Die Entschädigungsbehörde hat diese ihm versagt, weil sie, abgesehen von der Frage, ob eine Auswanderung im Sinne des § 141 BEG vorläge, jedenfalls nicht für erwiesen ansehen könne, daß der Kläger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt wieder im Bundesgebiet genommen habe. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht einen (zweiten) Wohnsitz des Klägers im Gebiet des beklagten Landes bejaht und dieses zur Zahlung der begehrten Soforthilfe verurteilt. vom 3o, Januar 1933 bis zu dem 8« Mai 1945 aus Verfolgungsgründen ausgew ändert ist und vor der Auswanderung seihen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet gehabt hat sowie daß er nach dem 8. Mai 1945 im Bundesgebiet seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt wieder* genommen hat oder nimmt, und zwar wenn der Verfolgte den letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Gebiet des beklagten Landes gehabt hat, einen solchen am 31o Dezember 1952 hatte (§§ 14*! Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger am 31* Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes gehabt hat. Wenn sich feststellen läßt, daß die Begründung dieses Wohnsitzes zu dem Zwecke der Existenzbegrün-dung oder -Sicherung erfolgt ist, dann steht das Beibehalten des Wohnsitzes in Frankreich dem Anspruch aus § 141: BEG nicht entgegen. natürlich unerkannt nicht lehen könnenund zunächst, his zur Emigration, die relativ ungefährlichen Wohnsitze in und OflIHBI heizuhehalten» Der Kläger hätte tollkühn oder töricht sein müssen, wenn er, wie das beklagte Land annehme, nach den Erfahrungen seiner Inhaftierung im Winter 1933/34 seinen Wohnsitz nach Danzig verlegt hätte» Seihst wenn man, wie es das beklagte Land meint in diesen Bemerkungen des Berufungsgerichts eine tatsächliche Feststellung erblicken will, läßt sich aus diesen Ausführungen des Klägers allein., wie die Revision zu Recht rügt, nicht der Schluß ziehen, daß,wenn der Kläger, wie dies das Berufungsgericht als erwiesen ansieht, seinen Wohnsitz im Jahre 1935 nach D^[|^verlegt habe, etwas derartiges nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG geschehen sein könne» Erfahrungsgemäß waren Juden, besonders wenn sie im deutschen Wirtschaftsleben. Der Umstand, daß er in ein ehemals zu dem Deutschen Reich gehöriges Gebiet gegangen ist, das später wieder mit dem Reich vereinigt war, schließt die Auswanderung im Sinne des § 141 BEG nicht aus, denn im Augenblick der Auswanderung gehörte Danzig staatsrechtlich nicht zu dem Deutschen Reich.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 141
Eine Auswanderung im Sinne des § 141 BEG ist auch in das Gebiet des Freistaats Danzig möglicho
BGH, Urt. v. 13 c Januar I960 - IV ZR 180 / 59 -
OLG Karlsruhe LG Fr eihur g/Brsgp
• IV ZR 180/59
Verkündet am 13« Januar i960 Schorm,Justizangestellter als Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
1
In dem Entschädigungsrechtsstreit des Br«, jur, Max L WKtEKKB ? wohnhaft in
Klägers und Revisionsklägers
Prozeßbevollmächtigteg Rechtsanwälte Dres in im
und
gegen
das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Land esamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Brsg * ? Kaiser-Joseph-Straße '! 7o,
Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«,^H|^ in
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.v. Werner und Br* Graf
für Recht erkannt;
Bas Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg im Breisgau vom 27. November 1958 wird aufgehoben„ Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüökv erwiesen«,
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger ist jüdischer Abstammung. Er besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist in der Zeit nach 1933 nach Frankreich ausgewändert, Von 1921 bis 19?o hatte er seinen Wohnsitz in D(mp. Er behauptet, von 193o ab bis zu seiner Auswanderung zwei Hauptwohnsitze im Altreichsgebiet gehabt zu haben. In D^|^ habe er in dieser Zeit nur ein Absteigequartier gehabt. Im Jahre 1946 habe er unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Frankreich einen zweiten Wohnsitz, im G-ebiet des beklagten Landes begründet.
Der Kläger begehrt deshalb die Soforthilfe für Rückwanderer. Die Entschädigungsbehörde hat diese ihm versagt, weil sie, abgesehen von der Frage, ob eine Auswanderung im Sinne des § 141 BEG vorläge, jedenfalls nicht für erwiesen ansehen könne, daß der Kläger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt wieder im Bundesgebiet genommen habe.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht einen (zweiten) Wohnsitz des Klägers im Gebiet des beklagten Landes bejaht und dieses zur Zahlung der begehrten Soforthilfe verurteilt. Dagegen hat das Oberlandesgericht seine Klage abgewiesen.
Mit der vom* Revisionsg'ericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgericht-licheh Urteils.
Ent s cheidungsgründ ei
Voraussetzung für einen Anspruch auf Soforthilfe gegen das beklagte Land ist, daß der Verfolgte als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks zugeh origer in der Zeit ... vom 3o, Januar 1933 bis zu dem 8« Mai 1945 aus Verfolgungsgründen ausgew ändert ist und vor der Auswanderung seihen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet gehabt hat sowie daß er nach dem 8. Mai 1945 im Bundesgebiet seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt wieder* genommen hat oder nimmt, und zwar wenn der Verfolgte den letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Gebiet des beklagten Landes gehabt hat, einen solchen am 31o Dezember 1952 hatte (§§ 14*! ? 4 Abs. 1 Nr. 1 und 185 BEG),
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger am 31* Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes gehabt hat. In -folgedessen ist im Revisiönsrechtszuge dies zu Gunsten des Klägers zu unterstellen.
Daß der Kläger nach seiner eigenen Darstellung einen Wohnsitz.im Ausland (SchfHHHft im Ef|^) beibehalten hat, steht dem nicht entgegen. Nach einer vom Landgericht getroffenen Feststellung, die vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden ist, ist der Kläger nach Hinterzarten zurückgekehrt, um einen seiner Ehefrau gehörigen Hof zu bewirtschaften. Wenn sich feststellen läßt, daß die Begründung dieses Wohnsitzes zu dem Zwecke der Existenzbegrün-dung oder -Sicherung erfolgt ist, dann steht das Beibehalten des Wohnsitzes in Frankreich dem Anspruch aus § 141: BEG nicht entgegen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 141 BEG, den Rückkehrern eine Beihilfe auch zur Existenzgründung zu gewähren.
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Bas Berufungsgericht hat dem Kläger eine Soforthilfe versagt, weil er nachdem er vom Jahre 193o ah eine.Wohnung im Altreichsgehiet begründet hatte* seit dem Jahre 1935 seinen Wohnsitz ausschließlich in B|^^^ genaht habe und somit nicht aus dem Altreichsgebiet ausgewandert sei* Baß er etwa aus Verfolgungsgründen seinen Wohnsitz im Reichsgebiet aufgegeben und aus diesem Grunde einen neuen Wohnsitz in begründet habe* sei von
ihm nicht nur nicht behauptet, sondern sogar ausdrücklich in Abrede gestellt worden»
Bie Revision greift in erster Linie die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger seit dem Jahre 1955 seinen Wohnsitz ausschließlich in B^|^ gehabt habe» Es kann dähinstehen, ob diese auf angeblichen Verfahr ensverstö'ßen gestützten Angriffe begründet sind» Benn jedenfalls fehlt es in dem Berufungsurteil an einer Feststellung, zu demindest aber an einer ausreichenden Begründung dafür, daß, wenn der Kläger im Jahre 1955 seinen Wohnsitz aus dem Altreichsgebiet nach ver-
legt hat, er dies nicht aus Verfolgungsgründen getan'hat» Bas Berufungsgericht sagt nur, daß der Kläger:. ;• eine durch Verfolgungsgründe bedingte Aufgabe seiner Wohnsitze im Reichsgebiet und eine Wied erb egründung eines 7/ohnsitzes in Banzig in Abrede gestellt habe und verweist hierfür auf folgende von ihm gemachte Ausführungen in dem Schriftsatz vomLL November 1958 (II 63)» Nachdem der Kläger ab 1955 in Stfl^ als jüdischer Birektor eines bedeutenden Unternehmens "untragbar” geworden sei, habe er gar keine Veranlassung gehabt, sich in dem seit Mai 1953 nationalsozialistisch beherrschten wieder niedersulassen»
Bas hätte eine Gefährdung seiner Person und seiner wirtschaftlichen Stellung bedeutet«. Essei ein Gebot elementarer Klugheit gewesen, B^fl^ zu meiden - er hä.tte dort
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natürlich unerkannt nicht lehen könnenund zunächst, his zur Emigration, die relativ ungefährlichen Wohnsitze in und OflIHBI heizuhehalten» Der Kläger
hätte tollkühn oder töricht sein müssen, wenn er, wie das beklagte Land annehme, nach den Erfahrungen seiner Inhaftierung im Winter 1933/34 seinen Wohnsitz nach Danzig verlegt hätte» Seihst wenn man, wie es das beklagte Land meint in diesen Bemerkungen des Berufungsgerichts eine tatsächliche Feststellung erblicken will, läßt sich aus diesen Ausführungen des Klägers allein., wie die Revision zu Recht rügt, nicht der Schluß ziehen, daß,wenn der Kläger, wie dies das Berufungsgericht als erwiesen ansieht, seinen Wohnsitz im Jahre 1935 nach D^[|^verlegt habe, etwas derartiges nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG geschehen sein könne» Erfahrungsgemäß waren Juden, besonders wenn sie im deutschen Wirtschaftsleben. eine Rolle spielten, wie dies der Kläger von sich behauptet, von 1933 ab in Deutschland nationalsozialistischen Verfolgungen ausgesetzt und die in dieser Hinsicht vom Kläger über seine Erlebnisse in dieser Zeit, insbesondere über seine Inhaftierung und Auslieferung an Danzig gemachten Angaben und die Zubilligung einer Haftent-Schädigung durch die Entschädigungsbehörde, hätten dem Berufungsgericht Anlaß zu einer Prüfung geben müssen, ob, entgegen dem nicht voll durchdachten Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der offensichtlich nur von dem Bestreben geleitet war, einen Wohnsitz des Klägers im Altreichsgebiet bis zu seiner Auswanderung nach Frankreich ' glaubwürdig erscheinen zu lassen, nicht bereits eine Auswanderung nach aus Verfolgungsgründen in Frage.‘.:kam,
wenn eine Aufgabe des Wohnsitzes im Altreichsgebiet schon ~'"or der Auswanderung nach Frankreich festzustellen war»
Obwohl der Freistaat D^B^ 0in deutscher Staat war, war er, bevor 'er im Jahre 1339 dem Deutschen Reich wie-
der einverleibt wurde, ein Land« in das eine Auswanderung im Sinne des § 141 BEG möglich ist«, Denn § 141 BEG stellt ebenso wie § 4 Abs» 1 Hr* 1 c BEG nur auf die Gebiete ab, die am 51c Dezember 1937 zu dem Reichsgebiet gehört haben»
Wer diese.Gebiete mit der Absicht verließ, sich dauernd im Gebiet des Freistaats D^|^ niederzulassen und dort seinen Wohnsitz zu begründen, ist somit im Sinne des § 141 BEG ausgewandert. Der Umstand, daß er in ein ehemals zu dem Deutschen Reich gehöriges Gebiet gegangen ist, das später wieder mit dem Reich vereinigt war, schließt die Auswanderung im Sinne des § 141 BEG nicht aus, denn im Augenblick der Auswanderung gehörte Danzig staatsrechtlich nicht zu dem Deutschen Reich.
Schon aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil auf-gehoben und die Sache zur Vornahme erschöpfender Fe3tstel~ lungen, gegebenenfalls auch hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts des Klägers am 31. Dezember 1952, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß die weiteren Rügen auf ihre Rechtserheblichkeit zu prüfen sind,
Ascher Bundesrichter Raske Johannsen v.Werner Dr.Graf
ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher