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BGH · IV ZR 179/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 179/64

BEG § 10 Eine aus dem NSG-Fonds (Beschluß der Bundesregierung vom 15o7»1952 über die Errichtung eines 50-Millionen-fonds als Härtefonds für Nichtglaubensjuden) gewährte Beihilfe ist gemäß § 10 BEO auf Entschädigungsleistungen anzurechnen,, Er meldete bei der Entschädigungsbehörde in Hildeshoim Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz an» Außerdem beantragte er beigem Regierungspräsidenten in Köln eine Beihilfe aus dem Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens (HNG-Eonds) „ Dieser bewilligte dem Kläger mit dem Schreiben vom 19» März 1957 eine einmalige Exiotenzaufbauhilfo in Höhe von ^0 000,—> DM» Durch den Änderungsbescheid vom 20» Juli '’960 wurde die Rente ab ^» April ^.959 auf 630,— DM monatlich erhöht- Mit seinem Schreiben vom 7- August ^960 bat der Regierungspräsident in Köln die Entschädigungsbehörde in Hildesheim, die dem Kläger aus dem HNG-Fonds gewährte Beihilfe mit Leistungen nach dem BEG zu verrechnen und die Beträge an seine Regierungshauptkasse zu überweisen» Die Entschädigungsbehörde in Hannover hat durch den Änderungsbescheid vom 3^« Juli "'962 die Rente des Klägers auf Grund der 3o und 4» Verordnung zur Änderung der 3» DV-BEG rückwirkend erhöht und die sich hieraus ergebende Nachzahlung von 2 330,— DM auf die aus dem RNG-i'onds gewährte Beihilfe angerechnet„ Der Kläger hält die Anrechnung nicht für zulässig-Er hat demgemäß Klage mit dom Antrag erhoben, das beklagte Land zur Zahlung von 2 330,— DM Dio Revision des Klägers ist unbegründete Gegenstand dos Rechtsstreits ist allein die Entscheidung der Frage, ob die dem Kläger aus Mitteln dos von der Bundesregierung zugunsten rassisch Verfolgter nichtjüdischen Glaubens zur Verfügung gestellten Härtefonds gewährte Aufbauhilfe von 10 000,— DM auf die ihm nach den Vorschriften de3 BEG zugesprochenon Entschädigungsleistungen anzurechnen ist» Entgegen der Meinung des Klägers besteht kein Bedenken gegen die Anrechnungo Io Auf Grund der Verhandlungen mit dem Staate Israel verpflichtete sich die Bundesrepublik in dem mit Israel abgeschlossenen Wiedergutmachungsabkommen, an die Jewisch Claims Conference einen Betrag von 450 Millionen DM zu zahlen» Dieser Betrag ist nach dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll Nr» 2 für die Unterstützung, Eingliederung und Ansiedelung jüdischer Opfer der nationalsozialiatischen Verfolgung außerhalb Israels nach der Dringlichkeit ihrer Bedürfnisse, wie sie von der Jewioch Claims Conference fest-gestellt wird, zu verwenden« Die Errichtung dieses Härte fonds zugunsten der rassisch verfolgten Glaubensjuden hatte zur Folge, daß ein entsprechender Härtefonds auch für diejenigen rassisch Verfolgten geschaffen werden mußte, die nicht der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehören und deshalb von der Jewioch Claims Conference und den dieser angeschloosenen jüdischen Organisationen nicht betreut werden» Dieser Härtefonds wurde durch Kabinettsbeschluß vom 15.7»1952 in der Weise errichtet, daß "weitere, von der Bundesrepublik zu verteilende 2o hie Frage, ob die aus dem HNG-Fonds gewährten Beträge auf Entschädigungsleistungen anzurechnen sind, ist weder im Kabinettsbeschluß vom 5 °7 °1952 noch in den Richtlinien vom 5o1»196^ ausdrücklich geregelt worden« Liese Frage ist daher auf Grund des § 10 BEG zu entscheiden, wie dies das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Kammergerichts in RzW ?961, 384 getan hat» hie in Abs» 1 dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen der Anrechnung liegen vor., hie aus dem HNG-Fonds getätigten Zahlungen sind aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind„ has ergibt sich zweifelsfrei aus der in Abschnitt I der Richtlinien aufgestelltcr Umschreibung des begünstigten Personenkreiscs und der in Abschnitt II enthaltenen Aufstellung der Leistungsvorauc Setzungen«, Leistungen können danach an Personen gewährt werden, die wegen ihrer jüdischen Abstammung im Sinne der Nürnberger Gesetze verfolgt oder als nahe Angehörige von der Verfolgung mitbetroffen worden.sind, ferner an Ehegatten eines .NLchtgl-aubensjuden,' die, nicht selbst jüdischer Abstammung im Sinne der Nürnberger Die Anrechnung der Leistungen ist auch nicht nach Absatz 2 des § 10 BEG deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Fürsorgeleistungen handelt» FürSorgeleistungen sind nur solche Leistungen? Bei den 3 letztgenannten Leistungen kann ihr Pürsorgecharakter nicht ohne weiteres bejaht werden» Das gilt insbesondere bei der Beihilfe zu dem Existenzaufbau und zur Existenzsicherung, wie sie dem Kläger gewährt worden ist» Ein Darlehen soll nach der genannten Bestimmung nur in Ausnahmefällen, und zwar dann bewilligt werden, wenn die Beihilfe allein den Existenzaufbau oder die Existenzsicherung nicht ermöglicht» Mit dieser Regelung ist zur Präge der Anrechnung jedoch nichts gesagt» Während Darlehen auf Grund des Darlehensvertrages in jedem Palle zurückzuzahlen sind, gleichgültig, ob dem DarlehensSchuldner Entschädigungsleistungen nach dem BEG zustehen oder nicht, erhält der Bund die als Beihilfen geleisteten Zahlungen, für die eine Rückzahlungspflicht nicht besteht, nur zurück, wenn.der Zuwendungsempfänger Entschädigungsleistungen in genügender Höhe erhält» Eine Freistellung von dor Anrechnung kann auch nicht auf Grund des Abschnittes II Nr» 2c dor Richtlinien angenommen werden» Nach dieser Bestimmung kann, wenn der Antragsteller in absehbarer Zeit keine Möglichkeit hat, einen Vorschuß auf seine noch nicht festgesetzten Ansprüche nach dom BEG zu erhalten, eine Zuwendung aus dem HNG-Fonds gewährt werden» In diesem Palle ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß die Zuwendung auf eine später zuzuerkennende Entschädigung nach dem BEG angerechnet wird» Diese besondere Bestimmung enthält jedoch nur eine an die Entschädigungsbehörde gerichtete Weisung» Keinesfalls liegt der Sinn der Regelung darin, daß eine unter den Voraussetzungen der Nr» 3 gewährte Zuwendung auf spätere Entschädigungsleistungen nicht anzu-rechnon ist, wenn die Entschädigungsbehörde entgegen der ihr erteilten Weisung nicht das Nötige getan hat, um die Anrechnung auf diese späteren Entschädigungs-leistungen sicherzustellen» Das BEG beruht auf dem Grundsatz, daß alle Verfolgten, die in gleicher Weise geschädigt worden sind, die gleiche Entschädigung erhalten sollen» Auf die Art und Weise der Schädigung kommt es nicht an» Es spielt daher insbesondere keine Rolle, ob der Verfolgte wegen seiner politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse verfolgt und geschädigt worden ist» Hieraus folgt, daß niemand wegen ein-und desselben Schadens doppelt entschädigt werden soll» Dieser Grundsatz liegt auch der Regelung des § ?0 BEG zugrunde, wonach aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind, auf die Entschädigung anzurechnen sind» erfolgt ist» Insbesondere kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht deshalb angenommen werden, weil zwischen dem Abschluß des Vergleichs und der Anrechnung auf die dem Kläger zuerkannten Entschädigungsansprüche ein Zeitraum von rund 5 Jahren liegt» Das kann auch nicht aus der in Ziff» 2 dos Vergleichs vom 25o6»1957 getroffenen Vereinbarung über die Anrechnung eines den Kläger gezahlten Vorschusses von 7 500,— Aus dieser Vereinbarung kann der Kläger nicht das Rocht herleiten., daß von der in § 10 BEG zwingend vorgeschriebenen Anrechnung aus dem NSG-Fonds abgesehen wird und er damit entgegen der gesetzlichen Regelung entschädigungsrechtliche Vorteile erhält, die den übrigen Verfolgten versagt sind» Die Anrechnungsvorschrift des § -i0 BEG dient nicht nur fiskalischen Interessen, sondern soll in erster Linie die gleichmäßige Behandlung der Verfolgten gewährleisten und damit einen der wichtigsten Grundsätze des Entschädigungsrechts verwirklichen» Der Kläger ist durch diese Anrechnung auch nicht zu Unrecht beschwert» Denn er erhält in vollem Umfang alle Leistungen, zu denen sich das beklagte Land im Vergleich verpflichtet hatte» Die Beihilfe aus dem NSG-Ponds wird nur auf die Leistungen angerechnet, die sich aus der Erhöhung der vergleichsweise festgesetzten Rente auf Grund des Änderungsbescheides vom 31»7»1962 ergibt» Erhält danach der Kläger alle ihm nach dem Vergleich zustehenden Entschädigungsleistungen ohne Einschränkung, so widerspricht es nicht dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn das beklagte Land die NSG-Beihilfe auf die dem Kläger nach der 3» und 4» Verordnung zur Änderung der 3» DV-BEG rückwirkend zustehenden Erhöhungen anrechnet» Aus den gleichen Gründen widerspricht es auch nicht Treu und Glauben, wenn der Kläger am Vergleich vom 25»6.*957

Zitierte Normen: § 75 BEG
AnrechnungEntschädigungGrundBEGLeistungEntschädigungsbehördeKlägerBeihilfe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 10
Eine aus dem NSG-Fonds (Beschluß der Bundesregierung vom 15o7»1952 über die Errichtung eines 50-Millionen-fonds als Härtefonds für Nichtglaubensjuden) gewährte Beihilfe ist gemäß § 10 BEO auf Entschädigungsleistungen anzurechnen,,
BGH, Urto y. 25 o Juni 1965 — IV ZR 179/64 OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 179/64	URTEIL	Verkündet	am
23o Juni 1965 Hirth,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Entsehädigungssache
d03 Journalisten Leopold
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern,
 Beklagten und Revisionsbeklagto]
 
Der IV<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ’6» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Wilden, Dr0 Loewenheim, Dr„ Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das 0rteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 20* Mai 1964 wird zurückgewiesen„
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten dos Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin»
Tatbestand:
Der Kläger war wegen seiner Ehe mit einer Halbjüdin nationalsozialistischen VerfolgungsmaSnahmen ausgesetzt„
Er meldete bei der Entschädigungsbehörde in Hildeshoim Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz an» Außerdem beantragte er beigem Regierungspräsidenten in Köln eine Beihilfe aus dem Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens (HNG-Eonds) „ Dieser bewilligte dem Kläger mit dem Schreiben vom 19» März 1957 eine einmalige Exiotenzaufbauhilfo in Höhe von ^0 000,—> DM»
Am 25o Juni 1957 schloß der Kläger mit der Entschädigungsbehörde folgenden Vergleich:
!
 
Io Zur Abgeltung der Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen gewährt die Entschädigungsbehörde dem Antragsteller:
1. Mit Wirkung vom 1. November 1953 eine Rente von monatlich 600,-“ DM,
2« für die Zeit vor dem 1, November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Betrage von 7 200,-“ DM»
IIo Auf diese Entschädigung wird der dem Antragsteller durch die Entschädigungsbehörde am 10. Oktober 1956 gezahlte Vorschuß in Höhe von 1 500,— DM angerechnet <>
III. Der Antragsteller verzichtet unwiderruflieh auf die weiteren im Antrag vom 25 ° September 1954 angemeldeton Entschädigungsansprüche für Schaden an Eigentum und Vermögen, sowie auf alle weiteren nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Betracht kommenden Ansprüche..
IV. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, daß von der zur Auszahlung kommenden Entschädigung der Betrag von 1 975,-- DM zuzüglich etwaiger Zinsrückstände einbehalten und zur Tilgung des am 4° September 1950 durch den Landkreis Hildesheim-Uarienburg aus Mitteln des Soforthilfefonds gewährten Existenzaufbaudarlehens an die Kreissparkasse Hildesheim-Harienburg abgeführt wird.
 
Durch den Änderungsbescheid vom 20» Juli '’960 wurde die Rente ab ^» April ^.959 auf 630,— DM monatlich erhöht- Mit seinem Schreiben vom 7- August ^960 bat der Regierungspräsident in Köln die Entschädigungsbehörde in Hildesheim, die dem Kläger aus dem HNG-Fonds gewährte Beihilfe mit Leistungen nach dem BEG zu verrechnen und die Beträge an seine Regierungshauptkasse zu überweisen»
Die Entschädigungsbehörde in Hannover hat durch den Änderungsbescheid vom 3^« Juli "'962 die Rente des Klägers auf Grund der 3o und 4» Verordnung zur Änderung der 3» DV-BEG rückwirkend erhöht und die sich hieraus ergebende Nachzahlung von 2 330,— DM auf die aus dem RNG-i'onds gewährte Beihilfe angerechnet„
Der Kläger hält die Anrechnung nicht für zulässig-Er hat demgemäß Klage mit dom Antrag erhoben,
 das beklagte Land zur Zahlung von 2 330,— DM
zu verurteilen-
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben- Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen „
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter»
Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten»
Entscheidungsgründo:
Dio Revision des Klägers ist unbegründete
 Gegenstand dos Rechtsstreits ist allein die Entscheidung der Frage, ob die dem Kläger aus Mitteln dos von der Bundesregierung zugunsten rassisch Verfolgter nichtjüdischen Glaubens zur Verfügung gestellten Härtefonds gewährte Aufbauhilfe von 10 000,— DM auf die ihm nach den Vorschriften de3 BEG zugesprochenon Entschädigungsleistungen anzurechnen ist» Entgegen der Meinung des Klägers besteht kein Bedenken gegen die Anrechnungo
 Io Auf Grund der Verhandlungen mit dem Staate Israel verpflichtete sich die Bundesrepublik in dem mit Israel abgeschlossenen Wiedergutmachungsabkommen, an die Jewisch Claims Conference einen Betrag von 450 Millionen DM zu zahlen» Dieser Betrag ist nach dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll Nr» 2 für die Unterstützung, Eingliederung und Ansiedelung jüdischer Opfer der nationalsozialiatischen Verfolgung außerhalb Israels nach der Dringlichkeit ihrer Bedürfnisse, wie sie von der Jewioch Claims Conference fest-gestellt wird, zu verwenden« Die Errichtung dieses Härte fonds zugunsten der rassisch verfolgten Glaubensjuden hatte zur Folge, daß ein entsprechender Härtefonds auch für diejenigen rassisch Verfolgten geschaffen werden mußte, die nicht der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehören und deshalb von der Jewioch Claims Conference und den dieser angeschloosenen jüdischen Organisationen nicht betreut werden» Dieser Härtefonds wurde durch Kabinettsbeschluß vom 15.7»1952 in der Weise errichtet, daß "weitere, von der Bundesrepublik zu verteilende
50 Millionen DM als ein für NichtglaubensJuden bestimmter Härtefonds zur Verfügung gestellt werden"0 Der Errichtung dieser beiden Härtefonds für Glaubens-Juden und NichtglaubensJuden trug der Gesetzgeber de3 BEG bei der Regelung des Härteausgleichs nach diesem Gesetz insoweit Rechnung, als er den gesetzlichen Härto-ausgleich nach § 79 BErgG vom 18<,9«1953 nur für solche Geschädigten schuf, für die Ponds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind« Eine entsprechende Regelung enthält das BEG in § 171» Daneben sahen das BErgG ebenso wie heute das BEG noch einen besonderen Härteausgleich für Staatenlose und politische Plüchtlinge (§ 75 BErgG, § 165 BEG) vor, sofern die diesem Personenkreis zuerkannten Entachädigungsleistungen in Verbindung mit ihrem Vermögen und ihren sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen« Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Porids mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind» Nachdem ursprünglich fast allgemein angenommen wurde, daß gemäß § 79 BErgG und § 171 BEG Glaubensjuden und Nichtglaubcnsjuden Härteausgleich nach den Vorschriften des BEG nicht gewährt werden könne, weil der 450-Millionen-fonds zugunsten der Jewisch Claims Conference und der 50-Millionenfonds (KNG-Fonds) der Bundesregierung Ponds mit besonderer Zweckbestimmung seien, ist diese Ansicht auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 13«6«1958 -RzW 1958, 446 - und des Urteils des BGH vom 22«5<>1959 - RzY/ ''959, 416 - hinsichtlich der rassisch verfolgten GlaubensJuden inzwischen aufgegeben worden« Für den Personenkreis der rassisch verfolgten Nichtglaubensjuden gilt dies Jedoch nicht, da die Verwaltung dieses Sonderfonds in der Hand deutscher Verwaltungsstellen liegt und
 
der richterlichen Nachprüfung unterliegt (vgl° hierzu Zorn in Rz^ .1961, 145)° her für den 50-Millionenfonda (HNG-Fonds) federführende Bundesminister der Finanzen hat für die Vergabe von Mitteln aus diesem Ponds die Richtlinien vom 3° Januar 1961 - Bundesanzeiger 1961 Nr, 7 - erlassen., Nach Abschnitt 4 Ziff«, ’ dieser Richtlinien entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen aus dem HNG-Fonds im Aufträge des Bundesministeriums der Finanzen der Regierungspräsident - Entschädigungsbehörde - in Köln«,
2o hie Frage, ob die aus dem HNG-Fonds gewährten Beträge auf Entschädigungsleistungen anzurechnen sind, ist weder im Kabinettsbeschluß vom 5 °7 °1952 noch in den Richtlinien vom 5o1»196^ ausdrücklich geregelt worden« Liese Frage ist daher auf Grund des § 10 BEG zu entscheiden, wie dies das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Kammergerichts in RzW ?961, 384 getan hat» hie in Abs» 1 dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen der Anrechnung liegen vor., hie aus dem HNG-Fonds getätigten Zahlungen sind aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind„ has ergibt sich zweifelsfrei aus der in Abschnitt I der Richtlinien aufgestelltcr Umschreibung des begünstigten Personenkreiscs und der in Abschnitt II enthaltenen Aufstellung der Leistungsvorauc Setzungen«, Leistungen können danach an Personen gewährt werden, die wegen ihrer jüdischen Abstammung im Sinne der Nürnberger Gesetze verfolgt oder als nahe Angehörige von der Verfolgung mitbetroffen worden.sind, ferner an Ehegatten eines .NLchtgl-aubensjuden,' die, nicht selbst jüdischer Abstammung im Sinne der Nürnberger
 
Gesetze sind, aber aus rassischen Gründen verfolgt wurden, und schließlich an Angehörige der genannten Personen, die nicht selbst aus rassischen Gründen verfolgt worden sind, sofern der Verfolgte auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen gestorben oder in den Tod getrieben worden ist» Die Gewährung von Leistungen setzt nach Abschnitt II voraus? daß
a)	der Antragsteller einen eigenen Schaden erlitten hat,
b)	die Schädigung auf die rassischen Verfol-gungsgründo zurückzuführen ist,
c)	dem Antragsteller wegen dos Schadens kein oder nur ein unzureichender Entschädigungsanspruch zusteht,
d)	der Anspruch seiner Rechtsnatur nach dem BEG zuzuordnen ist?
e)	der Ausschluß oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller mit einer unzu demutbaren Härte verbunden ist»
Die Anrechnung der Leistungen ist auch nicht nach Absatz 2 des § 10 BEG deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Fürsorgeleistungen handelt» FürSorgeleistungen sind nur solche Leistungen? die auf Grund fürsorgerechtlicher Bestimmungen gewährt worden sind (BGH in RzW "*957? 192 und RzW 196'? ? 384? ebenso auch Hessin/ Ehrig/Wildcn? 3. Aufl»? Anm» 6 zu § 10 BEG) „ Diese
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Voraussetzung liegt hier nicht vor. Auch der Sache nach handelt es sich im Palle des Klägers hei der Vorgabe der Mittel aus dem NSG-Fonds nicht um Für-sorgeleiatungeno Das folgt auch aus der Aufzählung der leistung3arten in Abschnitt 3 der Richtlinien»
Danach kommen als Zuwendungen neben Beihilfen zu dem Lebensunterhalt und zur Durchführung von Heilverfahren, bei denen die Bejahung de3 Pürsorgecharakters der Leistung naheliegt, einmalige Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat, zu dem Existenzaufbau und zur Existenzsicherung, sowie Beihilfen zur Berufsausbildung in Betracht? Bei den 3 letztgenannten Leistungen kann ihr Pürsorgecharakter nicht ohne weiteres bejaht werden» Das gilt insbesondere bei der Beihilfe zu dem Existenzaufbau und zur Existenzsicherung, wie sie dem Kläger gewährt worden ist»
3c Handelt es sich danach bei der dem Kläger zugesprochenen Zuwendung aus dem HNG-Ponds um eine aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistung, die im Zuge der Entschädigung gewährt worden ist und keine Fürsorgeleistung im Sinne des § ?0 Abs» 2 BEG ist, so ist die Anrechnung dieser Zuwendung auf die dem Kläger nach den Vorschriften des BEG zustehende Entschädigung durch § c0 Abs» 1 Satz 1 BEG zwingend vorgeschrieben» Hach Wortlaut und Sinn der Bestimmung handelt es sich um eine Mußvorschrift, so daß die Anrechnung nicht in das Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt ist» Da die Anrechnung vorgenommen werden muß, hängt ihre Zulässigkeit auch nicht davon ab, daß bei der Bewilligung ein entsprechender Vorbehalt gemacht worden ist» Die Zulässigkeit der Anrechnung folgt vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz» Eine Befreiung von der Anrechnung ergibt sich auch nicht aus den Richtlinien vom 3» Januar 1961, so daß es einer Entscheidung .■
der Präge, ob in diesen Richtlinien überhaupt rechtswirksam bestimmt werden könnte, daß Zuwendungen aus dem HNG-Ponds entgegen der Vorschrift des § 10 BEG nicht anzurechnen seien, nicht bedarf» Die Richtlinien unterscheiden zwar bei der Aufzählung der Leistungsarten in Abschnitt III in den Ziffern 4 und 6 zwischen Beihilfen und Darlehen zu dem Existenzaufbau und zur Existenzsicherung und bestimmen in Ziffer 6 des Abschnittes III, daß in erster Linie zu dem Existenzaufbau und zur Existenzsicherung eine Beihilfe gewährt werden soll. Ein Darlehen soll nach der genannten Bestimmung nur in Ausnahmefällen, und zwar dann bewilligt werden, wenn die Beihilfe allein den Existenzaufbau oder die Existenzsicherung nicht ermöglicht» Mit dieser Regelung ist zur Präge der Anrechnung jedoch nichts gesagt»
Während Darlehen auf Grund des Darlehensvertrages in jedem Palle zurückzuzahlen sind, gleichgültig, ob dem DarlehensSchuldner Entschädigungsleistungen nach dem BEG zustehen oder nicht, erhält der Bund die als Beihilfen geleisteten Zahlungen, für die eine Rückzahlungspflicht nicht besteht, nur zurück, wenn.der Zuwendungsempfänger Entschädigungsleistungen in genügender Höhe erhält» Eine Freistellung von dor Anrechnung kann auch nicht auf Grund des Abschnittes II Nr» 2c dor Richtlinien angenommen werden» Nach dieser Bestimmung kann, wenn der Antragsteller in absehbarer Zeit keine Möglichkeit hat, einen Vorschuß auf seine noch nicht festgesetzten Ansprüche nach dom BEG zu erhalten, eine Zuwendung aus dem HNG-Fonds gewährt werden» In diesem Palle ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß die Zuwendung auf eine später zuzuerkennende Entschädigung nach dem BEG angerechnet wird» Diese besondere Bestimmung enthält jedoch nur eine an die Entschädigungsbehörde gerichtete Weisung» Keinesfalls
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liegt der Sinn der Regelung darin, daß eine unter den Voraussetzungen der Nr» 3 gewährte Zuwendung auf spätere Entschädigungsleistungen nicht anzu-rechnon ist, wenn die Entschädigungsbehörde entgegen der ihr erteilten Weisung nicht das Nötige getan hat, um die Anrechnung auf diese späteren Entschädigungs-leistungen sicherzustellen» Das BEG beruht auf dem Grundsatz, daß alle Verfolgten, die in gleicher Weise geschädigt worden sind, die gleiche Entschädigung erhalten sollen» Auf die Art und Weise der Schädigung kommt es nicht an» Es spielt daher insbesondere keine Rolle, ob der Verfolgte wegen seiner politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse verfolgt und geschädigt worden ist» Hieraus folgt, daß niemand wegen ein-und desselben Schadens doppelt entschädigt werden soll» Dieser Grundsatz liegt auch der Regelung des § ?0 BEG zugrunde, wonach aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind, auf die Entschädigung anzurechnen sind»
Es besteht kein hinreichender Grund, aus dem NSG-Fonds gewährte Zuwendungen dem Verfolgten ungeachtet der Höhe seiner Entschädigungsansprüche zu belassen und ihn auf diese Weise doppelt zu entschädigen»
4» Die Anrechnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie erst auf Grund des Änderungsbeschei-des vom 31o7°‘?962 erfolgt ist» Insbesondere kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht deshalb angenommen werden, weil zwischen dem Abschluß des Vergleichs und der Anrechnung auf die dem Kläger zuerkannten Entschädigungsansprüche ein Zeitraum von rund 5 Jahren liegt» Das kann auch nicht aus der in Ziff» 2 dos Vergleichs vom 25o6»1957 getroffenen Vereinbarung über die Anrechnung eines den Kläger gezahlten Vorschusses von 7 500,—
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gefolgert werden. Aus dieser Vereinbarung kann der Kläger nicht das Rocht herleiten., daß von der in § 10 BEG zwingend vorgeschriebenen Anrechnung aus dem NSG-Fonds abgesehen wird und er damit entgegen der gesetzlichen Regelung entschädigungsrechtliche Vorteile erhält, die den übrigen Verfolgten versagt sind» Die Anrechnungsvorschrift des § -i0 BEG dient nicht nur fiskalischen Interessen, sondern soll in erster Linie die gleichmäßige Behandlung der Verfolgten gewährleisten und damit einen der wichtigsten Grundsätze des Entschädigungsrechts verwirklichen» Der Kläger ist durch diese Anrechnung auch nicht zu Unrecht beschwert» Denn er erhält in vollem Umfang alle Leistungen, zu denen sich das beklagte Land im Vergleich verpflichtet hatte» Die Beihilfe aus dem NSG-Ponds wird nur auf die Leistungen angerechnet, die sich aus der Erhöhung der vergleichsweise festgesetzten Rente auf Grund des Änderungsbescheides vom 31»7»1962 ergibt» Erhält danach der Kläger alle ihm nach dem Vergleich zustehenden Entschädigungsleistungen ohne Einschränkung, so widerspricht es nicht dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn das beklagte Land die NSG-Beihilfe auf die dem Kläger nach der 3» und 4» Verordnung zur Änderung der 3» DV-BEG rückwirkend zustehenden Erhöhungen anrechnet» Aus den gleichen Gründen widerspricht es auch nicht Treu und Glauben, wenn der Kläger am Vergleich vom 25»6.*957 festgehalten wird»
 
Nach alledem ist die Kevision des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs» 1
BEG zurückzuv/eisen»	
Ascher	Wilden Dr» loev/enheim
 Dr„ Graf	von der Mühlen