Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br.v.Werner, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Bie Klage wird abgewiesen, soweit das Landgericht über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit erkannt hat. rene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger» Seit dein Jahre 1908 lebte er in Von 1917 bis 1920 leistete er in den Niederlanden seinen Wehrdienst» Anschließend wohnte er wieder in und arbeitete dort als Maurer» Im Jahre 1923 heiratete er eine in T^^geborene Deutsche» Per aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn besuchte von 1928 bis 1936 die Schule in Per Kläger war Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) bis zu deren Verbot im Jahre 1933» Nach seiner Behauptung wurde er am 9* November 1937 unter dem Verdacht der Vorbereitung zu dem Hochverrat verhaftet» Pas Oberlandesgericht in Hamm/Westf.verurteilte ihn am 17»Juni 1938 wegen dieser Straftat» Von diesem Tage an befand er sich bis 17» November 1941 in Strafhaft» Aus dem Zuchthaus EflilHlB-I'flHHHHiB wurde er, wie er vorträgt, in das Poliseigefängnis Düsseldorf überführt und erst am 30» November 1941 freigelasseno Er begab sich nach PflHHBP» Provinz GMBP (Niederlande), wo er seither seinen Wohnsitz hat 0 Wie beide Tatsachengerichte mit Recht angenommen haben, steht dem Kläger eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens gemäß § 43 ff BEG nur zu, wenn in seiner Person die hier allein in Betracht kommende Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs« 1 Kr« 1 c BEG gegeben ist. Das Bestehen des Anspruchs auf HaftentSchädigung hängt demnach davon ab, ob der Kläger im Jahre 1941 auswanderte, als er sich nach seinem heutigen Wohnort Doetinchem begab* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in der Regel eine Auswanderung dann nicht vorliege, wenn ein Ausländer das Reichsgebiet verlassen habe, um in das Land zurückzu-kehren, dessen Staatsangehörigkeit er besitze* Es meint aber, hier sei einer der Ausnahmefälle gegeben, in denen der verfolgte Ausländer gleichwohl im Sinne des § 4 BEG ausgewandert sei; für den Kläger sei Deutschland mindestens im gleichen Maße Heimat gewesen wie die Niederlande, denen er nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 4 und zu § 141 BEG kann auch ein Ausländer aus Deutschland auswandern (Urteile vom 18. September 1957 - IV ZR 165/57 -, LM Nr* 5 zu § 4 BEG 1956), wenn er das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Ausland ständig niederzulassen; erforderlich ist aber, daß der verfolgte Ausländer ein ihm fremdes Land aufsucht (Urteile vom 21. April 1959 - IV ZR 301/58 und vom 3« Juni 1959 - IV ZR 16/59 - ist dargelegt, daß:/ein Ausländer nicht auswandert, wenn er seinen neuen Y/ohnsijtz in dem Staat nimmt, dessen Angehöriger er ist, auch wenn er nur durch das Band der Staatsangehörigkeit mit dem Land verbunden ist, in dem er sich dauernd niederläßt. Ben Entschädigungsorganen wird so die Beurteilung der oft schwierigen Präge erspart, welche Bindungen zur deutschen Sprache, Kultur und zu dem gesellschaftlichen leben der Ausländer während seines Aufenthalts in Deutschland eingegangen ist und ob noch tatsächliche Beziehungen zu dem Heimatstaat und den dort wohnenden Angehörigen bestehen. Darüber hinaus wird die vom Senat entwickelte Auslegung des Begriffs der Auswanderung der latsache gerecht, daß der Verfolgte, der in seinen Heimatstaat zurückkehrt, in einer ungleich günstigeren Lage ist als derjenige, der sich in das Gebiet eines fremden Staates begibt.
IV ZR 179/59 Verkündet am 15o Januar I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im harnen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen den Maurer Carolus W Weg V, in B( (Niederlande) Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br.v.Werner, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. April 1959 aufgehoben. Bas Teilurteil der I. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom II. Juli 1958 wird geändert. Bie Klage wird abgewiesen, soweit das Landgericht über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit erkannt hat. Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestands Per 1898 in B^^, Provinz (Niederlande), gebo- rene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger» Seit dein Jahre 1908 lebte er in Von 1917 bis 1920 leistete er in den Niederlanden seinen Wehrdienst» Anschließend wohnte er wieder in und arbeitete dort als Maurer» Im Jahre 1923 heiratete er eine in T^^geborene Deutsche» Per aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn besuchte von 1928 bis 1936 die Schule in Per Kläger war Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) bis zu deren Verbot im Jahre 1933» Nach seiner Behauptung wurde er am 9* November 1937 unter dem Verdacht der Vorbereitung zu dem Hochverrat verhaftet» Pas Oberlandesgericht in Hamm/Westf. verurteilte ihn am 17»Juni 1938 wegen dieser Straftat» Von diesem Tage an befand er sich bis 17» November 1941 in Strafhaft» Aus dem Zuchthaus EflilHlB-I'flHHHHiB wurde er, wie er vorträgt, in das Poliseigefängnis Düsseldorf überführt und erst am 30» November 1941 freigelasseno Er begab sich nach PflHHBP» Provinz GMBP (Niederlande), wo er seither seinen Wohnsitz hat 0 Die Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit, im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, an Vermögen und Eigentum hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle» Diesen Bescheid hat der Kläger vor dem Landgericht Köln angefochten» Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers, ihm Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu zahlen, durch Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos * Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet« Wie beide Tatsachengerichte mit Recht angenommen haben, steht dem Kläger eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens gemäß § 43 ff BEG nur zu, wenn in seiner Person die hier allein in Betracht kommende Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs« 1 Kr« 1 c BEG gegeben ist. Das Bestehen des Anspruchs auf HaftentSchädigung hängt demnach davon ab, ob der Kläger im Jahre 1941 auswanderte, als er sich nach seinem heutigen Wohnort Doetinchem begab* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in der Regel eine Auswanderung dann nicht vorliege, wenn ein Ausländer das Reichsgebiet verlassen habe, um in das Land zurückzu-kehren, dessen Staatsangehörigkeit er besitze* Es meint aber, hier sei einer der Ausnahmefälle gegeben, in denen der verfolgte Ausländer gleichwohl im Sinne des § 4 BEG ausgewandert sei; für den Kläger sei Deutschland mindestens im gleichen Maße Heimat gewesen wie die Niederlande, denen er nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Er habe in Deutschland 30 Jahre gelebt, seine berufliche Lebensstellung gefunden, eine Deutsche geheiratet und seinen Sohn eine deutsche Schule besuchen lassen* Baß er sich eng mit seiner tatsächlichen Heimat Deutschland verbunden gefühlt habe, zeige seine politische Betätigung in der SPD® Wie die Revision mit Recht rügt, sind diese Erwägungen nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu tragen* Das Berufungsgericht mißt der Staatsangehörigkeit des Klägers nicht die Bedeutung bei, die ihr bei Beurteilung der Präge, ob der Kläger nach den Niederlanden auswandern konnte,’ zukommt* Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 4 und zu § 141 BEG kann auch ein Ausländer aus Deutschland auswandern (Urteile vom 18. März 1959 - IV ZR 279/58 LM Nr. 8 zu § 4 BEG 1956 mit Nachweisen; vom 21. Juni 1957 - IV ZR 111/57 -, IM Nr. 2 zu § 185 BEG 1956; vom 5. Juli 1957 - IV ZR 70/57 LM Nr. 4 zu § 4 BEG 1956; vom 25. September 1957 - IV ZR 165/57 -, LM Nr* 5 zu § 4 BEG 1956), wenn er das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Ausland ständig niederzulassen; erforderlich ist aber, daß der verfolgte Ausländer ein ihm fremdes Land aufsucht (Urteile vom 21. Juni 1957, vom 5. Juli 1957 und vom 25. September 1957 aaO). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. In den Entscheidungen vom 18- März.195$ - IV ZR 279/58 -(LM Nr. 8 zu § 4 BEG 1956), vom 29. April 1959 - IV ZR 301/58 und vom 3« Juni 1959 - IV ZR 16/59 - ist dargelegt, daß:/ein Ausländer nicht auswandert, wenn er seinen neuen Y/ohnsijtz in dem Staat nimmt, dessen Angehöriger er ist, auch wenn er nur durch das Band der Staatsangehörigkeit mit dem Land verbunden ist, in dem er sich dauernd niederläßt. An dieser Auffassung ist festzuhalten..Sie gestattet eine klare Entscheidung, ob der Ausländer, der Deutschland verlassen hat, zu dem Xreis der entschädigungsberechtigten Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr* 1 c BEG gehört. Ben Entschädigungsorganen wird so die Beurteilung der oft schwierigen Präge erspart, welche Bindungen zur deutschen Sprache, Kultur und zu dem gesellschaftlichen leben der Ausländer während seines Aufenthalts in Deutschland eingegangen ist und ob noch tatsächliche Beziehungen zu dem Heimatstaat und den dort wohnenden Angehörigen bestehen. Solche Umstände als erheblich anzuerkennen, müßte zwangsläufig zu widersprechenden Entscheidungen führen. Darüber hinaus wird die vom Senat entwickelte Auslegung des Begriffs der Auswanderung der latsache gerecht, daß der Verfolgte, der in seinen Heimatstaat zurückkehrt, in einer ungleich günstigeren Lage ist als derjenige, der sich in das Gebiet eines fremden Staates begibt. Der Staatsangehörige des Zufluchtslandes läuft nicht wie der Bürger eines fremden Staates oder ein Staatenloser Gefahr, abgewiesen oder wieder abgeschoben zu werden. Er erhält regelmäßig ohne Schwierigkeit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. In vielen Pallen wird dem Flüchtling in seinem Heimatstaat sonstige materielle Unterstützung zuteil. Die Staatsangehörigkeit erzeugt eine rechtliche Bindung, die auch die tatsächlichen, durch langjährigen Aufenthalt in Deutschland geschaffenen Beziehungen zu dem Aufenthaltsland jedenfalls so lange überwiegt, als der Ausländer die Einbürgerung in Deutschland nicht betrieben hat oder sein sonstiges Verhalten, etwa die Verweigerung des Wehrdienstes im Heimatstaat, nicht die Aberkennung seiner Staatsangehörigkeit nach dem maßgebenden Heimatrecht rechtfertigt. Ist daher der Verfolgte als Angehöriger des Zufluchtslandes aufgenommen worden, so ist er nicht in ein fremdes Land ausgewandert . Er ist in seinen HeimatStaat zurückgekehrt. So liegt der Pall hier. Der Kläger hat sich 1941 in seinem Heimatstaat niedergelassen. Er*genießt seither die Rechte und hat die Pflichten wie jeder andere Staatsbürger der Niederlande. Pa die Voraus Setzungen einer Auswanderung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr* 1 c BEG nicht vorliegen, ist der Anspruch v/egen Schadens an Freiheit unbegründet. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben und auf die Berufung des beklagten Landes die Klage, soweit die Vordergerichte entschieden haben, abgewiesen werden. Pie Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher v.Werner Wilden Dr* Loewenheim Pr.Graf