.Rechtssatzs Bei einer von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung durch Aufgabe zur Post kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sich der Hilfe des Gerichtswachtmeisters bedienen» Zur Wirksamkeit einer solchen Zustellung muss der im § 213 ZPO vorgeschriebene Aktenvermerk durch den Urkundsbeamten und nicht durch den Gerichtswachtmeister aufgenommen sein» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Br„v.Werner, Scheffler und Wüs i enterg für Recht erkannt Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ,3k Zivilsenats des Cberlandesgenichts in Hamm vom 4« Juli 1952 wird auf Kosten des Klägers Durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom'18» September 1951 ist aufdie Klage des Mannes die Ehe der Parteien gemäss § 48 EheG geschieden worden» Die Beklagte, die in der Tschechoslowakei wohnt, war in dem Verfahren • vor dem Landgericht nicht vertreten» Sie hatte anlässlich der Zustellung der Klage am 26» April 1951 durch das Bezirksgericht in Jilemnice (Starkenbach) sich zu gerichtlichem Protokoll zur Klage geäussert und um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-ibetehoi;::IraVerhandlungstermin am 18» September 1951 hatte das Landgericht nach Verhandlung und Vernehmung des Klägers den Beschluss verkündet, dass das von der Beklagten beantragte Armenrecht abgelehnt werde, weil die Verteidigung gegenüber der Klage aus § 48 EheG keine Aussicht auf Erfolg habe» Anschliessend hieran war das Urteil verkündet worden» Über die Zustellung des Urteils befindet sich bei den Gerichtsakten ein vcn einem Justizoberwachtmeister des Landgerichts in Dortmund Unterzeichneter Vermerk, demzufolge er am 29- September 1951 einen Brief, enthaltend eine Urteilsausfertigung vom 18» September 1951, an die Anschrift der Beklagten zur Post gegeben habe» Am 25» Oktober 1951 hat die Beklagte erneut vor dem Bezirksgericht in Starkenbach zu Protokoll erklärt, dass ihr eine Ausfertigung des Urteils am 12» Oktober 1951 durch die Post ausgehändigt worden sei, dass sie gegen das Urteil Berufung einlege und bitte, ihre Berufung auf diplomati-. Bedenken, da diese nur insoweit erhoben ist, als es siel um die Unzulässigkeit der Berufung handelt und in einem] derartigen Falle in vermögensrechtlichen v/ie nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 547 Abs 1 Nr 1f ZPO auch .ohne Zulassung eine Revision stattfindet (vgl 3GHZ 4, 295 und die dort aufgeführte Rechtsprechung)» ;f Die Revision ist der Ansicht, daß das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.. Da es sich um ein Urteil in einer Ehesache handelt, war dieses nach § 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen. Da die Beklagte ihren Wohnsitz im Auslande hat, war sie nach § '174 Abs 2 ZPO zur Benennung eines Zu-ste1lung^bevollmächtigten verpflichtet, solange sie nicht einen Prozeßbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts oder innerhalb des'zu diesem Ort gehörigen Amtsgerichtsbezirks bestellt hatte. Die Beklagte hat weder vor noch im Verhandlungstermin am 18h September 1951 einen solchen Pro-zeßbevollmächtigten bestellt oder einen Zustellungsbevoll-;mächtigten: benanntA Alle für sie' bestimmten Zustellungen konnten ■ daher nach § .175 ZPO von1 diesem Zeitpunkt an durch'Aufgabe zur Post'bewirkt' werden, d.h» in der Wei-A se, daß das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Beklagten nach"ihrem Wohnort zur Post gegeben wurde und mit der Folge, daß die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt anzusehen war. Die Aufgabe zur Post ist nach § 209 ZPO von der Geschäftsstelle zu veranlaß- . Für den Pall einer von .Amts wegen vorgenommenen Zustellung durch Aufgabe zur Post bestimmt jedoch § 213 ZPO, daß der Ur- Wie das Reichsgericht bereits in seiner Entschei-5 dung RGZ 124, 22 f ausgefülirt hat, versteht die ZPO uh| einen Zustellung nicht nur die Übergabe des zuzustellef den Schriftstücks,' die ausser durch eine Zuste 11 ungsur|| künde durch jedes andere Beweismittel nachgewiesen wer| den kann, sondern die beurkundete Übergabe, bei der dig in der ZPO vorgeschriebene Zustellungsurkunde aufgenomlj men werden muss (vgl hierzu auch RGZ 163, 187)« Bei defl grundlegenden Bedeutung, die nach den Vorschriften der.« Sie entspricht auch den gesetl berischeiMotiven, nach denen eine strenge gesetzliche Foj für die Zustellung vorgeschrieben werden sollte, um jel Streit über das Ob und Wie der Zustellung auszuschlies|| (vgl Hahn, Materialien zur ZPO 2, Auf! Bei der Zustellung von Amts wegen bedarf es zwar nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 213 Satz 2 der Aufnahme der in § 192 ZPO vorgeschriebenen Zustellungsurkunde nicht. Seine Anfertigung hat dieselbe Bedeutung wie die Aufnahme der für den Parteibetrieb nach § 192 vorgeschriebenen Zu-Stellungsurkunde. Ohne den-Aktenvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle liegt somit eine wirksame Zustellung nicht vor (ebenso auch OLG Frankfurt in HEZ 2. der seinem Inhalt nach zwar der Vorschrift des § .213 entspricht; der aber nicht von dem Urkun 1 sbear:ten der Geschäftsstelle, sondern von einem hjj Wachtmeister des Gerichts ausgestellt , worden ist; Die _ Eine wirksame Zustellung des landgerichtlichen Urteils liegt somit nicht vor.
die Amtliche Sammlung
ZPO §§ 170. ' 190, 191? 192, 198, 212, 212a, 21 2d und 215. ■: v ■....... ..
1 DChtssatz; Zu einer wirksamen Zustellung ist die in der'
Zivilprozessordnung vorgeschriebene Beurkundung erforderliche
ZPO §§ 175 und 213
.Rechtssatzs Bei einer von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung durch Aufgabe zur Post kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sich der Hilfe des Gerichtswachtmeisters bedienen» Zur Wirksamkeit einer solchen Zustellung muss der im § 213 ZPO vorgeschriebene Aktenvermerk durch den Urkundsbeamten und nicht durch den Gerichtswachtmeister aufgenommen sein»
Urteil des BGH vom 15. Januar 1953 OLG Hamm
Terküncet am ;,i5o Januar 1953 Hoffmeister, ‘Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Klägers? Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr
seine Ehefrau Emilie H
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Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbe klagte,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 8. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Br„v.Werner, Scheffler und Wüs i enterg
für Recht erkannt
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ,3k Zivilsenats des Cberlandesgenichts in Hamm vom 4« Juli 1952 wird auf Kosten des Klägers
Tatbestand;
Durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom'18» September 1951 ist aufdie Klage des Mannes die Ehe der Parteien gemäss § 48 EheG geschieden worden» Die Beklagte, die in der Tschechoslowakei wohnt, war in dem Verfahren • vor dem Landgericht nicht vertreten» Sie hatte anlässlich der Zustellung der Klage am 26» April 1951 durch das Bezirksgericht in Jilemnice (Starkenbach) sich zu gerichtlichem Protokoll zur Klage geäussert und um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-ibetehoi;::IraVerhandlungstermin am 18» September 1951 hatte das Landgericht nach Verhandlung und Vernehmung des Klägers den Beschluss verkündet, dass das von der Beklagten beantragte Armenrecht abgelehnt werde, weil die Verteidigung gegenüber der Klage aus § 48 EheG keine Aussicht auf Erfolg habe» Anschliessend hieran war das Urteil verkündet worden» Über die Zustellung des Urteils befindet sich bei den Gerichtsakten ein vcn einem Justizoberwachtmeister des Landgerichts in Dortmund Unterzeichneter Vermerk, demzufolge er am 29- September 1951 einen Brief, enthaltend eine Urteilsausfertigung vom 18» September 1951, an die Anschrift der Beklagten zur Post gegeben habe»
Am 25» Oktober 1951 hat die Beklagte erneut vor dem Bezirksgericht in Starkenbach zu Protokoll erklärt, dass ihr eine Ausfertigung des Urteils am 12» Oktober 1951 durch die Post ausgehändigt worden sei, dass sie gegen das Urteil Berufung einlege und bitte, ihre Berufung auf diplomati-. schem Wege dem Landgericht in Dortmund zu dem weiteren Verfahren zu übersenden» Sie hat weiter auf Vorladung am 22» November 1951 dem Bezirksgericht eine Bestätigung über ihre persönlichen Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zur Befreiung von'Gerichtsgebühren:und Vorschüssen und zur Be-
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Stellung eines Vertreters eingereicht und erneut den M trag gestellt, ihr das Armenrecht zu bewilligen und ihl einen Vertreter zu bestellen. Die von der Beklagten vd dem Bezirksgericht abgegebenen Erklärungen nebst Armut Zeugnis sind auf diplomatischem Wege am 13, Februar 195
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beim Landgericht in Dortmund eingegangen und von diesel am 19» Februar 1952 an das Oberlandesgericht in Hamm tergegeben worden und dort am 20» Februar 1952 eingetrt feil. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten durch BeU Schluss vom 10« März .1952 das Armenrecht bewilligt und; ihr einen Rechtsanwalt'beigeordnet, Dieser hat. am 11, 1952 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und am 21« März 1952 diese begründet und wegen'eil waiger Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung | den vorigen Stand beantragt, wobei zur:Glaubhaftmacnuh, der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen au die Gerichtsakten:.Bezug genommen ist» Das Berufungsgi hat durch Beschluss vom 29» März 1952 der Beklagten yiej§ der etwaigen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ,bewilligt» Durch, das a gefochtene Urteil, in dem eine Revision nicht zugelasse’ ist? hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit der Begründung, • dass| die Berufung der Beklagten unzulässig gewes.en sei« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
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Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine! Bedenken, da diese nur insoweit erhoben ist, als es siel um die Unzulässigkeit der Berufung handelt und in einem] derartigen Falle in vermögensrechtlichen v/ie nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 547 Abs 1 Nr 1f ZPO auch .ohne Zulassung eine Revision stattfindet (vgl 3GHZ 4, 295 und die dort aufgeführte Rechtsprechung)» ;f
Die Revision ist der Ansicht, daß das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.. September 1951 bereits rechtskräftig gewesen sei, als die Beklagte gegen dieses Berufung einlegte„
Da es sich um ein Urteil in einer Ehesache handelt, war dieses nach § 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen. Die Zustellung mußte nach den Vorschriften der §§ 208 - 215 ZPO unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 166 ff ZPO vorgenommen werden'. Da die Beklagte ihren Wohnsitz im Auslande hat, war sie nach § '174 Abs 2 ZPO zur Benennung eines Zu-ste1lung^bevollmächtigten verpflichtet, solange sie nicht einen Prozeßbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts oder innerhalb des'zu diesem Ort gehörigen Amtsgerichtsbezirks bestellt hatte. Die Beklagte hat weder vor noch im Verhandlungstermin am 18h September 1951 einen solchen Pro-zeßbevollmächtigten bestellt oder einen Zustellungsbevoll-;mächtigten: benanntA Alle für sie' bestimmten Zustellungen konnten ■ daher nach § .175 ZPO von1 diesem Zeitpunkt an durch'Aufgabe zur Post'bewirkt' werden, d.h» in der Wei-A se, daß das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Beklagten nach"ihrem Wohnort zur Post gegeben wurde und mit der Folge, daß die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt anzusehen war. Die Aufgabe zur Post ist nach § 209 ZPO von der Geschäftsstelle zu veranlaß- . sen. Hierbei kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sich der Mitwirkung eines Gerichtswachtmeisters als Hilfsperson bedienen (vgl § 5 Abs 2 Satz 2 der AV des preussi-schen Jüstizministers vom 15»12.1930 betr. das Verfahren bei den von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen - JMB1 30, 359 und 33, 227 sowie Stein-Jonas-Schönke Anm 1 a.E. zu § 213 - ). Die Zustellung ist somit in der vorgeschriebenen Weise veranlaßt worden. Für den Pall einer von .Amts wegen vorgenommenen Zustellung durch Aufgabe zur Post bestimmt jedoch § 213 ZPO, daß der Ur-
kunds'beamte cler Geschäftsstelle1 in den Akten zu verme ?]$$
hat, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufffi
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gäbe geschehen ist, und dementsprechend ordnet auch bi§| oben angegebene AV des Justizministers an, dass, wenn p Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sich der Hilfe des (h richtswa.chtmeisters bedient, er den in § 213 ZPO vor geschriebenen Vermerk auf Grund der Angaben des"■ Gerichts-Wachtmeisters auszustellen hat«. Bei Iden Akten befindet sich ein derartiger Vermerk des Urkundsbeamten nicht/ dern nur ein solcher des Gerichtswachtmeisters« Es fra:/ sich daher, ob infolge dieses den gesetzlichen Bestimm! nicht entsprechenden Vermerks eine wirksame Zustellung des Urteils des Landgerichts vorliegt«
Wie das Reichsgericht bereits in seiner Entschei-5 dung RGZ 124, 22 f ausgefülirt hat, versteht die ZPO uh| einen Zustellung nicht nur die Übergabe des zuzustellef den Schriftstücks,' die ausser durch eine Zuste 11 ungsur|| künde durch jedes andere Beweismittel nachgewiesen wer| den kann, sondern die beurkundete Übergabe, bei der dig in der ZPO vorgeschriebene Zustellungsurkunde aufgenomlj men werden muss (vgl hierzu auch RGZ 163, 187)« Bei defl grundlegenden Bedeutung, die nach den Vorschriften der.« Zivilprozessordnung der Zustellung,vor allem für den I 1| ginn der Rechtsmittelfristen zukommt, trägt der erkenn? de Senat keine Bedenken, sich dieser Auffassung des Re|| gerichts anzuschliessen. Sie entspricht auch den gesetl berischeiMotiven, nach denen eine strenge gesetzliche Foj für die Zustellung vorgeschrieben werden sollte, um jel Streit über das Ob und Wie der Zustellung auszuschlies|| (vgl Hahn, Materialien zur ZPO 2, Auf! Bd 1 S 222)« Be| der Zustellung durch Aufgabe zur Post ist, soweit sie Betreiben 1 einer Partei erfolgt, die Aufnahme einer ZuJ
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lungsurkunde erforderlich (§ 192 ZPO). Bei der Zustellung von Amts wegen bedarf es zwar nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 213 Satz 2 der Aufnahme der in § 192 ZPO vorgeschriebenen Zustellungsurkunde nicht. An ihre Steile ist aber der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmende Aktenvermerk getreten. Dieser Aktenvermerk ist daher seinem Wesen nach nichts anderes als eine Zustellungsurkunde. Seine Anfertigung hat dieselbe Bedeutung wie die Aufnahme der für den Parteibetrieb nach § 192 vorgeschriebenen Zu-Stellungsurkunde. Ohne den-Aktenvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle liegt somit eine wirksame Zustellung nicht vor (ebenso auch OLG Frankfurt in HEZ 2. 211. Stein-Jonas-Schönke Ahm I zu § 213).
Nun liegt in dem hier zu entscheidenden Pall ein Aktenvermerk vor. der seinem Inhalt nach zwar der Vorschrift des § .213 entspricht; der aber nicht von dem
Urkun 1 sbear:ten der Geschäftsstelle, sondern von einem hjj
Wachtmeister des Gerichts ausgestellt , worden ist; Die _
^Unterzeichnung des Vermerks durch den Gerichtswach'kh me ist er reicht - jedoch nicht'aus. Die Unterschrift des W™
.kundsbeamten ist vielmehr genau so wesentlich, wie die h-j ■ Unterzeichnung der in den §§ 191 Nr 7? 212 ZPO vorgesehenen Zustellungsurkunde durch den Zustellungsbeamten oder wie die des in den. §§ 198, 212a vorgeschriebenen Empfangsbekenntnisses (vgl hierzu auch RGZ aaO Seite 27). Dadurch, dal der Urkundsbeamte den Aktenvermerk nicht Unterzeichnete, ist daher der Beurkundungsakt nicht zu dem. Abschluß gelangt. Eine wirksame Zustellung des landgerichtlichen Urteils liegt somit nicht vor.
Die Revision hatin der mündlichen Verhandlung noch die Auffassung vertreten, der Gerichtswachtmeister köhne bei der . Ausstellung seines Aktenvermerks als Urkundsleamter der Geschäftsstelle tätig gewesen sein.Dieser Auffassung kann jedoch
zur. Pos
person, sondern nur ;; !.s IniiSps-ucn xatm.g v/trd und daher in einen solchen Pohle cor Akfenvermerr 'von äei UrknnäsLesmten auf Grund .der Angeber. dec Gerichts-w o o L t rn e :L s t e r s a u:: z u s t s J. 1 e n i s t, S c d o n r e r g i h t s i c h ens den Pehlen des in der AV dos JI.I r 4»2» 1928 {JIIPI, S 91 ) für IJrkundiDeante yc:rtn; schrie denen Zusatzes z o. r U n 1' e r s c h r i f t 1' a 1 s I Jr k u n d s 1; e a rn 1 e r d e r G e s c h ä f t s -stelle''daß hier der Gerichtawaoirtmeister nicht als Urkundsperson der Geschäftestel■e tätig geworden 1 st (vgl auch die AV 6. JM v toi. 1928 - JIDBl 8 44h
klärungen der Beklagten ergehe? daß ihr das. Urteil spätestens am. 12» Oktober 1951» wahrscheinlich abe
bewirkt in dem Zeitp s tück. ohne Einha 11un
ngsr ot's citri f in den fälle;
1.st zur Einlegung der Berufung begann dane 6 ZPO ers t mit dem .Ablauf von 5 Mens ten se
September 1951? also mit dem A Die'rem 11 » März 1952 erfolgte
Einiegung
8
Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob die vorsorglich vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung den vorigen S.j.and gegen eine etwaige Versäumung der Be rufnngsfrist zu Recht erfolgt ist. Die Revision war vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-w.eisen.
Ascher
Raske
Scheffler
y.Werner
Wüstenberg