September 1951 teilte,ihr der Kläger^mit, seiner Ansicht nach solle die Beklagte das elterliche Geschäft behalten* bevor sie es abgebe, solle sie von döm * Ende 1951 starb die Mutter der Beklagten, nachdem ihr Tater schon früher gestorben war» Um die Jahreswende von 1951/52 kam die Beklagte wiederum in die Bundesrepublik, wo sie dann endgültig verblieb» Sie wurde zunächst vom Kläger in dessen Wohnung in HflBB auf genommen» Im März 1952 teilte ihr der Kläger mit, er wolle nicht mehr mit ihr Zusammenleben» Die Parteien lebten dann in getrennten Wohnungen in BjflHHP» Im Jahre 1956 zog der Kläger nach Bort ist er jetzt berufstätig» Der Kläger hat Klage erhoben und im ersten Hechtszug beantragt, die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden» Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, die Ehe nach § 48 EheG, hilfweise, sie aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden• 1 c Fach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die häusliche Gemeinschaft der Bar*-teien seit mehr als drei Jahren aufgehoben (§ 48 Abs, 1 EheG)• Wie das angefochtene Urteil ergibt, trennten sich die Parteien im März 1952 endgültig, weil der Kläger ein weiteres Zusammenleben ablehnte, Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht statt gefunden hat, waren seitdem weit mehr als drei Jahre abgelaufen O Bas Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß der V Kläger die Ehe nicht fortsetzen will und sich endgültig von der Beklagten abgewendet hat«. Bamit ist rechtsirrtums-frei dargetan, daß infolge einer tiefgreifenden und unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden bensgemeinschaft nicht zu erwarten ist (§ 48 Abs* 1 EheG) o Es mußte auch die Vertiefung ihrer Gemeinschaft verhindern ünd brachte im Gegenteil die Gefahr ihrer inneren Entleerung mit sich, wenn die Eheleute, v/ie es nach ihrem Vortrag den Anschein hat, es aus äußerlichen Gründen fortdauernd verhütet haben, daß aus der Ehe~ Kinder ~hervorgegangen sind«, Aber mag— auch die Beklagte dafür eine erhebliche Mitverantwortung treffen, so wäre doch auf Grund des festgestellten Sachverhalts die Annahme nicht gerechtfertigt, die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien sei sittlich unvertretbar» Das angefochtene Urteil ergibt, daß auch in der Ehe der Parteien eine echte Verbundenheit entstanden ist, die in ihrer Art jahrzehntelang gewährt hat, und die schließlich . wirtschaftlichen Vorteile mit teilhaftiß^^^Vo^deii^ist 0 Es wäre trotzdem auch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs von wesentlicher Bedeutung, daß der Kläger durch die Verletzung der Treuepflicht erhebliche Schuld auf sich genommen hat, und daß ihm das eine besondere Verantwortung seiner Ehefrau gegenüber gibt» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte an der Ehe festhält, weil sie sich an diese gebuftden fühlfc*und bereit ist, sie mit dem Klager weitorzu«führen0 Ihr zulässiger Widerspruch gegen die Scheidung würde auch unter den hier festgestellten Umständen durchgreifen (Urteil des Senats BGHZ 18,13,18)„ b) Begründet ist dagegen die Büge der Bevision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung deshalb zulässig sei (§ 48 Abs» 2 Satz 1 EheG), das Vorbringen des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt0 Es ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es in diesem Zusammenhang für besonders bedeutsam hält, daß die Parteien trotz der Belastungen, denen ihre Ehe durch die ständige (Trennung ausgesetzt war, in gutem Einvernehmen lebten, bis der Kläger durch den Brief vom 22* September 1951 den Bruch vollzog, und daß die Abwendung des Klägers von der Beklagten in derselben Zeit erfolgte, in der er in ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin Ko^HRl trat.. Bine solche Würdigung ist jedoch nicht gerechtfertigt, solange sich das Gericht nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt hat, eine Entfremdung unter den Ehegatten sei schon vorher, insbesondere durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten, eingetreten• Kur wenn Klarheit darüber geschaffen ist, in welchem Umfang auch ein ehewidrigos Verhalten der Beklagten als erwiesen anzusehen ist und zu der schließlich eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, kann entschieden werden, ob den Eheverfehlungen des Klägers die ausschlaggebende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen ist« Die auf Grund der umfangreichen Beweisaufnahme getroffene Peststellung, die Parteien hätten noch im Jahre 1951 in einem einträchtigen Verhältnis gestanden, reicht nicht aus; denn trotzdem ist es möglich, daß die Beklagte das eheliche Verhältnis durch in il^j^Jlmfang.„noCh nicht erkannte Ehewidrig^ . mit dem Kläger zusammenzuleben, und sie habe* ohne Begründung schroff den Vorschlag des ^Klägers abgelehnt,.daß lies er eine Stelle als Ingenieur in annehme, Bi'esö Behauptungen sind zwar zu einem Teil beschieden^ worden® Bas Berufungsgericht hat auf Grund der von den Parteien vor dem Berufungsgericht gemachten persönlichen Angaben und des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, für die Trennung seien vor dem Kriege und in der ersten Nachkriegszeit die Wohnungsknappheit sowie berufliche und wirtschaftliche Hemmnisse, also nicht eine einseitige Weigerung der Beklagten^ maß gebend gewesen«. Es wäre jedoch, wie die Bevision zutreffend gelbend macht, angebracht gewesen, daß das Berufungsgericht sich dabei auch mit der Aussage des* Zeugen auseinandergesetzt hätte® Bieser Zeuge hat bekundet,der Kläger habe in Ma$-JUH darunter gelitten, daß die Beklagte es abgelehnt habe, dorthin^jau ziehen,. und daß er deshalb kein Familienleben habe, rwie er es sich gewünscht hätte«, Vor allem aber hatte das Berufungsgericht nicht die Behauptung des Klägers übergehen dürfen, die Beklagte habe sich dagegen gewehrt, daß er eine seiner Vorbildung entsprechende Stelle m Fürstenberg angenommen habe,' und sie habe dadurch bewußt ein ständiges gemeinsames Eheleben in verhindert® Selbst wenn sich ergeben würde, daß die Beklagte sich der Begründung einer ständigen häuslichen Gemeinschaft widersetzte und insbesondere gegen eine Tätigkeit des Klägers in sejn<em Beruf in aussprach, bliebe allerdings immer noch die Frage offen, weshalb der Kläger sich in die ser für ihn wichtigen beruflichen Angelegenheit nicht durch grund die Behauptungen des *Klägers haben» Zu beachten ist dabei* daß auch* soweit es um die Zulässigkeit dos Widerspruchs geht* Eheverfehlungen der Beklagten nur zu berück-sichtigen sind* soweit sie erwiesen sind (Urteil des Senats IM EheG § 48 Abs» 2 Er» 22)»
IV ZE 180/58 Verkündet am 80 April 1959 Schorro, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2544 097 Im Harnen des Volkes " \ . In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Martin K in Vj Sch^BBBv M^HPk&fBPMtraße Klägers»und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Bro WKKHKH& in gegen ffrau Dlsbeth K lÄBBÄstraße | bei m Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der.Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Wilden . für Recht erkannt; Auf die Revision.des Klägers wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6* Mai, 1958 aufgehoben und der Rechts streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru- , ♦ * fungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der am fl)). flflfll 1906 in G)flfl) geborene Kläger und die amflp. flflflflfll 1906 in H^flflflflfl^/Kr s ° Gflflfll geborene Beklagte, die sich etwa seit ihrem 15. bis 16. Bebens jahr kennen, haben am 24. Dezember 1933 in Bad Hflflt-fl|^ die Ehe geschlossene Kinder sind aus dieser nicht hervorgegangen. Die Beklagte wohnte nach der Eheschließung weiterhin bei ihren Eltern in Iflflflflflflflflll und half diesen in ihrem Lebensmittelgeschäft, während der Kläger als Ingenieur in Maflflflflfl) beschäftigt war.- An Wochenenden besuchte er die Beklagte, wo die Parteien im Hause von deren Eltern eine eigene Wohnung hatten. <« 1944 wurde der Kläger zur Wehrmacht eingezogen* 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaftt. Die Beklagte flüchtete im Zu^M^hangninit den Kriegeereignissen-mit ihren Eltern in die Bähe von MflflflHflfl? doch kehrte sie bald nach Eflflflflflfllli zurück, um weiter im Geschäft der Eltern mitzuarbeitan.'Der Kläger fand nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaftt, die schon 1945 erfolgte, in JflflflP/iflflflH) keo- einem Stellmachermeiater Arbeit. Seine Fahrten zu der Bekla^Seh setzte er von dort aus fort. Im Frühjahr 1950 fand deailltzte eheliche Verkehr statt. Im Oktober 1950 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik über. Er fand in Bflflflflflfl‘in seinem Beruf Arbeit. Die Beklagte besuchte ihn mehrmals, zuletzt im Sommer 1951. Anschließend kehrte sie nach zurück. In einem Schreiben vom 22. September 1951 teilte,ihr der Kläger^mit, seiner Ansicht nach solle die Beklagte das elterliche Geschäft behalten* bevor sie es abgebe, solle sie von döm * Gedanken ausgehen, daß sie und er, der Kläger, keine Aussicht hätten, miteinander eine zufriedene Ehe zu führeno Sein Wunsch gehe dahin, daß sie sich trennten» Ende 1951 starb die Mutter der Beklagten, nachdem ihr Tater schon früher gestorben war» Um die Jahreswende von 1951/52 kam die Beklagte wiederum in die Bundesrepublik, wo sie dann endgültig verblieb» Sie wurde zunächst vom Kläger in dessen Wohnung in HflBB auf genommen» Im März 1952 teilte ihr der Kläger mit, er wolle nicht mehr mit ihr Zusammenleben» Die Parteien lebten dann in getrennten Wohnungen in BjflHHP» Im Jahre 1956 zog der Kläger nach Bort ist er jetzt berufstätig» Der Kläger hat Klage erhoben und im ersten Hechtszug beantragt, die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden» Er hat vorgetragen, eine häusliche Gemeinschaft habe niemals zwischen den Parteien bestanden» Die Ehe sei unheilbar zerrüttet» Die Beklagte habe die Zerrüttung^dadurch * ' *. - « \ V* „ Y. verschuldet, daß sie unverträglich und eigensüchtig sei, und daß sie seiner Aufforderung, zu ihm zu ziehen, nicht nachgekommen sei» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie hat der Scheidung widersprochen und behauptet, die Ehe sei, bevor der Kläger sich von ihr losgesagt habe, harmonisch verlaufen» In sei sie, die Beklagte, seinerzeit im Einverständnis mit dem Kläger geblieben »Hoch als sie ihn im Sommer 1951 besucht habe, sei alles in Ordnung gewesen» Der Grund der frennung sei, daß der Kläger ehewidrige Beziehungen zu der verwitweten Prau KoflRVt auf-genommen habe, die er noch unterhalte» Sie, die Beklagte, glaube, daß der Kläger sich ihr wieder zuwenden werde» Der Kläger hat ehewidrige Beziehungen zu Frau Ko§-nicht in Ahrede gestellt, jedoch behauptet, sie. seien nicht der Grund für die Zerrütung der Ehe«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen * Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, die Ehe nach § 48 EheG, hilfweise, sie aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden• Er hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe sich dagegen gewehrt, daß er sich eine Arbeitsstelle in WHKKHß in der Bähe von RWKHHttKl? die den Parteien ein ständiges Zusammenleben ermöglicht haben würde, verschafft habe» In dem vorliegenden Rechtsstreit habe sie Zeugen zu beeinflussen versucht „ Sie sei ferner Ende Februar 1958 unter falschem Barnen bei den Schwiegereltern _ der Frau Ko^HP erschienen, habe sich dort als deren Bekannte ausgegeben und auch andere unrichtige Angaben gemacht und nach der Anschrift der Frau KoflHp gefragt « Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen• Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseh0 - 5 ~ Ent seheidungsgründe s »■»«•rwaiVMMWMwakMMavMi 1 c Fach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die häusliche Gemeinschaft der Bar*-teien seit mehr als drei Jahren aufgehoben (§ 48 Abs, 1 EheG)• Wie das angefochtene Urteil ergibt, trennten sich die Parteien im März 1952 endgültig, weil der Kläger ein weiteres Zusammenleben ablehnte, Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht statt gefunden hat, waren seitdem weit mehr als drei Jahre abgelaufen O Bas Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß der V Kläger die Ehe nicht fortsetzen will und sich endgültig von der Beklagten abgewendet hat«. Bamit ist rechtsirrtums-frei dargetan, daß infolge einer tiefgreifenden und unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden bensgemeinschaft nicht zu erwarten ist (§ 48 Abs* 1 EheG) o 2c In dem angefochtenen Urteil Wird ausgeführt, der Kläger, habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldete Ber Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei deshalb zulässig, und er sei auch beachtlich (§ 48 Abs» 2 Ehe a) Geht man davon aus, daß das Berufungsgericht die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe verfahrensrechtlich einwandfrei uncl unter erschöpfender Würdigung des Sachverhalts festgestellte hat, so hat es entgegen der Auffassung der Revision mit Recht angenommen, daß dem damit zulässigen Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung die Beachtjung ni'cht versagt werden kann (§ 46 AbSc 2 Satz 2 EheG). Bs wäre dabei nicht außer acht zu lassen«, daß die Parteien, die sich schon längere Zeit vor der Eheschließung kannten, nach der Heirat jahrzehntelang in gutem Einvernehmen gelebt haben«, Davon, daß das eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive Mängel behindert und die Entwicklung der Ehe zu einer ochten und erfüllten Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen sei, kann nach den getroffenen Peststellungen nicht die Hede sein* Die Verwirklichung einer umfassenden und die Ehegatten mit ihrer ganzen Person ausfüllenden lebensge- * meinschaft ist allerdings, wie das Berufungsurteil ersehen läßt, dadurch erheblich beeinträchtigt worden, daß es nicht zur Herstellung einer ständigen häuslichen Gemein- ** Schaft der Parteien gekommen ist«. Es mußte auch die Vertiefung ihrer Gemeinschaft verhindern ünd brachte im Gegenteil die Gefahr ihrer inneren Entleerung mit sich, wenn die Eheleute, v/ie es nach ihrem Vortrag den Anschein hat, es aus äußerlichen Gründen fortdauernd verhütet haben, daß aus der Ehe~ Kinder ~hervorgegangen sind«, Aber mag— auch die Beklagte dafür eine erhebliche Mitverantwortung treffen, so wäre doch auf Grund des festgestellten Sachverhalts die Annahme nicht gerechtfertigt, die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien sei sittlich unvertretbar» Das angefochtene Urteil ergibt, daß auch in der Ehe der Parteien eine echte Verbundenheit entstanden ist, die in ihrer Art jahrzehntelang gewährt hat, und die schließlich . die Beklagte bewogen hat, ihre Heimat zu verlassen in der' Absicht, mit dem Kläger nunmehr eine gemeinsame Existenz aufzubauen* Demgegenüber würde es nicht schon ausschlag-gebend sein, daß die Beklagte in den Jahren der Ehe, in denen diese sich zu einer die Eheleute innerlich ganz ausfüllenden Familiengemeinschaf*t hätte entfalten sollen^-einen wesentlichen 3!eil ihrer Kräfte ihrem Elternhaus gewidmet hat, zu demal der Kläger der sich daraus ergebenden \ wirtschaftlichen Vorteile mit teilhaftiß^^^Vo^deii^ist 0 Es wäre trotzdem auch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs von wesentlicher Bedeutung, daß der Kläger durch die Verletzung der Treuepflicht erhebliche Schuld auf sich genommen hat, und daß ihm das eine besondere Verantwortung seiner Ehefrau gegenüber gibt» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte an der Ehe festhält, weil sie sich an diese gebuftden fühlfc*und bereit ist, sie mit dem Klager weitorzu«führen0 Ihr zulässiger Widerspruch gegen die Scheidung würde auch unter den hier festgestellten Umständen durchgreifen (Urteil des Senats BGHZ 18,13,18)„ b) Begründet ist dagegen die Büge der Bevision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung deshalb zulässig sei (§ 48 Abs» 2 Satz 1 EheG), das Vorbringen des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt0 Es ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es in diesem Zusammenhang für besonders bedeutsam hält, daß die Parteien trotz der Belastungen, denen ihre Ehe durch die ständige (Trennung ausgesetzt war, in gutem Einvernehmen lebten, bis der Kläger durch den Brief vom 22* September 1951 den Bruch vollzog, und daß die Abwendung des Klägers von der Beklagten in derselben Zeit erfolgte, in der er in ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin Ko^HRl trat.. Da -Verletzungen* der ehelichen (Dreuo-pflicht erfahrungsgemäß in besonders hohem Maße zur Zerstörung des ehelichen Verhältnisses beitragen, würde bei einem derartigen Sachverhalt die Annahme einer überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe*an sich aus Rechtsgrunden nicht beanstandet werden können« Bine solche Würdigung ist jedoch nicht gerechtfertigt, solange sich das Gericht nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt hat, eine Entfremdung unter den Ehegatten sei schon vorher, insbesondere durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten, eingetreten• Kur wenn Klarheit darüber geschaffen ist, in welchem Umfang auch ein ehewidrigos Verhalten der Beklagten als erwiesen anzusehen ist und zu der schließlich eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, kann entschieden werden, ob den Eheverfehlungen des Klägers die ausschlaggebende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen ist« Die auf Grund der umfangreichen Beweisaufnahme getroffene Peststellung, die Parteien hätten noch im Jahre 1951 in einem einträchtigen Verhältnis gestanden, reicht nicht aus; denn trotzdem ist es möglich, daß die Beklagte das eheliche Verhältnis durch in il^j^Jlmfang.„noCh nicht erkannte Ehewidrig^ . keiten belastet-hat, die sich später ehezerrüttend ausgewirkt haben o - > v * * Die Revision weist darauf hin, der Kläger habe behauptet, es sei immer wieder die Beklagte gewesen, die seinen Aufforderungen? zu ihm'zu Riehen und die häusliche Gemeinschaft mit ihm zu begründen, nicht* nachgekommen sei« Sie habe es seinerzeit durch diese Weigerung vereitelt dag die Eheleute in von e^n^r Baugenossenschaft eine Woh- lung erhalten hätteno Sie sei auch nicht in J^HM? bereit ^ewesen? mit dem Kläger zusammenzuleben, und sie habe* ohne Begründung schroff den Vorschlag des ^Klägers abgelehnt,.daß lies er eine Stelle als Ingenieur in annehme, /■on wo aus er täglich an den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz m Bause der Eltern der Beklagten habe zurückkehren können« Noch im Jahre 1950 habe sie sich geweigert, zu ihm nach HÜB zu ziehen0 Bi'esö Behauptungen sind zwar zu einem Teil beschieden^ worden® Bas Berufungsgericht hat auf Grund der von den Parteien vor dem Berufungsgericht gemachten persönlichen Angaben und des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, für die Trennung seien vor dem Kriege und in der ersten Nachkriegszeit die Wohnungsknappheit sowie berufliche und wirtschaftliche Hemmnisse, also nicht eine einseitige Weigerung der Beklagten^ maß gebend gewesen«. Es wäre jedoch, wie die Bevision zutreffend gelbend macht, angebracht gewesen, daß das Berufungsgericht sich dabei auch mit der Aussage des* Zeugen auseinandergesetzt hätte® Bieser Zeuge hat bekundet,der Kläger habe in Ma$-JUH darunter gelitten, daß die Beklagte es abgelehnt habe, dorthin^jau ziehen,. und daß er deshalb kein Familienleben habe, rwie er es sich gewünscht hätte«, Vor allem aber hatte das Berufungsgericht nicht die Behauptung des Klägers übergehen dürfen, die Beklagte habe sich dagegen gewehrt, daß er eine seiner Vorbildung entsprechende Stelle m Fürstenberg angenommen habe,' und sie habe dadurch bewußt ein ständiges gemeinsames Eheleben in verhindert® Babei wäre auch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der Frau Elisabeth vom 5» Juli 1953? das dieser Behauptung etwa entspricht, zu berücksichtigen gewesen„ Selbst wenn sich ergeben würde, daß die Beklagte sich der Begründung einer ständigen häuslichen Gemeinschaft widersetzte und insbesondere gegen eine Tätigkeit des Klägers in sejn<em Beruf in aussprach, bliebe allerdings immer noch die Frage offen, weshalb der Kläger sich in die ser für ihn wichtigen beruflichen Angelegenheit nicht durch 10 - y zusetzen wußte, und ob ein solches Verhalten der Beklag- A •• ten wirklich seine eheliche Gesinnung so beeinträchtigte«, ' daß demgegenüber seinem eigenen schweren sittlichen Vor- ']** sagen nicht mehr die maßgebliche Bedeutung für die Ehe-Zerrüttung beizu demessen wäre<> Bas aber läßt sich erst be- < J urteilen* wenn feststeht* welchen tatsächlichen Hinter- '<*. grund die Behauptungen des *Klägers haben» Zu beachten ist dabei* daß auch* soweit es um die Zulässigkeit dos Widerspruchs geht* Eheverfehlungen der Beklagten nur zu berück-sichtigen sind* soweit sie erwiesen sind (Urteil des Senats IM EheG § 48 Abs» 2 Er» 22)» Würde sich ergeben* dajß die Schuld der Beklagten an * dem Nicht Zustandekommen einer ständigen ehelichen Gemein- 1 schaft größer ist, als das Berufungsgericht bisher ange- J nommen hat* so würde erneut geprüft werden müssen* ob die * unheilbare Zerriittung„der 1 Ehe gleichwohl überwiegend jauf______ das Verschulden des Klägers zurückzuführen ist» Es würde dann auch erforderlich sein* unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts die Präge der Beachfclichkeit des Widerspruchs nach Maßgabe der *in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Rechtsgrundsätzc erneut zu y \ untersuchen» Zu einer abschließenden Stellungnahme ist , das Revisionsgericht mangels hinreichender Aufklärung des '♦>*' Sachverhalts nicht in der Lage* < V Hk v N * t s « * 3« Ohne daß auf den Hilfsantrag des Klägers* die Ehe . %> nach § 43 EheG zu scheid©#? und auf die weitenen Rügen der ) Revision eingegangen zu werden braucht, muß demnach das : v * '« ' j 11 angcfochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wer den <> Ascher Baske Wüstenberg MaaB Wilden t * > i f f I . 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