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BGH · IY ZR 179/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 179/55

August 1939 schuldete die Beklagte vom Tage der Geldhingabe ab der Kreditgeberin - das war das Konsortium - einen Betrag in holländischen Gulden, der unter Abzug von 75 $> zu dem am Zahlungstage geltenden Berliner Hittelkurs für Auszahlung Amsterdam zu errechnen war. Zur Zahlung und Rückzahlung des Darlehens in Devisen - und zwar in holländischen Gulden - durften nur die Erlöse aus zusätzlichen Ausfuhrgeschäften der Kreditnehmerin nach Ländern verwertet werden, mit denen keine Verrechnungs- oder Zahlungsabkommen bestanden; Sollten die vereinbarten Zahlungen und Tilgungen der Darlehens-schuld - ganz oder teilweise - nicht eingehalten werden, so solrfe\.der Kreditgeberin u.a. das Recht zu-stehen, die Zahlung des Rückstandes ganz oder teilweise in Reichsmark auf Vorzugssperrkonto der Kreditgeberin Be B^Hlverkaufte.auch die vorgenannten Anteile am 30« August 1939 an das Bankhaus und erhielt für den Anteil des Br.Viktor einen Be- des von den Konsorten gegebenen Darlehens an die Golddiskontbank und 2,7 Millionen RM an die Beklagte. Die Erben nach Frau Olga und Dr«Viktor haben vereinbart, daß von der ihnen ihrer Auffassung nach gegen die Beklagte zustehenden Forderung jedem von ihnen gesondert ein Teilbetrag in Höhe von 8.000,-DM zur freien Verfügung stehen solle, Dr »Werner hat seine angebliche Forderung an seine Ehefrau, die Klägerin, abgetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 138 BOB nicht vorlägen; das Berufungsgericht hat dagegen ausgeführt, es handele sich um Ansprüche, die aus der Unrechtmäßigkeit von VermögensentZiehungen hergeleitet würden; solche An- Der II„ Zivilsenat hat ganz allgemein ausgesprochen, es könnten die Ansprüche der Betroffenen, die aus der Unrechtmäßigkeit der nationalsozialistischen Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur noch nach Maßgabe der Rückerstattungen und Entschädigungsgesetze und nur in den dort hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. Zivilsenat hat die gleiche Drage für den Geltungsbereich des Art 12 Abs 2 Satz 3 der VO Nr 120 (frZ) entschieden und hierbei den Rechtssatz aufgestellt, die Regelung, die in den Rückerstattungsgesetzen der einzelnen Besatzungszonen getroffen worden sei, schließe eine Rückforderung nach allgemeinem bürgerlichem Recht wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit für gewöhnliche Entziehungsfälle aus, d.h. für Entziehungsvorgänge , die sich im Rahmen der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gehalten haben. Oktober 1953 in Kraft getretene BEG hat damit nach seinem Wortlaut eine andere Regelung getroffen, als die Entschadigungsgeset'ze, auf welche die Urteile des II» Zivilsenats vom 31 <• Januar 1952 II ZR 56/51 (nicht veröffentlicht) und vom 11. Februar 1953 II ZR 51/52 *= BGHZ 9, 34 sich stützen* Im Schrifttum wird auch die Ansicht vertreten, gegen juristische und natürliche Personen des privaten Rechts könnten neben etwaigen Entschädigungsansprüchen alle bürgerlich-rechtlichen Ansprüche unbeschränkt geltend gemacht werden* (vgl Becker-Huber-Küster BEG § 9 Anm 11, 12 S 140? Auch wenn § 9 Abs 2 BEG - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht nur auf Tatbestände angewandt wird, die Uber gewöhnliche Verfolgungsmaßnahmen hinausgegangen sind, ist die Klage im Ergebnis nicht gerechtfertigt, Der Darlehensvertrag vom 31* Juli / 1* August 1939 ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. 1. Die besonderen Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB hat schon das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint Die Beklagte hat unwiderlegt unter Vorlage des einschlägigen Briefwechsels vorgetragen, daß die Bedingungen des Vertrages von der Bank in 3^^^ mit dem Reichswirtschaftsministerium ausgehandelt wurden* Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte einen Vertrag mit einem anderen, für die Darlehensgeber wesentlich günstigeren Inhalt hätte abschließen können. Es geht aber auch fehl, wenn die Klägerin meint, die Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, den Vertrag abzuschließen, die Hotlage der Darlehensgeber sei von der Beklagten schon dadurch ausgebeutet worden, daß sie überhaupt einen solchen Vertrag geschlossen habe. Ihre Lage wäre nicht besser, sondern schlechter gewesen, wenn sich niemand bereit gefunden hätte, mit ihnen einen solchen Darlehensvertrag zu schließen, der eine - wenn auch sehr geringe - Transferierung ermöglichte. Da sie einen Transfer wollten und dieser ihnen ermöglicht wurde, ist auch der Beweisantritt unerheblich, es sei seinerzeit üblich gewesen, in derartigen Verträgen bei Unmöglichkeit des Transfers dem Darlehensgeber den vollen Reichsmarkbetrag auf Vorzugssperrkonto zu zahlen. Es ist daher fur die rechtliche Bewertung des Barlehensvertrages unerheblich, daß die Beklagte außer sonstigen sich für sie aus der Transaktion ergebenden Vorteilen noch einen Bisagiogewinn von 500 000,- EM haben sollte. Welche Absichten die Beklagte verfolgte und wie sie sich zu den Vorgängen stellte, ist unerheblich, da es schon an den objektiven Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 138 Abs 2 BGB fehlt, Bie Revision hat noch neu geltend gemacht, die Bedingung des Genehmigungsbescheides vom 19c Juli 1939? RM an die Beutsche Golddiskontbank abzuführen, sei sittenwidrig und daher nichtig, Bie Beklagte könne daher den Betrag von 621,428,56 RM, umgestellt auf 62,142,86 BM an die Barlehensgeber ab-führen, ohne eine Boppelzahlung befürchten zu müssen. sie haben diesen Betrag in 7 gleichen Baten entsprechend den Tilgungsraten des Darlehens an die Deutsche Golddiskontbank abzuführen; der Deutschen Golddiskontbank ist ein entsprechendes schriftliches Schuldanerkenntnis abzugeben," "Der Anspruch des Bundes auf die Baten, die aus den im Eahmen der Sperrmarkgeschäfte abgegebenen Schuldanerkenntnissen der beteiligten Firmen zu zahlen sind, ist nicht nur formalrechtlich, sondern auch moralisch begründet, da der Bund und die Länder die Entschädigung der rassisch Verfolgten übernommen haben. gestellt werden (wobei berücksichtigt werden muß, daß Nachfolgeorganisationen keinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Firmen haben), die an den Sperrmarkbeträgen beteiligten Firmen im Besitz der ihnen nach den Schuldanerkenntnissen nicht zustehenden Gelder, auf welche sie auch niemals einen Anspruch hatten, verbleiben,11 Dem ist jedenfalls für die hier behandelte Frage darin beizupflichten, daß es wegen der vom Bund und den Ländern übernommenen Entschädigungsleistungen nicht unsittlich ist, wenn die Golddiskontbank die Darlehens-nehmer aus solchen Geschäften mit jüdischen Auswanderern weiterhin in Anspruch nimmt und diese die restlichen Raten noch abführen*

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 23 BEG § 138 BGB
betragenGolddiskontbankFirmaBEGDarlehensgeberAnspruchRMKlägerin

Volltext der Entscheidung

IY ZR 179/55
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Die Urteilsformel ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 280 Juli 1956, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 27« Juli 1956 zugestellt worden.
2473 031
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Justizamtmann Schön	ff
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Adelaide K
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 Klägerin und Revisionsklägerin, yrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*l
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gegen
 die Firma	und	KG in	^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der IYo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 128 Abs 2 ZPO in der Sitzung vom 25o Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr0Kregel, Dr.VoWerner und WUstenberg
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. April 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die tschechischen Staatsangehörigen Br.Viktor k£^ und Olga	betrieben	im	Jahre 1939 ihre Auswanderung
 aus Deutschland! sie waren Juden und wohnten in D Mit anderen Auswanderern hatten sie sich zu einem Konsortium zusammengetan. Dieses schloß am 31« Juli / 1. August 1939 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, wonach die Beklagte einen Darlehensbetrag in Höhe von 3.000.000,-RM aus Sperrguthaben der Konsorten erhielt; das Konsortium wurde durch die Firma
& Co. NoVo in Amsterdam vertreten. Hierbei handelte es sich um die Aufnahme eines Sperrmarkdarlehens, die den damaligen Devisenbestimmungen unterlegen und für welche der Oberfinanzpräsident in	(Devisenstelle)	*
gemäß einem Erlaß des Reichswirtschaftsministeriums vom 3» Juli 1939 den .Genehmigungsbescheid vom 19« Juli 1939 (Bl 57 f GA) erteilt hat.
Nach dem Vertrage vom 31. Juli / 1. August 1939 schuldete die Beklagte vom Tage der Geldhingabe ab der Kreditgeberin - das war das Konsortium - einen Betrag in holländischen Gulden, der unter Abzug von 75 $> zu dem am Zahlungstage geltenden Berliner Hittelkurs für Auszahlung Amsterdam zu errechnen war. Dieser Betrag - das Darlehen - sollte mit Je 1/7 des geschuldeten Betrages getilgt werden, und zwar erstmals am Ende des »
2. Kalenderjahres napjh seiner Auszahlung; seine Verzinsung sollte 2 1 /$'$> jährlich, in Nachraten zahlbar, betragen. Zur Zahlung und Rückzahlung des Darlehens in Devisen - und zwar in holländischen Gulden - durften nur die Erlöse aus zusätzlichen Ausfuhrgeschäften der Kreditnehmerin nach Ländern verwertet werden, mit denen keine Verrechnungs- oder Zahlungsabkommen bestanden;
 
hierbei galten als zusätzlich die Erlöse aus Ausfuhrgeschäften, die den Ausfuhrwert - frei deutsche Grenze von drei Millionen RM im Jahr überstiegen«. Sollten die vereinbarten Zahlungen und Tilgungen der Darlehens-schuld - ganz oder teilweise - nicht eingehalten werden, so solrfe\.der Kreditgeberin u.a. das Recht zu-stehen, die Zahlung des Rückstandes ganz oder teilweise in Reichsmark auf Vorzugssperrkonto der Kreditgeberin
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zu verlangen, wobei bei einer Leistung* in RM auf Vorzugssperrkonto soviel gezahlt wer den* mußte*, als 50 # des von der Kreditgeberin gegebenen BM-Betra.ges - auf die zur Rückzahlung kommenden Raten gerechnet - entspra chen.	•	•
Vorher war zwischen den Beteiligten klargestellt worden, daß die Firma de & Co. den Anteil der Konsorten Dr.Viktor	(392.000,- RM) und Frau Olga
(882.000,- RM) gegen Zahlung in Gulden zu einem 'übernahmepreis von 8 1/4 # ihres Anteils an dem ursprünglichen Reichsmark-Barlehensbetrage übernehmen sollte. Be B^Hlverkaufte.auch die vorgenannten Anteile am 30« August 1939 an das Bankhaus	und
 erhielt für den Anteil des Br.Viktor	einen	Be-
trag in Höhe von 24.383,62 hfl und für den Anteil der Olga Kleinen Betrag in Höhe von 54.863,15 hfl.
Biese Beträge zahlte die Firma de B0^& Co. im September 1939 an Br.Viktor K^J£ und Olga K^|^ abzüglich von Je einem Gulden Stempelgeld aus.
Die	Bank	in	B^Hfc	überwies 300.000,- RM
des von den Konsorten gegebenen Darlehens an die Golddiskontbank und 2,7 Millionen RM an die Beklagte. Biese führte in der Folgezeit gemäß Kr 4 des Genehmigungsbescheides vom 19. Juli 1939 828.571,44 RM an die
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Golddiskontbank ab und zahlte nach der Besetzung Hollands durch deutsche Truppen 25 # des Darlehensbetrages in holländischen Gulden an de	und	Die	Be-
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Der mit dem Todestag vom 18c April 1945 für tot erklärte Dr.Viktor K^^| wurde beerbt von seiner Mutter Olga seinem Bruder Drdng, Werner^akis^	seinem
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Erben der mit dem Todes-
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tag vom 28c April 1945 für tot erklärten Frau Olga sind ihr Sohn Drdng« Werner Franz K^^^und ihr Enkel Franz Egon	Diese.	Erben,	nämlich DroWerner
 Franz	und	Franz	haben	einen Rückerstat-
tungsanspruch in Höhe von 955/500,- HM bzw. DM gegen die jetzige Beklagte geltend gemacht» Das Wiedergut-'nachungsemt in	hat	ihn	als	unbegründet zurück-
gewiesen; der Einspruch gegen den Beschluß war erfolglos« Der Board of Review in	hat	den Antrag auf
 Nachprüfung der Entscheidung ebenfalls zurückgewiesen»
Die Erben nach Frau Olga	und	Dr«Viktor
 haben vereinbart, daß von der ihnen ihrer Auffassung nach gegen die Beklagte zustehenden Forderung jedem von ihnen gesondert ein Teilbetrag in Höhe von 8.000,-DM zur freien Verfügung stehen solle, Dr »Werner hat seine angebliche Forderung an seine Ehefrau, die Klägerin, abgetreten.
Die Klägerin meint, der Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, insbesondere Wuchers, nichtig; ihr stehe daher gemäß den §§ 818,
819 BGB eine Nutzungsentschädigung zu; mindestens jedoch
 habe sie Anspruch auf 4 vom Hundert Zinsen für die Dar-. lehenssumme vom 1* August 1939 ab. Die Klägerin hat eine Teilbetrag von 8*000,- DM geltend gemacht«, Hilfsweise hat sie im ersten Rechtszuge die Klagesumme "als Teil der Hauptforderung nebst Zinsen" eingeklagt und beantragt ,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 8«OOO,- DM zu
 zahlen, hilfsweise
 die Beklagte zu verurteilen, ihr 8.000,- DM
nebst 4 .Zinsen seit dem 1*8*1939 zu zahlen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß sie beim Vertragsschluß die Notlage der Darlehensgeber ausgenutzt oder sonst unsittlich gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und nunmehr in erster Linie ihren früheren Hilfsantrag, hilfsweise den bisherigen Hauptantrag verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt ihre Berufungsanträge mit der Revision weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe::
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I.	Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 138 BOB nicht vorlägen; das Berufungsgericht hat dagegen ausgeführt, es handele sich um Ansprüche, die aus der Unrechtmäßigkeit von VermögensentZiehungen hergeleitet würden; solche An-
 
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spräche könnten nur nach Maßgabe der Rückerstattungsund Entschädigungsgesetze und nur in den dort vorgesehenen Verfahren Verfolgt werdenc
II,	Das Berufungsgericht will damit die Grundsätze anwenden, die der Bundesgerichtshof in den in BGHZ 9, 34 /4j>7 (II« Zivilsenat) und 10, 340 (IV* Zivilsenat) abgedruckten Entscheidungen entwickelt hat. Der II„ Zivilsenat hat ganz allgemein ausgesprochen, es könnten die Ansprüche der Betroffenen, die aus der Unrechtmäßigkeit der nationalsozialistischen Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur noch nach Maßgabe der Rückerstattungen und Entschädigungsgesetze und nur in den dort hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. Er hat hierbei auf Art 57 REG (amZ); Art 49 REG (brZ); Art 51 Berliner REG und § 4 der Entschädigungsgesetze der' Länder der amerikanischen Zone hingev/iesen. Der IV. Zivilsenat hat die gleiche Drage für den Geltungsbereich des Art 12 Abs 2 Satz 3 der VO Nr 120 (frZ) entschieden und hierbei den Rechtssatz aufgestellt, die Regelung, die in den Rückerstattungsgesetzen der einzelnen Besatzungszonen getroffen worden sei, schließe eine Rückforderung nach allgemeinem bürgerlichem Recht wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit für gewöhnliche Entziehungsfälle aus, d.h. für Entziehungsvorgänge , die sich im Rahmen der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gehalten haben.
Es ist jedoch zweifelhaft, ob die vorstehenden Grundsätze auf das Bundesergänzungsgesetz zur Entschä4 digung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) ausgedehnt werden können. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs 2 BEG werden Ansprüche, die einem Verfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
 
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gegen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes oder gegen Personen des privaten Rechtes zustehen, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührte Ras am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene BEG hat damit nach seinem Wortlaut eine andere Regelung getroffen, als die Entschadigungsgeset'ze, auf welche die Urteile des II» Zivilsenats vom 31 <• Januar 1952 II ZR 56/51 (nicht veröffentlicht) und vom 11. Februar 1953 II ZR 51/52 *= BGHZ 9, 34 sich stützen* Im Schrifttum wird auch die Ansicht vertreten, gegen juristische und natürliche Personen des privaten Rechts könnten neben etwaigen Entschädigungsansprüchen alle bürgerlich-rechtlichen Ansprüche unbeschränkt geltend gemacht werden* (vgl Becker-Huber-Küster BEG § 9 Anm 11, 12 S 140? Blessin-Wilden § 9 Anm 4 S 126)0 Im vorliegenden Palle handelt es sich nun um einen Tatbestand, der Entschädigungsansprüche auslösen kann. Für Geschäfte dieser Art enthält § 23 Abs 2 BEG eine Sonderregelung, Hiernach ist auch für Transferverluste eine Entschädigung zu leisten* wenn eine Auswanderung zu einem besonders schweren Transferverlust geführt hat, und wenn ferner der Verfolgte aus Verfclgungsgründen in der Verfolgungszeit genör tigt war, auszuwandern. Im Schrifttum ist anerkannt, daß die Hingabe von Reichsmarkdarlehen an inländische Exportunternehmen, die das Rarlehen mit starken Abschlägen in Revisen zurückzahlen und den Gewinn an die Reutsche Golddiskoutbank (Rego) abführen mußten, Ansprüche wegen Transferschadens begründen könne (Becker-Huber-Küster BEG § 23 A 9 S 374? Blessin-Wilden BEG § 23 A 21 S 204)* Es trifft also nicht zu, wenn die Beklagte meint, im vorliegenden Falle sei gemäß § 7 BEG kein Entschädigungsanspruch, sondern nur ein Rückerstattungsanspruch gegeben.
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Die Präge, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden.* Auch wenn § 9 Abs 2 BEG - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht nur auf Tatbestände angewandt wird, die Uber gewöhnliche Verfolgungsmaßnahmen hinausgegangen sind, ist die Klage im Ergebnis nicht gerechtfertigt,
III.	Der Darlehensvertrag vom 31* Juli / 1* August 1939 ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig.
1. Die besonderen Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB hat schon das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint
 Die Beklagte hat unwiderlegt unter Vorlage des einschlägigen Briefwechsels vorgetragen, daß die Bedingungen des Vertrages von der	Bank	in
3^^^ mit dem Reichswirtschaftsministerium ausgehandelt wurden* Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte einen Vertrag mit einem anderen, für die Darlehensgeber wesentlich günstigeren Inhalt hätte abschließen können. Es geht aber auch fehl, wenn die Klägerin meint, die Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, den Vertrag abzuschließen, die Hotlage der Darlehensgeber sei von der Beklagten schon dadurch ausgebeutet worden, daß sie überhaupt einen solchen Vertrag geschlossen habe.
Die Präge, ob die Beklagte die. Notlage der Darlehensgeber tf ausgebeut et" hat, kann aber nicht richtig entschieden werden, wenn man nicht folgende wesentliche Umstände hierbei berücksichtigt. Die Darlehensgeber wollten auswandern. Mit der Auswanderung wurden die
 Auswandererguthaben zu Auswanderersperrguthaben. Juden und andere kleinere Gruppen waren im Zuge der Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber genötigt, auszuwandern. Die Vermögensschädigung, die sich aus der Sperre ihres Vermögens ergab, war daher in der Sache schon in dem Augenblick eingetreten, in dem sie die Absicht auszuwandern aussprachen und sich damit die Umwandlung ihrer Guthaben in Sperrmark vollendete. Damit war ihnen die Möglichkeit entzogen, ihr inländisches Vermögen zu nutzen und z.u seinem wahren Wert zu verwerten. Der Abschluß eines DarlehensVertrages der vorliegenden Art sollte diesen Schaden mindern. Der Vertrag war daher nicht allein im Interesse der Beklagten gelegen, sondern diente auch den Belangen der jüdischen Auswanderer, für die die Firma de B^|
& Co. als Treuhänderin auftrat. Die Darlehensgeber wollten, soweit dies im Rahmen der damals geltenden, in der Sache auf die Enteignung jüdischer Vermögen gerichteten Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung möglich war, ihr im Inland befindliches Geld ins Ausland retten. Dafür waren sie gezwungen, schwere Transferverluste in Kauf zu nehmen, wenn sie nicht alles verlieren wollten. Ihre Lage wäre nicht besser, sondern schlechter gewesen, wenn sich niemand bereit gefunden hätte, mit ihnen einen solchen Darlehensvertrag zu schließen, der eine - wenn auch sehr geringe - Transferierung ermöglichte. Sie hätten sonst ein solches Rechtsgeschäft nicht geschlossen. Da sie einen Transfer wollten und dieser ihnen ermöglicht wurde, ist auch der Beweisantritt unerheblich, es sei seinerzeit üblich gewesen, in derartigen Verträgen bei Unmöglichkeit des Transfers dem Darlehensgeber den vollen Reichsmarkbetrag auf Vorzugssperrkonto zu zahlen.
 
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Es ist daher fur die rechtliche Bewertung des Barlehensvertrages unerheblich, daß die Beklagte außer sonstigen sich für sie aus der Transaktion ergebenden Vorteilen noch einen Bisagiogewinn von 500 000,- EM haben sollte. Eine Ausbeutung der Kotlage der Barlehensgeber durch die Beklagte liegt schon aus den ausgeführten Gründen bei der damals herrschenden Situation, in der sich die Barlehensgeber befanden, nicht vor. Welche Absichten die Beklagte verfolgte und wie sie sich zu den Vorgängen stellte, ist unerheblich, da es schon an den objektiven Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 138 Abs 2 BGB fehlt,
2, Bie allgemeinen Voraussetzungen des § 138 Abs 1 BGB sind gleichfalls nicht erfüllt. Als Sittenverstoß käme auch insoweit nur die Ausbeutung der Zwangslage in Betracht, in welcher die Rechtsvorgänger der Klägerin sich wegen der Verfolgung der Juden in Beutsch-land befanden. Hierzu gelten die vorstehenden Ausführungen unter III 1 entsprechend. Andere Gesichtspunkte, aus denen der Barlehensvertrag unsittlich sein könnte, sind nicht hervorgetreten.
IV.	Bie Revision hat noch neu geltend gemacht, die Bedingung des Genehmigungsbescheides vom 19c Juli 1939? insgesamt 1,750.000,- RM an die Beutsche Golddiskontbank abzuführen, sei sittenwidrig und daher nichtig,
 Bie Beklagte könne daher den Betrag von 621,428,56 RM, umgestellt auf 62,142,86 BM an die Barlehensgeber ab-führen, ohne eine Boppelzahlung befürchten zu müssen. Insoweit beruht die Schuld der Beklagten auf Kr 4 des Genehmigungsbescheides der Bevisenstelle in vom 19. Juli 1939« Bort heißt es?
 
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"Von dem entstehenden Disagiogewinn sind EM 300,000 sofort unentgeltlich an die Deutsche Golddiskont-bank abzuführen, Weitere EM 1,450.000?- werden Ihnen vorübergehend zinslos belassen? sie haben diesen Betrag in 7 gleichen Baten entsprechend den Tilgungsraten des Darlehens an die Deutsche Golddiskontbank abzuführen; der Deutschen Golddiskontbank ist ein entsprechendes schriftliches Schuldanerkenntnis abzugeben,"
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Bedingung sittenwidrig war. Soweit dies der Pall wäre, könnte hier aus zunächst nur die Beklagte einen Einwand herleitenc Nach .ihrem bisherigen Vortrag ist sie jedoch bereit, ihre Verpflichtungen aus dem Schuldanerkenntnis gegenüber der Golddiskontbank zu erfüllen. Solange sie das -notfalls im Wege der Bestätigung nach § 141 BGB ~ Will? besteht kein rechtlicher Grund, sie zu zwingen, den Betrag von 62.142,86 DM an die Konsorten auszukehren. Hierbei stände einer etwa erforderlichen Bestätigung die geltend gemachte frühere Sittenwidrigkeit nicht entgegen. Der Bundesminister der Finanzen hat zur Rechtslage mit Schreiben vom 24« Marz 1956 (Bl 56 SA) u.a. folgendes ausgeführts
"Der Anspruch des Bundes auf die Baten, die aus den im Eahmen der Sperrmarkgeschäfte abgegebenen Schuldanerkenntnissen der beteiligten Firmen zu zahlen sind, ist nicht nur formalrechtlich, sondern auch moralisch begründet, da der Bund und die Länder die Entschädigung der rassisch Verfolgten übernommen haben. Es müssen daher die noch nicht geleisteten Baten eingezogen werden.
Die Firmen, die die Bestbetrüge aus den Sperrmarkgeschäften abzuführen haben, haben dabei keinen Verlust, sondern zahlen lediglich einmal empfangenes Geld, mit dem sie gearbeitet haben* nunmehr an den Berechtigten. Würden diese Geschäfte nicht abgewickelt werden, so würden in den zahlreichen Fällen, in denen die seinerzeitigen Vertragspartner - meistens Verfolgte -nicht mehr am Leben sind oder Ansprüche nicht
 
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gestellt werden (wobei berücksichtigt werden muß, daß Nachfolgeorganisationen keinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Firmen haben), die an den Sperrmarkbeträgen beteiligten Firmen im Besitz der ihnen nach den Schuldanerkenntnissen nicht zustehenden Gelder, auf welche sie auch niemals einen Anspruch hatten, verbleiben,11
Dem ist jedenfalls für die hier behandelte Frage darin beizupflichten, daß es wegen der vom Bund und den
 Ländern übernommenen Entschädigungsleistungen nicht unsittlich ist, wenn die Golddiskontbank die Darlehens-nehmer aus solchen Geschäften mit jüdischen Auswanderern weiterhin in Anspruch nimmt und diese die restlichen Raten noch abführen*
Vo Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Schmidt
Ascher
 Kregel
Vo Werner	Wüstenberg