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BGH · IV ZR 180/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 180/60

gegen das Land B (HHÜB 9 vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. war der Kläger nach seiner Verhaftung aus der NSDAP ausgestoßen wordene Gegen seinen Einspruch hielt das Gaugericht Oberschlesien durch Urteil vom 19- November 1942 die einstweilige Verfügung aufrecht. Im Dezember 1951 meldete der Kläger bei dem Entschädigungsamt Berlin neben anderen Ansprüchen auch einen solchen auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Geaindheit an, den er insbesondere damit begründete, daß er sich während der aus politischen Gründen über ihn verhängten Strafhaft eine Lungentuberkulose zugezogen habe. Juli 1952 lehnte die Entschädigungsbehörde den Anspruch nach dem BerlEG mit der Begründung ab, der Kläger sei als ehemaliges Mitglied der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen. Juli 1952 auf und stellte fest, daß der Kläger nicht zu den durch § 1 Abs.4 Nr. 1 BErgG von der Entschädigung ausgeschlossenen Personen gehöre. Daß er den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Ver-folgungsgründen des § 1 BEG entsprächen, unter Einsatz von Freiheit, Beib oder Leben bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei, könne nicht festgestellt werden. Mit der darauf erneut vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Berechtigung seines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit stehe außer Präge; nachdem durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. 7o3/52) rechtskräftig festgestellt worden sei, daß er nicht wegen seiner Mitgliedschaft in der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen und der darauf erlassene Bescheid vom 14. Februar 1954 ausdrücklich festgestellt, daß er den Nationalsozialismus unter Einsatz seiner Freiheit als Gegner bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei, so daß es unverständlich sei, wie die EntSchädigungsbehörde sich nachträglich hierüber hinwegsetzen könne. 1. Dem Einwand des beklagten Landes, der Kläger gehöre zu den gemäß § 6 Abs, 1 Ziff.1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossenen Personen, steht das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1, Juli 1954 - 191 0 Entsch. Allerdings hat das Landgericht in der ürteilsformel der genannten Entscheidung festgestellt, daß der Kläger nicht zu den durch § 1 Abs.4 Ziff.1 BErgG von der Entschädigung ausgeschlossenen Personen gehöre. 2o Das Berufungsgericht geht von der Auffassung aus, daß der Kläger aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt worden sei. Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken» Insbesondere ist dem Berufungsurteil darin zuzu-stimmen, daß die Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Sondergerichts II in Kattowitz schon dann eine gegen den Kläger gerichtete Verfolgungsmaßnahme darstellt, wenn das Gericht den Kläger für einen politischen Gegner ansah und gegen ihn aus diesem Grunde eine Strafe aussprach, die ohne die angenommene politische Gegnerschaft in dieser Schwere nicht ausgesprochen worden wäre» 3o Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen und habe daher grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr» 1 Halbsatz 1 BEG ungeachtet der Bejahung der Voraussetzungen des § 1 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Wenn das Berufungsgericht jedoch einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 6 Abs. 1 Ziff.1 Halbsatz 2 BEG verneint, weil der Kläger nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft habe, so greift dieser die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Amtskommissar der Stadt Auschwitz durch das Berufungsgericht mit Recht an. Fehl geht allerdings die vom Kläger in diesem rechtlichen Zusammenhang erhobene verfahrensrechtliche Rüge, daß seine Vernehmung als Partei unter Verletzung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgt sei« Richtig ist, daß der Kläger als rartei vor dem Berufungsgericht im Verhandlungstermin am 19* August 1959 ohne förmlichen Beweisbeschluß vernommen worden ist» Das Gericht hat den Kläger nicht nur zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § Hl ZPO gehört, sondern seine Vernehmung zu dem Zwecke des Beweises angeordnet. Das ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, in dem es auf Seite 6 letzter Absatz ausdrücklich heißt, daß das Gericht den Kläger uneidlich als Partei über sein Lebensschicksal seit seiner Tätigkeit als Bürgermeister in Schönfließ bis zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vernommen habe» In den Entscheidungsgründen (Bl. 14) wird ausgeführt, daß die Vernehmung des Klägers angesichts der Widersprüchlichkeiten in den Auffassungen als Partei über die treibenden Beweggründe und Motive seines Verhaltens als Amtskommissar unabweisbar gewesen sei. Der Kläger kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf diesen verfahrensrechtlichen Mangel berufen, weil er ausweislich des Terminprotokolls vom 19.August 1959 in der mündlichen Verhandlung, die nach seiner Vernehmung stattfand, diesen Mangel nicht gerügt hat. ZPO 1957 An. A 1, der der Auffassung ist, daß ein Verlust der Rüge in diesem Palle erst nach Erlaß des Endurteils eintreten kann und der sich für diese Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28o September 1953 - III ZR 139/52 - beruft)» 5» Y/ohl aber ist die Rüge des Klägers begründet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, seine Wiedergutmachungsberechtigung sei gemäß § 6 Abs» 1 Ziff.1 BEG ausgeschlossen» Da das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausführt, der Kläger habe der NSDAP nur als nominelles Mitglied angehört, so kann er von der Entschädigung nicht ausgeschlossen sein, wenn er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist» Zu der Frage, ob der Kläger den Nationalsozialismus im Sinne der genannten Vorschriften bekämpft habe, führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger diese Voraussetzung, von der das Gesetz seine intschädigungsberechtigung abhängig mache, erfülle, soweit der objektive Tatbestand in Betracht komme, weil sein Verhalten als Amtskommissar von Auschwitz die schweren Folgen der nationalsozialistischen Herrschaft dort in beachtenswerter Weise gemindert habe» Er sei deswegen auch verfolgt worden, denn mindestens seien die Handlungen des Klägers mitursächlich dafür gewesen, daß er übermäßig hart bestraft worden sei* Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind rechtsirrtumsfrei* Wenn das Berufungsgericht jedoch die Auffassung vertritt, daß der Kläger nicht auch den subjektiven Tatbestand .des "Bekämpf ens" in seiner Person erfülle, so kann dem auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht gefolgt werden» Zutreffend Io ist allerdings, daß der Beweggrund für das Bekämpfen des Nationalsozialismus die Gegnerschaft des Klägers gegen die politischen, rassischen, glaubensmäßigen oder weltanschaulichen Auffassungen des Nationalsozialismus gewesen sein muß, wie dies das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführt. Das Berufungsgericht meint aber, daß der Kläger nicht aus diesen Beweggründen gehandelt habe, denn er sei nach dem Zeugnis des Reichsministers a.D. Keudel ein tüchtiger, unpolitischer Berufsbearater gewesen. Februar 1954 ausgeführt worden sei, der Kläger möge zwar zu Beginn seiner Tätigkeit in Auschwitz lediglich aus einer anständigen Gesinnung und einer von hohem Berufsethos bestimmten Haltung heraus gehandelt haben, jedoch zeige die Konsequenz, mit der er eineinhalb Jahre hindurch unerschrocken und mannhaft den Örtlichen Machthabern entgegengetreten sei und gegen deren willkürliche Maßnahmen entschlossen Stellung genommen habe, daß er diesen Widerstand mehr und mehr aus einer stetig sich in ihm festigenden und schließlich bewußt gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung heraus geleistet habe. Insoweit handle es sich jedoch lediglich um eine mit äußeren Tatsachen belegte Schlußfolgerung auf die das Verhalten des Klägers bestimmenden Beweggründe, die außerdem in Widerspruch zu der Bekundung stehe, welche der Amtsnachfolger des Klägers in Auschwitz, Wilhelm Bu9, als Zeuge bei seiner eidlichen Vernehmung wegen der Aufhebung des Strafurteils gemacht habe. Hierbei habe der Kläger ausgesagt, seine Schwierigkeiten mit der SS und dem Konzentrationslager in Auschwitz führe er letzten Endes darauf zurück, daß er immer bemüht gewesen sei, eine saubere Verwaltung, frei von Einflüssen der Partei und Auswüchsen, zu führen und allen Angehörigen der ihm anvei'trauten Bevölkerung, gleichgültig ob Juden, Christen oder Polen, volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Damit stehe aber fest, daß der Kläger seinerzeit nicht etwa deswegen in einen sich immer mehr verschärfenden Gegensatz zur Gestapo und SS geraten und Juden und Polen korrekt und menschenfreundlich behandelt habe, weil er in Gegnerschaft zu den politischen, rassischen, glaubensmäßigen oder weltanschaulichen Auffassungen des Nationalsozialismus gestanden habe, sondern weil er als aufrechter und überaus korrekter Verwaltungsbeamter die laufenden Übergriffe der SS und Gestapo in die gemeindliche Verwaltung nicht dulden zu können glaubte und weil er sich -'-wiederum* aus seiner anständigen und pflichtbewußten Berufsauffassung heraus - für das Wohl und Wehe seiner Gemeindeglieder, zu denen auch die jüdischen und polnischen Einwohner seines Amtsbezirks zählten, bis zu dem Äußersten verantwortlich gefühlt habe« Als Beispiel seiner Pflichtauffassung habe der Kläger selbst angeführt, daß er unmittelbar nach Übernahme seiner Dienstgeschäfte als Amtskommissar die bis dahin übliche Gepflogenheit abgeschafft habe, nach der sämtliche ParteiVeranstaltungen aus der Stadtkasse bezahlt worden seien. Auschwitz, die wegen der Errichtung des Buna-Werkes nach Sosnowicz ausgesiedelt worden seien, wobei der Kläger Transportraum zur Verfügung gestellt habe, die Transportkosten vorerst auf die Stadtkasse übernommen habe und auch sonst Tag und Nacht darum bemüht gewesen sei, daß sich die Umsiedlung in wenigstens einigermaßen geordneter Weise vollzogen habe« Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht darlegt, nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Nationalsozialismus nicht aus den in den §§ 6, 1 BEG genannten Gründen bekämpft, zu tragen. Bei der rechtlichen Würdigung der Frage, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Amtskomm!ssar in Auschwitz den Nationalsozialismus bekämpft hat, geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß dieser Tatbestand nur durch eine Handlung verwirklicht werden könne, die darüber hinaus gehe, was schon nach den zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt worden sei. Ausgehend von diesem Grundsatz hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9« Juli 1958 - IV ZR 37/58 -, RzW 1958, 362, ausgesprochen, daß ein Bekämpfen des Nationalsozialismus nicht darin liege, daß ein in einem Strafverfahren als Sachverständiger hinzugezogenes Parteimitglied sich dem Wunsche der Parteidienststelle, unrichtige zu einer Verurteilung des Angeklagten *führende Gutachten zu erstatten, widersetzt und seine Gutachten objektiv der Wahrheit gemäß erstattet habe. Solange nicht ausreichende Tatsachen für eine gegenteilige Beurteilung sprechen, ist daher davon auszugehen, daß der Kläger das Bewußtsein hatte, er wende sich durch sein Eintreten für Juden und Katholiken auch gegen die politischen und v/eltanschaulichen Ideologien des Der Bejahung des § 6 BEG steht auch nicht entgegen, daß sich der Kläger bei seinen Handlungen und Maßnahmen als Amtskommissar von Auschwitz auch von anderen Beweggründen, insbesondere von denen einer ordnungsmäßigen und sauberen Verwaltung leiten ließ. Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Begriff des Bekämpfen9 der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff.1 Halbsatz 2 BEG verkannt worden ist. Der Kläger hat nämlich durch seine Amtsführung in Auschwitz auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person sich aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt. Daß zu den Verfolgungsgründen im Sinne des § 6 Abs. 1 BEG nicht nur die Gründe des § 1 Abs. 1 BEG, sondern auch die der Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift gehören, hat der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom 25. Ihm standen die von allen Xulturstaaten geachteten Grundrechte des Menschen, insbesondere das Recht auf Freiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit, nicht zu* Bas galt nach nationalsozialistischer Auffassung ganz besonders für die polnischen und noch in verschärftem Maße für die jüdische Bevölkerung* 'Wenn der Kläger in dem aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ersichtlichen Umfang die Rassen- und Volkstumspolitik der nationalsozialistischen Machthaber in seinem Amtsbereich nicht durchführte, dann wandte er sich damit ohne weiteres gegen die Mißachtung der menschlichen Würde* Dieser rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, daß der Kläger durch seine Handlungsweise gleichzeitig die Grundsätze einer sauberen Verwaltung beachtete. Denn Anweisungen oder Erapfehlungen, die Verwaltung in dem Sinne zu führen, in dem er sie tatsächlich geführt hat, hat der Kläger von seinen dienstlichen Vorgesetzten nicht erhalten* Er ist vielmehr vor seinem Amtsantritt ausdrücklich gewarnt worden, es zu Differenzen mit den Parteidienststellen und der SS-Führung kommen zu Der Kläger hat auch keinen Zweifel darüber haben können, daß er seine Person durch sein Eintreten für die polnische und jüdische Bevölkerung von Auschwitz ernsthaft gefährdete» Die nationalsozialistischen Machthaber richteten ihren Kampf nicht nur gegen Juden und Polen, sie betrachteten vielmehr auch jeden als ihren Feind und Widersacher, der den Opfern zu helfen und damit ihre Pläne zu durchkreuzen suchte» Der erkennede Senat zweifelt nicht daran, daß das auch dem Kläger bekannt war»

Zitierte Normen: § 1 BEG § 359 ZPO § 1 BEG
GrundEntschädigungAuschwitzBerufungsgerichtBEGNSDAPpolitischKlägerNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
084
BEG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 6
Der Amtskommiasar einer im ehemaligen Polen gelegenen Gemeinde hat sich auch dann auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt, wenn er bemüht war, die jüdische und polnische Bevölkerung gegen Übergriffe, Unzuträglichkeiten und Freiheitsentziehungen der NS-Machthaber zu schützen.
BGH, Urt. V. 11. Januar 196*1 - IV ZR I80/60 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZR 180/60
Verkündet am 11. Januar 1961
Juatizangestellter al s~TTrkund s be amt e r der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Regierungsdirektors Heinrich G Joachim-P®HHB®-Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
1-SI
- Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltÄB® in
 Martin-lBBB-Straße t
gegen
 das Land B (HHÜB 9 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:,
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19» August 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ReVisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Redhts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1898 geborene Kläger ist Heiraatvertriebener und Sowjetzonenflüchtling; seit Dezember 1949 ist er in Berlin ansässig. Im Jahre 1927 wurde er Bürgermeister in Bad Schönfließ (Neumark). Am 1. April 1953 trat er der NSDAP als Mitglied bei. Vom April 1937 bis August 1938 war er vorübergehend aus der NSDAP entlassen, weil er seit 1925, zuletzt mit einem Meistergrad, einer Freimaurerloge angehört hatte. Im Juli 194o wurde er durch Verfügung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern als Amtskommissar nach Auschwitz abgeordnet, wo er am 1. August 194o seine Dienstgeschäfte aufnahm und gleichzeitig Leiter der örtlichen Kriminalpolizei wurde; Mit Wirkung vom 1. Januar 1942 erhielt er die Einweisung in die planmäßige Stelle des Amtskommissars von Auschwitz. Nachdem er am 28. Februar 1942 auf Betreiben der Gestapo verhaftet worden war, verurteilte ihn das Sondergericht II in Kattowitz am 28. Juli 1942 wegen Begünstigung im Amte in Tateinheit mit Urkundenvernichtung in drei Fällen zu 2 Jahren und 3 Monaten Juchthaus sowie zu 2 Jahren Ehrverlust. Die Zuchthausstrafe hat der Kläger bis auf einen bedingt erlassenen Strafrest von 5 Monaten in den Strafanstalten Bernau und München-Neudeck bis zu dem 27.Mai 1944 verbüßt. Nachdem das Amtsgericht Tiergarten einen Antrag des Klägers, das Strafurteil auf Grund der BK 0 (47) 285 vom 18. Dezember 1947 aufzuheben, abgelehnt hatte, entsprach das Landgericht Berlin diesem Verlangen auf Beschwerde des Klägers durch den Beschluß vom 3o. April 1951, da der Verurteilung politische Motive zugrundegelegen hätten- (2 P AR. 942/50 Aufh.).
Durch einweilige Verfügung des stellvertretenden Gauleiters der NSDAP von Oberschlesien vom 9. April 1942
 
war der Kläger nach seiner Verhaftung aus der NSDAP ausgestoßen wordene Gegen seinen Einspruch hielt das Gaugericht Oberschlesien durch Urteil vom 19- November 1942 die einstweilige Verfügung aufrecht. Die Beschwerde des Klägers hiergegen wies das Oberste Parteigericht der NSDAP in München durch Urteil vom 19. Februar 1943 zurück.
Im Dezember 1951 meldete der Kläger bei dem Entschädigungsamt Berlin neben anderen Ansprüchen auch einen solchen auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Geaindheit an, den er insbesondere damit begründete, daß er sich während der aus politischen Gründen über ihn verhängten Strafhaft eine Lungentuberkulose zugezogen habe. Mit Bescheid Nr. 6511 vom 22. Juli 1952 lehnte die Entschädigungsbehörde den Anspruch nach dem BerlEG mit der Begründung ab, der Kläger sei als ehemaliges Mitglied der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen. Auf die Klage des Klägers hob das Landgericht Berlin durch das Urteil vom 1. Februar 1954 (191 0 Entsch. 7o3/52) den Bescheid der Entschädigungobehörde vom 22. Juli 1952 auf und stellte fest, daß der Kläger nicht zu den durch § 1 Abs. 4 Nr. 1 BErgG von der Entschädigung ausgeschlossenen Personen gehöre. Im übrigen verwies das Landgericht die Sache zur weiteren Prüfung und Feststellung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche an die Entschädigungsbehörde zurück. Diese erließ darauf am 14. Februar 1955 den Teilbescheid Nr. 36 468. In ihm erkannte sie folgende Leiden des Klägers als auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhend an: Produktiv-cirrhotische Lungentuberkulose, Überlastungsschaden des Herz- und Kreislaufsystems infolge Plastik und Tuberkulose sowie Verlust des rechten Zeigefingers. Die Minderung der
 Erwerbsfähigkeit des Klägers wurde festgesetzt vom 1a Mai 1944 bis 3o. November 1947 auf 3o v. H,, vom Io Dezember 1947 bis 31» Dezember .1949 auf loo v. H0 und vom 1» Januar 195o fortlaufend auf 8o v. H. Als Entschädigung gewährte die Behörde dem Kläger ein Heilverfahren, eine monatliche Rente von Io November 1953 an in Höhe des Mindestbetrages von 25o DM und eine Kapitalentschädigung, deren Höhe erst nach Erlaß der Rechtsverordnung zu § 15 BErgG festgesetzt werden sollte. Ebenso sollte die dem Kläger zu gewährende monatliche Geldrente endgültig erst nach Erlaß dieser Rechtsverordnung festgesetzt werden. Gleichzeitig wurde dem Kläger ein Vorschuß auf die Kapitalentschädigung in Höhe von 12.737,- DM gewährt.
Nachdem der Kläger in der Folgezeit wiederholt um abschließende Regelung seiner Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gebeten hatte, erließ das Entschädigungsamt am 27. Dezember 1957 einen weiteren Bescheid. In ihm lehnte es das Entschädigungsbegehren des Klägers ab und führte zur Begründung aus: nach der Verkündung des Bundesentschädigungsgesetzes bedürfe es der erneuten Überprüfung, ob der Kläger nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Das treffe zu, denn er sei Mitglied der NSDAP gewesen. Daß er den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Ver-folgungsgründen des § 1 BEG entsprächen, unter Einsatz von Freiheit, Beib oder Leben bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei, könne nicht festgestellt werden. Er habe seinerzeit lediglich seine Pflichten als Bürgermeister von Auschwitz erfüllt. Hinzu komme noch, daß er sein Amt mißbraucht habe, weswegen allein das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Erschwerend falle zudem ins
 
Gewicht, daß er sich gegen seine Ausstoßung aus der NSDAP gewehrt habeQ Daher behalte es bei der Zuerkennung der Mindestrente von 25o DM in dem unanfechtbar gewordenen Teilbescheid Nr. 36 468 vom 14. Februar 1955 sein Bewenden, ohne daß die gemäß Art. 3 Nr. 7 Abs. 3 ÄndG von Amts wegen vorzunehmende Neufestsetzung der wiederkehrenden Leistungen durchzuführen sei. Mit der darauf erneut vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Berechtigung seines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit stehe außer Präge; nachdem durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1954 (191 0 Entsch. 7o3/52) rechtskräftig festgestellt worden sei, daß er nicht wegen seiner Mitgliedschaft in der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen und der darauf erlassene Bescheid vom 14. Februar 1955 somit unanfechtbar geworden sei. Auch der Bundesminister des Innern habe die Wiedergutmachung seines Schadens im beruflichen Fortkommen, soweit er für die Zeit seit dem 1. April 195o unter die Regelung des BWGöD falle, durch Bescheid vom 7. Januar 1956 grundsätzlich anerkannt. Inzwischen sei er demgemäß al3 Regierungsdirektor wieder eingestellt worden. Außerdem habe das Landgericht in seinem Urteil vom 1. Februar 1954 ausdrücklich festgestellt, daß er den Nationalsozialismus unter Einsatz seiner Freiheit als Gegner bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei, so daß es unverständlich sei, wie die EntSchädigungsbehörde sich nachträglich hierüber hinwegsetzen könne.
Der Kläger hat beantragt,
 unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 1957
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm
 wegen Schadens an Körper und Gesundheit Entschädigung
 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung
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der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. unter Einstufung in den höheren Dienst zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 8. Oktober 1958 abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß vom 2o, Mai i960 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgrüride:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Dem Einwand des beklagten Landes, der Kläger gehöre zu den gemäß § 6 Abs, 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossenen Personen, steht das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1, Juli 1954 - 191 0 Entsch. 7o5/52 - nicht entgegen. Allerdings hat das Landgericht in der ürteilsformel der genannten Entscheidung festgestellt, daß der Kläger nicht zu den durch § 1 Abs. 4 Ziff. 1 BErgG von der Entschädigung ausgeschlossenen Personen gehöre. Abgesehen davon aber, daß dieses Urteil unter der Geltung des BErgG zu § 1 dieses Gesetzes ergangen ist, während die jetzt maßgebende Vorschrift § 6 BEG ist, stellt das Urteil vom 1. Pebruar 1954? wie bereits in dem die
 
Revision zulassenden Beschluß des erkennenden Senats unter Anführung der Rechtsprechung zu dieser Präge dargelegt worden ist, ein unzulässiges Zwischenurteil dar, das der Rechtskraft nicht fähig ist«
2o Das Berufungsgericht geht von der Auffassung aus, daß der Kläger aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt worden sei. Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken» Insbesondere ist dem Berufungsurteil darin zuzu-stimmen, daß die Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Sondergerichts II in Kattowitz schon dann eine gegen den Kläger gerichtete Verfolgungsmaßnahme darstellt, wenn das Gericht den Kläger für einen politischen Gegner ansah und gegen ihn aus diesem Grunde eine Strafe aussprach, die ohne die angenommene politische Gegnerschaft in dieser Schwere nicht ausgesprochen worden wäre»
3o Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen und habe daher grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr» 1 Halbsatz 1 BEG ungeachtet der Bejahung der Voraussetzungen des § 1 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Kläger erhebt im Revisionsrechtszug gegen die ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffene Peststellung des Berufungsgerichts auch keine Einwendungen.
4. Wenn das Berufungsgericht jedoch einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 BEG verneint, weil der Kläger nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft habe, so
 
greift dieser die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Amtskommissar der Stadt Auschwitz durch das Berufungsgericht mit Recht an. Fehl geht allerdings die vom Kläger in diesem rechtlichen Zusammenhang erhobene verfahrensrechtliche Rüge, daß seine Vernehmung als Partei unter Verletzung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgt sei« Richtig ist, daß der Kläger als rartei vor dem Berufungsgericht im Verhandlungstermin am 19* August 1959 ohne förmlichen Beweisbeschluß vernommen worden ist» Das Gericht hat den Kläger nicht nur zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § Hl ZPO gehört, sondern seine Vernehmung zu dem Zwecke des Beweises angeordnet. Das ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, in dem es auf Seite 6 letzter Absatz ausdrücklich heißt, daß das Gericht den Kläger uneidlich als Partei über sein Lebensschicksal seit seiner Tätigkeit als Bürgermeister in Schönfließ bis zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vernommen habe» In den Entscheidungsgründen (Bl. 14) wird ausgeführt, daß die Vernehmung des Klägers angesichts der Widersprüchlichkeiten in den Auffassungen als Partei über die treibenden Beweggründe und Motive seines Verhaltens als Amtskommissar unabweisbar gewesen sei. Diese Verfahrensrüge ist grundsätzlich erheblich. Denn gemäß § 45o Abs. 1 ZPO. wird die Vernehmung einer Partei durch Beweisbeschluß angeordnet0 Dieser Beweisbeschluß muß den Erfordernissen des § 359 ZPO genügen. Es bedarf also vor allem gemäß § 359 Rr. 1 ZPO der Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist. Der Kläger kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf diesen verfahrensrechtlichen Mangel berufen, weil er ausweislich des Terminprotokolls vom 19.August 1959 in der mündlichen Verhandlung, die nach seiner Vernehmung stattfand, diesen Mangel nicht gerügt hat. Der Mangel ist
 
daher gemäß § 295 ZPO als geheilt anzusehen (so auch Stein/Jonas, ZPO 1953 § 295 Anm» II 2 b; a. A. Wieczorek,
ZPO 1957 Anm. A 1, der der Auffassung ist, daß ein Verlust der Rüge in diesem Palle erst nach Erlaß des Endurteils eintreten kann und der sich für diese Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28o September 1953 - III ZR 139/52 - beruft)»
5» Y/ohl aber ist die Rüge des Klägers begründet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, seine Wiedergutmachungsberechtigung sei gemäß § 6 Abs» 1 Ziff. 1 BEG ausgeschlossen» Da das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausführt, der Kläger habe der NSDAP nur als nominelles Mitglied angehört, so kann er von der Entschädigung nicht ausgeschlossen sein, wenn er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist» Zu der Frage, ob der Kläger den Nationalsozialismus im Sinne der genannten Vorschriften bekämpft habe, führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger diese Voraussetzung, von der das Gesetz seine intschädigungsberechtigung abhängig mache, erfülle, soweit der objektive Tatbestand in Betracht komme, weil sein Verhalten als Amtskommissar von Auschwitz die schweren Folgen der nationalsozialistischen Herrschaft dort in beachtenswerter Weise gemindert habe» Er sei deswegen auch verfolgt worden, denn mindestens seien die Handlungen des Klägers mitursächlich dafür gewesen, daß er übermäßig hart bestraft worden sei* Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind rechtsirrtumsfrei* Wenn das Berufungsgericht jedoch die Auffassung vertritt, daß der Kläger nicht auch den subjektiven Tatbestand .des "Bekämpf ens" in seiner Person erfülle, so kann dem auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht gefolgt werden» Zutreffend
 Io
ist allerdings, daß der Beweggrund für das Bekämpfen des Nationalsozialismus die Gegnerschaft des Klägers gegen die politischen, rassischen, glaubensmäßigen oder weltanschaulichen Auffassungen des Nationalsozialismus gewesen sein muß, wie dies das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführt. Das Berufungsgericht meint aber, daß der Kläger nicht aus diesen Beweggründen gehandelt habe, denn er sei nach dem Zeugnis des Reichsministers a.D. Keudel ein tüchtiger, unpolitischer Berufsbearater gewesen. Ohne Zweifel sei das auch der Grund dafür gewesen, v/eswegen er als Amtskommissar nach Auschwitz berufen worden sei. Ebenso ist das Gericht von der Richtigkeit der Beurteilung, insbesondere der dienstlichen Tätigkeit des Klägers in Auschwitz, selbst überzeugt, wie sie der Rechtsanwalt Werner Günther in Hof gegeben hat, der vom 1. Februar 194o an bis zu dem 5. Februar 1943 beim Amtsgericht in Auschwitz als Amtsgerichtsrat tätig war und mit dem Kläger persönlich und dienstlich in enger Verbindung stand. Danach seien, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die dienstlichen Maßnahmen des Klägers von dem Willen und dem Wunsche getragen worden, den wirtschaftlichen Aufbau der als Industrie gebiet vorgesehenen Gemeinde Auschwitz zu fördern, das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsteile zu normalisieren und bei Anordnungen und Maßnahmen politischer Stellen Ungerechtigkeiten und Unvernunft entgegenzuwirken, soweit dies in seiner Macht gestanden habe. In ähnlichem Sinne habe sich der Diplom-Ingenieur Max Faust in Ludwigshafen geäußert, der als Oberingenieur und Prokurist der I.G. Farbenindustrie AG im Jahre 1941 mit der Bauleitung für das Bunawerk der I.G.-Farbenindustrie AG betraut war, welche in Auschwitz errichtet werden sollte. Dieser Zeuge habe ex’klärt, der einzige Fehler des Klägers sei es gewesen, daß er ein gerader und aufrichtiger Charakter gewesen sei,
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für den schwarz schwarz und weiß weiß gewesen sei und der sich offen zu seiner Maxime bekannt habe. Zu diesen Äußerungen stehe im Widerspruch, wenn in dem Urteil des Land-gerichts Berlin vom 1. Februar 1954 ausgeführt worden sei, der Kläger möge zwar zu Beginn seiner Tätigkeit in Auschwitz lediglich aus einer anständigen Gesinnung und einer von hohem Berufsethos bestimmten Haltung heraus gehandelt haben, jedoch zeige die Konsequenz, mit der er eineinhalb Jahre hindurch unerschrocken und mannhaft den Örtlichen Machthabern entgegengetreten sei und gegen deren willkürliche Maßnahmen entschlossen Stellung genommen habe, daß er diesen Widerstand mehr und mehr aus einer stetig sich in ihm festigenden und schließlich bewußt gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung heraus geleistet habe. Insoweit handle es sich jedoch lediglich um eine mit äußeren Tatsachen belegte Schlußfolgerung auf die das Verhalten des Klägers bestimmenden Beweggründe, die außerdem in Widerspruch zu der Bekundung stehe, welche der Amtsnachfolger des Klägers in Auschwitz, Wilhelm Bu9, als Zeuge bei seiner eidlichen Vernehmung wegen der Aufhebung des Strafurteils gemacht habe. Dieser Zeuge habe ausgesagt, während des Ermittlungsverfahrens gegen den in Haft befindlichen Kläger sei der Staatsanwalt des Sondergerichts zu ihm, dem Zeugen, gekommen, um Belastungsmaterial gegen den Kläger zusammenzutragen. Dabei habe der Staatsanwalt betont, daß der Kläger	gewesen	und	ein	Gegner
 der Partei sei. Er, der Zeuge, wisse freilich nicht, ob der Kläger einer Loge angehört habe. Hingegen sei er jedenfalls kein Gegner der Partei gewesen, sondern habe im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde mit aller Energie die Interessen der aufzubauenden Stadt gegenüber der Waffen-SS vertreten. In diesem Zusammenhang bedürfe der Hervorhebung, daß sich der Kläger bis zu dem Obersten Parteigericht gegen seine Ausstoßung aus der Partei, wenn auch
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vergeblich, gewandt habe, und zwar noch nach seiner Verurteilung durch das Sondergericht.
Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten in den Auffassungen sei die Vernehmung des Klägers selbst als Partei über die treibenden Beweggründe und Motive seines Verhaltens als Amtskommissar unabweisbar geboten gewesen. Hierbei habe der Kläger ausgesagt, seine Schwierigkeiten mit der SS und dem Konzentrationslager in Auschwitz führe er letzten Endes darauf zurück, daß er immer bemüht gewesen sei, eine saubere Verwaltung, frei von Einflüssen der Partei und Auswüchsen, zu führen und allen Angehörigen der ihm anvei'trauten Bevölkerung, gleichgültig ob Juden, Christen oder Polen, volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Damit stehe aber fest, daß der Kläger seinerzeit nicht etwa deswegen in einen sich immer mehr verschärfenden Gegensatz zur Gestapo und SS geraten und Juden und Polen korrekt und menschenfreundlich behandelt habe, weil er in Gegnerschaft zu den politischen, rassischen, glaubensmäßigen oder weltanschaulichen Auffassungen des Nationalsozialismus gestanden habe, sondern weil er als aufrechter und überaus korrekter Verwaltungsbeamter die laufenden Übergriffe der SS und Gestapo in die gemeindliche Verwaltung nicht dulden zu können glaubte und weil er sich -'-wiederum* aus seiner anständigen und pflichtbewußten Berufsauffassung heraus - für das Wohl und Wehe seiner Gemeindeglieder, zu denen auch die jüdischen und polnischen Einwohner seines Amtsbezirks zählten, bis zu dem Äußersten verantwortlich gefühlt habe« Als Beispiel seiner Pflichtauffassung habe der Kläger selbst angeführt, daß er unmittelbar nach Übernahme seiner Dienstgeschäfte als Amtskommissar die bis dahin übliche Gepflogenheit abgeschafft habe, nach der sämtliche ParteiVeranstaltungen aus der Stadtkasse bezahlt worden seien. Auch die sonstigen Handlungen des Klägers, die er geschildert und mit denen
 
er die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus ob.iektiv bekämpft habe, ließen sich in Bezug auf ihren treibenden Beweggrund zwanglos mit den von ihm selbst angeführten Motiven erklären. Bas gelte insbesondere für die Vorkom-nisse, die daraus entstanden seien, daß die Verwaltung des Konzentrationslagers ihr Revier mehr und mehr auszudehnen versucht habe, wobei es zu laufenden Eingriffen und Zusammenstößen mit der vom Kläger geleiteten Kommunalverwaltung gekommen sei. So habe sich der Kläger dagegen gewandt, daß die SS über das Gelände des Schlachthofs ihre Abwässer gezogen habe, daß die SS villenartige Häuser, die der Kläger für Ingenieure und Techniker des geplanten Buna-Werkes Vorbehalten habe, abgerissen habe, um freies Schußfeld zu haben, falls Häftlinge flüchteten; daß sich die SS-Angehörigen in dem für die Angehörigen der Stadtverwaltung eingerichteten Kasino rüpelhaft und brutal benommen hätten; daß der jüdische Eriedhof auf Verlangen der SS eingeebnet werden sollte; daß die SS und der Kreisleiter die Entlassung der geschiedenen Ehefrau eines jüdischen Apothekers aus den Biensten der Verwaltung der Stadt verlangt hätten. Hierzu sei ferner auszuführen, daß der Kläger, als Himmler eines Tages das Konzentrationslager habe besichtigen und dabei keinen Juden auf der Straße habe sehen wollen, von dem Lagerkommandanten Höß mit Erfolg verlangt habe, daß der Vorsteher der jüdischen Kultusgemeinde namens Groß, der wieder einmal in dem Lager festgehalten worden sei, freigelassen würde, weil es nur unter dessen Mitwirkung durchführbar gewesen sei, daß sich die Juden verborgen gehalten hätten. Aus seinem rechtlichen Benken, seinem Verantwortungsbewußtsein gegenüber den ihm in seinem Amtsbezirk anvertrauten Menschen und seinem Willen, die Interessen der aufzubauenden Stadt in jeder Hinsicht wahrzunehmen, erkläre sich auch der Einsatz des Klägers anläßlich der Umsiedlungsaktion der Juden in
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Auschwitz, die wegen der Errichtung des Buna-Werkes nach Sosnowicz ausgesiedelt worden seien, wobei der Kläger Transportraum zur Verfügung gestellt habe, die Transportkosten vorerst auf die Stadtkasse übernommen habe und auch sonst Tag und Nacht darum bemüht gewesen sei, daß sich die Umsiedlung in wenigstens einigermaßen geordneter Weise vollzogen habe«
Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht darlegt, nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Nationalsozialismus nicht aus den in den §§ 6, 1 BEG genannten Gründen bekämpft, zu tragen.
Die BeweisWürdigung als solche kann allerdings im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Bei der rechtlichen Würdigung der Frage, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Amtskomm!ssar in Auschwitz den Nationalsozialismus bekämpft hat, geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß dieser Tatbestand nur durch eine Handlung verwirklicht werden könne, die darüber hinaus gehe, was schon nach den zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt worden sei. Ausgehend von diesem Grundsatz hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9« Juli 1958 - IV ZR 37/58 -, RzW 1958, 362, ausgesprochen, daß ein Bekämpfen des Nationalsozialismus nicht darin liege, daß ein in einem Strafverfahren als Sachverständiger hinzugezogenes Parteimitglied sich dem Wunsche der Parteidienststelle, unrichtige zu einer Verurteilung des Angeklagten *führende Gutachten zu erstatten, widersetzt und seine Gutachten objektiv der Wahrheit gemäß erstattet habe. Bei der rechtlichen Würdigung einer Handlung unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 BEG kann Jedoch der politische Gehalt dieser Handlung nicht unberücksichtigt
 bleiben. Die Tätigkeit eines Post-, Eisenbahn- oder Vermessungsbeamten ist regelmäßig unpolitisch. Infolgedessen liegt in einer pflichtgemäßen Amtshandlung eines solchen Beamten, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, im allgemeinen kein Bekämpfen des Nationalsozialismus, selbst wenn die nationalsozialistischen Machthaber die in Präge stehende Handlung in einem bestimmten Sinne beeinflussen wollten. Anders sind jedoch Handlungen eines politischen Beamten zu beurteilen, zu denen der Kläger als Amtskommissar in Auschwitz in hervorragendem Maße gehörte. Der Bürgermeister einer Stadt war während der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht nur die Spitze des von ihm vertretenen Gemeinwesens, sondern er war nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber auch Repräsentant und Vollstrecker des politischen Herrschaftsanspruchs des Nationalsozialismus. Das galt zu dem mindesten für den Bürgermeister und Kommissar einer Stadt in den unterworfenen und eingegliederten Ostgebieten. Hier vertrat der Vorsteher des Gemeinwesens gleichzeitig in seiner Person das nationalsozialistische Deutschland gegenüber der unterworfenen Bevölkerung. Daß dies gerade für den Leiter einer im Osten gelegenen polnischen Stadt mit einem starken jüdischen Bevölkerungsanteil galt, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Es widerspricht aller Erfahrung, daß sich der Kläger, der nach seiner Behauptung in einem demokratisch gesinnten Elternhaus aufgewachsen und Meister einer Loge war, sich dieses politischen Gewichts seiner Handlungen nicht bewußt gewesen sein sollte. Solange nicht ausreichende Tatsachen für eine gegenteilige Beurteilung sprechen, ist daher davon auszugehen, daß der Kläger das Bewußtsein hatte, er wende sich durch sein Eintreten für Juden und Katholiken auch gegen die politischen und v/eltanschaulichen Ideologien des
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Nationalsozialismus* Denn der Kampf gegen das Judentum und den Katholizismus in den unterworfenen Ostgebieten gehörte zu den obersten Zielen der nationalsozialistischen Hassen- und Volkstumspolitik. Bei dem politischen Gehalt seiner Amtsstellung kann ein politischer Beamter auch mit einer - nach heutigen Bewertungsmaßstäben - pflichtgemäßen Amtshandlung den Nationalsozialismus bekämpft haben, wenn er nämlich in Widerspruch zu inhaltlich unrechtmäßigen oder unsittlichen .Veisungen oder Vorschriften eine Amtshandlung vorgenommen und damit objektiv und subjektiv dem Nationalsozialismus entgegengewirkt hat (vgl. BVerwG vom 19. Dezember 1958 - BVerwG II C 147/57 -, RzW 1959, 424). Das bloße Bewußtsein reicht hierbei bereits zur Annahme des Bekämpfens des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Ab3. 1 Ziff. 1 Halbsatz 1 BEG aus. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang die Feststellung, daß der Kläger mit seiner Handlungsweise beabsichtigte, sich gegen die nationalsozialistische Politik im Osten zu wenden. Der Bejahung des § 6 BEG steht auch nicht entgegen, daß sich der Kläger bei seinen Handlungen und Maßnahmen als Amtskommissar von Auschwitz auch von anderen Beweggründen, insbesondere von denen einer ordnungsmäßigen und sauberen Verwaltung leiten ließ. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1958 - IV ZR 97/58 -, RzW 1959, 21, dargelegt hat, ist bereits in dem aktiven Einsatz für die Lebensumstände der norwegischen politischen Gefangenen ein Bekämpfen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu sehen. Die menschenunwürdige Konzentrierung der nationalen Gegner des Dritten Reiches, ja ihre Vernichtung, waren, wie in der genannten Entscheidung hervorgehoben wird, Mittel des Nationalsozialismus, jede individuelle Regung zu unterbinden und den einzelnen zu dem Objekt der nationalsozialistischen Machtpolitik zu machen. Wenn sich daher der Kläger für eine Erleichterung der Lage der polnischen und jüdischen Bevölkerung,
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nicht zuletzt auch der in Konzentrationslagerhaft befindlichen Verfolgten einsetzte, ao liegt die Annahme nahe, daß sich der Kläger bei seinen Bemühungen der Tatsache bewußt war, er wende sich damit auch gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft. Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Begriff des Bekämpfen9 der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 BEG verkannt worden ist. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht nicht bei erschöpfender Berücksichtigung des Beweisstoffes, der sich aus den in Bezug genommenen Beiakten ergab, zu einer anderen rechtlichen Würdigung gekommen wäre. Die Revision hat insov/eit keine Verfahrensrüge erhoben. Es bedarf jedoch nicht der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht au3 diesem Grunde. Denn die Feststellungen der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils reichen aus, um eine Entschädigungsberechtigung des Klägers aus einem von dem Berufungsgericht nicht zutreffend gewürdigten Grund zu bejahen.
6o Denn eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage der Entschädigungsberechtigung des Klägers ungeachtet seiner nominellen Parteimitgliedschaft läßt sich auf Grund der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 geregelten Sachverhalt in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG herleiten. Der Kläger hat nämlich durch seine Amtsführung in Auschwitz auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person sich aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt. Daß zu den Verfolgungsgründen im Sinne des § 6 Abs. 1 BEG nicht nur die Gründe des § 1 Abs. 1 BEG, sondern auch die der Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift gehören, hat der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom 25. Januar 1957 - IV ZR 199/56
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RzW 1957, 116, und vom 8. Oktober 1958 - IV ZR 97/58 RzW 1959,	21, ausgesprochen* Das hat das Berufungsgericht
 auch nicht verkannt. Es hat jedoch den Rechtsbegriff des '• aktiven Einsatzes gegen die Menschenwürde” unrichtig ausgelegt. Nach der Ideologie des Nationalsozialismus war der einzelne bloßes Objekt des Staates* Der Staat und das in ihm zusammengefaßte Volk waren alles; demgegenüber war der einzelne nichts* Er hatte keine unveräußerlichen Rechte. Ihm standen die von allen Xulturstaaten geachteten Grundrechte des Menschen, insbesondere das Recht auf Freiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit, nicht zu* Bas galt nach nationalsozialistischer Auffassung ganz besonders für die polnischen und noch in verschärftem Maße für die jüdische Bevölkerung* 'Wenn der Kläger in dem aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ersichtlichen Umfang die Rassen- und Volkstumspolitik der nationalsozialistischen Machthaber in seinem Amtsbereich nicht durchführte, dann wandte er sich damit ohne weiteres gegen die Mißachtung der menschlichen Würde* Dieser rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, daß der Kläger durch seine Handlungsweise gleichzeitig die Grundsätze einer sauberen Verwaltung beachtete. Wie bereits dargelegt worden ist, genügt es für die rechtliche Würdigung der Handlungsweise des Klägers als eines aktiven Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenrechte, wenn diese Beweggründe für das Handeln des Klägers neben anderen Erwägungen mitursächlich waren. Der Kläger hat auch auf Grund eigener Gewissensentscheidung gehandelt. Denn Anweisungen oder Erapfehlungen, die Verwaltung in dem Sinne zu führen, in dem er sie tatsächlich geführt hat, hat der Kläger von seinen dienstlichen Vorgesetzten nicht erhalten* Er ist vielmehr vor seinem Amtsantritt ausdrücklich gewarnt worden, es zu Differenzen mit den Parteidienststellen und der SS-Führung kommen zu
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lassen. Der Kläger hat auch keinen Zweifel darüber haben können, daß er seine Person durch sein Eintreten für die polnische und jüdische Bevölkerung von Auschwitz ernsthaft gefährdete» Die nationalsozialistischen Machthaber richteten ihren Kampf nicht nur gegen Juden und Polen, sie betrachteten vielmehr auch jeden als ihren Feind und Widersacher, der den Opfern zu helfen und damit ihre Pläne zu durchkreuzen suchte» Der erkennede Senat zweifelt nicht daran, daß das auch dem Kläger bekannt war»
7* Um die dem Kläger für seinen Schaden an Körper und Gesundheit zustehenden Entschädigungsleistungen festzustellen, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» In dem erneuten Verfahren wird das
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Berufungsgericht darauf hinmvirken haben, daß der Kläger einen ordnungsmäßigen Leistungsantrag stellt. Die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigungsleistungen wegen Körper- und Geeundheits.* chadens ergibt sich aus dem BEG und der 2. DV-BEG. Die Bezifferung der verlangten Entschädigung ist dem Kläger auf Grund dieser Vorschriften möglich. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen im gerichtlichen Entschädigungsverfahren eine Peststellungsklage zulässig ist, sind im vorliegenden Vf^f&hren nicht gegeben.
Ascher Baske Wüstenberg Wilden Bundesrichter
 Dr. Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
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