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BGH · IV ZR 178/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 178/73

Zur Tragweite der Ausschlußklausel für Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Land-fr iedensbruch, verursacht wurden. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Rottmüller für Recht erkannt: Der Kläger ist das Land Berlin, das mit der Klage einen ihm von der Firma IBM-Deutschland - Internationale Büromaschinen Gesellschaft mbH - abgetretenen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend macht. Die Firma IBM hatte mit der Beklagten eine Glasversicherung für ihr in BErnst-RflHft-Platz £, belegenes Haus geschlossen. Die von der IBM zu zahlende Jahresprämie belief sich auf 2.790,40 DM. Mai 1970 in Berlin eine Kambodscha-Demonstration (Aufzug und Versammlung "gegen die US-Aggression in Kambodscha") statt. Die Abschlußkundgebung vor dem Amerika-Haus konnte nicht mehr stattfinden, da die Polizei den Aufzug für aufgelöst erklärte, als Teilnehmer des Aufzuges den Sprecher der Versammlung nicht zu Worte kommen ließen. Diese Räumungsaktion kam am Steinplatz zu dem Stehen, als Täter - teilweise auch aus dem Bereich des TU-Ge-ländes - erneut massive Gewalt gegen Personen und Sachen anwandten. Schäden an den Rechenanlagen entstanden durch das Eindringen der Personen nicht. Die Beklagte weigerte sich unter Berufung auf die AVB den entstandenen Schaden der Firma IBM zu ersetzen. Nach der Ablehnung erreichte die Firma IBM in Verhandlungen mit dem Kläger, der einen entsprechenden Senatsbeschluß gefaßt hatte, daß der Senator für Finanzen aus Billigkeitsgründen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 75 % des ent- Daraufhin trat die Firma IBM ihre gegen die Beklagte gerichtete Forderung aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 45.090,60 DM an den Kläger ab. Diesen Anspruch macht der Kläger in Höhe des von ihm an die Firma IBM gezahlten Betrages von 33.817,95 DM gegen die Beklagte geltend. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlußklausel berufen, da am 9. Mai 1970, die zu den Schäden geführt haben, um einen Landfriedensbruch im Sinne des § 1 Abs. 2 der AVB für die Glasversicherung. Nach dieser Bestimmung sind von der Haftung ausgeschlossen Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch verursacht werden. Mai 1970, in deren Verlauf die Glasschäden bei der Firma IBM eingetreten sind, erfüllen den objektiven Tat- Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es den Ordnungskraften gelungen ist, alle oder einzelne Täter zu ergreifen und ob diesen die Beteiligung an der Straftat des Landfriedensbruchs auch in subjektiver Hinsicht nachgewiesen werden kann. Für das Durchgreifen der Ausschlußklausel ist allein entscheidend, ob ein das Gesamtgeschehen überblickender objektiver Beurteiler zu der Überzeugung gelangt, es habe sich eine Menschenmenge zusammengerottet, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt hat. Aus einer solchen Lage erwächst eine Gefahrensteigerung, die für den Versicherer nicht überschaubar ist und die er, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Prämienberechnung nicht einkalkulieren kann. Eine andere Beurteilung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Grundgesetz in den Artikeln 5 und 8 das Recht der freien Meinungsäußerung und das Demonstrationsrecht gewährleistet. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHZ 59, 30, 35 ausgeführt hat, rechtfertigt diese Bestimmung des Grundgesetzes nicht die Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen. Nimmt eine Demonstration einen solchen Verlauf, weil einzelne Teilnehmer sich zu Gewalttaten hinreißen lassen, dann handelt es sich deswegen noch nicht um einen Landfriedensbruch oder um innere Unruhen im Sinne der AVB. Das Berufungsgericht hat die Rechtslage in allem zutreffend beurteilt, das gilt auch insoweit, als es im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 97» 206; 108, 188 /T907) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 6, 28, 30 ff) ausgeführt hat, daß hier der Tatbestand einer "inneren Unruhe" gegeben war. in dem Rechtsstreit des Landes für Finanzen, vertreten durch den Senator Str. Klägers und Revisionsklägers,

Zitierte Normen: § 287 ZPO
TäterPolizeiIBMTeilnehmerBerlinUhrKlägerDemonstrationSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
AVB f. Glasvers.
Zur Tragweite der Ausschlußklausel für Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Land-fr iedensbruch, verursacht wurden.
BGH, Urt. v. 13. November 1974 - IV ZR 178/73 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 178/75
Verkündet am
13- November 197^
Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes B für Finanzen, B|
vertreten durch den Senator Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma N o	Allgemeine	Versicherungs-AG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Hugo W(
Hans-Georg Br^, Dr. Herbert Bru^, Egon Peter	Hans-Wilhelm	J(HB»	Karlheinz	__
Dr. Ewald WiflB, BflfljHB	NflMBplatz	f
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Rottmüller
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist das Land Berlin, das mit der Klage einen ihm von der Firma IBM-Deutschland - Internationale Büromaschinen Gesellschaft mbH - abgetretenen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend macht.
Die Firma IBM hatte mit der Beklagten eine Glasversicherung für ihr in BErnst-RflHft-Platz £, belegenes Haus geschlossen. Der Versicherungswert betrug zuletzt 196.939,- DM. Die von der IBM zu zahlende Jahresprämie belief sich auf 2.790,40 DM. In den für das VertragsVerhältnis maßgebenden Versicherungsbedingungen für die GlasverSicherung, im folgenden AVB genannt, heißt es in § 1 Abs. 2
 
w Von der Haftung ausgeschlossen sind, wenn nichts besonderes vereinbart ist:
1. Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, durch Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO)."
Nachdem im Jahre 1968 in Berlin bereits verschiedene Demonstrationen stattgefunden hatten, die mit Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern der Demonstration und der Polizei geendet hatten, wobei es im Verlauf der Auseinandersetzungen zu Beschädigungen von Gebäuden und beweglichen Sachen gekommen war, fand am 9. Mai 1970 in Berlin eine Kambodscha-Demonstration (Aufzug und Versammlung "gegen die US-Aggression in Kambodscha") statt. Diese Demonstration war von Christian K0R am 6. Mai 1970 bei dem Polizeipräsidenten in Berlin angemeldet worden.
An diesem Aufzug beteiligten sich ca. 700 Personen, die gegen 14.10 Uhr vor dem Amerika-Haus in Berlin-Charlotten-burg, Hamm^pstraße, eintrafen. In dem letzten Strecken abschnitt war es bereits vereinzelt zu Sachbeschädigungen gekommen. Durch Steinwürfe wurden Schaufensterscheiben ein geschlagen. Die Abschlußkundgebung vor dem Amerika-Haus konnte nicht mehr stattfinden, da die Polizei den Aufzug für aufgelöst erklärte, als Teilnehmer des Aufzuges den Sprecher der Versammlung nicht zu Worte kommen ließen. Diese Teilnehmer überschrieen den Sprecher und griffen das Amerika-Haus und die das Amerika-Haus sichernden Polizeikräfte mit Wurfgeschossen aller Art an. Die Scheiben des Amerika-Hauses wurden zerstört und das Absperrgitter aus seiner ursprünglichen Lage herausgerissen. Gegen 14.25 Uhr wurden von der Polizei Wasserwerfer und um 14.35 Uhr Polizeireiter und andere Polizeikräfte einge-
setzt, um die Hardenbergstraße in beiden Richtungen zu räumen.
Diese Räumungsaktion kam am Steinplatz zu dem Stehen, als Täter - teilweise auch aus dem Bereich des TU-Ge-ländes - erneut massive Gewalt gegen Personen und Sachen anwandten. Die Störer errichteten Straßensperren in der Hardenbergstraße vor dem Ernst-Reuter-Platz. Sie setzten diese Straßensperren teilweise in Brand, schlugen die Scheiben einer Bank ein und beschädigten parkende Personenkraftwagen .
Außerdem bewarfen gegen 15*30 Uhr Personen aus einer noch ca. 300 Teilnehmer zählenden Menschenmenge das am Ernst-Reuter-Platz 2 belegene IBM-Hochhaus mit Pflastersteinen. Dabei wurden an den zu dem Ernst-Reuter-Platz und zur Hardenbergstraße liegenden Hausseiten in mehreren Stockwerken 87 Verbundglasscheiben unterschiedlicher Größe, zwei Thermophenglasscheiben und eine Sekuritglasscheibe zerstört. Ferner wurden die Jalousien der unteren Fensterfront sowie eine nicht mehr genau feststellbare Anzahl der zwischen den Fenstern angebrachten Blechzierverkleidungen durch die Steinwürfe beschädigt. Der entstandene Sachschaden betrug 45.090,60 DM.
Mehrere Täter durchstießen mit einer von ihnen am Ernst-Reuter-Platz herausgehobenen Metallfahnenstange die Eingangstür, deren Sicherheitsglas in sich zusammenfiel. Dadurch gelang es zwei von ihnen, in das Innere des Hauses einzudringen. Sie ergriffen beim Erscheinen der Polizeikräfte die Flucht. Zwei weitere Täter waren durch die zertrümmerten Scheiben in das Erdgeschoß eingedrungen, in dem die Computer-Anlagen installiert sind. Beim Eingreifen der Polizei konnten sie gleichfalls unerkannt in
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die zusammengerottete Menschenmenge zurückflüchten.
Schäden an den Rechenanlagen entstanden durch das Eindringen der Personen nicht.
Ein weiteres Eindringen von Tätern in das IBM-Hochhaus verhinderten die aufgebotenen Polizeikräfte mit gezogener Dienstpistole.
Erst nach 16.40 Uhr gelang es den Einsatzkräften der Polizei, die Menschenmenge, die sich inzwischen in die Nähe des Bahnhofs Zoo begeben hatte, zu zerstreuen.
Die letzten Sachbeschädigungen wurden dort noch gegen 19.00 Uhr begangen. Danach wurden keine größeren Störaktionen mehr gemeldet.
Im Verlauf dieser Ausschreitungen wurden insgesamt 49 Personen festgenommen und in polizeiliche Verwahrung genommen. Mehr als 280 Polizeibeamte wurden - überwiegend durch Steinwürfe - verletzt. 24 von ihnen wurden in Krankenhäusern ambulant behandelt. Ein Beamter mußte im Krankenhaus verbleiben. Außerdem wurden 18 Dienstpferde der Polizei verletzt, zwei davon mußten getötet werden.
70 Polizeikraftfahrzeuge wurden beschädigt. Die Zahl der verletzten Demonstranten ist nicht genau bekanntgeworden.
Die Beseitigung der im Gebäude der IBM angerichteten Glasschäden kostete insgesamt über 60.000,- DM.
Die Beklagte weigerte sich unter Berufung auf die AVB den entstandenen Schaden der Firma IBM zu ersetzen.
Nach der Ablehnung erreichte die Firma IBM in Verhandlungen mit dem Kläger, der einen entsprechenden Senatsbeschluß gefaßt hatte, daß der Senator für Finanzen aus Billigkeitsgründen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 75 % des ent-
 
standenen Schadens ersetzte. Daraufhin trat die Firma IBM ihre gegen die Beklagte gerichtete Forderung aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 45.090,60 DM an den Kläger ab. Diesen Anspruch macht der Kläger in Höhe des von ihm an die Firma IBM gezahlten Betrages von 33.817,95 DM gegen die Beklagte geltend. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlußklausel berufen, da am 9. Mai 1970 in Berlin keine "innere Unruhe" im Sinne des AVB stattgefunden habe. Es habe sich nur um eine unfriedliche und gewalttätig verlaufende Demonstration gehandelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn nach den vom Berufungsgericht rechtlich nicht angreifbar getroffenen tatsächlichen Feststellungen, handelt es sich bei den Vorgängen am 9. Mai 1970, die zu den Schäden geführt haben, um einen Landfriedensbruch im Sinne des § 1 Abs. 2 der AVB für die Glasversicherung.
Nach dieser Bestimmung sind von der Haftung ausgeschlossen Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch verursacht werden. Die Vorgänge am 9. Mai 1970, in deren Verlauf die Glasschäden bei der Firma IBM eingetreten sind, erfüllen den objektiven Tat-
bestand des Landfriedensbruchs. Damit greift die Ausschlußklausel durch. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es den Ordnungskraften gelungen ist, alle oder einzelne Täter zu ergreifen und ob diesen die Beteiligung an der Straftat des Landfriedensbruchs auch in subjektiver Hinsicht nachgewiesen werden kann. Für das Durchgreifen der Ausschlußklausel ist allein entscheidend, ob ein das Gesamtgeschehen überblickender objektiver Beurteiler zu der Überzeugung gelangt, es habe sich eine Menschenmenge zusammengerottet, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt hat. Bei so einer derart massierten Ausschreitung kann davon ausgegangen werden, daß das Rechtsbewußtsein der Teilnehmer so erschüttert war, daß daraus die gemeinsamen begangenen Gewalttaten hervorgegangen sind. Aus einer solchen Lage erwächst eine Gefahrensteigerung, die für den Versicherer nicht überschaubar ist und die er, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Prämienberechnung nicht einkalkulieren kann. Der Sinn der Ausschlußklausel besteht darin, dem Versicherer diese Gefahren fern zu halten. Nur diese objektive Abgrenzung gibt eine dem Zweck der Klausel gerecht werdende und sinnvolle Abgrenzung.
Eine andere Beurteilung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Grundgesetz in den Artikeln 5 und 8 das Recht der freien Meinungsäußerung und das Demonstrationsrecht gewährleistet. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHZ 59, 30, 35 ausgeführt hat, rechtfertigt diese Bestimmung des Grundgesetzes nicht die Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen. Gewiß gibt es Demonstrationen, bei denen die Gefahr besteht, daß es zu Ausschreitungen und Gewaltanwendungen kommt. Nimmt eine Demonstration einen solchen Verlauf, weil einzelne
 Teilnehmer sich zu Gewalttaten hinreißen lassen, dann handelt es sich deswegen noch nicht um einen Landfriedensbruch oder um innere Unruhen im Sinne der AVB. Die sich daraus ergebenden Risiken sind in ihrem Umfang überschaubar und kalkulierbar. Sie bringen kein Uber die normale Prämienkalkulation hinausgehendes Risiko mit sich (Nickosch NJW 69» 20). Anders ist es aber, wenn, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, eine zusammengerottete, größere Menschenmenge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen hat. Das Berufungsgericht hat die Rechtslage in allem zutreffend beurteilt, das gilt auch insoweit, als es im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 97» 206; 108,
 188 /T907) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 6, 28,
 30 ff) ausgeführt hat, daß hier der Tatbestand einer "inneren Unruhe" gegeben war. Im einzelnen kann auf die Ausführungen des Berufungsurteils verwiesen werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Rottmüller
A WlA'V IhXiU if. I'l H Wtf
/1Ü
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 178/75
in dem Rechtsstreit
 des Landes für Finanzen,
 vertreten durch den Senator Str.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma N o flHHHHBfe Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder HugoWpHB, ^ Hans-Georg BrfBjDr. Herbert BruM, Egon 0MBBI, Peter HU, Hans-Wilhelm	Carlheinz	Dr. Ewald WflB,
Bflaa («■>. NflHiKiatz t.
s
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^ Freiherrvon
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Rottmüller und Dr. Hoegen
 beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 13. November 1974 wird auf Seite 3 der Ausfertigung berichtigt. Es muß heißen: "An diesem Aufzug beteiligten sich ca. 7000 (nicht wie in der Ausfertigung 700) Personen" .
Dr. Hauß
 Johannsen