Auf die Berufung der Klägerin wurde das beklagte Land jedoch verurteilt, ihr - zunächst auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestanspruchs für Schaden an Leben -6 200 DM Kapitalentschädigung, 5 280 DM Kapitalabfindung, 24 962 DM Rentenrückstände und eine Monatsrente von 270 DM seit dem 1. Im angefochtenen Urteil, das vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, wird ausgeführt, die Klägerin gehöre dem deutschen Volkstum an und sei Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG, da sie als lettische Staatsangehörige 1939 aus Verfolgungsgründen ihren Wohnsitz von Memel nach Litauen verlegt habe; es sei nicht auszuschließen, daß sie sich bei einem Verbleib im Memelland der Massenflucht der Deutschen vor der sowjetischen Armee angeschlossen hätte oder aus diesem ihrem Heimatgebiet vertrieben worden wäre. Aber selbst wenn man das Gesamtgebiet des früheren selbständigen Landes Litauen als ein Vertreibungsgebiet anzusehen habe, könne nicht festgestellt werden, daß sie sich darin während der gesamten Vertreibungszeit unbehelligt aufgehalten habe. Denn als sie Ende 1945 Litauen verlassen habe und nach Riga gezogen sei, sei die Diskriminierung der Deutschen in der Sowjetunion und insbesondere ihre Deportation aus dem Baltikum in das Innere Rußlands noch nicht beendet gewesen. Nach § 150 Abs. 2 BEG n.P. haben Verfolgte aus den Vertreibungsgobieten, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehören, Ansprüche aus §§ 150 f BEG nur noch, wenn sie die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete, zu denen das Memelland, Litauen, Lettland und Polen gehören, am 1. Die Klägerin hat dieses Gebiet erst mit ihrer Aus Wanderung von Polen nach Argentinien im Jahre 1959 verlassen und ist deshalb nicht entschädigungsberechtigt nach BEG» Ob sie Ansprüche nach Art. V des BEG-Schluß-gesetzes in dem dort vorgesehenen Verfahren geltend machen kann, ist hier nicht zu untersuchen. treibungsgebieten schon unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung verlassen haben (§1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG), mit den Verfolgten, die aus diesen Gebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges vertrieben worden sind (§1 Abs. 1 BVFG), beruhte auf der Erwägung, daß sie ohne ihre Emigration das Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten geteilt hätten und von der Entschädigung, wie sie den Vertriebenen gewährt wird, nicht deswegen ausgeschlossen sein sollten, weil sie schon der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft . Dieser Gleichstellung war nach der Auffassung des erkennenden Senats die Grundlage entzogen, wenn der emigrierte Verfolgte in seine Heimat zurückgekehrt war und sich dort während der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aufgehalten hatte, ohne von ihr erfaßt zu werden (RzW 62, 37; 63, 511; 64, 180; 65, 358; In Anlehnung an diese Rechtsprechung wird im angefochtenen Urteil darauf abgestellt, ob die Klägerin das Memelland, ihr Aufenthaltsgebiet bei Beginn der Verfolgung, mit den Deutschen verlassen haben würde, und Der erkennende Senat hat vor dem Erlaß des Schlußgesetzes die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, um zu entscheiden, ob im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung das Memelland gegenüber Litauen und Litauen gegenüber Lettland als ein eigenes Vertreibungsgebiet angesehen werden konnten oder nicht vielmehr alle drei Gebiete, weil in der Hand desselben Machthabers, als Teile ein und desselben ’'Vertreibungsgebiets Sowjetunion” behandelt werden mußten, so daß sich die Klägerin ungeachtet ihrer Emigration von Memel nach Kowno unangefochten im Vertreibungsgebiet ihrer Herkunft aufgehalten hätte. Wenn das Memelland (zusammen mit dem Baltikum), weil vom gleichen Machthaber beherrscht, in diesem Sinne als Teil des Vertreibungsgebiets Sowjetunion zu betrachten gewesen wäre, dann hätte eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles nur daran anknüpfen können, daß das Aufenthaltsgebiet der Klägerin bei ihrer Emigration im Jahre 1939 zu dem Deutschen Reich gehörte und völkerrechtlich gegenüber Sowjetrußland, von dem es später annektiert wurde, noch einwandfrei abgegrenzt war. Mindestens bliebe es aber sehr zweifelhaft, ob die Möglichkeit, daß die Klägerin bei einem Verbleib in Memel mit den dortigen Deutschen geflohen wäre, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG verleihen könnte, obwohl der sowjetische Machthaber sie mit der Vertreibung und Diskriminierung der Deutschen verschont hat. Es liegt nahe, davon auszugehen, daß das konkrete Schicksal der Klägerin im sowjetischen Machtbereich einer Gleichstellung mit den vertriebenen Verfolgten die Grundlage entzog, obwohl nicht auszuschließen ist, daß sie sich der Massenflucht der Deutschen aus ihrem engeren Herkunftsgebiet, dem Memelland, angeschlossen und dadurch die Vertriebeneneigenschaft erlangt hätte (DM § 150 BEG Nr. 18 und 24). In seinem weiteren Urteil Rs\I 66, 513 hat er .die Präge verneint, ob die Emigranten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden, daß ihre Berufsschadensansprüche nach § 154 Abs. 2 BEG n.P. nunmehr vom Verlassen des Gesamtbereichs der Vertreibung abhängen und die Emigration von einem Vertreibungsgebiet in das andere nicht mehr genügt. Dem Gesetzgeber dürfe, so hat der Senat ausgeführt, wenn er aus den entschädigungswürdigen Unrechtstatbeständen im Hinblick; auf die begrenzten Mittel der Wiedergutmachung die besonders entschädigungsbedürftigen auswählen müsse, nicht verwehrt werden, durch Änderung des Gesetzes die Pälle auszuscheiden, die schon nach seiner ursprünglichen, aber durch die Anknüpfung an den Vertriebenenbegriff des BVPG nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen Absicht nicht in die Entschädigung einbezogen werden sollten oder die erst bei Anwendung des Gesetzes durch die Entschädigungsorgane aufgetaucht sind und von der Rechtsprechung zur beschleunigten Abwicklung der Wiedergutmachung in dem einen oder anderen Sinne entschieden werden mußten, bevor die Rechtsprobleme vollständig überschaubar waren. Wenn der Gesetzgeber sich entschlossen hat, die Entschädigung aller Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten von allen Ermittlungen über ihren Aufenthalt im Gesamtgebiet der Vertreibung und über die Ursachen von Aufenthaltswechsel und Verbleib unabhängig zu machen, und im Interesse einer von den Zufälligkeiten des Vortrages und des Beweises befreiten und deswegen gleichmäßigeren und gerechteren Wiedergutmachung nur noch auf das endgültige Verlassen des gesamten Vertreibungsgebiets bis zu bestimmten Stichtagen abstellt, so räumt diese einfache und klare, sachlich jedenfalls vertretbare Lösung zahlreiche Unterscheidungen aus, die mit dem Gedanken der Wiedergutmachung kaum noch etwas zu tun hatten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet an. 26. Oktober 1966 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Lia Israel, geh. W Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 r! - Der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1966 für Recht erkannt: Der Rechtsstreit ist auf Grund des BEG-Schluß-gesetzes erledigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die jüdische Klägerin wurde 1914 in R®^ geboren; sie war lettische Staatsangehörige und lebte seit 1936 in Memel. Rach der Rückgliederung des Memellandes an das Deutsche Reich im März 1939 begab sie sich, um der rassischen Verfolgung zu entgehen, nach Kowno in Litauen. Dort heiratete sie den jüdischen Kaufmann Seit dem August 1944 lebten die Eheleute im Ghetto von Kowno, im März 1944 wurde der Ehemann umgebracht. Die Klägerin entwich und hielt sich bis Ende 1945 weiter in Litauen auf; dann zog sie nach Riga. 1957 schloß sie mit einem polnischen Staatsangehörigen eine Ehe zu dem Zweck, sich selbst und ihrer Tochter erster Ehe die Auswanderung aus Rußland zu ermöglichen. Im Juni 1958 gelangte sie nach Polen, im September 1959 wurde ihre Ehe geschieden. Im Oktober 1959 wanderte sie von Polen nach Argentinien und 1962 von Argentinien nach Israel aus. Die Klägerin hat unter anderem Entschädigungsansprüche als Hinterbliebene ihres ersten Ehemannes geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihre Anträge abgelehnt. Die Klage blieb erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin wurde das beklagte Land jedoch verurteilt, ihr - zunächst auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestanspruchs für Schaden an Leben -6 200 DM Kapitalentschädigung, 5 280 DM Kapitalabfindung, 24 962 DM Rentenrückstände und eine Monatsrente von 270 DM seit dem 1. Januar 1965 zu zahlen; die Entscheidung über die Mehrforderung hat das Berufungsgericht sich Vorbehalten. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuwei-gen. Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Urteil, das vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, wird ausgeführt, die Klägerin gehöre dem deutschen Volkstum an und sei Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG, da sie als lettische Staatsangehörige 1939 aus Verfolgungsgründen ihren Wohnsitz von Memel nach Litauen verlegt habe; es sei nicht auszuschließen, daß sie sich bei einem Verbleib im Memelland der Massenflucht der Deutschen vor der sowjetischen Armee angeschlossen hätte oder aus diesem ihrem Heimatgebiet vertrieben worden wäre. Aber selbst wenn man das Gesamtgebiet des früheren selbständigen Landes Litauen als ein Vertreibungsgebiet anzusehen habe, könne nicht festgestellt werden, daß sie sich darin während der gesamten Vertreibungszeit unbehelligt aufgehalten habe. Denn als sie Ende 1945 Litauen verlassen habe und nach Riga gezogen sei, sei die Diskriminierung der Deutschen in der Sowjetunion und insbesondere ihre Deportation aus dem Baltikum in das Innere Rußlands noch nicht beendet gewesen. Da die Klägerin demnach bei Inkrafttreten des BEG die Vertriebeneneigenschaft besessen habe, stehe ihr nach § 150 Abs. 2 Satz 2 BEG (1956) Entschädigung wegen Schadens an Leben zu. Den Streit der Parteien über die Entschädigungsberechtigung der Klägerin und über die Höhe ihrer Ansprüche ist durch die Änderung des § 150 BEG im Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1315) die Grundlage entzogen. Nach § 150 Abs. 2 BEG n.P. haben Verfolgte aus den Vertreibungsgobieten, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehören, Ansprüche aus §§ 150 f BEG nur noch, wenn sie die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete, zu denen das Memelland, Litauen, Lettland und Polen gehören, am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hatten. Diese Bestimmung gilt nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG seit dem 1. Oktober. 1953 und ist im Revisionsverfahren anzuwenden. Der Wortlaut der Vorschrift schließt die Annahme der Klägerin aus, § 150 Abs. 2 BEG n.P. beziehe sich nicht auf die Gesamtheit der Vertreibungsgebiete, vielmehr genüge es weiterhin, daß der Verfolgte ein Vertreibungs gebiet verlassen habe, um seinen Aufenthalt in einem anderen Vertreibungsgebiet zu nehmen. Diese Auslegung widerspricht aber auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach dem Bericht des Wiedergutraachungsauo-schusses des Deutschen Bundestages - Drucksache IV/3423 zu Nr. 68 (§ 150) ist die Entschädigungsberechtigung bewußt vom Vertriebenenstatus des Verfolgten losgelöst und von dem rein räumlich-zeitlichen Tatbestände des Verlassens bestimmter Gebiete bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig gemacht worden. Da es demnach nicht mehr darauf ankommt, ob, in welcher Weise und aus welchen Gründen der Verfolgte seinen Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten vor diesem Stichtage gewechselt hat, kann in § 150 Abs. 2 n.F. nur das Gesaratgebiet der Vertreibung gemeint sein. Die Klägerin hat dieses Gebiet erst mit ihrer Aus Wanderung von Polen nach Argentinien im Jahre 1959 verlassen und ist deshalb nicht entschädigungsberechtigt nach BEG» Ob sie Ansprüche nach Art. V des BEG-Schluß-gesetzes in dem dort vorgesehenen Verfahren geltend machen kann, ist hier nicht zu untersuchen. Die Neuregelung der Ansprüche der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten greift entgegen der von der Revision vorgetragenen Auffassung nicht in grundgesetz-lich geschützte Rechte der Klägerin ein. Es ist bereits zweifelhaft, ob die neue Regelung des § 150 BEG die Rechtslage zu dem Nachteil der Klägerin verändert hat. Die Gleichstellung der Verfolgten deutscher Sprache und Kultur, die ihre Heimat in den Ver- treibungsgebieten schon unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung verlassen haben (§1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG), mit den Verfolgten, die aus diesen Gebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges vertrieben worden sind (§1 Abs. 1 BVFG), beruhte auf der Erwägung, daß sie ohne ihre Emigration das Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten geteilt hätten und von der Entschädigung, wie sie den Vertriebenen gewährt wird, nicht deswegen ausgeschlossen sein sollten, weil sie schon der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft . weichen mußten (Haager Protokoll Nr. 1 I 12). Dieser Gleichstellung war nach der Auffassung des erkennenden Senats die Grundlage entzogen, wenn der emigrierte Verfolgte in seine Heimat zurückgekehrt war und sich dort während der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aufgehalten hatte, ohne von ihr erfaßt zu werden (RzW 62, 37; 63, 511; 64, 180; 65, 358; 66, 513)* De** entschädigungsrechtlichen Gleichstellung stand jedoch nach dieser Rechtsprechung nicht entgegen, daß der Verfolgte aus dem Gebiet, in das er emigriert war, später nicht vertrieben wurde, obv/ohl auch dort eine allgemeine Vertreibung der Deutschen und der .Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises stattfand; denn daraus ergab sich nicht mit hinlänglicher Sicherheit, daß der Verfolgte auch in seinem Herkunfts- und Heimatland nicht mit den Deutschen vertrieben worden wäre (RzW 62, 224; 66, 513)* In Anlehnung an diese Rechtsprechung wird im angefochtenen Urteil darauf abgestellt, ob die Klägerin das Memelland, ihr Aufenthaltsgebiet bei Beginn der Verfolgung, mit den Deutschen verlassen haben würde, und Gewicht darauf gelegt, daß sie sich in Kowno, ihrer Zuflucht nach der Emigration, nicht während der gesamten Dauer der späteren Vertreibung der Deutschen unangefochten aufgehalten hat. Andererseits hat der Berufungsrichter dem Umstande keine Bedeutung beigemessen, daß die Klägerin sich von 1945 bis 1958 in dem gleichfalls zux’ Sowjetunion gehörigen Riga aufgehalten hat, ohne das Schicksal der dortigen Deutschen zu teilen. Der erkennende Senat hat vor dem Erlaß des Schlußgesetzes die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, um zu entscheiden, ob im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung das Memelland gegenüber Litauen und Litauen gegenüber Lettland als ein eigenes Vertreibungsgebiet angesehen werden konnten oder nicht vielmehr alle drei Gebiete, weil in der Hand desselben Machthabers, als Teile ein und desselben ’'Vertreibungsgebiets Sowjetunion” behandelt werden mußten, so daß sich die Klägerin ungeachtet ihrer Emigration von Memel nach Kowno unangefochten im Vertreibungsgebiet ihrer Herkunft aufgehalten hätte. In diesem Falle wäre eine Entschädigungsberechtigung der Klägerin aber allenfalls damit zu begründen gewesen, daß sie beim Verbleib in einem grenznahen Teil des Vertreibungsgebietes (in Memel) zusammen mit der deutschen Bevölkerung vor den Streitkräften des neuen Machthabers geflohen wäre. Nach der Rechtsprechung dos Senats hätte jedoch einem Verfolgten, der unter dem Druck der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einen anderen Teil seines später zu dem Vertreibungsgebiet gewordenen Aufenthaltsstaates ausgewichen war und dort von der Vertreibung verschont blieb, nicht etwa desv/egen Entschädigung nach §§ 150 BEG a.F., 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zugestanden, weil er aus einem Grenzgebiet dieses Staates mit den Deutschen hätte fliehen können. Wenn das Memelland (zusammen mit dem Baltikum), weil vom gleichen Machthaber beherrscht, in diesem Sinne als Teil des Vertreibungsgebiets Sowjetunion zu betrachten gewesen wäre, dann hätte eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles nur daran anknüpfen können, daß das Aufenthaltsgebiet der Klägerin bei ihrer Emigration im Jahre 1939 zu dem Deutschen Reich gehörte und völkerrechtlich gegenüber Sowjetrußland, von dem es später annektiert wurde, noch einwandfrei abgegrenzt war. Mindestens bliebe es aber sehr zweifelhaft, ob die Möglichkeit, daß die Klägerin bei einem Verbleib in Memel mit den dortigen Deutschen geflohen wäre, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG verleihen könnte, obwohl der sowjetische Machthaber sie mit der Vertreibung und Diskriminierung der Deutschen verschont hat. Es liegt nahe, davon auszugehen, daß das konkrete Schicksal der Klägerin im sowjetischen Machtbereich einer Gleichstellung mit den vertriebenen Verfolgten die Grundlage entzog, obwohl nicht auszuschließen ist, daß sie sich der Massenflucht der Deutschen aus ihrem engeren Herkunftsgebiet, dem Memelland, angeschlossen und dadurch die Vertriebeneneigenschaft erlangt hätte (DM § 150 BEG Nr. 18 und 24). Die Frage bedarf keiner Entscheidung mehr, weil die Klägerin eine Verschlechterung der Rechtslage durch das Schlußgesetz hinnehmen müßte. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil RzW 66, 230 dargelegt, daß der Gesetzgeber nicht in grundgesetzlich geschützte Rechte der sogenannten Spätaussiedler eingegriffen hat, indem er in § 150 BEG an die Stelle des Vertriebenenstatus ein räumlich-zeitliches Tatbestandsmerkmal gesetzt hat, das der großen Masse der Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG gerecht wird. In seinem weiteren Urteil Rs\I 66, 513 hat er .die Präge verneint, ob die Emigranten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden, daß ihre Berufsschadensansprüche nach § 154 Abs. 2 BEG n.P. nunmehr vom Verlassen des Gesamtbereichs der Vertreibung abhängen und die Emigration von einem Vertreibungsgebiet in das andere nicht mehr genügt. Dem Gesetzgeber dürfe, so hat der Senat ausgeführt, wenn er aus den entschädigungswürdigen Unrechtstatbeständen im Hinblick; auf die begrenzten Mittel der Wiedergutmachung die besonders entschädigungsbedürftigen auswählen müsse, nicht verwehrt werden, durch Änderung des Gesetzes die Pälle auszuscheiden, die schon nach seiner ursprünglichen, aber durch die Anknüpfung an den Vertriebenenbegriff des BVPG nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen Absicht nicht in die Entschädigung einbezogen werden sollten oder die erst bei Anwendung des Gesetzes durch die Entschädigungsorgane aufgetaucht sind und von der Rechtsprechung zur beschleunigten Abwicklung der Wiedergutmachung in dem einen oder anderen Sinne entschieden werden mußten, bevor die Rechtsprobleme vollständig überschaubar waren. Der Pall der Klägerin zeigt, daß nicht nur das Problem der Spätaussiedler und auch nicht nui' die Problematik des Berufsschadens der Emigranten tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten zeitigte und zu Unterscheidungen nötigte, die nicht mit der Entschädigungs- 10 - Würdigkeit und -bedürftigkeit Zusammenhängen, sondern nur mit einer rechtlich einwandfreien Abgrenzung der Tatbestände nach Maßgabe des zu dem Anknüpfungsmerkmal bestimmten Vertriebenenstatus. Wenn der Gesetzgeber sich entschlossen hat, die Entschädigung aller Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten von allen Ermittlungen über ihren Aufenthalt im Gesamtgebiet der Vertreibung und über die Ursachen von Aufenthaltswechsel und Verbleib unabhängig zu machen, und im Interesse einer von den Zufälligkeiten des Vortrages und des Beweises befreiten und deswegen gleichmäßigeren und gerechteren Wiedergutmachung nur noch auf das endgültige Verlassen des gesamten Vertreibungsgebiets bis zu bestimmten Stichtagen abstellt, so räumt diese einfache und klare, sachlich jedenfalls vertretbare Lösung zahlreiche Unterscheidungen aus, die mit dem Gedanken der Wiedergutmachung kaum noch etwas zu tun hatten. Eine auf solche Weise erreichte gleichmäßige und gerechte Behandlung der großen Masse derjenigen Verfolgten, die angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik überhaupt entschädigt werden können, muß als ein legitimes Ziel des Gesetzgebers angesehen werden. Da das Gesetz in der geltenden Passung der Klägerin keine Entschädigungsberechtigung gewährt, ist der Streit über die den Mindestbetrag der Entschädigung übersteigenden Ansprüche, über die im angefochtenen Urteil noch nicht entschieden worden ist, gegenstandslos geworden. Im Sinne des Art. VII des BEG-SchlußG ist der gesamte Rechtsstreit erledigt. Der erkennende Senat sieht hierin eine besondere gesetzliche Regelung, die es dem -11- Revisionsgericht abweichend von allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH HJW 59, 1824 und 1827) gestattet, die Erledigung auch bezüglich der beim Berufungsgericht anhängigen Ansprüche festzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. YII des Schlußgesetzes. Da über die Anspruchsspitze in der Revisionsinstanz nicht verhandelt worden ist, angesichts der Gesetzesänderung für eine solche Verhandlung auch kein Raum wa£, erschien es angemessen, den Streitwert für diese Instanz nach den im Berufungsurteil zuerkannten Leistungen zu bestimmen. Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim v.d. Mühlen