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BGH

Gericht: BGH

Dieses weigere sich, Rechnung für die Zeit bis zur Währungsreform zu erstellen und überhaupt in die Rechnungslegung die Einkünfte aus der Gastwirtschaft ein-zubeziehen. daß der vormuhdschäftsgerichtlich genehmigte Auseinandersetzungsvertragvom Jahre 1926, der sich auf den ganzen Nachlaß einschließlich der Gastwirt-, schaft beziehe, für die Rechtsbeziehungen der Parteien über den Eintritt der .Volljährigkeit des Klägers hinaus bis zu dem 1« Februar 1955 fortgegolten habe $ denn erst damals habe die Verwaltung der Beklagten durch die Abmachungen der Parteien ihr Ende gefunden* Nach dem Aus-einandersetzungsvertrag vom Jahre 1926 hätten die Nutzungen des Grundstücks allein der Beklagten zugestanden, Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung vom Landgericht abgewiesen ist« Es ist der Auffassung, daß der Auseinandersetzungsvertrag mit dem Zeitpunkt der Währungsreform aufgehoben sei, so daß dem Kläger für die Folgezeit bis zur Verpachtung des Grundbesitzes am 1« Februar 1955 die Hälfte der Nutzungen zugestanden habe und ihm ein Anspruch für diese Zeit auf Rechnungslegung zustehe. Hie Beklagte habe jedoch für diese Zeit bereits ordnungsmäßig über die Einnahmen und Ausgaben des .Grundbesitzes Rechnung gelegt0 Über die Einkünfte aus der Gastwirtschaft brauche sie keine Rechnung zu legeiic Biese Einkünfte gehörten nicht zu den Nutzungen des Grundvermögens* Hie Beklagte habe die Gastwirtschaft selbständig für eigene Rechnung betrieben.- daß die Beklagte für die Zeit vom 1, Oktober 1926 bis zu dem 1* Pebruar 1955 Rechnung zu legen habe uhd daß sie dieser Verpflichtung auch für die Zeit nach der Währungsreform nicht nachgekommen sei* Hie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* T 1 *) Has Oberlandesgericht hat ebenso wie das Landgericht den Vertrag vom 22, September 1926 dahin ausgelegt« daß der Beklagten darin die Nutzung an dem gesamten (hälftigen) Anteil übertragen sei* der dem Kläger an dem Grundbesitz des Erblassers zugefallen war, also die Nutzung an der gesamten ideellen Hälfte dieses Grundstücks* Has Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach dem strengen Wortlaut des Vertrages nur die Hälfte dieses Anteils der Beklagten zur Die tatsächliche Feststellung, daß es sich um eine falsche Bezeichnung in diesem Sinne gehandelt habe, ist vom Berufungsgericht ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht und ohne Verletzung von Denkge-setzen oder Erfahrungs Sätzen getroffen worden - Die Revision hat dazu lediglich geltend gemacht, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß es sich bei der in Ziff« 3 des Vertrages getroffenen Regelung über die Nutzung des dem Kläger bereits übertragenen GrtuÄ stücksanteils um eine über den Rahmen der Nachi&ßauseinandersetzüng hinausgehende Bestimmung gehandelt habe, während der Vertrag, wie in seinen Eingangsworten zu dem Ausdruck gekommen sei, nur die Auseinandersetzung hinsichtlich des übrigen Nachlasses habe regeln wollen,, Die Erwägung des Berufungsgerichts daß bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Vertrages über die eine Hälfte des dem Kläger gehörenden Grundstücksanteils hinsichtlich der Nutzung nichts vorgesehen sei, sei deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Auslegung in Frage zu stellen. Auch diese Rüge ist unbegründete Da der Kläger zu der Zeit, als der Vertrag abgeschlossen wurde, erst 5 Jahre alt war und die Beklagte als seine Mutter gemäß § 1697 BGB mit ihrer Wiederverheiratung das Recht und die Pflicht, für sein Vermögen zu sorgen, verloren hatoe., mußte eine Regelung darüber getroffen werden, von wem und in welcher Weise der gesamte Grund-eiücksanceil des Klägers in Zukunft zu verwalten sei« Es wäre also, wie das Berufungsgericht zutreffend dar- Auch dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden«, Ob zwischen dem Y/ert der beiderseitigen Leistungen, die den Gegenstand des Vertrages bildeten, bei nachträglich rückschauender Betrachtung tatsächlich objektiv ein Mißverhältnis bestanden hat, kann dahinstehen«. Es war einerseits nicht zu übersehen, welchen nachhaltigen Ertrag die Beklagte während der Dauer des Vertrages - also voraussichtlich mindestens bis zur Volljährigkeit des Klägers - aus dem Grundstück würde Andererseits war völlig ungewiß, wie hoch sich die Kosten für die Unterhaltung und Ausbildung des Klägers bis zu seiner Volljährigkeit und möglicherweise darüber hinaus stellen würden„ Angesichts dieser Sachlage und des gesamten vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts fehlt es an jeglichem tatsächlichem Anhalt für die Annahme, die Vertragsparteien seien beim Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß der Kläger der Beklagten eine unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Leistung zukommen lasse» Nur unter dieser Voraussetzung aber könnte von einem Schenkungscharakter des Vertrages gesprochen werden» bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben sollte, von dem ah der Kläger endgültig für seinen Unterhalt selbst äuf-kommen konnte und aufkam, so daß die Leistungen der Beklagten entfielen, die das Entgelt für die ihr vom Kläger überlassene fortlaufende Nutzung seiner Grundstücks-hälfte darstellten. Da dieser Zeitpunkt sowohl vor als auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers eintreten konnte, hatte es einen guten Sinn, wenn dieses Ereignis in dem Vertrage nicht ohne weiteres als Endpunkt seiner Geltungsdauer festgelegt wurde. Es hat vielmehr für die Frage, wann der Vertrag von 1926 außer Kraft, getreten sei, entscheidend auf die hierauf bezüglichen Willensäußerungen der Parteien, insbesondere des Klägers abgestellt Weil die Parteien, insbesondere auch der Kläger, bis zürn Zeitpunkt der Währungsreform nicht zu erkennen gegeben hätten, daß sie das im Jahre 1926 zwischen ihnen begründete Vertragsverhältnis als beendet änsähen, habe es bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden. daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe ständig zu dem Hausstand der Beklagten gehört, soweit es hier darauf ankoimnt, nicht, wie die Revision meint, deshalb unrichtig ist, weil der Kläger von 1937 bis 19.39 als Lehrling in Paderborn war» Für die Anwendbarkeit des § 1619 BGB würde es nur darauf ankommen, ob der Kläger nach dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit (14-'9 c 1942) ständig dem Hausstand der Beklagten ange-hör^fc hat. Ist somit die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in dem Vertrag vom 22, September 1926 über das Verwältungs- und Nutzungsrecht der Beklagten getroffene Regelung bis zur Währungsreform in Kraft geblieben sei, aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden, so entfällt eine Pflicht der Beklagten, über die von ihr während dieses Zeitraums gezogenen Nutzungen, die ihr allein zustehen, mit dem Kläger abzurechnen« IIc Mit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts; die Beklagte habe die ihr für die Zeit nach der Währungsreform anerkanntermaßen obliegende Verpflichtung zur Rechnungslegung bereits erfüllt» In der Aufstellung, die die Beklagte dem Kläger über die während dieser Zeit von ihr aus dem Grundstück gezogenen Einnahmen erteilt hat. sind keine Angaben über die aus dem Betrieb der Gastwirtschaft tatsächlich erzielten Einnahmen enthalten* Die Beklagte hat dafür nur einen Betrag von monatlich 450,— IM eingesetzt, der nach ihrer Meinung bei einer Verpachtung der Gastwirtschaft hätte erzielt werden köiinen® Das Berufungsgericht hat dazu (Bü S* 13) aus-geführt, daß die Einkünfte aus der Gastwirtschaft nicht zu den Nutzungen des Grundvermögens zu rechnen seien« Die Gastwirtschaft sei vielmehr von der Beklagten selbständig betrieben worden und nicht zugleich für Rechnung des Klägers* Die Beklagte sei daher nur verpflichtet, den Betrag als Grundstückseinnahmen einzusetzen, den ein Pächter der Gastwirtschaft hätte entrichten müssen* Was sie darüber hinaus aus der Gastwirtschaft erzielt habe, sei der Lohn ihrer Arbeit und Geschäftsführung und nicht als Nutzung des Grundstücks anzusehen« Falls der Kläger mit der Höhe der voii der Beklagten in Ansatz gebrachten Nutzungsent-• Schädigung nicht einverstanden sei, müsse er diesen Anspruch mit der Zahlungsklage verfolgen« seinem Staramwert nach, - etwa als Teil der beweglichen Habe - gegen eine entsprechende Abfindung des Klägers zu alleinigem Recht auf die Beklagte übertragen werden solle« Wohl hatte die Beklagte in diesem Vertrag den sonstigen beweglichen Nachlaß des Erblassers einschließlich des Inventars der Gastwirtschaft zu eigenem Recht übernommen« Sie hatte dem Kläger dafür jedoch nur eine Barabfindung von 1«000f— DM zu gewähren, die in 5 Jahresraten zu zahlen war (Ziff« 2 des Vertrages)« Baß die von ihr üoemomraene Verpflichtung* für die Kosten d es Unterhalts und der Ausbildung des Klägers aufzukommen«, nicht als „Entgalt für die Übernahme des Wirtschaftsbetriebes gedacht war«ist in Ziff« 4 des Vertrages ausgesprochen* wo es heißt, daß die Beklagte diese Kosten "ohne Anrechnung auf die Substanz des Vermögens11 zu tragen habe. Der Kläger trat dann in dem Vertrag von 1926 - und zwar auf i Zeit - den ihm zukommenden Anteil an diesen Nutzungen an die Beklagte ab, wogegen diese die Verpflichtung übernahm, den Kläger zu unterhalten, solange er auf ihren Unterhalt angewiesen war* In welcher Weise die Beklagte während dieser Zeit die Nutzung vornehmen würde, ob durch Verpachtung oder durch eigenen Betrieb der Gastwirtschaft, blieb ihr überlassen. Mit dem Außerkrafttreten dieser von vornherein zeitlich beschränkten Regelung trat der Kläger jedoch wieder in seine ursprüngliche Rechtsstellung ein, d* hf es standen ihm die Nutzungen aus dem Grundstück einschließlich der Gastwirtschaft wieder zur Hälfte zu» Wenn er trotzdem die Führung der Gastwirtschaft auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin der Beklagten überließf ohne auf seinen ihm nunmehr wieder zustehenden Anteil an den Nutzungen zu verzieh-ten, so kann das nunmehr zwischen ihm und der Beklagten bestehende schuldrechtliche Verhältnis nicht als ein Pacht'- oder pachtähnliches Verhältnis aufgefaßt werden* Dazu hätte es der Vereinbarung eines Pachtzinses bedurft^ also mindestens der Vereinbarung, daß die Beklagte dem Kläger für die Nutzung seines Anteils eine - gegebenenfalls in ihrem Umfang noch näher zu bestimmende - regelmäßig wiederkehrende Leistung zu erbringen habe* Eine solche Vereinbarung ist aber weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen. Parteien in der Zeit nach der Währungsreform die gesetzlichen Vorschriften über die hinsichtlich des Grundstücks fraglos zwischen ihnen bestehende Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB) maßgebend* Entsprechend diesen Bestimmungen wurde die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, die an sich gemäß § 744 BGB beiden Parteien gemeinschaftlich zustand, wie es nach § 745 BGB zulässig ist, in der Weise geregelt, daß die Beklagte die Verwaltung des gesamten Grundstücks für Rechnung beider Teilhaber führte* Auf Grund dieser Vereinbarung* die, soweit sie sich auf die Verwaltung des dem Kläger gehörenden Grundstücksanteils bezog, eine Ge-schäftsbesorgung für ihn im Sinne des § 675 BGB zu dem Gegenstand hatte, war die Beklagte gemäß den §§ 666, 1926 die Gastwirtschaft nur für ihre eigene Hechnung weiterbeti’ieben hätte« ohne mit dem Kläger eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung darüber getroffen zu haben, daß sie nunmehr seinen Anteil an dem Grundstück, und an der Gastwirtschaft für ihn mitverwaltete o In diesem Palle hätte sie nämlich ein Geschäft , das teilweise für sie eiü fremdes war, als ihr eigenes geführt, obwohl sie wußte, daß sie dazu nicht mehr berechtigt war, nachdem der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, den Vertrag von 1926 gekündigt und einer weiteren Überlassung der Nutzung seines Eigentumsanteils an sie widersprochen hatte« haß sie gleichwohl weiterhin berechtigt gewesen sei« den Eigentumsante'il des Klägers im eigenen Interesse zu verwalten und zu nutzen, hat auch die Beklagte, wie das Berufungsgericht darlegt, nie geltend gemacht« Ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung würde sich dann, aus § 687 Abs> 2 in Verbindung mit den §§ 681, 666 BGB . Diese Verpflichtung bezog sich; da der ideelle Anteil des Klägers nicht gesondert verwaltet wurde imd bei der von den Parteien gewählten Art der Verwaltung auch nicht gesondert verwaltet werden konnte, auf die Verwaltung des gesamten Grundstücks« Daß die Beklagte bei der Rechnungslegung auch eine ihr für ihre Verwaltungstätigkeit zustehende Vergütung sowie gegebenenfalls auch ihre Aufwendungen (§ 670 BGB) als Ausgabe mit in Anrechnung bringen konnte, berührt ihre Verpflichtung ebensowenig wie der Umstand, daß sie die Verwaltung in einer.der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechenden Weise dadurch führte, daß sie auf dem gemeinschaftlichen Grundstück im eigenen Hamen und auf Grund der ihr persönlich erteilten Konzession eine Gastwirtschaft betrieb. 208 ff /2’1§7) ausgesprochenen Auffassung, daß der aus einem Gewerbebetrieb gezogene Gewinn, soweit er als Nutzung oder Frucht dieses Betriebes angesehen werden könne, nicht als Frucht einer Sache anzusehen sei, vielmehr den Rechtsfrüchten im Sinne des § 99 Abs» 2 BGB am nächsten stehec Diese Auffassung besagt nichts darüber, wem auf Grund der besonderen Tatsachenund Rechtslage des jeweiligen Einzelfalles die Früchte eines Betriebes zustehen« Im vorliegenden Falle standen die Nutzungen der Gastwirtschaft, solange nicht durch den Vertrag von 1926 eine andere Regelung getroffen war, zur Hälfte dem Kläger zu und zwar zunächst auf Grund seines Ilites.-benrechts und später auf Grund des nach der Aus-einandersetzung über das Grundstück zwischen ihm und der Beklagten hinsichtlich dieses Grundstücks und der darauf betriebenen Gastwirtschaft bestehenden scihuldrechtliehen Verhältnisses einer Gemeinschaft nach Bruchteilen. Diese Ausgestaltung haben die Parteien für die Zeit nach dem Ablauf des Vertrages von 1926 nicht durch den Abschluß eines Pachtvertrages untereinander oder mit einem Dritten, sondern in der Weise vorgenommen, daß die Beklagte die Verwaltung des Grundstücks und der Gastwirtschaft allein führte. Soweit sie damit auch den Anteil des Klägers an dem Grundstück und der Gastwirtschaft mitverwaltete, besorgte sie, wie dargelegt, gleichzeitig ein Geschäft des Klägers und hatte demgemäß ihm gegenüber die sich daraus ergeben- Dieser Verpflichtung ist sie nicht schon dadurch nachgekommen, daß sie in die von ihr vorgelegte Rechnung einen fiktiven Pachtzins als Ertrag des Grundstücks oder der dem Kläger gehörenden Grundstückshälfte einsetzte. Der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung in dem dargelegten Sinne und Umfang ist also begründet und rechtfertigt eine entsprechende Verurteilung der Beklagten, Die Revision des Klägers betx’af nur seinen Anspruch auf Rechnungslegung, Mit. diesem hat er teilweise und zwar hinsichtlich eines.

Zitierte Normen: § 1697 BGB
GrundstückBGBNutzungvertragenBerufungsgerichtVerwaltungGastwirtschaftKläger

Volltext der Entscheidung

n
Verkündet
 am 18» Dezember 1957 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In. dem Hechtsstreit
 des
Gastwirts
 August
gtraße
 in
Klägers und Revisionsklägers,
- Droseßbevollmächtigter! Rechtsanw
 gegen
die Witwe Antonje _S JBBBBBMI verwitv/ete
 geht	HfPI Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
.- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Buhdesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Wüsten-
berg.
für Recht erkannti.
1») Das Teil-Urteil des 6* Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Hamm vom 29« März 1957 wird .teilweise aufgehoben«
2*) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4t Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 23c Oktober 1956, soweit es den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung abgewiesen hat, teilweise geändert und
 Vjl
"•la*"
hinsichtlich dieses Anspruches wie folgt neu gefaßt?
a)	Die Beklagte wird verurteiltf dem Klä-
ger über die in der Zeit vom 21« Juni 1948 bi3 zu dem 31. Januar 1955 von ihr geführte Verwaltung des zu dem Nachlaß ihres am 5. September 1921 verstorbenen Ehemannes August	gehörigen
 Grundeigentums einschließlich der darauf betriebenen Gastwirtschaft Rechnung zu legen«
b)	Mit seinem weitergehenden Antrag? die Be klagte zu verurteilen? auch für die Zeit vom 1• Oktober 1926 bis zu dem 20* Juni 194S Rechnung zu legen? wird der Kläger abgewiesen.
o)	Soweit der Kläger hiernach mit seinem Anspruch auf Rechnungslegung abgewiesen ist? (Ziff* 2 b), werden die dagegen von ihm ein gelegten Rechtsmittel der Berufung und der Revision zurückgewiesen•
.. ■ *	*s >, •	**•*
4.) Die Kosten der Revision werden zu 2/3 der
 Beklagten? zu 1/3 dem Kläger auferlegt« Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil über den noch beim Oberlandesgericht anhängigen Zahlungsanspruch des Klägers Vorbehalten«
Von Rechts wegen
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Tatbestand%
>»»»1
Die Beklagte v/ar in ihrer ersten Ehe mit dem Vater des Klägers verheiratet. Der Kläger ist das einzige Kind aus dieser Ehe» Er ist am (HBBHHfe 1921 geboren,. Am 6, Oktober 1920 errichteten sein Vater und die Beklagte ein gemeinschaftliches Testament, worin es u. a. heißti "Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Sollten Kinder aus dieser Ehe hervorgehen, so sollen sie Erben des zuletzt Versterbenden sein. Sollte der überlebende Ehegatte zu einer zweiten Ehe schreiten, so hat er die Hälfte des Nachlasses des zuerst Verstorbenen an die Kinder, die er mit dem zuerst Verstorbenen gemeinsam hat, herauszugeben,11 Der Vater des Klägers ist am 5«. September 1921 gestorben. Am 21. Juni 1926 hat sich die Beklagte mit dem inzwischen im Frühjahr 1947 gestorbenen Architekten Mfe| wiederverheiratet. Aus diesem Anlaß ist der Klä-gefV'äliejMiteigentümer zu 1/2 des Grundeigentums.. das zu dem Nachlaß‘seines Vaters gehörte, eingetragen worden.
Am 22. September 1926'setzten sich die Parteien vor dem Amtsgericht in Mecklinghausen wegen des Nachlasses auseinander. Der Kläger war dabei durch seinen Vormund vertreten. In der darüber aufgenommenen Urkunde ist folgendes festgelegt wordens wDie Nutzung der Hälfte des Grundeigentums, welches dem Kinde gehört, zieht die Hutter, dafür hat sie die Kosten der Unterhaltung und die Steuern zu tragen. Die Mutter hat das Kind ohne Anrechnung auf die Substanz des Vermögens zu unterhalten, trägt auch die Kosten der Ausbildung und des Besuches einer höheren Schule," Das Vormundschaftsgericht hat den Vertrag genehmigt. Seither verwaltete die Beklagte den Eigentumsteil des Klägers, und zwar auch über den im Jahre 1942 erfolgten Eintritt seiner Voll-
 
jährigkeit hinauso Auf dem zur Erbmasse gehörenden Grundbesitz befindet sich eine Gastwirtschaft* Diese wurde seit dem Erbfall bis zu dem 1. Februar 1955 von der Beklagten betrieben«, Mit Y/irkung vom 1* Februar 1955 ab ist sie im beiderseitigen Einvernehmen an die B®~Brauerei in	verpachtet worden, wel-
che sie an den Kläger weiterverpachtet hat«
Mit der Klage erstrebt der Kläger, daß die Beklagte über die von ihr geftüirte Verwaltung über seinen Grundstücksanteil Hechnung legt und den erzielten Überschuß an ihn auszahlt. Er hat vorgetragen* bis zur Verpachtung seien die Einkünfte.aus dem Grundvermögen und der Gastwirtschaft allein* der Beklagten zugeflossen. Dieses weigere sich, Rechnung für die Zeit bis zur Währungsreform zu erstellen und überhaupt in die Rechnungslegung die Einkünfte aus der Gastwirtschaft ein-zubeziehen.
Auf Grund seines Miteigentums an dem Grundstück stehe ihm auch ein Hutzungsrecht zur Hälfte an den Einkünften aus der Gastwirtschaft zu. Demgemäß hat der Kläger beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1)	über die in der Zeit vom 1« ID« 1926 bis zu dem I. 2c 1955 geführte Verwaltung der vom Kläger nach dem Testament seines verstorbenen Vaters vom 6. 10* 1920 durch letztwillige Verfügung erworbenen Hälfte des Grundeigentums, insbesondere der dazu gehörigen Gastwirtschaft, Rechnung zu legen,
2)	das sich aus der Rechnungslegung ergebende Guthaben des Klägers, mindestens aber 2.000,— DM nebst 4 Zinsen seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen.
~ 4 -
Die Beklagte hat beantragt, .
die Klage abzuweisen»
Sie hat entgegnet, nach dem Auseinandersetzungsvertrage sei sie berechtigt gewesen.? die Nutzung der dem Kläger, gehörenden Eigentumshälfte zu ziehen« Die Gastwirtschaft habe sie selbständig betrieben« Deshalb ständen ihr ohnehin die Nutzungen daraus allein zu« Der Kläger sei erstmals 1948 an sie herangetreten und habe. Rechnungslegung verlangt« Für die Zeit nach der Währungsreform ha-* be sie dementsprechend Rechnung gelegt und dabei einen Pachtzins von 450,— DM monatlich für die Gastwirtschaft eingesetzt«
Das Landgericht hat die Kl&ge abgewiesen« Es ist der Auffassung., daß der vormuhdschäftsgerichtlich genehmigte Auseinandersetzungsvertragvom Jahre 1926, der sich auf den ganzen Nachlaß einschließlich der Gastwirt-, schaft beziehe, für die Rechtsbeziehungen der Parteien über den Eintritt der .Volljährigkeit des Klägers hinaus bis zu dem 1« Februar 1955 fortgegolten habe $ denn erst damals habe die Verwaltung der Beklagten durch die Abmachungen der Parteien ihr Ende gefunden* Nach dem Aus-einandersetzungsvertrag vom Jahre 1926 hätten die Nutzungen des Grundstücks allein der Beklagten zugestanden,
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung vom Landgericht abgewiesen ist« Es ist der Auffassung, daß der Auseinandersetzungsvertrag mit dem Zeitpunkt der Währungsreform aufgehoben sei, so daß dem Kläger für die Folgezeit bis zur Verpachtung des Grundbesitzes am 1« Februar
 
1955 die Hälfte der Nutzungen zugestanden habe und ihm ein Anspruch für diese Zeit auf Rechnungslegung zustehe. Hie Beklagte habe jedoch für diese Zeit bereits ordnungsmäßig über die Einnahmen und Ausgaben des .Grundbesitzes Rechnung gelegt0 Über die Einkünfte aus der Gastwirtschaft brauche sie keine Rechnung zu legeiic Biese Einkünfte gehörten nicht zu den Nutzungen des Grundvermögens* Hie Beklagte habe die Gastwirtschaft selbständig für eigene Rechnung betrieben.- Sie sei daher nur verpflichtetinsoweit den Betrag einzusetzen., den ein Pächter der Gastwirtschaft hätte als Pacht ent-richten müssen* Has habe sie getan* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rechnungslegung in vollem Umfang weiter. Er ist nach wie vor der Ansicht.; daß die Beklagte für die Zeit vom 1, Oktober 1926 bis zu dem 1* Pebruar 1955 Rechnung zu legen habe uhd daß sie dieser Verpflichtung auch für die Zeit nach der Währungsreform nicht nachgekommen sei* Hie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*
Ent s ehe idungsgründ e t
T 1 *) Has Oberlandesgericht hat ebenso wie das Landgericht den Vertrag vom 22, September 1926 dahin ausgelegt« daß der Beklagten darin die Nutzung an dem gesamten (hälftigen) Anteil übertragen sei* der dem Kläger an dem Grundbesitz des Erblassers zugefallen war, also die Nutzung an der gesamten ideellen Hälfte dieses Grundstücks* Has Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach dem strengen Wortlaut des Vertrages nur die Hälfte dieses Anteils der Beklagten zur
 
Nutzung überlassen ist* Es hat jedoch aus einer Reihe von Umständen? die es im einzelnen erörtert? gefolgert, daß die Vertragsparteien beim Abschluß des Vertrages sich in Wirklichkeit darüber einig gewesen seien? daß die Nutzung der gesamten Grundstückshälfte der Beklagten zustehen solle und daß der Vormundschaft sricht er bei der Formulierung der Vereinbarung statt s "Die Nutzung der Hälfte des Grundeigen-
i
turns? welch<e dem Kinde gehört „ . * c * " versehentlich geschrieben habe 5 "Die Nutzung der Hälfte des Grundeigentums, welches dem Kinde gehört *. * . o f M *
Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht? indem sie ausführt ? daß es sich dabei über den klaren und eindeutigen Y/ortlaut der Erklärung der Vertragsparteien hinweggesetzt habe. Entspreche dieser klare und unzweideutige Wortlaut nicht dem wirklichen Willen, so könne dieser nicht im Y/ege der Auslegung zur Geltung gebracht werden? es sei in einem solchen Falle vielmehr nur Raum für eine Anfechtung der Erklärung»
Diese Ausführungen gehen fehl«> Die eben erörterte Feststellung des Berufungsgerichts besagt? daß beide Vertragsteile trotz vorhandener Willensübereinstimmung nur infolge eines durch den Vormundschaftsrichter veranlaßten Versehens den von ihnen gemeinten Gegenstand (den gesamten Grundstücksanteil des Klägers) falsch bezeichnet haben. In einem solchen lalle? d, h* wenn sich aus dem gesamten Zusammenhang der getroffenen Abreden das tatsächlich Gewollte und Gemeinte als selbstverständlich ergibt? ist dieses tatsächlich Gewollte -and Gemeinte auch erklärt (vgl. HG Gruch 54, 3S7), Für eine Anfechtung wegen Irrtums ist in einem
 solchen Palle kein Raum {BGB RGRK 10* Aufl* § 119 Anm* 1 So 208s RG 61 > 2655 60, 338; 99? 148; JW 1907 y 825)«
Die tatsächliche Feststellung, daß es sich um eine falsche Bezeichnung in diesem Sinne gehandelt habe, ist vom Berufungsgericht ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht und ohne Verletzung von Denkge-setzen oder Erfahrungs Sätzen getroffen worden - Die Revision hat dazu lediglich geltend gemacht, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß es sich bei der in Ziff« 3 des Vertrages getroffenen Regelung über die Nutzung des dem Kläger bereits übertragenen GrtuÄ stücksanteils um eine über den Rahmen der Nachi&ßauseinandersetzüng hinausgehende Bestimmung gehandelt habe, während der Vertrag, wie in seinen Eingangsworten zu dem Ausdruck gekommen sei, nur die Auseinandersetzung hinsichtlich des übrigen Nachlasses habe regeln wollen,, Die Erwägung des Berufungsgerichts daß bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Vertrages über die eine Hälfte des dem Kläger gehörenden Grundstücksanteils hinsichtlich der Nutzung nichts vorgesehen sei, sei deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Auslegung in Frage zu stellen.
Auch diese Rüge ist unbegründete Da der Kläger zu der Zeit, als der Vertrag abgeschlossen wurde, erst 5 Jahre alt war und die Beklagte als seine Mutter gemäß § 1697 BGB mit ihrer Wiederverheiratung das Recht und die Pflicht, für sein Vermögen zu sorgen, verloren hatoe., mußte eine Regelung darüber getroffen werden, von wem und in welcher Weise der gesamte Grund-eiücksanceil des Klägers in Zukunft zu verwalten sei« Es wäre also, wie das Berufungsgericht zutreffend dar-
 
gelegt hat, similos gewesen, über die Verwaltung und Nutznießung der einen Inteilshälfte eine gesonderte und über die Verwaltung der anderen Hälfte gar keine Regelung zu treffen.
2o) Die Revision vertritt ferner die Auffassung, daß der Vertrag, wenn er vom Berufungsgericht richtig ausgelegt sei, eine Schenkung zugunsten der Beklagten enthalten habe» Die Beklagte habe darin nichts als den Unterhalt des Klägers, die Kosten der Unterhaltung des Grundbesitzes und die darauf entfallenden öffentlichen Lasten übernommen- Der Wert dieser Leistungen habe in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Y/ert der Nutzungen geständen, die ihr in dem Vertrag zugesprochen seien, zu demal da die Unterhaltung des Klägers, der von 1937 bis 1939 als Kellnerlehrling in Paderborn und von 1939 bis 1945 als Soldat bei der Wehrmacht gewesen sei, jahrelang für die Beklagte entfallen sei«, Einen Schenkungsvertrag, wie er somit vorliege, habe aber der Vorraürid gemäß § 1804 BGB nicht in Vertretung des Mündels vornehmen können«
Der Vertrag sei daher nichtig«
Auch dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden«, Ob zwischen dem Y/ert der beiderseitigen Leistungen, die den Gegenstand des Vertrages bildeten, bei nachträglich rückschauender Betrachtung tatsächlich objektiv ein Mißverhältnis bestanden hat, kann dahinstehen«. i'm Augenblick des Vertragsschlusses ließ si ch dieses V.ert Verhältnis auch nicht annähernd genau bestimmen., Es war einerseits nicht zu übersehen, welchen nachhaltigen Ertrag die Beklagte während der Dauer des Vertrages - also voraussichtlich mindestens bis zur Volljährigkeit des Klägers - aus dem Grundstück würde
 
ziehen können» Has HisiJco einer etwaigen zeitweilig geringen oder fehlenden Rentabilität lag bei ihr. Andererseits war völlig ungewiß, wie hoch sich die Kosten für die Unterhaltung und Ausbildung des Klägers bis zu seiner Volljährigkeit und möglicherweise darüber hinaus stellen würden„ Angesichts dieser Sachlage und des gesamten vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts fehlt es an jeglichem tatsächlichem Anhalt für die Annahme, die Vertragsparteien seien beim Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß der Kläger der Beklagten eine unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Leistung zukommen lasse» Nur unter dieser Voraussetzung aber könnte von einem Schenkungscharakter des Vertrages gesprochen werden»
3c) Rechtlich unbedenklich ist auch die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts.: daß der Vertrag seinem Inhalt nach nicht auf die Bauer der Minderjährigkeit des Klägers beschränkt war., Eine ausdrückliche Bestimmung gegenteiligen Inhalts? enthält der Vertrag nicht. Es mußte freilich für alle Beteiligten selbstverständlich sein? daß die darin getroffene Regeluhg von beschränkter Bauer sein würde, nämlich nur
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bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben sollte, von dem ah der Kläger endgültig für seinen Unterhalt selbst äuf-kommen konnte und aufkam, so daß die Leistungen der Beklagten entfielen, die das Entgelt für die ihr vom Kläger überlassene fortlaufende Nutzung seiner Grundstücks-hälfte darstellten. Da dieser Zeitpunkt sowohl vor als auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers eintreten konnte, hatte es einen guten Sinn, wenn dieses Ereignis in dem Vertrage nicht ohne weiteres als Endpunkt seiner Geltungsdauer festgelegt wurde. Wenn die
 Revision eine solche zeitliche Abgrenzung schon in dem Umstand erblicken will* daß in dem Vertrag nur von wdem Kind” gesprochen werde, so nimmt sie damit eine Würdigung des Vertragsinhaites vor* die. da das KindSchaftsverhältnis auch nach der Volljährigkeit bestehen bleibt, durch den Sprachgebrauch nicht zwingend
*
gefordert wird, im übrigen aber, weil sie von der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts abweicht, im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.,
Bas Berufungsgericht hat nun keine genaueren Feststellungen darüber getroffen, von welchem Zeitpunkt ab der Kläger für seinen Unterhalt selbst aufgekommen ist bzw, die Beklagte ihre Unterhaltsleistungen an ihn endgültig eingestellt hat. Es hat vielmehr für die Frage, wann der Vertrag von 1926 außer Kraft, getreten sei, entscheidend auf die hierauf bezüglichen Willensäußerungen der Parteien, insbesondere des Klägers abgestellt Weil die Parteien, insbesondere auch der Kläger, bis zürn Zeitpunkt der Währungsreform nicht zu erkennen gegeben hätten, daß sie das im Jahre 1926 zwischen ihnen begründete Vertragsverhältnis als beendet änsähen, habe es bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden. Diese Auffassung ist rechtlich möglich. Der oben erörterte aus dem Vertragsinhalt selbst zu entnehmende objektive Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses war nicht derart eindeutig, daß er nicht für eine ergänzende - unter Umständen auch stillschweigende - Übereinkunft der Parteien über den Zeitjnrnkt der Beendigung des Vertrages Spielraum gelassen hätte. Der Kläger konnte es, zu demal solange er noch keine dauernde selbständige Lebensstellung begründet hatte., im Hinblick auf die Unterhaltsleistungcn. die er von der Beklagten bereits erhalten hatte und in Zukunft
 möglicherweise noch erhalten werde? bei der Regelung des Vertrages von 1926 auch über den Zeitpunkt hinaus belassen? von dem ab er auf Unterhaltsleistungen von seiten der Klägerin nicht mehr angewiesen war» las hat er hach den insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu dem Zeitpunkt der Währungsreform getan«
Ob auch die Hilfserwägüng des Berufungsgerichts
 zutrifft, die Beklagte habe auch deshalb über den Zeit-
* *
punlct der Volljährigkeit des Klägers hinaus gemäß § 1619 BOB die Einkünfte aus dem Grundstück nach ihrem Ermessen verwenden können, weil der Kläger nach diesem Zeitpunlct sein Vermögen der Verwaltung seiner Mutter überlassen habe,; kann dahinstehen«. Es mag dazu nur erwähnt werden? daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe ständig zu dem Hausstand der Beklagten gehört, soweit es hier darauf ankoimnt, nicht, wie die Revision meint, deshalb unrichtig ist, weil der Kläger von 1937 bis 19.39 als Lehrling in Paderborn war» Für die Anwendbarkeit des § 1619 BGB würde es nur darauf ankommen, ob der Kläger nach dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit (14-'9 c 1942) ständig dem Hausstand der Beklagten ange-hör^fc hat.
Ist somit die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in dem Vertrag vom 22, September 1926 über das Verwältungs- und Nutzungsrecht der Beklagten getroffene Regelung bis zur Währungsreform in Kraft geblieben sei, aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden, so entfällt eine Pflicht der Beklagten, über die von ihr während dieses Zeitraums gezogenen Nutzungen, die ihr allein zustehen, mit dem Kläger abzurechnen«
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IIc Mit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts; die Beklagte habe die ihr für die Zeit nach der Währungsreform anerkanntermaßen obliegende Verpflichtung zur Rechnungslegung bereits erfüllt» In der Aufstellung, die die Beklagte dem Kläger über die während dieser Zeit von ihr aus dem Grundstück gezogenen Einnahmen erteilt hat. sind keine Angaben über die aus dem Betrieb der Gastwirtschaft tatsächlich erzielten Einnahmen enthalten* Die Beklagte hat dafür nur einen Betrag von monatlich 450,— IM eingesetzt, der nach ihrer Meinung bei einer Verpachtung der Gastwirtschaft hätte erzielt werden köiinen®
Das Berufungsgericht hat dazu (Bü S* 13) aus-geführt, daß die Einkünfte aus der Gastwirtschaft nicht zu den Nutzungen des Grundvermögens zu rechnen seien« Die Gastwirtschaft sei vielmehr von der Beklagten selbständig betrieben worden und nicht zugleich für Rechnung des Klägers* Die Beklagte sei daher nur verpflichtet, den Betrag als Grundstückseinnahmen einzusetzen, den ein Pächter der Gastwirtschaft hätte entrichten müssen* Was sie darüber hinaus aus der Gastwirtschaft erzielt habe, sei der Lohn ihrer Arbeit und Geschäftsführung und nicht als Nutzung des Grundstücks anzusehen« Falls der Kläger mit der Höhe der voii der Beklagten in Ansatz gebrachten Nutzungsent-• Schädigung nicht einverstanden sei, müsse er diesen Anspruch mit der Zahlungsklage verfolgen«
Diese Auffassung beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat« Sie steht auch mit der eigenen Feststellung des Berufungs-
 
gerichts in Y/idersjpruch« daß zur Nutzung des Grundeigentums auch die Nutzung der darauf betriebenen Gastwirtschaft gehört habe (BU S. 11)<
In dem Vertrage vom 22„ September 1926 war nicht bestimmt worden* daß der Wirtschaftsbetrieb als solcher* do h. seinem Staramwert nach, - etwa als Teil der beweglichen Habe - gegen eine entsprechende Abfindung des Klägers zu alleinigem Recht auf die Beklagte übertragen werden solle« Wohl hatte die Beklagte in diesem Vertrag den sonstigen beweglichen Nachlaß des Erblassers einschließlich des Inventars der Gastwirtschaft zu eigenem Recht übernommen« Sie hatte dem Kläger dafür jedoch nur eine Barabfindung von 1«000f— DM zu gewähren, die in 5 Jahresraten zu zahlen war (Ziff« 2 des Vertrages)«
Baß die von ihr üoemomraene Verpflichtung* für die Kosten d es Unterhalts und der Ausbildung des Klägers aufzukommen«, nicht als „Entgalt für die Übernahme des Wirtschaftsbetriebes gedacht war«ist in Ziff« 4 des Vertrages ausgesprochen* wo es heißt, daß die Beklagte diese Kosten "ohne Anrechnung auf die Substanz des Vermögens11 zu tragen habe. Aus diesen Vertragsbestimmungen ergibt sich also eindeutig, daß die Beklagte den Wirtschaftsbetrieb als solchen, der in dem der Auseinandersetzung zugrunde liegenden Nachlaßverzeichnis des vereidigten Schätzers LJ^vom 27« 4* 1926 (Bl« 5 ff der Vorm» A,) mit 25*000.— RM bewertet war, nicht zu alleinigem von dem Grundeigentum getrennten Recht übernommen hat. Eine solche Auffassung hat auch die Beklagte selbst in der Folgezeit* insbesondere bei der Verpachtung der Gastwirtschaft im Jahre 1955? nie* vertreten«
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Demnach geht der Vertrag von 1926 ersichtlich davon aus? daß zwischen den Nutzungen aus dem Grundstück und den Nutzungen aus dem Gewerbebetrieb kein Unterschied zu machen sei;: vielmehr entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 743 BGB die Nutzungen des Grundstücks im ganzen einschließlich der Nutzungen des Gewerbebetriebs nach der Erbäuseinandersetzung über das Grundstück beiden Erben, die nunmehr Miteigentümer nach Bruchteilen geworden waren? ebenso gemeinsam zustehen sollten wie sie ihnen vorher als Miterben und Gesamthandeigentümern gemäß § 2038 BGB gemeinsam zugestanden hatten. Dies ist offenbar auch die Grundauffassung des Berufungsgerichts? die in seiner oben angeführten Feststellung (S« 11 BU) zu dem Ausdruck kommt? daß zUr Nutzung des Grundeigentums auch die Nutzung der darauf betriebenen Gastwirtschaft gehört habe*	.
Der Kläger trat dann in dem Vertrag von 1926 - und zwar auf i Zeit - den ihm zukommenden Anteil an diesen Nutzungen an die Beklagte ab, wogegen diese die Verpflichtung übernahm, den Kläger zu unterhalten, solange er auf ihren Unterhalt angewiesen war* In welcher Weise die Beklagte während dieser Zeit die Nutzung vornehmen würde, ob durch Verpachtung oder durch eigenen Betrieb der Gastwirtschaft, blieb ihr überlassen.
Mit dem Außerkrafttreten dieser von vornherein zeitlich beschränkten Regelung trat der Kläger jedoch wieder in seine ursprüngliche Rechtsstellung ein, d* hf es standen ihm die Nutzungen aus dem Grundstück einschließlich der Gastwirtschaft wieder zur Hälfte zu» Wenn er trotzdem die Führung der Gastwirtschaft auch
 
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin der Beklagten überließf ohne auf seinen ihm nunmehr wieder zustehenden Anteil an den Nutzungen zu verzieh-ten, so kann das nunmehr zwischen ihm und der Beklagten bestehende schuldrechtliche Verhältnis nicht als ein Pacht'- oder pachtähnliches Verhältnis aufgefaßt werden* Dazu hätte es der Vereinbarung eines Pachtzinses bedurft^ also mindestens der Vereinbarung, daß die Beklagte dem Kläger für die Nutzung seines Anteils eine - gegebenenfalls in ihrem Umfang noch näher zu bestimmende - regelmäßig wiederkehrende Leistung zu erbringen habe* Eine solche Vereinbarung ist aber weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen. Es sind auch von der Beklagten bis zu dem Jahre 1955 keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die als Pachtzins gelten könnten, bewirkt worden* Danach blieben für die. schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den. Parteien in der Zeit nach der Währungsreform die gesetzlichen Vorschriften über die hinsichtlich des Grundstücks fraglos zwischen ihnen bestehende Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB) maßgebend* Entsprechend diesen Bestimmungen wurde die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, die an sich gemäß § 744 BGB beiden Parteien gemeinschaftlich zustand, wie es nach § 745 BGB zulässig ist, in der Weise geregelt, daß die Beklagte die Verwaltung des gesamten Grundstücks für Rechnung beider Teilhaber führte* Auf Grund dieser Vereinbarung* die, soweit sie sich auf die Verwaltung des dem Kläger gehörenden Grundstücksanteils bezog, eine Ge-schäftsbesorgung für ihn im Sinne des § 675 BGB zu dem Gegenstand hatte, war die Beklagte gemäß den §§ 666,
675, 259 3GB zur Rechnungslegung verpflichtet*
Diese Verpflichtung würde ihr aber auch dann obliegen, wenn sie nach Beendigung des Vertrages von
 
1926 die Gastwirtschaft nur für ihre eigene Hechnung weiterbeti’ieben hätte« ohne mit dem Kläger eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung darüber getroffen zu haben, daß sie nunmehr seinen Anteil an dem Grundstück, und an der Gastwirtschaft für ihn mitverwaltete o In diesem Palle hätte sie nämlich ein Geschäft , das teilweise für sie eiü fremdes war, als ihr eigenes geführt, obwohl sie wußte, daß sie dazu nicht mehr berechtigt war, nachdem der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, den Vertrag von 1926 gekündigt und einer weiteren Überlassung der Nutzung seines Eigentumsanteils an sie widersprochen hatte« haß sie gleichwohl weiterhin berechtigt gewesen sei« den Eigentumsante'il des Klägers im eigenen Interesse zu verwalten und zu nutzen, hat auch die Beklagte, wie das Berufungsgericht darlegt, nie geltend gemacht« Ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung würde sich dann, aus § 687 Abs> 2 in Verbindung mit den §§ 681, 666 BGB . ergeben«- •	'■	•:*.' 4 .•.
Diese Verpflichtung bezog sich; da der ideelle Anteil des Klägers nicht gesondert verwaltet wurde imd bei der von den Parteien gewählten Art der Verwaltung auch nicht gesondert verwaltet werden konnte, auf die Verwaltung des gesamten Grundstücks« Daß die Beklagte bei der Rechnungslegung auch eine ihr für ihre Verwaltungstätigkeit zustehende Vergütung sowie gegebenenfalls auch ihre Aufwendungen (§ 670 BGB) als Ausgabe mit in Anrechnung bringen konnte, berührt ihre Verpflichtung ebensowenig wie der Umstand, daß sie die Verwaltung in einer.der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechenden Weise dadurch führte, daß sie auf dem gemeinschaftlichen Grundstück im eigenen Hamen und auf Grund der ihr persönlich erteilten Konzession eine Gastwirtschaft betrieb.
 
Diese rechtliche Beurteilung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts steht nicht in V/fderSpruch zu der vom erkennenden Senat in einer früheren Entscheidung (BGHZ 7? 208 ff /2’1§7) ausgesprochenen Auffassung, daß der aus einem Gewerbebetrieb gezogene Gewinn, soweit er als Nutzung oder Frucht dieses Betriebes angesehen werden könne, nicht als Frucht einer Sache anzusehen sei, vielmehr den Rechtsfrüchten im Sinne des § 99 Abs» 2 BGB am nächsten stehec Diese Auffassung besagt nichts darüber, wem auf Grund der besonderen Tatsachenund Rechtslage des jeweiligen Einzelfalles die Früchte eines Betriebes zustehen« Im vorliegenden Falle standen die Nutzungen der Gastwirtschaft, solange nicht durch den Vertrag von 1926 eine andere Regelung getroffen war, zur Hälfte dem Kläger zu und zwar zunächst auf Grund seines Ilites.-benrechts und später auf Grund des nach der Aus-einandersetzung über das Grundstück zwischen ihm und der Beklagten hinsichtlich dieses Grundstücks und der darauf betriebenen Gastwirtschaft bestehenden scihuldrechtliehen Verhältnisses einer Gemeinschaft nach Bruchteilen. Alle Vereinbarungen, die nach der Auseinandersetzung zwischen den Parteien geschlossen wurden,, wurden auf der Grundlage und zur näheren rechtlichen Ausgestaltung dieses Verhältnisses getroffen. Diese Ausgestaltung haben die Parteien für die Zeit nach dem Ablauf des Vertrages von 1926 nicht durch den Abschluß eines Pachtvertrages untereinander oder mit einem Dritten, sondern in der Weise vorgenommen, daß die Beklagte die Verwaltung des Grundstücks und der Gastwirtschaft allein führte. Soweit sie damit auch den Anteil des Klägers an dem Grundstück und der Gastwirtschaft mitverwaltete, besorgte sie, wie dargelegt, gleichzeitig ein Geschäft des Klägers und hatte demgemäß ihm gegenüber die sich daraus ergeben-

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den Rechte und Pflichten, insbesondere auch die Pflicht zur Rechnungslegung und zwar in dem Sinne, daß sie über die mit ihrer Verwaltung verbundenen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen hatte*
Dieser Verpflichtung ist sie nicht schon dadurch nachgekommen, daß sie in die von ihr vorgelegte Rechnung einen fiktiven Pachtzins als Ertrag des Grundstücks oder der dem Kläger gehörenden Grundstückshälfte einsetzte. Der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung in dem dargelegten Sinne und Umfang ist also begründet und rechtfertigt eine entsprechende Verurteilung der Beklagten,
 Die Revision des Klägers betx’af nur seinen Anspruch auf Rechnungslegung, Mit. diesem hat er teilweise und zwar hinsichtlich eines. Teils, der wertmäßig etwa 2/3 dieses Anspruchs ausmacht, obgesiegt.
Die Kosten der Revision waren daher gemäß § 92 ZPO* wie geschehen* zu verteilen. Im Übrigen mußte die Kostenentscheidung dem Schlußurteil über den noch anhängigen Zahlungsanspruch des Klägers Vorbehalten bleiben*
Senatspräsident Schmidt ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung verhindert «
Ascher	Raske
 Ascher
Johannsen	Wüstenberg