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BGH · jy-zr 178/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jy-zr 178/63

Klägerin während der Verfolgung än Typhus erkrankt und seitdem Bazillenauoscheiderin geblieben sei« Er hat ferner ausgeführt, daß bei der Klägerin eine chronische Gallenblasenentzündung mit Steinbildung bestehe» die wahrscheinlich auf die Typhusinfektion zurückgehe. Die Entschädigungsbehörde hat das Gutachten des Vertrauensarztes durch den Facharzt für innere Krankheiten, Br« überprüfen lassen« Nach seiner Ansicht begründet die Typhusinfektion sowie die darauf beruhende Gallenblasenentzündung, möglicherweise mit Gallensteinen, nur eine M«d.E« von 30 #« Es hat ferner ein Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik der Universität eingeholt« Auf Grund dieser Beweisaufnahme hat es die Klage abgewiesen« Im Einklang mit dem Gutachten der genannten Klinik-hat es die Typhusinfektion nicht als verfolgungsbedingt angesehen. Aus diesem Grunde hat es den wegen der Gallenblasenentzündung angemessenen Satz von 30 v.H« für zutreffend angesehen« Es hat ferner den Hundertsatz und die Einstufung der Klägerin gebilligt« Pas Be-nifungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Einklang mit dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in die Typhusinfektion und das Ausscheiden von Typhusbazillen außer Betracht gelassen, weil nicht geklärt werden könne, v/ann die Typhusinfektion erfolgt sei. Auf Grund der Untersuchung der Klägerin in der North End Clinic im Jahre 1950 habe sich zwar herausgestellt, daß die Klägerin Typhuskeimträgerin'sei und irgendwann eine Typhusinfektion durchgemacht habe, diese Infektion könne aber vor, während und nach der Verfolgung bis zur Untersuchung im Jahre 1950 stattgefunden haben, so daß für den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Typhusinfektion keine Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Aus dieser Begründung ergibt sich, obwohl das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert hat, daß sich die Klägerin für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Freiheitsentziehung und Typhusinfektion nicht auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen kann. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es der Frage, wie es zu den Beschwerden der Klägerin im Jahre 1944 gekommen sei, nicht in geeigneter Weise, etwa durch Mitv/irkung des Vertrauensarztes in DflIBP, oder eines von der Universitätsklinik in geeigneter Weipe unterrichteten Konsulatsbeamten, naebgegangen sei. Das Berufungsgericht durfte also in diesem Zusammenhang aus dem Verhalten der Klägerin Schlüsse ziehen: Entweder hatte die Klägerin von einer Typhusinfektion überhaupt nichts bemerkt, was nach dem angeführten Gutachten nicht selten der Fall ist, dann konnte sie den Zeitpunkt der Infektion nicht nachträglich in das Jahr 1944 verlegen. Aus diesem Verhalten der Klägerin konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, daß nach dem Beweisergebnis keine Aussicht dafür bestehe, den Zeitpunkt der Typhusinfektion bestimmen zu können. Mit Hecht bemängelt dagegen die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzes der M.d.S. den im Gutachten der Universitäts- Daß die durch die Gallenblasenentztindung bedingte M.d.B. 30 v.H. ausmacht, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: "Eine weitergehende Erwerbsminderung beruht nicht auf der verfolgungsbedingten Gallenblasenentzündung, sondern auf dem kon- Eine auf diese weise hervorgerufene Verschlechterung der Cholecystitis ist also auf das konstitutionell entstandene Steinleiden zurückzuführen und kam ursächlich nicht mehr auf die Haft bezogen werden. Bei diesen Zusammenhängen durfte das Berufungsgericht aus Rechtsgründen die Ansicht der ärztlichen Gutachter, die Gallenblasenentzündung sei zwar auf die Verfolgung zurückzuführen, wegen des Einflusses nicht verfolgungsbedingter Ursachen sei dieses Leiden aber nur mit einer Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. Ist die Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten durch verfolgungsbedingte und durch nichtverfolgungsbedingte Leiden gemindert, so läßt sich regelmäßig das Ausmaß der verfolgungsbedingten H.d.S. nur richtig bestimmen, wenn zunächst die auf beiden Ursachen beruhende M.d.E. insgesamt festgestellt wird* Das hat der Senat in der RzW 1961, 67, Nr. 22 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit bestand kein innerer Zusammenhang zwischen dem verfolgungsbedingten Magenleiden und der späteren Granatsplitterverletzung« Auch in einem solchen Rail kann aber, wie in den Gründen dieser Entscheidung gesagt wird, der verfolgungsbedingte Umfang der H.d.E. nur von der gesamten M«d«E. Hieraus ergeben sich folgende Überlegungen: Bestand das nichtverfolgungsbedingte Steinleiden schon, als die Gallenblasenentzündung die Gesundheit der Klägerin noch weiter schädigte, so könnte es sein, daß die Gallenblasenentzündung das Gallensteinleiden in seiner Verl aufs t end enz ungünstig beeinflußt hat*, so daß von einer richtunggebenden Verschlimmerung (§3 Abs. 2 der 2. In diesem Falle käme es weiter darauf an, ob nach dem Stande der ärztlichen Erkenntnis gesagt werden kann, ob und wie diese Verschlimmerung eine wesentliche Mitursache für die ungünstige Weiterentwicklung der Gallenblasenentzündung abgegeben hat. Wäre bei der Bewertung der Ursachen für die Verschlimmerung der Gallenblasenentzündung die Verschlimmerung des Steinleidens von dieser Bedeutung, so müßte das bei der Schätzung der verfolgungsbedingten M.d.E. berücksichtigt werden, derart daß die Gallenblasenentzündung im ganzen Umfang und daneben das Gallensteinleiden im Ausmaß der Verschlimmerung zu bewerten wären. Kommt der Verschlimmerung des Steinleidens als Ursache für die ungünstige Entwicklung der Gallenblasenentzündung dagegen diese Bedeutung nicht zu, so dürfte die Gallenblasenentzündung nur mit einem geringeren Satz in die Schätzung der M.d.E. einbezogen werden. DV-BEG zu fragen sein, ob in der Gallenblasenentzündung eine wesentliche IJitursache für die Entstehung des Gallensteinleidens zu sehen ist* Ist diese Frage zu bejahen, so wäre für die Bemessung der verfolgungsbedingten M.d.E. unter Berücksichtigung des früher Gesagten sowohl das Steinleiden in ganzen wie auch die Gallenblasenentzündung zu berücksichtigen. Läßt sich jedoch nicht sagen, daß bei der Bewertung der Ursachen, die bei der Entstehung des Steinleidens zusammengewirkt haben, der Gallenblasenent-ztindung die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache zukommt, so wäre zu prüfen, ob die verfolgungsbedingte Gallenblasenentzündung das Gallensteinleiden in einem schätzbaren Umfang mitverursacht hat (§34 BEG). Da jedoch in diesem Falle die Gallenblasenentzündung keine wesentliche Mitursache für die Entstehung des Gallensteinleidens abgegeben hat, so ist es nicht angebracht, die mit dem Steinleiden zusammenhängende Verschlechterung der Gallenblasenentzündung den verfolgungsbedingten Ursachen zuzurechnen.

Zitierte Normen: § 28 BEG § 286 ZPO § 34 BEG
GallenblasenentzündungBerufungsgerichtTyphusinfektionGutachtenStuttgartZusammenhangKlägerinLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2522 061	'
Nachschlagewerk;	j a
Amtliche Sammlung: nein
BE6 §§ 28, 34;	2.	DV-BJEß	§§	3, 4
Zur Frage der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem Falle, in dem sich ein verfolgungsbedingtes Leiden und ein anlagebedingtes Leiden wechselseitig beeinflußt haben«
BGH, ürt. v. 18. März 1964	_	jy	zr 178/63 -
OLG Stuttgart LG Stuttgart
 Verkündet am 18« März 1964 Hoeppe9 Justizangestellte als Urkundsbeamter “der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem fintschädigungsrechtsstreit
 der Frau Eva R flHHHBHHP ,
MiflBB, USA,
Klägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt flÜp in
 gegen das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch da3 Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johonnsen, rfüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1962 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die im Jahre 1917 oder 1913 in Lfll geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie« Nach der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen wurde sie im Ghetto von L^P, gegen Ende des Krieges in mehreren Konzentrationslagern festgehalten«
Die Klägerin fordert Entschädigung wegen Schadens an ihrer Gesundheit« Zur Begründung des Anspruchs hat sie vorgetragen, daß sie bis zu dem Beginn der Verfolgung gesund gewesen sei« Während der Ghettohaft habe sie als Krankenschwester in einer Infektionsabteilung des Ghettokrankenhauses arbeiten müssen« Sie hat ferner angegeben, daß sie beim Transport von Auschwitz nach Freiberg in Sachsen im Sommer 1944 unter Mattigkeit, Fieber*und Kopfschmerzen gelitten habe« Im Jahre 1949 sei sie in Stuttgart von einer heftigen Gallenblasenkolik befallen worden« Nach ihrer Auswanderung nach den Vereinigten Staaten im April 1950 habe sie sich wegen ihres Gallenleidens wieder in ärztliche Behandlung begeben müssen« Dabei sei festgestellt worden, daß sie Typhuskeimträgerin sei« Infolgedessen sei es ihr nicht erlaubt, als Krankenschwester, Hausgehilfin oder beim Vertrieb von Lebensmitteln tätig zu sein und dadurch die wirtschaftliche Lager ihrer Familie zu verbessern«
Die Entschädigungsbehörde hat ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Fpp) in DflB eingeholt« Der genannte Sachverständige hat angenommen, daß die
 
Klägerin während der Verfolgung än Typhus erkrankt und seitdem Bazillenauoscheiderin geblieben sei« Er hat ferner ausgeführt, daß bei der Klägerin eine chronische Gallenblasenentzündung mit Steinbildung bestehe» die wahrscheinlich auf die Typhusinfektion zurückgehe. Weitere krankhafte Befunde, wie sie die Klägerin behauptet hatte, hat der Gutachter nicht festgestellt« Er hat die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 v« H. veranschlagt«
Die Entschädigungsbehörde hat das Gutachten des Vertrauensarztes durch den Facharzt für innere Krankheiten, Br«	überprüfen	lassen«	Nach	seiner
 Ansicht begründet die Typhusinfektion sowie die darauf beruhende Gallenblasenentzündung, möglicherweise mit Gallensteinen, nur eine M«d.E« von 30 #«
Bie Entschädigungsbehörde hat sich dem Gutachten des Facharztes Br« BflH^ angeschlossen« Sie hat der Klägerin Kapitalentschädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten M«d«E« von 30 tf, einem Hundertsatz von 30 und bei Gleichstellung mit einem Beamten des mittleren Bienstes gewährt« Bie Eutschä-digungsbehörde hat ferner empfohlen, daß die Klägerin eine Gallenblasenoperation vornehmen lasse«
Biesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen, weil der verfolgungsbedingte Grad der Hinderung der Erwerbsfähigkeit zu gering bemessen worden sei, der Hundertsatz ihren wirtschaftlichen und Familienverhältnissen nicht entspreche und sie einem Beamten des gehobenen Bienstes gleichzustellen sei«
{
 
Pas Landgericht hat die Krankenblätter des Krankenhauues	in	dem	die	Klägerin 19.46
behandelt worden war, beigezogen, es hat auch die bei der israelitischen Kultusvereinigung aufgezeichneten Untersuchungsbefunde aus dem Jahre 1948 verwertet. Es hat ferner ein Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik der Universität
 eingeholt« Auf Grund dieser Beweisaufnahme hat es die Klage abgewiesen« Im Einklang mit dem Gutachten der genannten Klinik-hat es die Typhusinfektion nicht als verfolgungsbedingt angesehen. Aus diesem Grunde hat es den wegen der Gallenblasenentzündung angemessenen Satz von 30 v.H« für zutreffend angesehen« Es hat ferner den Hundertsatz und die Einstufung der Klägerin gebilligt« Pas Be-nifungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Bas beklagte Land hat mitgeteilt, daß es sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
1.	Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht die verfolgungsbedingte M.d.E. nicht höher als 30 v.H« geschätzt« Für die Bemessung dieses Satzes hat es im
 
Einklang mit dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in	die	Typhusinfektion
 und das Ausscheiden von Typhusbazillen außer Betracht gelassen, weil nicht geklärt werden könne, v/ann die Typhusinfektion erfolgt sei. Auf Grund der Untersuchung der Klägerin in der North End Clinic im Jahre 1950 habe sich zwar herausgestellt, daß die Klägerin Typhuskeimträgerin'sei und irgendwann eine Typhusinfektion durchgemacht habe, diese Infektion könne aber vor, während und nach der Verfolgung bis zur Untersuchung im Jahre 1950 stattgefunden haben, so daß für den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Typhusinfektion keine Wahrscheinlichkeit gegeben sei.
Für eine Infektion während der Zeit der Freiheitsentziehung spreche auch nicht, was die Klägerin über ihre Erkrankung im Jahre 1944 vorgetragen habe. Abgesehen davon, daß die Klägerin diese Krankheit erstmals im Jahre 1957 erwähnt und beschrieben habe, weise das von ihr geschilderte Krankheitsbild nicht auf eine Typhuserkrankung, sondern auf eine Gallenblasenentzündung hin.
2.	Aus dieser Begründung ergibt sich, obwohl das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert hat, daß sich die Klägerin für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Freiheitsentziehung und Typhusinfektion nicht auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen kann. V/ie in $ 1 der 2.DV-BEG gesagt v/ird, erstreckt sich die Vermutung auf den adäquat-ursächlichen Zusammenhang zwischen
 
der Freiheitsentziehung als Gewaltmaßnabme und der "seinerzeit eingetretenen Schädigung", Das bedeutet also, daß die konkreten Beschwerden, unter denen die Klägerin während ihrer Haft im Jahre 1944 gelitten haben will, als durch die Freiheitsentziehung verursacht anzusehen sind. Außerhalb der Tragweite der Vermutung liegt es, welche Schlüsse der Arzt aus dem Beschwerdebild zieht und welche Krankheit er danach diagnostiziert (vgl. BGH RzW 1963, 170, Nr. 15).
Die erwähnte gesetzliche Vermutung ist also ohne rechtliche Bedeutung für die Frage, ob die Beschwerden, unter denen die Klägerin damals gelitten haben will, für eine Typhuserkrankung oder, wie dies die ärztlichen Gutachter der Universitätsklinik angenommen haben, für eine GallenblasenentzUodung sprechen.
3.	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es der Frage, wie es zu den Beschwerden der Klägerin im Jahre 1944 gekommen sei, nicht in geeigneter Weise, etwa durch Mitv/irkung des Vertrauensarztes in DflIBP, oder eines von der Universitätsklinik in geeigneter Weipe unterrichteten Konsulatsbeamten, naebgegangen sei. Hierzu sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, weil in dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik
 über ihre Beschwerden im Jahre 1944 "durch entsprechen de anamnestisebe Fragen zu fundieren*1. Br st durch Erhebung der Vorgeschichte der Krankheit hätten die
 bemängelt worden sei, daß es der Vertrauens-Ffl^ versäumt habe, die Angaben der Klägerin
 arzt Dr. F{
ärztlichen Gutachter einwandfrei festeteilen können, ob die Klägerin 1944 an einer Typhusinfektion erkrankt
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war oder nicht.
Daß das Berufungsgericht diese Anregung nicht aufgegriffen hat, ist verfahrensrecbtlich (§ 176 Abs.t BEG) nicht zu beanstanden. Wie der Senat schon oft betont hat, hat der Tatrichter Uber Umfang und Richtung )
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der Sachaufklärung nach den Umständen des Einzelfalles | zu bestimmen. Hier bat das Berufungsgericht, ohne daß 1 ein Verfabrensverstoß zu erkennen war, angenommen, daß nicht mehr geklärt werden könne, wann die Typbusinfektion erfolgt sei. Hierzu hat der Berufungsrichter i ausgofUbrt, daß die Klägerin weder bei ihrem Kranken- | bausauf enthalt in H0MBB 1946, noch bei der IRO-Untersuchung 1948, die zur Anlage der Medical Examination Card geführt hatte, noch bei ihrem Aufenthalt in der Landesfrauenklinik Stuttgart 1949 irgendetwas von ?in*r früheren Typhus er kr an kung angegeben habe, ssr ot
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nachdem die Typhuskeimausscbeidung festgestellt worden sei, habe sie behauptet, sich eine Infektion im August 1944 zugezogen zu haben.
Die Revision ist der Ansicht, mit diesen Erwägungen hätte:das Berufungsgericht die Notwendigkeit, die Anamnese der von der Klägerin behaupteten Erkrankung weiter aufzuklären, nicht verneinen dürfen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision behauptete Denkfehler liegt nicht vor. Auch wenn die Klägerin bei den erwähnten Krankenbausaufenthalten und Untersuchungen noch nicht infiziert war oder nicht wußte, daß sie von einer früheren Infektion her Typhuskoira-
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trägerin war, hätte sie bei der jeweiligen Aufnahme der Vorgeschichten ihrer Krankheiten, besonders als Krankenschwester, frühere Krankheiten vollständig angeben müssen. Sine Erkrankung, die nach ihrer Behauptung im Entschädigungsverfahren von einigen Mitverfolgten als typhusverdächtig hingestellt worden war, hätte sie nicht unerwähnt lassen dürfen, wobei es ohne jede Bedeutung ist, wie die Typhusfälle damals entschädigungsrechtlich behandelt wurden. Das Berufungsgericht durfte also in diesem Zusammenhang aus dem Verhalten der Klägerin Schlüsse ziehen: Entweder hatte die Klägerin von einer Typhusinfektion überhaupt nichts bemerkt, was nach dem angeführten Gutachten nicht selten der Fall ist, dann konnte sie den Zeitpunkt der Infektion nicht nachträglich in das Jahr 1944 verlegen. Hatte dagegen die Typhusinfektion merkliche Beschwerden hervorgerufen, dann hätte die Klägerin nach Lage der Sache bei den aufgeführten Untersuchungen darauf hinweisen müssen. Aus diesem Verhalten der Klägerin konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, daß nach dem Beweisergebnis keine Aussicht dafür bestehe, den Zeitpunkt der Typhusinfektion bestimmen zu können. Bei dieser Verfahrenslage ist keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht von einer weiteren Beweisaufnahme zur Ergänzung der Anamnese abgesehen hat.
4.	Mit Hecht bemängelt dagegen die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzes der M.d.S. den im Gutachten der Universitäts-
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klinik TfBBV angedeuteten Zusammenhang zwischen chronischer Gallenblasenentzündung (cholecystitis) und dem Gallensteinleiden (cholelithias) nicht ausreichend gewürdigt habe (§ 286 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Festsetzung des Hundertsatzes enthalten auch sachlich-rechtliche Bechtsirrtümer.
Daß die durch die Gallenblasenentztindung bedingte M.d.B. 30 v.H. ausmacht, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: "Eine weitergehende Erwerbsminderung beruht nicht auf der verfolgungsbedingten Gallenblasenentzündung, sondern auf dem kon-
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stitutionell entstandenen, also verfolgungsunabhängigen Steinleiden, über die Zusammenhänge zwischen den beiden Leiden wird in dem erwähnten Gutachten folgendes gesagt: "Die Cholecystitis kann mit Wahrscheinlichkeit als Verfolgungsleiden angesehen werden. Die hierdurch entstandene Erwerbsminderung schätzen wir auf 30 $£ ... Eine weitergehende Erwerbsminderung ist nicht mehr mit den Verfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang zu bringen, ist vielmehr konstitutionell bedingt. Auf Grund ihrer Veranlagung (Adipositas) neigt Frau B. zur Gallensteinbildung, wodurch wiederum die Cholecystitis unterhalten wird. Eine auf diese weise hervorgerufene Verschlechterung der Cholecystitis ist also auf das konstitutionell entstandene Steinleiden zurückzuführen und kam ursächlich nicht mehr auf die Haft bezogen werden. Dm diesen circulus vitiosus zu unterbrechen, ist bei Frau B. eine Operation dringend angezeigt.”
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Dieser Hinweis auf den circulus vitiosus kann nur so verstanden werden, daß die Gallenblasenent-ziindung das konstitutionell entstandene Steinleiden ungünstig beeinflußt und dieses wiederum einen nachteiligen Einfluß auf die Gallenblasenerkrankung ausübt.
Bei diesen Zusammenhängen durfte das Berufungsgericht aus Rechtsgründen die Ansicht der ärztlichen Gutachter, die Gallenblasenentzündung sei zwar auf die Verfolgung zurückzuführen, wegen des Einflusses nicht verfolgungsbedingter Ursachen sei dieses Leiden aber nur mit einer Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. zu bewerten, seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.
Ist die Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten durch verfolgungsbedingte und durch nichtverfolgungsbedingte Leiden gemindert, so läßt sich regelmäßig das Ausmaß der verfolgungsbedingten H.d.S. nur richtig bestimmen, wenn zunächst die auf beiden Ursachen beruhende M.d.E. insgesamt festgestellt wird* Das hat der Senat in der RzW 1961, 67, Nr. 22 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit bestand kein innerer Zusammenhang zwischen dem verfolgungsbedingten Magenleiden und der späteren Granatsplitterverletzung« Auch in einem solchen Rail kann aber, wie in den Gründen dieser Entscheidung gesagt wird, der verfolgungsbedingte Umfang der H.d.E. nur von der gesamten M«d«E. her richtig geschätzt werden. Diese Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn, wie hier, verfolgungsbedingte und nichtverfolgungsbedingte Leiden wechselseitig aufeinander
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einv/irken. Baß diese Leiden sogar dasselbe Organ befallen haben, ist, für sich gesehen, nicht ausschlaggebend, und zwar schon deshalb nicht, weil solche wechselseitigen Einwirkungen auch zwischen Krankheiten, die nicht dasselbe Organ betreffen, Vorkommen können.
iSrst dann, wenn die insgesamt vorliegende Beeinträchtigung der Srwerbsföhigkeit festgestellt worden ist, kann mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen geschätzt werden, welcher Anteil auf die durch die Verfolgung hervorgerufene Schädigung entfällt.
Bei den hiernach erforderlichen Schätzungen müssen jedoch soweit wie möglich die Hechtsgedanken, die den §§ 3 und 4 der 2. DV-BEG zugrunde liegen, berücksichtigt werden.
Hieraus ergeben sich folgende Überlegungen: Bestand das nichtverfolgungsbedingte Steinleiden schon, als die Gallenblasenentzündung die Gesundheit der Klägerin noch weiter schädigte, so könnte es sein, daß die Gallenblasenentzündung das Gallensteinleiden in seiner Verl aufs t end enz ungünstig beeinflußt hat*, so daß von einer richtunggebenden Verschlimmerung (§3 Abs. 2 der 2. DV-BBG) des Steinleidens auszugehen wäre. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Bestehen eines Leidens gesprochen werden kann, hat sich der Senat in den Rz\7 1963, 170 Hr. 15 und HzW 1964, 215 Hr. 14 abgedruckten Entscheidungen geäußert. Auf diese beiden Urteile kann hier verwiesen werden.
Ist das Gallensteinleiden nach § 3 aaO in seinem ganzen Umfang als verfolgungsbedingtes Leiden anzusehen,
 
so muß der auf diesem Steinleiden beruhende ungünstige Einfluß auf die Gal1enblasenentZündung ebenfalls der Verfolgung zugerechnet werden. In diesem Falle wäre die auf beiden Leiden beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Einschränkung als verfolgungsbedingt anzusehen.
Anders wäre es möglicherweise, wenn das Gallensteinleiden durch die verfolgungsbedingte Gallenblasenentzündung nur abgrenzbar verschlimmert worden ist. In diesem Falle käme es weiter darauf an, ob nach dem Stande der ärztlichen Erkenntnis gesagt werden kann, ob und wie diese Verschlimmerung eine wesentliche Mitursache für die ungünstige Weiterentwicklung der Gallenblasenentzündung abgegeben hat. Wäre bei der Bewertung der Ursachen für die Verschlimmerung der Gallenblasenentzündung die Verschlimmerung des Steinleidens von dieser Bedeutung, so müßte das bei der Schätzung der verfolgungsbedingten M.d.E. berücksichtigt werden, derart daß die Gallenblasenentzündung im ganzen Umfang und daneben das Gallensteinleiden im Ausmaß der Verschlimmerung zu bewerten wären.
Kommt der Verschlimmerung des Steinleidens als Ursache für die ungünstige Entwicklung der Gallenblasenentzündung dagegen diese Bedeutung nicht zu, so dürfte die Gallenblasenentzündung nur mit einem geringeren Satz in die Schätzung der M.d.E. einbezogen werden.
Ist dagegen nicht anzunehmen, daß das Steinlei-den schon bestand, als die Gallenblasenentzündung ein
 
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trat, so würde nach § 4 der 2. DV-BEG zu fragen sein, ob in der Gallenblasenentzündung eine wesentliche IJitursache für die Entstehung des Gallensteinleidens zu sehen ist* Ist diese Frage zu bejahen, so wäre für die Bemessung der verfolgungsbedingten M.d.E. unter Berücksichtigung des früher Gesagten sowohl das Steinleiden in ganzen wie auch die Gallenblasenentzündung zu berücksichtigen. Da das Steinleiden im ganzen einzubeziehen ist, so müßte auch die darauf beruhende Verschlimmerung der Gallenblasenentzündung die M.d.E. erhöhen.
Läßt sich jedoch nicht sagen, daß bei der Bewertung der Ursachen, die bei der Entstehung des Steinleidens zusammengewirkt haben, der Gallenblasenent-ztindung die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache zukommt, so wäre zu prüfen, ob die verfolgungsbedingte Gallenblasenentzündung das Gallensteinleiden in einem schätzbaren Umfang mitverursacht hat (§34 BEG). Ist das anzunehmen, so wäre die auf dem Steinleiden beruhende M.d.E. im verfolgungsbedingten Ausmaß neben der auf der Gallenblasenentzündung beruhenden M.d.E. zu berücksichtigen. Da jedoch in diesem Falle die Gallenblasenentzündung keine wesentliche Mitursache für die Entstehung des Gallensteinleidens abgegeben hat, so ist es nicht angebracht, die mit dem Steinleiden zusammenhängende Verschlechterung der Gallenblasenentzündung den verfolgungsbedingten Ursachen zuzurechnen. Die Gallenblasenentzündung könnte also dann nicht im ganzen Umfang als verfolgungsbedingt angesehen werden. Anders wäre es nur, wenn der als verfolgungsbedingt anzusehende
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Anteil des Steinleidens gerade für die ungünstige Entwicklung der Gallenblasenentzündung verantwortlich gemacht werden könnte. In diesem Falle müßte die Gallenblasenentzündung im ganzen Umfange als verfolgungsbedingt anzusehen sein.
Diese rechtlichen Gesichtspunkte hätten im Hinblick auf die wechselseitige Beeinflussung der genannten Leiden bei der Schätzung der verfolgungsbedingten M.d.E. berücksichtigt werden müssen, soweit dies nach dem Stande der ärztlichen Erkenntnisse überhaupt möglich ist. Zweckmäßig wäre in einem derartigen Falle die Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vor Gericht, weil auf diesem Wege die Sachverständigen mit den bei der Schätzung zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkten am besten vertraut gemacht werden können.
 
Unter flen erörterten Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht das Gutachten der medizinischen Universitätsklinik in	nicht gewürdigt«	Bas
 hat die Revision mit Recht gerügt. Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Wüstenberg	Br. Loewenheim