Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und vorgetragen: Der Kläger wolle sich nur scheiden lassen, weil er mit der Sekretärin Helga ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte» Am 8. Das Landgericht hat die Ehe aus Verschulden der Beklagten geschieden, den Kläger für mitschuldig erklärt und ausgesprochen, daß dessen Verschulden überwiege» Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgev/iesen» Mit der Revision will der Kläger /erreichen, daß die Ehe auf Grund des § 48 EheG geschieden wird. Das Berufungourteil kann nach § 547 Abs, 1 ZPO im Revisionsverfahren nur insoweit rechtlich überprüft werden, als es sich darum handelt, ob das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage ohne Rechtsirrtun für begründet erachtet hat. Hach § 48 Abo. 2 EheG kommt der beklagte Ehegatte mit seinen Widerspruch gegen die Scheidung nur zu dem Zuge, wenn der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat. Das Berufungsgericht hat dazu fcotgestcllt, daß der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe. Hierzu hatte das Berufungsgericht in jenen Zusammenhang ausgeführt, daß die Ehe der Parteien sich zu einer vollen Lebensgemeinschaft entwickelt und durchaus harmonisch verlaufen sei, bis sich der Kläger der Zeugin Mader zugewandt habe (BU S. Dieser Feststellung tritt die Revision allein mit dem Hinweis auf die Behauptung des Klägers entgegen, daß eine rechte eheliche Gemeinschaft zwischen den Parteien nie 13 ff) u.a. ausgeführt Vergebens bemühe sich der Kläger glauben zu machen, daß die Ehe auf Drängen der Beklagten und nur mit dem beiderseitigen Y/illen geschlossen worden sei, fernerhin nicht zusammen-zuleben; der Kläger könne auch keinen Glauben finden mit seiner Behauptung, daß die Beklagte innerlich zu keiner Zeit eine echte Bindung zu ihm gehabt habe, wie auch umgekehrt er keine wahre Zuneigung zu ihr empfunden habe. Wenn auch berücksichtigt werde, daß die insoweit glaubwürdige Zeugin Ursula habe beobachten können, daß der Kläger der Beklagten sehr zugetan gewesen und daß die Beklagte aufs äußerste bestürzt gewesen sei, als sie von den Scheidungsabsichten des Klägers und dessen Beziehungen zu einer anderen Frau erfahren habe und wenn ferner nicht daran vorbeigegangen werden könne, daß der Zeuge Dr. KBB^^die in sein Wissen gestellte Behauptung des Klägers, er habe nur unter Druck geheiratet, nicht bestätigt habe, so sei die Feststellung gerechtfertigt, daß die Ehe der Parteien sich zu einer vollen Lebensgeneinschaft entwickelt habe und durchaus harmonisch verlaufen sei, bis sich der Kläger der Zeugin zugewandt habe. Hach diesen Feststellungen, die als solche von der Revision weder mit Verfahrensrügen noch mit dem Hinweis auf die Verletzung von Denkgesetzen oder ErfahrungsSätzen angegriffen werden und die deshalb gemäß § 561 Ab3„ 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend sind, entbehren die Ausführungen der Revision, mit denen sie die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten zu bekämpfen sucht, der tatsächlichen Grundlage. Bas Berufungsgericht ist aber ersichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger sich bereits endgültig von der Beklagten abgewandt hatte, als er ihr sein Verhältnis zu der Zeugin Mader eingestand'und bei • der Beklagten auf Scheidung der Ehe drängte. In beiden Fällen hat das Berufungsgericht das - an sich ehewidrige - Verhalten der Beklagten als eine Reaktion auf die eheliche Untreue des Klägers gewertet; danach war es nicht geeignet, die Verantwortlichkeit dos Klägers für die Gefährdung und den schlicßlichen Verlust seiner ehelichen Gesinnung infolge seiner Zuwendung zu der Zeugin Mader zu mindern. Im übrigen hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß das Verhalten der Beklagten seit Herbst 1961 auf seine Einstellung zu seiner Ehe noch einen wesentlichen Einfluß gehabt habe; er will sich ja vielmehr schon vorher an eine eheliche Treupflicht nicht gebunden gefühlt haben. Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet hat, daß die Beklagte zur Ehe stehe, und sie fortzusetzen bereit sei, ergeben im Zusammenhang mit den sonstigen Entscheidungsgründen, daß das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten ohne Rechteirrtum bejaht hat. Daß aus dem Verhalten der Beklagten bis zu dem Zeitpunkt, in den sie von dem Verhältnis des Klägers zur Zeugin Madcr erfahren hatte, nichts gegen das Bestehen ihrer Bindung an die Ehe hergeleitet werden kann, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen, die das Berufungsgericht allgemein über die Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien getroffen hat. Das Berufungsgericht konnte mit Recht annehmen, daß diese Äußerung der Beklagten, die von ihr schon am gleichen Tage widerrufen wurde, keinen Schluß auf ihre Grundeinoteilung, wie sie in ihrem späteren Verhalten, namentlich in ihren Briefen vom 11. Um eine solche durch die Stimmung des Augenblicks bedingte Äußerung der Beklagten würde es sich auch bei der Erklärung handeln, die sie nach der Behauptung dos Klägers an 17« Januar 1964 beim Verlassen des Gerichtssaals abgegeben haben soll: "Es komme ihr nicht auf die Ehe, sondern auf das Prinzip an". Ein solcher nach der Behauptung des Klägers "lautstarker" also offenbar in der Erregung gefallener Satz, kann angesichts des sonstigen Verhaltens der Beklagten nicht als beweiskräftiges Anzeichen für das Pehlen ihrer Bindung gewertet werden, zu demal sein Sinn nicht eindeutig ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23o November 1966 Broeske, Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle iy.sju§/is_ URTEIL in dem Rechtsstreit des Günther Anlage 9 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägcrs, Rechtoanv/alt gegen Frau Frieda Regina traße geb - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt e -2 ■ j i / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vei’handlung vom 18. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 4. Mai 1965 zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 11. Juni 1959 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 7. Mai 1925» die Beklagte am 23» November 1919 geboren. Ihre Ehe ist kinderlos geblieben. Die Beklagte hat jedoch zwei Kinder aus ihrer ersten geschiedenen Ehe. Den letzten ehelichen Verkehr hatten die Parteien im Juni 1961. Der Kläger ist beruflich in Frankfurt a.Main tätig; von dort kam er bis Herbst 1961 in unregelmäßigen Zeitab-ständen immer v/ieder für kurze Zeit zu der Beklagten, die in München die eheliche V/ohnung bewohnt. Seit dieser Zeit lebt er von der Beklagten getrennt. Der Kläger hat die Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden der Beklagten und hilfsweise wegen Heimtrennung begehrt. Er hat vorgetragen: am 8. November 1961 abends habe ihn die Beklagte in München mißhandelt und dabei eine Vielzahl von beleidigenden Ausdrücken gebraucht. Am 19» März 1962 sei sie überraschend an seinem Arbeitsplatz in Frankfurt am Main erschienen und habe ihm im Büro in Anwesenheit deo übrigen Personals und von Kunden einen Skandal gemacht, indem sie auf ihn eingeochlagen und ihm Kratzwunden im Gesicht beigebraeht habe; dabei habe er sich völlig passiv verhalten; 3ie habe ei’st das Büro verlassen, als er die Funkstreife verständigt habe,, Die hilfsweise auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage sei ebenfalls begründet» Er lebe seit der Eheschließung von der Beklagten getrennt» Sie halte nur aus Gründen ihrer Versorgung an der inhaltlosen Ehe fest» Mit der Sekretärin Helga die bei dem gleichen Arbeitgeber wie er beschäftigt sei, unterhalte er ein freundschaftliches, jedoch kein ehebrecherisches Verhältnis. Die Beklagte habe davon schon seit längerer Zeit Kenntnis. Er habe die Beklagte nur geheiratet, weil sie in steigend aggressiver Form und schließlich mit Solbot-morddrohungen auf die Eheschließung gedrängt habe. Er sei ihrem Verlangen nachgekommen, nachdem sie ihm zugesichert habe, daß jeder Partner sein eigenes Leben wie bisher weiterführon könne. Mehrmals habe sie sich in der Folgezeit geäußert, er könne machen was er wolle; er könne auch Freundinnen haben; das mache ihr nichts aus» Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und vorgetragen: Der Kläger wolle sich nur scheiden lassen, weil er mit der Sekretärin Helga ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte» Am 8. (November 1961 habe er wogen dieses Verhältnisses ihre Einwilligung in die Scheidung verlangt. Sie habe ihm darauf in ihrer Empörung erklärt, daß er Ohrfeigen verdiene, und habe ihm, als er ihr erwidert habe, sie möge das doch tun, tatsächlich zwei Ohrfeigen gegeben. Sie bestreitet, dem Kläger in Frankfurt a»Main einen Skandal bereitet zu haben» Der Kläger habe sie mit Gewalt aus dem Büro verweisen wollen und habe sie dabei mehrmals geschlagen; bei der Abwehr sei sie mit dom Gesicht des Klägers in Berührung gekommen» Schließlich habe der Kläger die Polizei verständigt, die aber erklärt habe, daß von ihr nichts zu veranlassen sei» Der Scheidung ihrer Ehe aus § 48 EheG widerspreche sie» Sie habe ihren Ehemann aus wahrer Zuneigung geheiratet wie das umgekehrt auch bei diesem der Pall gewesen sei» Daß sie mit Selbotmorddrohungen ihn zur Eheschließung geswungen habe, 30i unrichtig» Sie halte an der Ehe fest» Niemals habe sie erklärt, es könne jeder in der Ehe machen wa3 er wolle, der Kläger könne sich Freundinnen halten, das mache ihr nichts aus» Hilfsweise hat die Beklagte Mitschuldantrag gestellt» Das Landgericht hat die Ehe aus Verschulden der Beklagten geschieden, den Kläger für mitschuldig erklärt und ausgesprochen, daß dessen Verschulden überwiege» Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt» Das Obcrlandesgericht hat die Anschlußberufung, mit der der Kläger beantragt hatte die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten zu scheiden, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgev/iesen» Mit der Revision will der Kläger /erreichen, daß die Ehe auf Grund des § 48 EheG geschieden wird. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidung^gründe : Das Berufungourteil kann nach § 547 Abs, 1 ZPO im Revisionsverfahren nur insoweit rechtlich überprüft werden, als es sich darum handelt, ob das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage ohne Rechtsirrtun für begründet erachtet hat. Hach § 48 Abo. 2 EheG kommt der beklagte Ehegatte mit seinen Widerspruch gegen die Scheidung nur zu dem Zuge, wenn der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat. Das Berufungsgericht hat dazu fcotgestcllt, daß der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe. Es hat diese Feststellung in seinen Ausführungen zu dom auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren nicht näher begründet, sondern auf die Feststellungen verwiesen, die dazu geführt hätten, "das - auf § 43 EheG gestützte - Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen" (BU S. 18). Hierzu hatte das Berufungsgericht in jenen Zusammenhang ausgeführt, daß die Ehe der Parteien sich zu einer vollen Lebensgemeinschaft entwickelt und durchaus harmonisch verlaufen sei, bis sich der Kläger der Zeugin Mader zugewandt habe (BU S. 15). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht in der Aufnahme der Beziehungen des Klägers zu der Zeugin, bei denen es sich nach seiner - BU. S. 10 - ausgesprochenen Überzeugung um ehebrecherische Beziehungen handelt, die alleinige Ursache für die Zerrüttung der Ehe erblickt. Dieser Feststellung tritt die Revision allein mit dem Hinweis auf die Behauptung des Klägers entgegen, daß eine rechte eheliche Gemeinschaft zwischen den Parteien nie 6 / bestanden habe. Bei ihrem Verhältnis habe es sich vielmehr, wie der Kläger vorgetragen habe, um eine jedes sittlichen und ethischen Sinnes bare,, einem außerehelichen Verhältnis ähnliche, rein formelle Ehe gehandelt. Demgemäß könne auch nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger das eheliche Verhältnis schuldhaft zerrüttet habe. Diese Rüge scheitert daran, daß sie mit den eindeutigen und rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sowie mit der unstreitigen Tatsache in Y/iderspruch steht, daß die Parteien bis Juni 1961 ehelich verkehrt haben. Das Berufungsgericht hat dazu (BU S. 13 ff) u.a. ausgeführt Vergebens bemühe sich der Kläger glauben zu machen, daß die Ehe auf Drängen der Beklagten und nur mit dem beiderseitigen Y/illen geschlossen worden sei, fernerhin nicht zusammen-zuleben; der Kläger könne auch keinen Glauben finden mit seiner Behauptung, daß die Beklagte innerlich zu keiner Zeit eine echte Bindung zu ihm gehabt habe, wie auch umgekehrt er keine wahre Zuneigung zu ihr empfunden habe. Seine zahlreichen, in den Jahren 1956 bis 1961 an die Beklagte gerichteten Briefe widerlegten ihn eindeutig. In mehreren Briefen spreche er von bestimmten Vorstellungen über die Art der anzuschaffenden Möbel und die Ausstattung der künftigen Ehewohnung. Bei allen Briefen falle die Herzlichkeit auf, die der Kläger der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck bringe. Die nach der Eheschließung geschriebenen Briefe bezeugten die gleiche Zuneigung, wie sic au3 den früheren Briefen spreche. Das Gericht sehe in dem Kläger keinen Heuchler, der jahrelange die Beklagte mit der Unwahrheit bedient habe. Dann müsse er sich aber auch den Vorwurf gefallen lassen, daß seine nunmehrige Behauptung, er habe die Beklagte nicht aus innerer Zuneigung geheiratet, • o eine bev/ußte Unwahrheit sei. Unwahr erscheine angesichts des Inhalts der vorgelegten Briefe auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn einen Freibrief erteilt, während der Ehe zu anderen Frauen Beziehungen zu unterhalten. Wenn auch berücksichtigt werde, daß die insoweit glaubwürdige Zeugin Ursula habe beobachten können, daß der Kläger der Beklagten sehr zugetan gewesen und daß die Beklagte aufs äußerste bestürzt gewesen sei, als sie von den Scheidungsabsichten des Klägers und dessen Beziehungen zu einer anderen Frau erfahren habe und wenn ferner nicht daran vorbeigegangen werden könne, daß der Zeuge Dr. KBB^^die in sein Wissen gestellte Behauptung des Klägers, er habe nur unter Druck geheiratet, nicht bestätigt habe, so sei die Feststellung gerechtfertigt, daß die Ehe der Parteien sich zu einer vollen Lebensgeneinschaft entwickelt habe und durchaus harmonisch verlaufen sei, bis sich der Kläger der Zeugin zugewandt habe. Hach diesen Feststellungen, die als solche von der Revision weder mit Verfahrensrügen noch mit dem Hinweis auf die Verletzung von Denkgesetzen oder ErfahrungsSätzen angegriffen werden und die deshalb gemäß § 561 Ab3„ 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend sind, entbehren die Ausführungen der Revision, mit denen sie die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten zu bekämpfen sucht, der tatsächlichen Grundlage. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, hält auch im übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festge-stellt, von welchem Zeitpunkt an die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war. Eine solche Feststellung ist in 8 ✓ /1 < «■ der Regel für die Beantwortung der Präge, welche Umstünde zur Zerrüttung der Ehe geführt haben und welche bereite Ausdruck und Folge einer bereits bestehenden Zerrüttung waren, unentbehrlich. Bas Berufungsgericht ist aber ersichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger sich bereits endgültig von der Beklagten abgewandt hatte, als er ihr sein Verhältnis zu der Zeugin Mader eingestand'und bei • der Beklagten auf Scheidung der Ehe drängte. Jeden- • • falls kann den Ausführungen des Berufungsurteils entnommen werden, daß es den nach diesem Zeitpunkt liegenden Vorkommnissen keinen in3 Gewicht fallenden Einfluß mehr auf die Einstellung des Klägers zu seiner Ehe beigemessen hat. In Betracht kamen insoweit insbesondere der Streit in der ehelichen Wohnung am 8. November 1961 und der Auftritt der Beklagten in den Arbeitsräumen des Klägers in Frankfurt a.M. an 19® März 1962. Zu dem letzteren Zeitpunkt hatte der Klager bereits die Scheidungsklage erhoben und dabei beantragt, den Sühneternin zu erlassen, "da dessen Erfolglosigkeit mit Bestimmtheit vorauszusehen sei". In beiden Fällen hat das Berufungsgericht das - an sich ehewidrige - Verhalten der Beklagten als eine Reaktion auf die eheliche Untreue des Klägers gewertet; danach war es nicht geeignet, die Verantwortlichkeit dos Klägers für die Gefährdung und den schlicßlichen Verlust seiner ehelichen Gesinnung infolge seiner Zuwendung zu der Zeugin Mader zu mindern. Im übrigen hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß das Verhalten der Beklagten seit Herbst 1961 auf seine Einstellung zu seiner Ehe noch einen wesentlichen Einfluß gehabt habe; er will sich ja vielmehr schon vorher an eine eheliche Treupflicht nicht gebunden gefühlt haben. Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet hat, daß die Beklagte zur Ehe » stehe, und sie fortzusetzen bereit sei, ergeben im Zusammenhang mit den sonstigen Entscheidungsgründen, daß das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten ohne Rechteirrtum bejaht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Präge der Bindung des beklagten Ehegatten an die Ehe und seiner Bereitschaft, diese fortzusetzen, nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu beurteilen; dabei ist jedoch sein gesamtes Verhalten, soweit es Schlüsse auf diese Einstellung zuläßt, zu berücksichtigen. Daß aus dem Verhalten der Beklagten bis zu dem Zeitpunkt, in den sie von dem Verhältnis des Klägers zur Zeugin Madcr erfahren hatte, nichts gegen das Bestehen ihrer Bindung an die Ehe hergeleitet werden kann, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen, die das Berufungsgericht allgemein über die Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien getroffen hat. Aus dem späteren Verhalten der Beklagten, insbesondere au3 ihren Briefen an den Klüger vom 11. und 26. Oktober 1961 hat das Berufungsgericht das Bestreben der Beklagten entnommen, ihre Ehe zu retten (vgl. BU S. 11). Daß die Beklagte, um dieses Ziel zu erreichen, teilweise zu bedenklichen Mitteln gegriffen hat, steht der Feststellung, daß sie damit um den Fortbestand der Ehe kämpfen, also um jeden Preis an der Ehe fosthaltcn wollte, nicht entgegen. Ebenso wenig kann es als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht in dem von ihm gewürdigten Verhalten der Beklagten am 2o» Juni 1961, als sie sich bereit erklärt haben soll. dem Scheidungsverlangen des Klägers nachzugeben, keinen Beweis für das Pehlen ihrer Bindung an die Ehe erblickt hat. Das Berufungsgericht konnte mit Recht annehmen, daß diese Äußerung der Beklagten, die von ihr schon am gleichen Tage widerrufen wurde, keinen Schluß auf ihre Grundeinoteilung, wie sie in ihrem späteren Verhalten, namentlich in ihren Briefen vom 11. und 26. Oktober 1961 zu dem Ausdruck kam, zuließ. Um eine solche durch die Stimmung des Augenblicks bedingte Äußerung der Beklagten würde es sich auch bei der Erklärung handeln, die sie nach der Behauptung dos Klägers an 17« Januar 1964 beim Verlassen des Gerichtssaals abgegeben haben soll: "Es komme ihr nicht auf die Ehe, sondern auf das Prinzip an". Ein solcher nach der Behauptung des Klägers "lautstarker" also offenbar in der Erregung gefallener Satz, kann angesichts des sonstigen Verhaltens der Beklagten nicht als beweiskräftiges Anzeichen für das Pehlen ihrer Bindung gewertet werden, zu demal sein Sinn nicht eindeutig ist. Das Berufungsgericht konnte deshalb von einer Beweiserhebung darüber ohne Verfahx’ensverstoß absehen. Schließlich gibt auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es der Beachtlichkoit des V/iderspruchs der Beklagten nicht entgegenstcho, wenn sie möglicherweise auch aus Sorge um ihre künftige wirtschaftliche Existenz an der Ehe foothalte, zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Es steht im übrigen nicht fest, daß die Beklagte, v/as vom Kläger zu beweisen wäre, wesentlich aus diesem Beweggrund die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt. 11 - * Nach allem ist die Revision mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen. Ascher Raske Johannsen Dr. Graf von der Mühlen