- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Es ist anerkannt, daß ein Anspruch, der auf eine von den Miterben gemeinschaftlich zu erbringende Leistung gerichtet ist, gegen einen einzelnen Miterben geltend gemacht werden kann, wenn nur dieser sich dem Anspruch widersetzt und die übrigen Miterben zur Leistung bereit sind (BGH NJV 1962, 1722; RGZ 111, 338; 112, 129, 132).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 178/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Barbara H geb. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 >// Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl am 20. September 1978 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 1977 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: DM 135.000,—. Gründe : Die von der Revision als grundsätzlich erachtete Frage, ob die Klage gegen die Beklagte als einzelne Miterbin erhoben werden konnte, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Es ist anerkannt, daß ein Anspruch, der auf eine von den Miterben gemeinschaftlich zu erbringende Leistung gerichtet ist, gegen einen einzelnen Miterben geltend gemacht werden kann, wenn nur dieser sich dem Anspruch widersetzt und die übrigen Miterben zur Leistung bereit sind (BGH NJV 1962, 1722; RGZ 111, 338; 112, 129, 132). Das ange-fochtene Urteil enthält auch keine (schweren) Rechtsfehler, die zur Annahme der Revision führen würden. Dr. Grell Dr. Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen Dr. Seidl