376 aufgestellte Grundsatz anzuwenden, daß einem Antrag aus § 719 Abs 2 ZPO dann nicht stattzugeben ist, wenn er darauf gestützt wird, daß dem Voll- • etreckungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armenrecht bewilligt worden ist, und der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs 2 ZPO im Berufungs-Verfahren nicht gestellt hat» r - Prozeßbevollmächtigter: Hechteanwalt in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Antrag der Beklagten und HeVisionsklägerin, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 <\bs 2 ZPO aus dem Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17« April 1957 anzuordnen, in der Sitzung vom 12. Die Beklagte hat es unterlassen, im Berufungsrechtszug auf Urund des § 713 Abs 2 ZPO den Antrag zu stellen, es ihr nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Vol3streckung abzuwenden, obwohl ihr die Vermögens-Verhältnis 3 e de3 Klägers bekannt waren und sie auch wußte, daß der Kläger im Berufungsverfahren einen Antrag auf Bewilligung des -r?-?nrechts gestellt hatte, dem auch stattgegeben worden war« Unter diesen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 376) einem Antrag aus § 719 Abs 2 ZPO nicht stattgegeben werden« Im vorliegenden Pall beruft sich die Beklagte und P.evisionsklägerin darauf, der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) habe ein geringes Einkommen, das ihn nioht in die Lage setze, etwa von der Beklagten im vVege der Zwangsvollstreckung erlangte Geldbeträge, falls er unterliege, zurückzuerstatten. Auch wenn die Revision nicht zugelassen wird (§ 219 Abs 1 BEG), wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht mit seiner Verkündun;; rechtskräftig. Die Rechtskraft tritt vielmehr in diesem Pall erst ein, wenn die Prist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§§ 220 Abs 1, 223 BEG) ungenutzt abgelaufen ist.
|\r • i Für das Nachschlagewerk ! ; Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2521 101 Gesetz: § 719 ZPO* BUG 1956 § 219 Rechtssatz: <Auch in ^ntschädigungssachen ist der in BGHZ 16, 376 aufgestellte Grundsatz anzuwenden, daß einem Antrag aus § 719 Abs 2 ZPO dann nicht stattzugeben ist, wenn er darauf gestützt wird, daß dem Voll- • etreckungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armenrecht bewilligt worden ist, und der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs 2 ZPO im Berufungs-Verfahren nicht gestellt hat» r Aktenzeichen: IV ZR 179/57 Beschl. des BGH v« 12» Juli 1957 OLG Hamburg IV ZR 179/57 9 U (E) 12 (l6)/57 Old Hamburg w I Beschluß In dein EntSchädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt H (HHHHHI » vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 (Amt für Wiedergutmachung), Beklagten und HeVisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br» ^HHHMin John B - Prozeßbevollmächtigter: Hechteanwalt in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Antrag der Beklagten und HeVisionsklägerin, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 <\bs 2 ZPO aus dem Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17« April 1957 anzuordnen, in der Sitzung vom 12. Juli 1957 beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. G r Ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat es unterlassen, im Berufungsrechtszug auf Urund des § 713 Abs 2 ZPO den Antrag zu stellen, es ihr nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Vol3streckung abzuwenden, obwohl ihr die Vermögens-Verhältnis 3 e de3 Klägers bekannt waren und sie auch wußte, daß der Kläger im Berufungsverfahren einen Antrag auf Bewilligung des -r?-?nrechts gestellt hatte, dem auch stattgegeben worden war« Unter diesen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 376) einem Antrag aus § 719 Abs 2 ZPO nicht stattgegeben werden« Im vorliegenden Pall beruft sich die Beklagte und P.evisionsklägerin darauf, der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) habe ein geringes Einkommen, das ihn nioht in die Lage setze, etwa von der Beklagten im vVege der Zwangsvollstreckung erlangte Geldbeträge, falls er unterliege, zurückzuerstatten. Dies hätte sie schon in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend machen können« Bedenken dagegen, diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze auch in Entschädigungssachen anzuwenden, bestehen nicht. Auch wenn die Revision nicht zugelassen wird (§ 219 Abs 1 BEG), wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht mit seiner Verkündun;; rechtskräftig. Die Rechtskraft tritt vielmehr in diesem Pall erst ein, wenn die Prist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§§ 220 Abs 1, 223 BEG) ungenutzt abgelaufen ist. Deshalb bestimmt das Gesetz, daß durch die Einlegung der Zulassungsbeschwerde die Rechtskraft gehemmt wird (§ 220 Abs 2 BEG). Jede Partei muß daher für den Pall des Unterliegens dieser Rechtslage bereits im Berufungsverfahren Rechnung tragen. Es ist ihr daher zuzu demuten, vorsorglich die in § 713 ZPO vorgesehenen Anträge hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils zu stellen. sw? Dem Antrag der Beklagten kann aus diesen Gründen nicht stattgepeben werden* v.'.remer Schmidt Aschor Wüstenberg Wilden