* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XV ZR 179/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 179/60

BV/GöD § 2 Der in § 4 des Hess.Notariatsgesetzes vom 15. wähnte Vorbereitungsdienst zu dem Notar ist kein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD. keine Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 1, 2 BWGöD. 1906 in DflHHBP geboren» Im Frühjahr 1931 bestand er die zweite juristische Staatsprüfung und wurde noch im gleichen Jahre, nachdem er zuvor zu dem Gerichts assessor ernannt worden war, beim Amtsgericht in BUI als Hechtsanwalt zugelassen. Nach dem Tode des Notars BlflMB im März 1936 bewarb sich auch der Kläger als damals dienstältester Hechtsanwalt Entgegen der sonst üblichen Gepflogenheit, jeweils dem dienstältesten Anwalt das Notariat zu übertragen, wurde ihm aus politischen Gründen ein jüngerer Anwalt als vorgezogen. Der Kläger, der erst nach Kriegsende zu dem Notar ernannt worden ist, begehrt nunmehr im Wege der Wiedergutmachung die Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu-«rückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dem Kläger keine Ansprüche nach dem BWGÖD zustehen. Angehörige des Öffentlichen Dienstes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGÖD die Beamten, gefügt wurde, kein Beamter, er war freiberuflich als Rechtsanwalt tätig und hatte sich um das Notariat beworden. Der Kläger war auch keine im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stehende Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGÖD. Hierzu rechnet nur der Vorbereitungsdienst, den ein Beamtenanwärter für die von ihm gewählte Beamtenlaufbahn erfolgreich ableisten muß, um als Beamter in einer Eingangs- für das Amt des Notars ist kein Vorbereitungsdienst für eine Boamtenlaufbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGÖD. März 1899 (Großherzogi HessoHegoBl. 47 ff) bestimmte zwar, daß der Ernennung zu dem Notar in der Regel ein genügender, nicht unter einem Jahr betragender Biesen hatte der Kläger abgeleistet und er war in die Liste der Notar- Auch den im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn be- gutmachungsberechtigte "Anwärter" muß daher zu einem öffentlichen Dienstherrn in einer Art Dienstverhältnis stehen, das die Vorbereitung oder Ausbildung für die Beamtenlaufbahn zu dem Gegenstand hat. Der Notariatsbewerber, der als Rechtsanwalt tätig ist und daneben zu dem Notar ernannt wird, wird damit zwar Beamter im staatsrechtlichen Sinne» Er tritt damit aber nicht in eine Beamtenlaufbahn ein. Das Amt, das dem Anwaltsnotar übertragen wird, ist kein Amt, das zu einer Beamtenlaufbahn gehört» Der Anwalts- Die Klage kann ferner auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, deswegen keinen Erfolg haben, weil die althessischen Notare nicht zu den Beamten im Sinne des BWGöD gehören. Klage mit Recht abgewie worden ist nuß die Revision mit der Kostenfolge aus zurückgev/iesen werden.

Zitierte Normen: § 2 BWGöD
NotarhessischMärzBeamtenlaufbahnKlägerStellungRevisionVorbereitungsdienst

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
Oa
 Amtliche Sammlung: nein
BV/GöD § 2
Der in § 4 des Hess.Notariatsgesetzes vom 15. März 1899 er-
+
wähnte Vorbereitungsdienst zu dem Notar ist kein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD.
*
BV/GöD §§ 1, 2
freiberuflich tätig gewesene Notare und Anwaltsnptare sind
. «
keine Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 1, 2 BWGöD.
*
»
i
%
BGH, Urt. v. 14. Dezember I960 - XV ZR 179/60 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
*
Verkündet
 am 14. Dezember I960 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 m
Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Hechtsanwalts und Notars Dr. Emmanuel
H

5
a.d.£., Ho
 traße
9
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
das Land Hessen ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13,
*
■ *
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich
*
Verhandlung vom 9. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senats-
*
Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 16. März I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
«
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
*
Von Rechts wegen
*
2
£§i]?®standr
 Der Kläger ist am (.	1906 in DflHHBP geboren» Im
 Frühjahr 1931 bestand er die zweite juristische Staatsprüfung und wurde noch im gleichen Jahre, nachdem er zuvor zu dem Gerichts assessor ernannt worden war, beim Amtsgericht in BUI als Hechtsanwalt zugelassen. Während seiner Tätigkeit als Anwalt war er verschiedentlich als Notarvertreter tätig, legte bei
 dem Notar Friedrich L^P in B00 einen einjährigen Notar-
*
Vorbereitungsdienst ab und wurde in die Liste der Notaranv/är-ter aufgenommen.
*
Nach dem Tode des Notars BlflMB im März 1936 bewarb
 sich auch der Kläger als damals dienstältester Hechtsanwalt
«
um die freigewordene Notariatsstelle. Entgegen der sonst üblichen Gepflogenheit, jeweils dem dienstältesten Anwalt das Notariat zu übertragen, wurde ihm aus politischen Gründen ein
 jüngerer Anwalt als	vorgezogen.
*
♦ *
Der Kläger, der erst nach Kriegsende zu dem Notar ernannt
 worden ist, begehrt nunmehr im Wege der Wiedergutmachung die
♦
rechtliche Stellung eines althessischen Notars. Er hat dazu vorgetragen, wäre er bereits im Jahre 1937 Notar geworden, dann hatte er nach dem damals noch geltenden hessischen Gesetz be-treffend das Notariat vom 15« März 1899 in Verbindung mit dem dazu erlassenen Gesetz über die Ruhegehälter der Notare vom 24« Juli 1923 Versorgungsansprüche erworben. Diese Rechtsstellung sei ihm dadurch entgangen, daß er als Gegner des Nationalsozialismus angesehen worden sei.
*
Die Entschädigungsbehörde hat seinen dahingehenden Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die darauf zielende Klage abge-wieoen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu-«rückgewiesen und die Revision zugelassen.
♦
3
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen
♦
Anspruch auf Einräumung der Rechtsstellung eines hessischen Notars, der vor dem 1. April 1937 ernannt worden ist, weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht ver1* treten lassen.
j^tscheidungsgrt^der
■
Die Revision ist unbegründet«
♦
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dem Kläger keine Ansprüche nach dem BWGÖD zustehen. Dieses Gesetz regelt die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Angehörige des Öffentlichen Dienstes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGÖD die Beamten,
*
4
Angestellten und Arbeiter sowie die im Vorbereitungsdienst für cine Beamtenlaufbahn stehenden Personen.
Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Er ist
■
■
dadurch geschädigt, daß ihm im Jahre 1936 aus politischen Gründen eine in	freigewordene	Notariatsstelle	nicht
 übertragen wurde. Der Kläger war, als ihm dieser Schaden zu-
* ♦
gefügt wurde, kein Beamter, er war freiberuflich als Rechtsanwalt tätig und hatte sich um das Notariat beworden.
*
i
i
Der Kläger war auch keine im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stehende Person im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 BWGÖD. Hierzu rechnet nur der Vorbereitungsdienst, den ein Beamtenanwärter für die von ihm gewählte Beamtenlaufbahn
 erfolgreich ableisten muß, um als Beamter in einer Eingangs-
■
Stellung dieser Laufbahn übernommen werden zu können.
»
*
Der von dem Kläger abgeleistete Vorbereitungsdienst
%
für das Amt des Notars ist kein Vorbereitungsdienst für eine Boamtenlaufbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGÖD. Art. 4
.
*
.
i
Abs«. 2 des Hess.Notariatsgesetzes vom 15. März 1899 (Großherzogi HessoHegoBl. 47 ff) bestimmte zwar, daß der Ernennung zu dem Notar
 in der Regel ein genügender, nicht unter einem Jahr betragender
♦
Vorbereitungsdienst bei einem Notar vorausgehen soll. Biesen
 hatte der Kläger abgeleistet und er war in die Liste der Notar-
*
anwärter aufgenommen worden. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn.
Auch den im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn be-
4
*
findlichen Personen (§2 BWGöD) stehen, die Ansprüche aus dem
+
BWGöD nur zu, wenn sie in ihrem "Dienst- oder Arbeitsverhältnis"
geschädigt worden sind. Das ergibt sich aus § 1 aaO. Der wieder
T
gutmachungsberechtigte "Anwärter" muß daher zu einem öffentlichen Dienstherrn in einer Art Dienstverhältnis stehen, das die Vorbereitung oder Ausbildung für die Beamtenlaufbahn zu dem
 Gegenstand hat. Zu Unrecht hat die Revision in der mündlichen
♦
Verhandlung auf die ähnliche Stellung der Gerichtsreferendare
 hingev/iesen. Ihre Rechtsstellung unterschied sich nach dem damals maßgebenden hessischen Recht wesentlich von der Stellung der sogenannten Notaranwärter. Die Rechtsverhältnisse
 der Gerichtsreferendare in Hessen waren vor 1933 zuletzt .
■
maßgeblich geregelt durch die Verordnung über die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfach vom
14
August 1931 (Hess.Reg.Bl. 1931 S. 9>)» Die Referendare
 unterlagen danach einer eingehend geregelten Beaufsichtigung und Leitung ihres Vorbereitungsdienstes, sie unterstanden der Disziplinargewalt des BehÖrdenleiters, dessen Behörde sie zugewiesen waren, während ihres bei einem Rechtsanwalt
 abzuleistenden Vorbereitungsdienstes aber der Disziplinär-
■
gewalt des Landgerichtspräsidenten. Sie konnten den Vorbereitungsdienst nur nach vorheriger Beurlaubung unterbrechen.
5 der Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung im Dienste" bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten oder bei einer Verwaltungsbehörde. Eine entsprechende Regelung enthält das Hessische Notariatsgesetz vom 15. März 1899 nicht. Der Vorbereitungsdienst, der in Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes vorgesehen ist, war rein informatorischer Art. Eine Dienst-gewalt über die Notaranwärter ist dort nicht vorgesehen.
U
5
♦
Der Notariatsbewerber, der als Rechtsanwalt tätig ist und daneben zu dem Notar ernannt wird, wird damit zwar Beamter im staatsrechtlichen Sinne» Er tritt damit aber nicht in eine Beamtenlaufbahn ein. Das Amt, das dem Anwaltsnotar übertragen wird,
 ist kein Amt, das zu einer Beamtenlaufbahn gehört» Der Anwalts-
%
notar wird damit nicht in die Eingangsstellung einer bestimm-
i	i
ten Beamtenlaufbahn berufen, innerhalb der er laufbahnmäßig zu höheren Stellungen aufsteigen kann.
Die Klage kann ferner auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, deswegen keinen Erfolg haben, weil
 die althessischen Notare nicht zu den Beamten im Sinne des BWGöD gehören. Hierzu gehören nur solche Beamte, die in deinem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn gestanden haben. Die althessischen Notare haben in keinem beam-
tenrechtlichen Dienstverhältnis zu dem Lande Hessen gestanden.
Sie sind freiberuflich tätig gewesen. Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, denen nach dem BWGöD Entschädigung zu gewähren ist, sind nur solche Personen, die kraft des bestehenden Dienstverhältnisses ihrem Dienstherrn gegenüber verpflichtet waren, die ihnen erteilten Wei-ungen zu befolgen. Das trifft.für einen freiberuflich tätigen Notar nicht zu. Er hat zwar Amtspflichten zu erfüllen; der
s
taat übt auch eine Aufsicht dahin aus
9
aß er diesen Pflich
 ten gewissenhaft nachkommt (Art. 36 ff des Hess.Notariatsge-sotzeo). Darüber hinaus können ihm aber keine Weisungen irgend
9
welcher Art in bezug auf seine Amtstätigkeit Diese übt er frei und unabhängig aus.
teilt werden.
»
♦
6
*
*

Da d
Klage mit Recht abgewie
 worden ist
 nuß die
 Revision mit der Kostenfolge aus zurückgev/iesen werden.
97 2P0
225 Abs. 1 BE0
Ascher Raske Johannsen Wüstenberg	Dr.Graf
*
*
*
*
*
*