Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin auch ohne den von ihr vermissten Flinweis des Senats bereits in der Beschwerdebegründung die - innerhalb der Begründungsfrist vorzutragende - Verfahrensrüge erhoben hatte, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht auf die Verspätung des Beweisantritts mit dem Zeugen P. Deshalb hätte die Klägerin den erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Entschuldigungsgrund - Ortsabwesenheit des Zeugen wegen einer Weltreise bis kurz vor dem Termin beim Oberlandesgericht - bereits in der Beschwerdebegründung vortragen können und müssen. Abgesehen davon hätte der Zeuge unter Hinweis auf die Ortsabwesenheit schon in den Vorinstanzen benannt werden können, so dass nach § 356 ZPO hätte verfahren werden können (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 180/04 vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin auch ohne den von ihr vermissten Flinweis des Senats bereits in der Beschwerdebegründung die - innerhalb der Begründungsfrist vorzutragende - Verfahrensrüge erhoben hatte, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht auf die Verspätung des Beweisantritts mit dem Zeugen P. hingewiesen und ihr dadurch keine Gelegenheit zur Entschuldigung gegeben. Deshalb hätte die Klägerin den erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Entschuldigungsgrund - Ortsabwesenheit des Zeugen wegen einer Weltreise bis kurz vor dem Termin beim Oberlandesgericht - bereits in der Beschwerdebegründung vortragen können und müssen. Die Beschwerdebegründung gibt aber nur das wieder, was schon in der Anhörungsrüge im Berufungsverfahren enthalten ist. Abgesehen davon hätte der Zeuge unter Hinweis auf die Ortsabwesenheit schon in den Vorinstanzen benannt werden können, so dass nach § 356 ZPO hätte verfahren werden können (vgl. BVerfG NJW 2000, 945, 946; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 356 Rdn. 2 und 3). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 0 7000/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -