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BGH · IV ZR 179/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 179/61

Es hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte in Gegenwart der Klägerin deren Ehemann erklärt habe, er bleibe bei dem seiner Tochter gegebenen Versprechen, ihr 50 000 DM zu geben, und er werde es durch Zahlung von 6 000 DM zur Hochzeit sowie weiterer näher angegebener Ratenzahlungen erfüllen. Das Berufungsgericht hat es als unerheblich bezeichnet, ob durch das Gespräch mit dem Ehemann der Klägerin hur ein früheres Ausstattungsversprechen bestätigt oder ein neues Versprechen abgegeben worden sei. Werde aber unterstellt, daß der Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin ein selbständiges, mit seiner früheren Zusage nicht in rechtlichem Zusammenhang Ausdrücklich hat das Berufungsgericht es ferner dahingestellt sein lassen, ob das Versprechen unentgeltlich gegeben sei und ob es das den Vermögensverhältnissen des Beklagten entsprechende Maß überschritten habe. Jedenfalls habe das Ausstattungsversprechen in Höhe des eingeklagten Betrages von 6 100 DM auch unter Berücksichtigung der der Klägerin nach der Behauptung des Beklagten gegebenen Möbel- und Wäscheausstattung im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten gelegen und seinen Verhältnissen als selbständiger Antiquitätenhändler mit einem Jahresumsatz von 30 000 DM für 1958 sowie dem von ihm selbst für die damalige Zeit angegebenen Vermögen von 25 000 bis 30 000 EM entsprochen. Es sei auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, selbst wenn der Beklagte damit beabsichtigt haben sollte, den späteren Ehemann der Klägerin wegen des von ihm erzeugten Kindes zur Eheschließung zu bewegen. Das Versprechen finanzieller Zuwendungen, um damit die Heirat und die Legalisierung des Kindes zu erreichen, enthalte keine Sittenwidrigkeit im Gegensatz zu dem Fall, daß der Verlobte zur Ehe mit einer von dem Zuwendenden geschwängerten Frau bewogen werden solle. Das Versprechen einer Ausstattung, das ein Vater seinem Kind mit Rücksicht auf dessen Verheiratung gegeben hat, ist formlos gültig, soweit es das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters entsprechende Maß nicht übersteigt, und zwar auch dann, wenn es sich Übersteigt das formlos gegebene Ausstattungsversprechen nur zu dem Teil das angemessene Maß und sind jedenfalls für den über den angemessenen Betrag hinausgehenden Teil die Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB gegeben, so ist nach § 139 Bas Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, oh nach dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten bei der Erteilung des Ausstattungsversprechens, sofern es insgesamt das angemessene Maß überstieg, jedenfalls der diesem Maß entsprechende Teil aufrechterhalten werden sollte, ob die Beteiligten verständigerweise die Aufrechterhaltung dieses Teils gewollt hätten (§139 BGB; RGRK BGB 11. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe als Zeuge über die ihm Wegen der Ausstattung gegebene Erklärung des Beklagten mit Bestimmtheit unter Angabe von Ort und Zeit und den sonstigen Umständen ausgesagt. Selbst wenn seine Ehefrau und sein Sohn bekunden sollten, von dem streitigen Versprechen nichts zu wissen, werde damit die Aussage des Zeugen, außer ihm seien nur die Parteien bei dem fraglichen Gespräch zugegen gewesen, nicht widerlegte Biese Ausführungen lassen es fraglich erscheinen, ob das Berufungsgericht sich dessen bewußt gewesen ist, daß die Annahme einer verbindlichen Zusage der Ausstattung auf die Aussage des Zeugen nur gegründet werden konnte, wenn das Berufungsgericht von deren Glaubwürdigkeit positiv überzeugt war. Ba der Zeuge bekundet hat, der Beklagte habe einen Betrag von 50 000 BIß zugesagt, konnte es insoweit insbesondere auch darauf ankommen, ob ein solches Versprechen mit der Vermögenslage des Beklagten in Einklang stand. In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht es deshalb nicht offen lassen, wie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beklagten beschaffen waren, als er vor dem Ehemann der Klägerin die Zusage zur Zahlung von 50 000 DM abgegeben oder bestätigt haben soll. Bei der Prüfung, ob das etwa gegebene Ausstattungsversprechen in vollem Umfang oder wenigstens in dem dem Klageantrag entsprechenden Umfang den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen■, des Beklagten entsprochen hat, war vom Berufungsgericht ferner, wie die Revision mit Recht rügt, das Vorbringen des Beklagten zu berücksichtigen, er habe für die Klägerin, und zwar mindestens teilweise auch, nachdem sie das 21, Lebensjahr vollendet hatte, über die im einzelnen aufgeführten Zuwendungen im Werte von 7 130 DM hinaus erhebliche weitere Unterhalts- und sonstige Leistungen im Werte von 19 730 DM erbracht. Dem Vorbringen konnte weder unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin noch für die Frage, ob eine Ausstattung auch nur in Höhe des eingeklagten Betrages von 6 100 DM angemessen war, jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen näher festzustellenden Tatsachen über die Vermögensverhältnisse des Beklagten von vornherein jede Bedeutung abgesprochen werden. Die Klägerin hat den vollen Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen, der Beklagte habe die Ausstattung nicht nur unverbindlich in Aussicht gestellt, sondern in einer Weise zugesagt, daß das objektiv als die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung aufgefaßt werden mußte.

Zitierte Normen: § 781 BGB § 565 ZPO
BGBBerufungsgerichtAusstattungKlägerinAusstattungsversprechenVersprechenRevision

Volltext der Entscheidung

2537 091
IV ZR 179/61
Verkündet
 am 28. Februar 1962 Eecker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
m
des Antiquitätenhändlers Eduard C
Kreis	Nr*	V’
Beklagten und Revisionsklägers, - ProzeQbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr.
gegen
 Frau Maria B
geh. O^pl in Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1962 unter Mitwirkung dar Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juni 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Pie Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Am 19* Dezember 1958 schloß sie in Berlin mit dem Tanzlehrer
 Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihr im Sommer 195? mündlich versprochen, ihr im Falle der Verheiratung eine Ausstattung von 50 000 DM zu geben.
Etwa 4 Wochen vor der Eheschließung habe er gegenüber ihrem damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann in ihrer Gegenwart dieses Versprechen wiederholt und dahin erläutert, daß er zur Hochzeit 6 000 DM, Anfang Januar 1959 weitere 6 000 DM und den Best in vierteljährlichen Beträgen von 5 000 DM zahlen werde. Das Vermögen des Beklagten habe einen Wert von mindestens 400 000 Dm gehabt. Der Beklagte habe seinem Sohn für eine Geschäftsgründung ebenfalls Zuwendungen im Werte von 50 000 BM gemacht.
Die Klägerin hat einen Teilbetrag der Ausstattung, die der Beklagte nicht geleistet hat, geltend gemacht.
Die Klage ist dem Beklagten am 16. November 1959 zugestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6 100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1959 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und vorgetragen, er habe ihr niemals ein Ausstattungsversprechen gegeben. Insbesondere habe das von ihr behauptete Gespräch vor der Eheschließung nicht stattgefunden. Sein Vermögen
 erzeugtes Kind.
die Ehe. Sie erwartete damals ein von
 
habe sich damals nur auf 50 000 bis 40 000 DM belaufen, so daß er nicht in der Lage gewesen sei, der Klägerin eine Ausstattung von 50 000 DM zu gewähren. Sie habe bereits früher erhebliche Zuwendungen erhalten.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klagantrag verurteilt, und das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungs gründe;
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte der Klägerin rechtsverbindlich ein Ausstattungsversprechen gegeben habe. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte in Gegenwart der Klägerin deren Ehemann erklärt habe, er bleibe bei dem seiner Tochter gegebenen Versprechen, ihr 50 000 DM zu geben, und er werde es durch Zahlung von 6 000 DM zur Hochzeit sowie weiterer näher angegebener Ratenzahlungen erfüllen. Das Berufungsgericht hat es als unerheblich bezeichnet, ob durch das Gespräch mit dem Ehemann der Klägerin hur ein früheres Ausstattungsversprechen bestätigt oder ein neues Versprechen abgegeben worden sei. Falls es sich um die Bestätigung eines früheren Versprechens gehandelt habe, liege ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor, das der Form des § 781 BGB nicht bedurft habe. Werde aber unterstellt, daß der Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin ein selbständiges, mit seiner früheren Zusage nicht in rechtlichem Zusammenhang
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stehendes Versprechen abgegeben habe, so genüge ebenfalls die mündliche Erklärung, Die Klägerin habe die Berechtigte sein sollen. Ausdrücklich hat das Berufungsgericht es ferner dahingestellt sein lassen, ob das Versprechen unentgeltlich gegeben sei und ob es das den Vermögensverhältnissen des Beklagten entsprechende Maß überschritten habe. Jedenfalls habe das Ausstattungsversprechen in Höhe des eingeklagten Betrages von 6 100 DM auch unter Berücksichtigung der der Klägerin nach der Behauptung des Beklagten gegebenen Möbel- und Wäscheausstattung im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten gelegen und seinen Verhältnissen als selbständiger Antiquitätenhändler mit einem Jahresumsatz von 30 000 DM für 1958 sowie dem von ihm selbst für die damalige Zeit angegebenen Vermögen von 25 000 bis 30 000 EM entsprochen. In Höhe des eingeklagten Betrages sei das Ausstattungsversprechen in jedem Falte gültig. Es sei auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, selbst wenn der Beklagte damit beabsichtigt haben sollte, den späteren Ehemann der Klägerin wegen des von ihm erzeugten Kindes zur Eheschließung zu bewegen. Das Versprechen finanzieller Zuwendungen, um damit die Heirat und die Legalisierung des Kindes zu erreichen, enthalte keine Sittenwidrigkeit im Gegensatz zu dem Fall, daß der Verlobte zur Ehe mit einer von dem Zuwendenden geschwängerten Frau bewogen werden solle.
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind begründet.
Das Versprechen einer Ausstattung, das ein Vater seinem Kind mit Rücksicht auf dessen Verheiratung gegeben hat, ist formlos gültig, soweit es das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters entsprechende Maß nicht übersteigt, und zwar auch dann, wenn es sich
 
um eine unentgeltliche Zuwendung handelt und das Versprechen nicht im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages gegeben wird, bei dem die Gegenleistung insbesondere in der Übernahme der mit der Ehe verbundenen Lasten bestehen kann (§ 1624 Abs. 1 BGB; RGZ 62, 273* 275;
RG JW 1916, 588 Nr. 13; RG Warn 1931 Nr. 24). Auch das dem zukünftigen Schwiegersohn abgegebene Ausstattungsversprechen kann sinngemäß dahin gehen, daß die Verbindlichkeit gegenüber der Tochter begründet werden soll (RG JW 1904? 405 Nr. 6; RG Warn 1920 Nr. 98). Soweit das Ausstattungsversprechen im Zeitpunkt der Erteilung des Versprechens das angemessene Maß übersteigt, bedarf es der Form des § 518 Abs. 1 BGB, wenn die Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB vorliegen, die Beteiligten sich also über die Unentgeltlichkeit einig sind (RG Warn 1908 Nr. 203; ungenau RGZ 141, 358, 359). Übersteigt das formlos gegebene Ausstattungsversprechen nur zu dem Teil das angemessene Maß und sind jedenfalls für den über den angemessenen Betrag hinausgehenden Teil die Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB gegeben, so ist nach § 139
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BGB zu prüfen, ob die teilweise Nichtigkeit das ganze Ausstattungsversprechen nichtig macht (RGZ 14I, 35.8,
 359? Staudinger BGB 9- Aufl. § 1624 Anm. 4 a).
Bas Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, oh nach dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten bei der Erteilung des Ausstattungsversprechens, sofern es insgesamt das angemessene Maß überstieg, jedenfalls der diesem Maß entsprechende Teil aufrechterhalten werden sollte, ob die Beteiligten verständigerweise die Aufrechterhaltung dieses Teils gewollt hätten (§139 BGB; RGRK BGB 11. Aufl.
 § 139 Anm. 17). Doch läßt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, daß nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Parteien einschließlich des Ehemanns der Klägerin auf alle Fälle die Verbindlichkeit des Versprechens jedenfalls in dem rechtlich möglichen Umfang wollten.
 
Pie Feststellung eines wirksam abgegebenen Aus-stattungsverspreehens, sei es früher, sei es bei dem Gespräch mit dem Ehemann der Klägerin, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es in dem angefochtenen Urteil als möglich bezeichnet wird, das einige Zeit vor der Hochzeit geführte Gespräch könne sich als die mündliche Bestätigung einer der Klägerin bereits früher gegebenen Zusage dargestellt haben. Dafür, daß das Versprechen und dessen Annahme gegen die guten Sitten verstoßen habe, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wird.
Dagegen sind andere Bedenken, die die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhebt, begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe als Zeuge über die ihm Wegen der Ausstattung gegebene Erklärung des Beklagten mit Bestimmtheit unter Angabe von Ort und Zeit und den sonstigen Umständen ausgesagt. Es hat aber seinen Feststellungen diese im ersten Rechtszug erfolgte uneidliche Aussage des Ehemanns der Klägerin zugrunde gelegt, ohne sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen näher auseinanderzusetzen. In dem angefochtenen Urteil heißt es, der Eeklagte habe die von ihm behauptete Unglaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen weder überzeugend dargetan noch geeignete Beweise dafür angeboten. Der Umstand, daß der Zeuge der Ehemann der Klägerin und am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert sei, reiche dafür ebensowenig aus wie etwaige Unklarheiten im Vortrag der Klägerin. Die Verwandtschaft-liehen Bindungen eines Zeugen zu einer Partei und gemeinsame wirtschaftliche Interessen mit ihr genügten allein nicht, um seiner Aussage den Beweiswert zu nehmen, wenn auch eine besonders sorgfältige Prüfung angebracht sein werde; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzukommen.
 
die zu beachtlichen Zweifeln Anlaß gäben. Für selche Zweifel reiche der Vortrag des Beklagten nicht aus. Selbst wenn seine Ehefrau und sein Sohn bekunden sollten, von dem streitigen Versprechen nichts zu wissen, werde damit die Aussage des Zeugen, außer ihm seien nur die Parteien bei dem fraglichen Gespräch zugegen gewesen, nicht widerlegte
 Biese Ausführungen lassen es fraglich erscheinen, ob das Berufungsgericht sich dessen bewußt gewesen ist, daß die Annahme einer verbindlichen Zusage der Ausstattung auf die Aussage des Zeugen nur gegründet werden konnte, wenn das Berufungsgericht von deren Glaubwürdigkeit positiv überzeugt war. Bie Aussage des Zeugen hatte nicht etwa
 von vornherein die Vermutung der Richtigkeit für sich.
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Bas Berufungsgericht hatte vielmehr alle Umstände, die für die Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin Bedeutung haben konnten, zu prüfen und frei zu würdigen.
Ba der Zeuge bekundet hat, der Beklagte habe einen Betrag von 50 000 BIß zugesagt, konnte es insoweit insbesondere auch darauf ankommen, ob ein solches Versprechen mit der Vermögenslage des Beklagten in Einklang stand. Wenn ein Auostattungsversprechen von 50 000 BM, gemessen an dem Vermögen und dem Einkommen des Beklagten, unverhältnismäßig hoch war, und wenn es dessen finanzielle Leistungskraft erheblich überstieg, so konnte das nach der Lebenserfahrung dagegen sprechen, daß der Beklagte eine derartige Verbindlichkeit übernehmen wollte und übernommen hat, und das konnte unter Umständen dazu führen, daß das Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen nicht zu gewinnen vermochte. In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht es deshalb nicht offen lassen, wie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beklagten beschaffen waren, als er vor dem Ehemann der
 Klägerin die Zusage zur Zahlung von 50 000 DM abgegeben oder bestätigt haben soll. Das macht die Revision'mit Recht geltend.
Bei der Prüfung, ob das etwa gegebene Ausstattungsversprechen in vollem Umfang oder wenigstens in dem dem Klageantrag entsprechenden Umfang den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen■, des Beklagten entsprochen hat, war vom Berufungsgericht ferner, wie die Revision mit Recht rügt, das Vorbringen des Beklagten zu berücksichtigen, er habe für die Klägerin, und zwar mindestens teilweise auch, nachdem sie das 21, Lebensjahr vollendet hatte, über die im einzelnen aufgeführten Zuwendungen im Werte von 7 130 DM hinaus erhebliche weitere Unterhalts- und sonstige Leistungen im Werte von 19 730 DM erbracht. Diesen erstinstanzlichen Vortrag hat der Beklagte im zweiten Rechtszug durch einen Hinweis auf die entsprechende Stelle in seinen Schriftsätzen der ersten Instanz ausdrücklich in Bezug genommen, wenn er auch die Leistungen in dem Hinweis ungenau allgemein als Ausstattung oder Aussteuer bezeichnet hat. Dem Vorbringen konnte weder unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin noch für die Frage, ob eine Ausstattung auch nur in Höhe des eingeklagten Betrages von 6 100 DM angemessen war, jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen näher festzustellenden Tatsachen über die Vermögensverhältnisse des Beklagten von vornherein jede Bedeutung abgesprochen werden.
Die Klägerin hat den vollen Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen, der Beklagte habe die Ausstattung nicht nur unverbindlich in Aussicht gestellt, sondern in einer Weise zugesagt, daß das objektiv als die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung aufgefaßt werden mußte.
U
 
Ohne daß noch auf die sonstigen Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht, muß deshalb das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, weil es für die neue Entscheidung weitgehend auf eine nochmalige Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt.
Baske Johannsen Wüstenberg » Maaß
 Dr. Graf