8« Mai 1961 (BGBl I, S. Aus-sugohen ist davon, daß der Sinn und Zweck jeder gesetzlichen Regelung des Entcchädigungcrechts der ist, daß die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung möglichst schnell entschädigt und die Entschädigungsverfahren im Interesse einer allgemeinen Beruhigung gleichfalls möglichst schnell zu dem Abschluß gebracht werden sollen» § 177 BEG bestimmt ausdrücklich, daß Vergleiche über Entschädigungsansprüche zulässig sind» Gerade durch den Abschluß von Vergleichen werden die oben genannten, vom Gesetzgeber verfolgten Ziele in besonderem Maße erreicht„ Der Verfolgte kommt, wenn er einen Vergleich schließt, schnell zu seinem Recht und das Verfahren kommt schneller und einfacher zu dem Ende, als wenn über den Anspruch entschieden worden müßte» Wenn der Vergleich seinen Zwecken gerecht werden soll, muß er grundsätzlich auch für die Zukunft bindend sein, sov.»eit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt» Andererseits ist zu beachten, daß der Gesetzgeber im Interesse der Verfolgten eine möglichst schnelle Abwicklung der Entschädigung im Auge hatte» Es war ihm daher nicht möglich, das Gesetz vor seinem Inkrafttreten von Anfang an bis ins letzte zu durchdenken» Der Gesetzgeber hat daher durch Anderungsgesctse und XnderungsVerordnungen die getroffene Regelung mehrfach zugunsten der Verfolgten verbessert» Dabei hat er grundsätzlich dafür gesorgte, daß auch diejenigen, deren Ansprüche bereits durch Bescheid oder Urteil geregelt waren, in den Genuß der nachträglichen Verbesserungen gelangten« früher geschlossene Vergleiche anzufechten« Sie konnten damit auf die sich aus dem Vergleich für sic ergebenden Rechte verzichten und ihre Ansprüche nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen erneut geltend machen« auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Rechts nach Maßgabe des der Behörde damals bekannten und feststehenden Sachverhalts zugestanden hat* Insofern enthält der Vergleich kein Hachgcbcn auf Seiten des beklagten Landes« Diese Natur des Vergleiches muß sich aber zwoifeisfrei entweder aus den Vergleich selbst oder aus den bei den Akten befindlichen«, den Vergleich betreffenden Erklärungen der E'ntschädigungsbehördo ergebene Aue ihnen muß hervorgehen«, daß der Sachverhalt zur Zeit doo Vergleichoschlussce hinsichtlich aller anepruchobegründendcn Tatsachen geklärt war, und daß dao beklagte Land dem Verfolgten durch den Vergleich alle Hechte cingcräumt hat, die ihm nach dem damals geltenden Rocht auf Grund dieses Sachverhalts zustanden« Unter diesen Umstunden kann der Verfolgte dadurch9 daß seine Ansprüche durch einen Vergleich geregelt worden sind«, nicht schlechter gestellt sein«, als wenn sie durch einen Bescheid geregelt worden wären«. Der Vergleich steht dann einer Neufestsetzung doo Anspruchs des Berechtigten nach Maßgabe der Ändcrungsver-ordnungen nicht entgegen«, 33er Berechtigte hat dann gegebenenfalls einen Rechtsanspruch darauf«, daß die Entschädigungs-bohörde seinen Anspruch neu fcstsetzto 7/e it ergehende Rechte nach Maßgabe der Änderungsverordnungen kann der Verfolgte dagegen nicht geltend machen,, wenn der 7,’ortlaut des Vergleiches oder die bei den Akten befindliche^ zu berücksichtigenden Erklärungen der Entschädigungs-behürde nicht mit Sicherheit ergeben«, daß die anopruchcbe~ gründenden Tatsachen zur Zeit des Verglöichsschlusoes geklärt waren und daß der Verfolgte auf Grund des Vergleiches nicht mehr erhalten hat., als was ihm bei diesem Sachverhalt nach den damals geltenden Recht sugestendon hat«, Basselbe gilt, wenn der Vergleich und die zu berücksichtigenden Erklärungen der Entcchädigungcbohbröc ergeben, daß dem Verfolgten entweder durch den Vergleich mehr zugeoprochen worden ist, als was ihm nach der damaligen Rechtslage zustend, oder daß ihm etwas zu-gecprcchcn worden ist, obwohl der Sachverhalt noch nicht hinsichtlich aller ancpruchcbegründenden Tatsachen geklärt war» Diese Grundsätze, die der erkennende Senat bereits in seinen Urteil vom 1$c Mai 1963 - IV ZR 322/62 auf das im übrigen Bezug genommen wird, im Hinblick auf‘die 2, ÄndVo ausgesprochen hat, troffen in gleicher V/eise auch dann zu, wenn es sich um sog«, lineare Rentenerhöhungen nach Maßgabe der 10 und 3» XndVO handelt* Eine Ausnahme gilt insofern nur dann, wenn der Vergleich selbst dem Anspruchsteller ausdrücklich das Recht eingeräumt hat, an den sog* linearen Rentenerhöhungen in der Zukunft beteiligt zu werden* Bas ist vorliegend nicht der Fall* Sowohl der hortlaut dos Vergleichs vom 25o November 1957 als auch die bei den Akten befindlichen zu berücksichtigenden Erklärungen der Entschädigungsbehördo ergeben, daß bei Ver-glcichsabochluß keineswegs alle anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich beider Kläger für die nach Maßgabe der Ziffern I bis III gewährte Rente geklärt waren«. Weiterhin wurden in diesen Teil des Vergleichs die Ansprüche der Kläger wegen der behaupteten Schäden an Körper oder Gesundheit dergestalt aiteinbezogen, daß auch sie durch die erwähnte Rente als abgcgolten angesehen werden«, Die den Klägern zuerkannto Rente beruht daher nicht einmal allein auf dem angeblichen Berufsschadcn, sondern sie umfaßt zugleich auch diese weiteren geltend gemachten Schaden* Auch wogen der Schäden an Körper und Gesundheit sind keine näheren ancpruchsbogrundcnden Tatsachen feotgootellt worden., Genuß von Sntschädigungsleistungen zu verschaffen« Bei dieser Sachlage können die Kläger nach den vorangehend aufgeführten Grundsätzen daher keine weitergohenden Hechte nach Maßgabe der 1« und 3* AndVO geltend machen«, ohne daß es noch eines weiteren Eingehens auf die Gründe des angefochtenen Urteils bedarf« Rechtsanwalt- Br*€■■■■1 in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Ludwigstraße, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Yfilden, Br. Loewenheim und Br. Graf in der Sitzung vom 27 .

Zitierte Normen: § 428 BGB § 177 BEG
MaßgabeRechtTatsachevergleichenVergleichAnspruchRenteKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

IV ZR 18o/62
Verkündet am 19, Juni 1963
Cechslcr, Justizangestellte als Urkundsbeomter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bntschüdigungsrechtsstreit
1o)odes Fritz S p 2o) der Hildegard
 beide wohnhaft in
- Prozeßbevollmächtigter2
>straße V*
Kläger und Revisionskläger, Rechtscnwalt Pr» WtKKKB in
 gegen
den Freistaat Bayern*
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München* Ludwigstraße*
- Frozcßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten* Rechtsanwalt Dr«.	in
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rasko, WUstenberg* Wilden* Dr« Loewcnheim und Pro Graf
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Kläger gegen das Urteil des Io« Zivilsenats des Cberlandesgerichts München vom 7o Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Kläger hatten vom beklagten Land Entschädigung nach dem B2G begehrt* und zwar der Kläger zu 1.) wegen Schadens an Freiheit* an Körper und Gesundheit* an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Am 25« November 1957 wurde zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen, in dem es u.a. heißt:
“ I. Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, an die Antragsteller Herrn und Frau Sp^mBl ab
1.11.1953 bis 31 «12.1955 eine monatliche Rente in Höhe von 429 DM und ab 1.1.1956 eine monatliche Rente in Höhe von 468 DM zu zahlen.
II.	Die festgesetzte Rente steht den Antragstellern als Gesamtgläubigern nach § 428 BGB zu.
III.	Für den Fall, daß Herr SpflMHi vor seiner Ehefrau stirbt, wird ab dem Monat, der auf den Tod dos Antragstellers folgt, der Anträgetellorin, Frau Hildegard SpflIBBP, eine monatlich^:; Rente in Höhe von 35o DM gewährt, die bei ihrer Wiederverehelichung entfällt.
Für den Fall, daß Frau SpflHHV vor ihrem Ehemann stirbt, steht dem Antragsteller Fritz SpgpB die in Ziffer I festgesetzte Rente allein zu.
VXII.Durch diesen Vergleich sind alle Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft gegen den Freistaat Bayern nach dem BEG oder nach künftigen Gesetzen
 
auf Entschädigung für Schäden, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen den Antragstellern zugefügt wurden, abgegolten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Ansprüche ihrer Rechts-natur nach entschädigungsrechtlicher oder rück-erstattungsrechtlicher Natur sind«
It
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Sie Kläger haben im Jahre 1959 beim Landesentschädi-gungsamt beantragt, die in Ziff« X des Vergleichs vereinbarte Rente von monatlich 468 DH in Anwendung der Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des BEG vom 16« Dezember 1958 (BGBl I, So 941) ab 1. April 1957 auf monatlich 488 DM zu erhöhen« Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheiden vom 21« Dezember 1959 (Antrag des Klägers zu 1«) und von 23* Februar 196o (Antrag der Klägerin zu 2«) abgolehnt0 Zur Begründung ist angeführt, daß mit der vereinbarten Rente nach Ziff« VIII des Vergleichs alle Ansprüche auf Entschädigung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig abge-goltcn worden seien und daß daher die in den Ziff« I und III fcstgolcgtcn Renten, die nach Wortlaut und Zweck Festrenten seien, nach Art« IV Abo« 2 ÄndVO nicht geändert werden könnten.
Mit den hiergegen erhobenen Klagen haben die Kläger ihren Anspruch auf Anhebung der Rente weiterverfolgto Zugleich haben sic die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zukünftige Rcntonerhöhungen an dio Kläger zu zahlen habe« Sie haben die Ansicht vertreten, daß die nach der Monatsrente für den gehobenen Dienst bemessene Rente in Siff« I des Vergleichs
~ 4 -
an den Rentenerhöhungon der Änderungsverordnung teilnehme«
Das Landgericht hat die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen abgewiesen*
Die Kläger haben im Berufungsrechtszug den.iFeststollungs-anopruch fallcngelacsen und otattdeQson das Leistungsbegehren auch auf die weiteren Erhöhungen der BerufsSchadensrenten des gehobenen Dienstes nach Maßgabe der 3* Änderungsverordnung vom 80 Mai 1961 (BGBl I«, So 521) erstreckt,, Sic haben beantragt p
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger ab 1, April 1957 bis zu dem 31« Mai 196o den Rentenerhöhungsbetrag von 2o DK, ab Io Juni 196o bis zu dem 31» Dezember
1960	den Rentenerhöhungsbetrag von 54 DM und ab 10 Januar
1961	den Rentenerhöhungobetrag von 91 DM über die Vergleichs summe von 468 DM hinaus zu zahlen«.
Das Oborlandosgoricht hat die Berufung der Kläger zur ti c kg ewi e s en»
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen dio Kläger ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weitere
 Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lasscn0
Bntschoidun&sgründe:
Die Revision ist nicht begründet«
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Dio Parteien haben die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche durch den Vergleich vom 25« November 1957 geregelte Hierbei handelte es sich, wie sich insbesondere aus der Ziff» VIII des Verglciehstextoo ergibt und wie insoweit auch zwischen den Parteien nicht streitig ist, icdpnfalls um eine nach der heutigen Rechtslage auch in die Zukunft wirkende abschliessende Erledigung dergestalt, daß es den Klägern verwehrt ist, aus den seinerzeit vorgetragenen oder neuen Tatsachen gegen den Prcistaat Bayern weitere Ansprüche hcrculciton, die auf einer Schadenszufügung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen beruhen«
Der Streit der Parteien bezieht sich vielmehr allein darauf, ob die Kläger trotz des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vergleichs an den auf allgemeinen Erwägungen des Gesetzgebers beruhenden linearen Rentonorhühungen nach Maßgabe der 1o und der 5c Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des BEG vom 16« Dezember 1958 (EGB1 X, S' 941) und vom 8« Mai 1961 (BGBl I, S. 521) teilhaben» Das Oberlandcsgericht hat dies verneint» Zur Begründung hat es sich in erster Linie auf die Vereinbarung in Ziff» VIII des Vergleichs bezogen und in Würdigung der Beweisaufnahme fcstgcstollt, daß sich diese Absprache zwischen den Parteien, wonach die Entschädigungsansprüche der Kläger gegen den Prei3taat Bayern “für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft“ nach den BEG oder nach künftigen Gesetzen abgegolten sind, nicht nur auf etwaige künftige materielle Ansprüche beziehe, sondern auch einen Verzicht auf die nominelle Anpassung der an sich gloichgoblicbcnen EntcchUdigungslcistungen nach den beiden XndVCcn enthalte» Des weiteren hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, daß die Kläger an diesen im Vergleich
 
ausgesprochenen Verzicht gebunden seien«, Schließlich komme, so meint das Obcrlandesgericht? eine Rentenerhöhung auf Grund der AndVOen auch nicht unabhängig von dem vor Erlaß dieser Rechtsvorschriften zu dem Ausdruck gebrachten Partei-willen in Betracht„ Biese Möglichkeit scheide schon um deswillen aus«, weil der Verordnungsgeber solche Rentenansprüche, die vor Erlaß der XndVCen vorgleichweiso geregelt worden seion, nicht an den linearen Rentencrhöhungen teilhaben lassen wolleo Bas ergebe sich aus den inhaltlich gleichlautenden Art«, IV Abo«, 1 der Verordnungen, nach denen nur die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung der VCen ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung "auf Grund dieser VCen" nicht entgegen steheo Vergleiche seien aber keine Entscheidungen im Rechtssinne (vgl0 auch die Arte IV Abso 2 Satz 1 der ÄndVCen), Da der Verordnungsgeber außerdem in anderem Zusammenhang in den Art«, IV Abs«, 2 Satz 2 aaO Vergleiche erwähnt habe und überdies der Gesetzgeber in Art«, III Nr. 11 des 3o ÄndG zu dem BErgG und in § 235 BEG die Anfechtung von Vergleichen unter den dort geregelten Voraussetzungen vorgesehen habe, sei für den vorliegenden Pali davon auszugehen, daß unanfechtbare Vergleiche von den Vergünstigungen der beiden ÄndVCen ausgeschlossen seien«,
Bo muß angenommen werden, daß dem Verordnungsgeber, als er die 1C, 2«, und 3* ÄndVO erließ, das hier erörterte Rechts-problera bekannt war» Dafür sprechen auch die Ausführungen Zorno RsW 196o, 49, insbesondere auch RzW 1961, 291 unter V«, Wenn der Vcrordnungsgcbcr für die hier behandelten Bälle dennoch keine klare und eindeutige Bestimmung getroffen hat, so ergibt sich daraus, daß er die Entscheidung dieser Frage bewußt offen gelassen hat und ihre Lösung der Rechtsprechung hat überlassen wollen,,
 
Bei ihrer Entscheidung müssen das Wesen des Vergleichs, die Grundsätze von Treu und Glauben und die allgemeinen Grundsätze, von denen das Entochädigungsverfahren an sich beherrscht wird, in gleicher Weise beachtet werden«. Aus-sugohen ist davon, daß der Sinn und Zweck jeder gesetzlichen Regelung des Entcchädigungcrechts der ist, daß die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung möglichst schnell entschädigt und die Entschädigungsverfahren im Interesse einer allgemeinen Beruhigung gleichfalls möglichst schnell zu dem Abschluß gebracht werden sollen» § 177 BEG bestimmt ausdrücklich, daß Vergleiche über Entschädigungsansprüche zulässig sind» Gerade durch den Abschluß von Vergleichen werden die oben genannten, vom Gesetzgeber verfolgten Ziele in besonderem Maße erreicht„ Der Verfolgte kommt, wenn er einen Vergleich schließt, schnell zu seinem Recht und das Verfahren kommt schneller und einfacher zu dem Ende, als wenn über den Anspruch entschieden worden müßte» Wenn der Vergleich seinen Zwecken gerecht werden soll, muß er grundsätzlich auch für die Zukunft bindend sein, sov.»eit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt» Andererseits ist zu beachten, daß der Gesetzgeber im Interesse der Verfolgten eine möglichst schnelle Abwicklung der Entschädigung im Auge hatte» Es war ihm daher nicht möglich, das Gesetz vor seinem Inkrafttreten von Anfang an bis ins letzte zu durchdenken» Der Gesetzgeber hat daher durch Anderungsgesctse und XnderungsVerordnungen die getroffene Regelung mehrfach zugunsten der Verfolgten verbessert» Dabei hat er grundsätzlich dafür gesorgte, daß auch diejenigen, deren Ansprüche bereits durch Bescheid oder Urteil geregelt waren, in den Genuß der nachträglichen Verbesserungen gelangten«
 
Soweit es sich darum handelte, daß die Ansprüche durch Vergleich geregelt waren? mußten hoi der nachträglichen Verbesserung der Ansprüche das V/eson des Vergleichs und die durch die vergleichsweise Regelung verfolgten Zwecke berücksichtigt worden*
Ras Bundesergänzungsgesetz brachte wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in den verschiedenen Ländern* Bas gleiche gilt für das Bundosentschädigungsgesetz im Verhältnis zu der durch das Eundcsorgänzungsgesetz getroffenen Regelung« Mit Rücksicht hierauf hat der Gesetzgeber den Berechtigten das Recht cingeräumt? früher geschlossene Vergleiche anzufechten« Sie konnten damit auf die sich aus dem Vergleich für sic ergebenden Rechte verzichten und ihre Ansprüche nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen erneut geltend machen«
Burch die 1«.? 2« und 3o ÄndVO zur 1«3 2« und 3o Verordnung zur Durchführung des Bundesontschädigungsgesetzes wird das geltende Rocht nur in geringerem Umfang geändert« Sie können daher auch nicht in demselben Umfang wie die entsprechenden Bestimmungen früherer Gesetze das Recht gewähren;» früher geschlossene Vergleiche anzufechten« Sinn und Zweck einer früher getroffenen vergleichsweise Regelung stehen an sich grundsätzlich einer solchen Anfechtung entgegen« Gegenüber den zahlreichen Verfolgten.« deren Ansprüche noch nicht geregelt sind? wäre es nicht zu verantworten, wenn die Erledigung ihrer Ansprüche dadurch hinauogezögert worden könnte« daß die Entschädigungsbchörden geswungen werden.könnten? auch die Ansprüche neu zu bescheiden, die bereits im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Berechtigten und dem zur Entschädigung
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verpflichteten Land durch Vergleich geregelt worden sind»
Dabei ist zu beachten? daß ein Vergleich nach seiner Eechts-natur ein Vertrag ist? durch den der geltend gemachte Anspruch im Wogon gegenseitigen Nachgebens geregelt worden ist. Damit gewährt er dem Berechtigten möglicherweise einen Vorteil? den er nicht gehabt hätte? wenn Uber seinen Anspruch entschieden worden wäre» Andererseits verzichtet der Berechtigte darauf? etwaige Uber den Vergleich hinausgehende Ansprüche weiter zu verfolgen» Der Stroit oder die Ungewißheit soll durch den Vergleich endgültig bereinigt werden« Das liegt im Interesse des Berechtigten» Denn er will dadurch? daß er den Vergleich schließt? schnell in den Genuß der in dem Vergleich festgesetzten Leistung kommen» Ebenso liegt das aber im Interesse der Allgemeinheit und der anderen Entschädigung;^ berechtigten» Denn dadurch? daß dieser Anspruch des Berechtigten endgültig bereinigt wird? worden die Entschädigungsorgane in die Lage versetzt? andere streitige Ansprüche zu bearbeiten«
Der Berechtigte? der die Vorteile des Vergleichs für sich in Anspruch nimmt? muß zu dem dafür von ihm aufgebrachten Opfer stehen» Er kann sich? wenn das Gesetz ihm dieses nicht ausdrücklich gestattet? grundsätzlich nicht von dem Vergleich lossagen? um bessere Leistungen zu erlagen (vgl» den Beschluß des Senats vom 25» Januar 1965 - IV ZB 383/62 -)» Etwas anderes gilt nur? wenn in Vergleich das beklagte Land dein Verfolgten nicht mehr geyjährt... hat ? als was es ihm in dem Zeitpunkt? als der Vergloicli geschlossen wurde? auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Rechts nach Maßgabe des der Behörde damals bekannten und feststehenden Sachverhalts zugestanden hat* Insofern enthält der Vergleich kein Hachgcbcn auf Seiten des beklagten Landes« Diese Natur des Vergleiches muß sich aber zwoifeisfrei entweder aus den Vergleich selbst oder aus den bei den Akten
 befindlichen«, den Vergleich betreffenden Erklärungen der E'ntschädigungsbehördo ergebene Aue ihnen muß hervorgehen«, daß der Sachverhalt zur Zeit doo Vergleichoschlussce hinsichtlich aller anepruchobegründendcn Tatsachen geklärt war, und daß dao beklagte Land dem Verfolgten durch den Vergleich alle Hechte cingcräumt hat, die ihm nach dem damals geltenden Rocht auf Grund dieses Sachverhalts zustanden« Unter diesen Umstunden kann der Verfolgte dadurch9 daß seine Ansprüche durch einen Vergleich geregelt worden sind«, nicht schlechter gestellt sein«, als wenn sie durch einen Bescheid geregelt worden wären«. Der Vergleich steht dann einer Neufestsetzung doo Anspruchs des Berechtigten nach Maßgabe der Ändcrungsver-ordnungen nicht entgegen«, 33er Berechtigte hat dann gegebenenfalls einen Rechtsanspruch darauf«, daß die Entschädigungs-bohörde seinen Anspruch neu fcstsetzto
7/e it ergehende Rechte nach Maßgabe der Änderungsverordnungen kann der Verfolgte dagegen nicht geltend machen,, wenn der 7,’ortlaut des Vergleiches oder die bei den Akten befindliche^ zu berücksichtigenden Erklärungen der Entschädigungs-behürde nicht mit Sicherheit ergeben«, daß die anopruchcbe~ gründenden Tatsachen zur Zeit des Verglöichsschlusoes geklärt waren und daß der Verfolgte auf Grund des Vergleiches nicht mehr erhalten hat., als was ihm bei diesem Sachverhalt nach den damals geltenden Recht sugestendon hat«, Basselbe gilt, wenn der Vergleich und die zu berücksichtigenden Erklärungen der Entcchädigungcbohbröc ergeben, daß dem Verfolgten entweder durch den Vergleich mehr zugeoprochen worden ist, als was ihm nach der damaligen Rechtslage zustend, oder daß ihm etwas zu-gecprcchcn worden ist, obwohl der Sachverhalt noch nicht hinsichtlich aller ancpruchcbegründenden Tatsachen geklärt war»
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Diese Grundsätze, die der erkennende Senat bereits in seinen Urteil vom 1$c Mai 1963 - IV ZR 322/62 auf das im übrigen Bezug genommen wird, im Hinblick auf‘die 2, ÄndVo ausgesprochen hat, troffen in gleicher V/eise auch dann zu, wenn es sich um sog«, lineare Rentenerhöhungen nach Maßgabe der 10 und 3» XndVO handelt* Eine Ausnahme gilt insofern nur dann, wenn der Vergleich selbst dem Anspruchsteller ausdrücklich das Recht eingeräumt hat, an den sog* linearen Rentenerhöhungen in der Zukunft beteiligt zu werden* Bas ist vorliegend nicht der Fall*
Sowohl der hortlaut dos Vergleichs vom 25o November 1957 als auch die bei den Akten befindlichen zu berücksichtigenden Erklärungen der Entschädigungsbehördo ergeben, daß bei Ver-glcichsabochluß keineswegs alle anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich beider Kläger für die nach Maßgabe der Ziffern I bis III gewährte Rente geklärt waren«. Insofern ist der Klägerin zu 2* als Gcsamtgläubigerin neben dem Kläger zu 1. die Rente zuerkannt worden, obwohl in der Frage ihrer eigenen Anspruchobcrechtigung nach dom BEG keine Ermittlungen oder Feststellungen getroffen worden sind*. Dos weiteren ist die Höhe der Rente den Tabollcnsätzon der Anlage 5 der 3«, DV-BEG entnommen worden* Feststellungen, die zur Begründung oincs Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wesentlich sind, wie z, B* zur Frage der Einstufung beider Kläger in eine vergleichbare Beamtengruppe, enthalten weder der Vergleich noch der Inhalt der Entschädig ungcakten., Weiterhin wurden in diesen Teil des Vergleichs die Ansprüche der Kläger wegen der behaupteten Schäden an Körper oder Gesundheit dergestalt aiteinbezogen, daß auch sie durch die erwähnte Rente als abgcgolten angesehen werden«, Die den
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Klägern zuerkannto Rente beruht daher nicht einmal allein auf dem angeblichen Berufsschadcn, sondern sie umfaßt zugleich auch diese weiteren geltend gemachten Schaden* Auch wogen der Schäden an Körper und Gesundheit sind keine näheren ancpruchsbogrundcnden Tatsachen feotgootellt worden., wie etwa zur Frage dos Grades der Erwerbsminderung oder der Festsetzung dos Hundortsatzes der Entschädigung*
Der Grund für diese Art der vergleichsweiden Regelung der Entschädigungsansprüche der Kläger ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Entschädigungsbohörde vom 8* Januar 1958‘^Bl* 2o5 EA7o Hiernach haben trotz der erhobenen Beweise nicht unerhebliche Zweifel fortbestandeh, ob der Kläger zu 1* nicht gemäß § 6 Abs* 1 Nr* 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist, obwohl er durch Maßnahmen der NSDAP erhebliche Schäden erlitten hatte» Des weiteren heißt es dort im letzten Absatz:
’• Eine vergleichsweise Regelung konnte auch nur dann verantwortet werden, wenn gleichzeitig über die Entschädigungsanträgo seiner Ehefrau mitontschiedon würde und damit alle entschädigungs- und rückor-otattungcrechtlichen Ansprüche ihre Erledigung finden würden*11
Daraus folgt, daß die vorgenannten Entschädigungsansprüche beider Kläger im Y;ego pauschaler Regelung ohne Aufklärung aller anspruchcbegründonden Tatsachen vergleichsweise geregelt worden sind* Dies erfolgte trotz der hinsichtlich der Ancpruchsgrundlago bestehenden Zweifel zugunsten der Kläger und nicht zuletzt auch deshalb, um ihnen baldmöglichst den
 
Genuß von Sntschädigungsleistungen zu verschaffen« Bei dieser Sachlage können die Kläger nach den vorangehend aufgeführten Grundsätzen daher keine weitergohenden Hechte nach Maßgabe der 1« und 3* AndVO geltend machen«, ohne daß es noch eines weiteren Eingehens auf die Gründe des angefochtenen Urteils bedarf«
Die Revision war daher zurückzuweisen«, Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225- Abs« 1 BEG«, § 97 Abs«, 1 ZPO«
Baske V/üstenberg Y/ilden Dr«, loewenheim Dr„ Graf
 ff
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Eheleute Fritz und Hildegard S p
in
 Straße W
Kläger und Revisi.onskläger, Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt- Br*€■■■■1 in
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Ludwigstraße,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Yfilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 in der Sitzung vom 27 . September 1963 beschlossen?
Das Urteil des erkennenden Senats vom 19* Juni 1963 wird wie folgt geändert? Der letzte Absatz des Tatbestandes (S. 4) erhält an Stelle der bisherigen Fassung folgende Fassung? "Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen."
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
 in
Ascher
 Wilden