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BGH

Gericht: BGH

der ihm angeblich durch die Fort-nähme des Inventars entstanden ist» Fr hatte zunächst beantragt, festzustellen, daß er Eigentümer eines im Besitz des Beklagten befindlichen Lanz-Ölbad-Schlepperbinders sei, und den Beklagten sowie den Landwirtschaftsrat zu verurteilen, an ihn 300 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen«, 1. den Beklagten zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Lanz-Ölbad-Schlepperbinders für Zapfenwellenantrieb 7 mm Schnittbreite, linksschneidend, mit Leinentüchern, Windschutz und Ährenhebern Er 21 906 an ihn zu verurteilen, Das Landgericht hat durch Teilurteil (Bl 145 f d.A.) die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen* Es hat angenommen, die Befehle der Militärregierung seien so aufzufassen, daß der Kläger in die Auflösung des Pachtvertrages einzuwilligen gehabt habe und daß er verpflichtet worden sei, das gesamte Inventar auf den Beklagten zu übertragen. Er verstoße weder gegen die guten Sitten, noch sei er rechtswirksam*wegen Irrtums oder Drohung ange-fochten wordene Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, Entscheidungsgründeg Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger noch Eigentümer des Gutsinventars ist» Es hat’angenommen, jedenfalls stehe dem Beklagten auf Grund der Anordnungen der Militärregierung vom 5«Juli 1945 und 14.August 1945 ein auch dem Kläger gegenüber wirkendes Besitzrecht an dem Inventar zu« Der Kläger könne daher nicht die Herausgabe des Gutsinventars verlangen« 1) Das Berufungsgericht hat die Anordnungen der Militär regierung frei von Rechtsirrtum dahin ausgelegt, der Beklagte habe die Bewirtschaftung des Hofes übernehmen und zu dem Zweck das Inventar mindestens auch in Besitz nehmen sollen» Daraus folgt aber nicht, daß der Beklagte, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, diesem gegenüber jetzt noch zu dem Besitz des Inventars berechtigt ist» Die Anordnung der Militärregierung selbst hat nicht bewirkt, daß der Besitz an dem Inventar von ‘dem Kläger auf den Beklagten überging. As konnte aber auch, wie es hier geschehen ist, die Anordnung dadurch erfüllt werden, daß der Kläger selbst den Besitz an dem Inventar auf den Beklagten übertrug. tete, gegen ihn gerichtete Drohung so stark gewesen ist, daß er den Besitz im wesentlichen nur infolge eines gegen ihn ausgeübten, unerträglich werdenden psychischen Zwanges aufgegeben hat, könnte ihm der Besitz nach § 858 BGB durch verbotene -.igenmacht entzogen sein (vgl BGHZ 4,10 [54] und Urteil des Senats vom 11.Juni 1955 - IV ZR 181/52 insoweit in BuHZ 10,81 f nicht mit ver-Öffentlicht -). Dem Kläger könnten dann, sofern die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind, Ansprüche nach § 861 BGB zustehen, ebenso könnte der Kläger in diesem .Kall gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung seines Besitzes an dem Inventar haben. 2) Mit Hecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe § 159 ZPO dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, sein Klagantrag könne möglicherweise schon mit Rücksicht auf ein etwa anzunehmendes Recht des Beklagten zu dem Besitz des Inventars keinen Erfolg haben.

Zitierte Normen: § 858 BGB § 159 ZPO
BerufungsgerichtAnordnungInventarMilitärregierungKlägerBesitz

Volltext der Entscheidung

IVZR 179/53
Verkündet am 11.Februar 1954
0^3	^
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Landwirts Franz H
, R
J/Oberhessen
 Klägers, Berufungsklägers und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt	“
gegen
 Beklagte und zu 1) Berufungsbeklagter und Revisions
 beklagter,
- Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1)s
- Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszugs des Be-
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11.Februar 1954 unter Mitwir-
Ascher, Johannsen, Br.v,Werner und Y/üstenberg
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23.Juni 1953 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision $ an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Rechtsanwalt
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kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter
 Von Hechts wegen
 
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Tatbestand?
Der Kläger und seine Ehefrau waren Pächter eines dem Beklagten zu 1) (von nun als Beklagter bezeichnet) gehörigen Gutes« Das Gutsinventar war Eigentum des Klägers« Das Pachtverhältnis lief bis zu dem 30»Juni 1951« Der Verpächter war nach dem Pachtverträge berechtigt, das Inventar bei Erledigung der Pacht zu einem von Sacljverstän-digen festzusetzenden Betrage zu übernehmen (vgl Pachtvertrag Bl 143 dcA.)« Im Jahre 1945 erklärte ein Vertreter der amerikanischen Besatzungsmacht den zuständigen deutschen Stellen, darunter auch dem Beklagten zu 2), Landwirtschaftsrat G^p, er wünsche, daß das Gut in andere Hände übergehe» Durch Befehl der Militärregierung vom 5« Juli 1945 (Bl 12 d.A«) wurde die Entfernung des Klägers vom Gut bis zu dem 8.Juli 1945 gefordert» Auf Grund dieses Befehls schlossen der Kläger und seine Ehefrau am 7«Juli 1945 (Bl 14 d.A») mit dem Beklagten einen tibergabevertrag, auf Grund dessen der Beklagte das gesamte lebende und tote Inventar gegen Zahlung von 120 000 HM übernahm» Der Kläger bemühte sich vergeblich, die Rücknahme der Anordnung der Militärregierung zu erreichen« Er wurde vielmehr durch' Schreiben der Militärregierung vom 14-August 1945 (Bl 13 d.A.) nochmals aufgefordert, äen Besitz zu verlassen und den Pachtvertrag zurückzugeben®
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Vertrag vom 7»Juli 1945 nur geschlossen, weil ihm der Landwirtschafts-rat G^p^angedroht habe, er werde, wenn er sich weigere, von der Militärregierung verhaftet» Er habe den Vertrag sofort nach Fortfall der Zwangslage wegen Drohung ange-
s
fochten« Er ist der Ansicht, er sei nach wie vor Eigentümer des Inventars» Mit der vorliegenden Klage macht er sein Eigentum an einem Teil des Inventars und einen Teil des Schadens geltend? der ihm angeblich durch die Fort-nähme des Inventars entstanden ist» Fr hatte zunächst beantragt,
 festzustellen, daß er Eigentümer eines im Besitz des Beklagten befindlichen Lanz-Ölbad-Schlepperbinders sei, und den Beklagten sowie den Landwirtschaftsrat zu verurteilen, an ihn 300 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen«,
Auf äas Vorbringen des Beklagten, eine Eeststel-lungsklage sei unzulässig, da der Kläger Leistung verlangen könne, hat er seinen Antrag geändert und beantragt,
1.	den Beklagten zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Lanz-Ölbad-Schlepperbinders für Zapfenwellenantrieb 7 mm Schnittbreite, linksschneidend, mit Leinentüchern, Windschutz und Ährenhebern
 Er 21 906 an ihn zu verurteilen,
2.	den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300 TU nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung als Teilbetrag zu zahlen.
Der Beklagte ist den Behauptungen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt,
 die Klage abzuweisen*
Bas Landgericht hat eine Äußerung des Landeskommis-• sars für Hessen über Sinn und Zweck der gegen den Kläger ergangenen Anordnungen der Besatzungsmacht' eingeholt« In seinem Bescheid vom 13*iJai 1951 (Bl 60 d.A«) hat der Lan-deskoramissar mitgeteilt, Zweck der Ent1assungsanOrdnung sei gewesen, die größtmögliche Nutzbarmachung des anbaufähigen Bodens für die Erzeugung von Nahrungsmitteln in einem höchstkritischen Augenblick der Besatzung sicherzustellen, indem die Bewirtschaftung des Hofes der Kontrolle des Klägers entzogen und fähigeren Händen übergeben worden sei« Die erwähnten^Befehle seien gültig gewesen und sie seien auch jetzt noch gültig«
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Das Landgericht hat durch Teilurteil (Bl 145 f d.A.) die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen* Es hat angenommen, die Befehle der Militärregierung seien so aufzufassen, daß der Kläger in die Auflösung des Pachtvertrages einzuwilligen gehabt habe und daß er verpflichtet worden sei, das gesamte Inventar auf den Beklagten zu übertragen. Der Vertrag vom 7oJuli 1945 sei rechtsgültig. Er verstoße weder gegen die guten Sitten, noch sei er rechtswirksam*wegen Irrtums oder Drohung ange-fochten wordene
 Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger beantragt,
 das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,
1.	folgende Maschinen an ihn, den Kläger, herauszu-gebent
a)	einen Lanz-Ölbad-Schlepperbinder für Zapfenwellenantrieb 7 mm Schnittbreite, linkdschnei-dend, mit Leinentüchern, Windschutz und Ähren-hebem Kr 21 906,
b)	eine Welger Ballenpresse ND 1 mit Ölbadgetriebe,
c)	einen Gespannbindermäher Fahr 5, Ölbad mit Vorderwagen,
2.	an ihn, den Kläger, den Betrag von 300 DM nebst 4 & Prozeßzinsen zu zahlen,
 hilfsweiset nach diesem Antrag zu erkennen mit der Maßgabe, daß Herausgabe und 2ahlung an die Eheleute Franz und Berta	zu	Ißls^011 seien»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß dem Antrag des Beklagten zurückgewiesen (Bl 233 doA.). Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag wei-
terverfolgt. Der Beklagtebbittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründeg
 Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger noch Eigentümer des Gutsinventars ist» Es hat’angenommen, jedenfalls stehe dem Beklagten auf Grund der Anordnungen der Militärregierung vom 5«Juli 1945 und 14.August 1945 ein auch dem Kläger gegenüber wirkendes Besitzrecht an dem Inventar zu« Der Kläger könne daher nicht die Herausgabe des Gutsinventars verlangen«
Die von der Revision gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe sind begründete
1) Das Berufungsgericht hat die Anordnungen der Militär regierung frei von Rechtsirrtum dahin ausgelegt, der Beklagte habe die Bewirtschaftung des Hofes übernehmen und zu dem Zweck das Inventar mindestens auch in Besitz nehmen sollen» Daraus folgt aber nicht, daß der Beklagte, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, diesem gegenüber jetzt noch zu dem Besitz des Inventars berechtigt ist» Die Anordnung der Militärregierung selbst hat nicht bewirkt, daß der Besitz an dem Inventar von ‘dem Kläger auf den Beklagten überging. Hierzu bedurfte es vielmehr einerMaßnahme, durch welche die Anordnung erfüllt wurde» Diese Maßnahme hätte ein Akt staatlicher Zwangsgewalt sein können. As konnte aber auch, wie es hier geschehen ist, die Anordnung dadurch erfüllt werden, daß der Kläger selbst den Besitz an dem Inventar auf den Beklagten übertrug. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Eesitzübemahme hat der Kläger .sich gewandt. Das Berufungsgericht hätte die von dem Kläger insoweit vorgebrachten Einwendungen prüfen und»soweit erforderlich, Beweis erheben müssen« Balls die von dem Kläger behaup-
 
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tete, gegen ihn gerichtete Drohung so stark gewesen ist, daß er den Besitz im wesentlichen nur infolge eines gegen ihn ausgeübten, unerträglich werdenden psychischen Zwanges aufgegeben hat, könnte ihm der Besitz nach § 858 BGB durch verbotene -.igenmacht entzogen sein (vgl BGHZ 4,10 [54] und Urteil des Senats vom 11.Juni 1955 - IV ZR 181/52 insoweit in BuHZ 10,81 f nicht mit ver-Öffentlicht -). Dem Kläger könnten dann, sofern die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind, Ansprüche nach § 861 BGB zustehen, ebenso könnte der Kläger in diesem .Kall gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung seines Besitzes an dem Inventar haben.
2) Mit Hecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe § 159 ZPO dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, sein Klagantrag könne möglicherweise schon mit Rücksicht auf ein etwa anzunehmendes Recht des Beklagten zu dem Besitz des Inventars keinen Erfolg haben. Zu einem solchen Hinweis war das Berufungsgericht umsomehr verpflichtet, als der eigentliche Streit der Parteien di-rum ging, wer Eigentümer des Inventars ist. Der Kläger hatte auch ursprünglich auf Feststellung seines Eigentums geklagt. Nur weil der Beklagte vorgetragen hatte, für einen Peststellungsantrag sei kein Rechtsschutzinteresse gegeben, hat er seinen Antrag geändert und Herausgabe der Inventarstücke begehrt. Im ganzen Rechtsstreit war nur über die Präge gestritten worden, wer Eigentümer des Inventars sei. Die Präge, ob unabhängig davon der Beklagte zu dem Besitz des Inventars berechtigt sei, war überhaupt noch nicht erörtert worden. Bei dieser besonderen Sachlage mußte das Berufungsgericht,
 
ehe es die Klage aus diesem Grunde abwies, den Kläger auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, durch einen unter Umständen hilfsv/eise gestellten Feststellungsantrag die eigentliche Streitfrage entscheiden zu lassene
 Schmidt Ascher Johannsen v»Werner Wüstenberg