Januar 1962, einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Ehemann gestellt» Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 30. September 1962, u.a. einen Anspruch auf Entschädigung für eigenen Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und im Laufe des Verfahrens die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag als innerhalb der Frist des § 189 BEG gestellt angesehen, ihn jedoch abgelehnt, weil die Tätigkeit der Klägerin im Gewerbebetrieb ihres Ehemanns nicht über die in § 1356 BGB a.F. vorgesehene Hithilfepflicht hinausgogan-gen sei und folglich keine Berufstätigkeit im Sinne der §§ 64, 87 ff BEG darstelle. 1. Rach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht rechtzeitig angeraeldet. Die Klägerin habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, diesen Anspruch nicht schon in früheren Entschädigungsverfahren, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 5. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann rechtzeitig gestellt habe. Die Entschädigungsbehörde habe hinsichtlich dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Anmeldefrist eingegangenen Anmeldung weder ausdrücklich noch erkennbar stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt. Der Klägerin könne auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung gewährt werden. Rach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG, eingefügt durch Art. I Er. 111 des BEG-Schlußgesetzes, sind die Entschädigungsgerichte an eine Entscheidung gebunden, mit der die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt hat. Es ist sonach davon auszugehen, daß die Entschädigung sbehörde hinsichtlich des von der Klägerin angemeldeten LebensSchadensanspruchs, der als Anspruch aus eigenem Recht anzusehen ist (Senatsurteil RzW 1965» 71 Nr. 12), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dieser Anspruch ist daher als nach § 189 BEG rechts-wirksam gestellt anzusehen mit der Folge, daß gemäß § 189 n Abs. 1 BEG die Klägerin weitere Ansprüche, somit auch den Berufsschadensanspruch, noch bis zu dem 31» Dezember 1965 anmelden konnte. Diese Vorschrift setzt nämlich nicht voraus, daß ein Antrag binnen der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gestellt worden ist; es ist vielmehr auch auf die Anträge abzustellen, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist (Brunn/Hebenstreit, BEG § 189 a Anra. Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuv/eisen, daß die Entschädigungsbehörde auch diesen Anspruch aus sachlichen Gründen abgelehnt hat und hierin nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Aus diesen Gründen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch nicht rechtzeitig angemeldot worden sei, nicht aufrecht erhalten.
r BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 20o Dezember 1967 Br oe site, Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Heda geb. Avenue, USA, Klägerin und Revisionsklägerin9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, tallee #, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannscn, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1905 in Koblenz geborene jüdische Klägerin heiratete im Jahre 1928 den jüdisohen Metzger Pred Sflfr. Dieser betrieb in E^|^ eine Metzgerei mit ein oder zv/ei Filialen sov/ie eine Wurstfabrikation. Im Jahre 1939 wanderte die Klägerin zusammen mit ihrer Familie aus Verfolgungsgründen nach den USA aus. In den Jahren 1951 und 1958 hat die Klägerin als Erbin ihrer Eltern Isaak und Henriette Entschä- digungsansprüche angeraeldet, Nach dem Tode ihres i960 ■ verstorbenen Ehemanns hat sie einen Anspruch auf eine Beruf sschadenswitwenrente angemeldet; sie bezieht eine solche Rente in Höhe von monatlich 378«.- Mio DieKlägerin hat ferner mit Schriftsatz vom 20 Januar 1962, eingegangen beim Amt für Wiedergutmachung der Stadt Eam 4. Januar 1962, einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Ehemann gestellt» Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 30. Januar 1963 abgelehnt. Aus der Begründung dieses Bescheides in Verbindung mit der Begründung des Vorbescheides vom 5. Dezember 1962 ist ersichtlich, daß dem Antrag aus medizinischen Gründen nicht entsprochen wurde. Die Klägerin hat schließlich mit Schriftsatz vom 5» September 1962, eingegangen bei der Stadtverwaltung E^^ am 10. September 1962, u.a. einen Anspruch auf Entschädigung für eigenen Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und im Laufe des Verfahrens die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag als innerhalb der Frist des § 189 BEG gestellt angesehen, ihn jedoch abgelehnt, weil die Tätigkeit der Klägerin im Gewerbebetrieb ihres Ehemanns nicht über die in § 1356 BGB a.F. vorgesehene Hithilfepflicht hinausgogan-gen sei und folglich keine Berufstätigkeit im Sinne der §§ 64, 87 ff BEG darstelle. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an eie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von zunächst 600.- DM mit den sich jev/eils ergebenden gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag auf Entschädigung wegen eigenen Berufsschadens als verspätet angesehen, jedoch hilfsweise die Klage auch deshalb als nicht begründet erachtet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Tätigkeit der Klägerin über die Mitarbeit einer mithelfenden Ehefrau hinaus-gegangen sei. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründei Die Revision ist begründet. 1. Rach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht rechtzeitig angeraeldet. Die Klägerin habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, diesen Anspruch nicht schon in früheren Entschädigungsverfahren, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 5. September 1962, somit erst nach Ablauf der Anmeldefrist, geltend gemacht. In der Einreichung dieses Schriftsatzes könne auch nicht ein zulässiges Machschieben des Anspruchs gesehen '..’erden. Denn ein Machschieben eigener Ansprüche im Rahmen und auf der Grundlage eines Verfahrens, das Ansprüche aus fremdem Recht betreffe, sei nichtmöglich. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann rechtzeitig gestellt habe. Die Entschädigungsbehörde habe hinsichtlich dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Anmeldefrist eingegangenen Anmeldung weder ausdrücklich noch erkennbar stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt. Darin, daß sie diesen Anspruch durch den Bescheid vom 50. Januar 1965 aus medizinischen Gründen abgelehnt habe.,. könne keine stillschweigende Wiedereinsetzung gesehen werden,da die Behörde regelmäßig die sachliche Ablehnung einer formellen Ablehnung vorziehe. Der Berufsschadensanspruch der Klägerin sei somit verspätet angemeldet worden. Der Klägerin könne auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung gewährt werden. Eine Wiedereinsetzungsentscheidung der Entschädigungsbehörde liege nicht vor. Denn die Behörde sei - unzutreffender Weise - von der Rechtzeitigkeit der Anmeldung ausgegangen, die Wiedereinsetzung setze aber Verspätung voraus. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Rach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, eingefügt durch Art. I Er. 111 des BEG-Schlußgesetzes, sind die Entschädigungsgerichte an eine Entscheidung gebunden, mit der die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt hat. Diese Vorschrift ist, wie der Senat im Urteil RzW 1967, 38 Er. 33 ausgesprochen hat, über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der FristVersäumnis scheitern zu lassen. Es ist sonach davon auszugehen, daß die Entschädigung sbehörde hinsichtlich des von der Klägerin angemeldeten LebensSchadensanspruchs, der als Anspruch aus eigenem Recht anzusehen ist (Senatsurteil RzW 1965» 71 Nr. 12), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dieser Anspruch ist daher als nach § 189 BEG rechts-wirksam gestellt anzusehen mit der Folge, daß gemäß § 189 n Abs. 1 BEG die Klägerin weitere Ansprüche, somit auch den Berufsschadensanspruch, noch bis zu dem 31» Dezember 1965 anmelden konnte. Diese Vorschrift setzt nämlich nicht voraus, daß ein Antrag binnen der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gestellt worden ist; es ist vielmehr auch auf die Anträge abzustellen, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist (Brunn/Hebenstreit, BEG § 189 a Anra. 1; Blessin/Gieseler, BEG-SchlußG, Anm. II 1 a zu § 189 a BEG). Dies erhellt aus der Neufassung dieser Bestimmung gegenüber der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung (BT-Drucks. IV, 1550, S. 15, Art. I Nr. 89 i.Verb. m. dem Bericht des Abgeordneten Hirsch - BT-Druoks. IV 3423 S. 17, zu Nr. 89 - § 189 a). Nach allem ist der Berufsschadensanspruch der Klägerin nach Maßgabe des § 189 a Abs. 1 BEG rechtzeitig angemeldet. Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuv/eisen, daß die Entschädigungsbehörde auch diesen Anspruch aus sachlichen Gründen abgelehnt hat und hierin nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 4k Versäumung der Antrags frist zu sehen.ist, der Anspruch somit auch aus diesem Grunde nicht an verspäteter An» meldung scheitern kann. Aus diesen Gründen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch nicht rechtzeitig angemeldot worden sei, nicht aufrecht erhalten. 3. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ascher Johonnsen Dr. Loewenheim Br. Graf v.d. Mühlen