* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 178/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 178/62

Personen, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht erfüllen, sind auch nicht berechtigt, Leistlingen aus dem Härtefonds nach § 171 BEG in Anspruch zu nehmen* Der Kläger hat beantragt, ihm mit Rücksicht auf die von ihm durch die nationalsozialistische Verfolgung erlittenen erheblichen Schäden einen Härteausgleich zu gewähren. Das beklagte Land hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht aus Gründen des Glaubens, sondern wegen seiner Nationalität verfolgt worden sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Härteausgleich sömit nicht gegeben seien. Es hat die Auffassung vertreten, daß zwar der Kläger aus den Gründen de3 § 1 BEG verfolgt worden sei, jedoch die Gewährung eines Härteaus-gloichs an ihn ausscheide, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG Verfolgte fremder Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in einem Lande, zu dem die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhalte, von der Entschädigung nach dem Bundos-entSchädigungsgesetz ausgeschlossen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat das beklagte Land erklärt, es gehe nunmehr davon aus, daß der Kläger auch aus Glaubensgründen verfolgt worden sei; die ablehnende Entscheidung werde auch nicht auf das Pehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG gestützt, sondern darauf, daß der Kläger in einem Lance wohne, zu dem die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhalte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Bescheides* Mit der Revision erstrebt der Kläger, abweichend von seinen in den Vorinstanzen gestellten Anträgen, nicht mehr die Verurteilung zu bestimmten Leistungen, sondern. 1. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Kläger auch aus Gründen des Glaubens verfolgt worden ist, seine Schädigung al30 auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zu?:ückzuführen ist. Es ist ferner der Auffassung des beklagten Landes beigetreten, daß nicht schon das Fehlen der allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG zur Versagung eines Härteausgleichs führen müsse. Auch sei der Kläger nicht aus dem Reichsgebiet ausgewandert, sondern in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückgekehrt. Er erfülle somit nicht die allgemeinen WohnsitzvoraussetZungen des § 8 BErgG, von denen nach § 79 dieses Gesetzes die Gewährung eines Härto-ausgleichs abhängig gev/esen sei. 2. Bie Angriffe der Revision, die die diplomatische Klausel für verfassungswidrig und ihre Anwendung im Rahnen des § 171 BEG für unsachlich und willkürlich hält, greifen nicht durch, weil die angcfochten* Entscheidung aus anderen Erwägungen im Ergebnis zu billigen ist. a) Bio Entscheidung der Entschädigungsbehörde über die Gewährung oder Ablehnung eines Härteausglcichs nach § 171 BEG ist, wie der Wortlaut dieser Bestimmung erkennen läßt, eine ErmessensentScheidung. Nach § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG hat daher das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entcchü-digungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. b) Der erkennende Senat hat bereits in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 19» September 1962 - IV ZB 199/62 - ausgesprochen, daß Personen, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht erfüllen, auch nicht berechtigt sind, Zahlungen aus dem Härtefonds nach § 171 BEG zu verlangen. treffen, bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Personen, die die Anspruchsvorauosetzungcn der §§ 4, 150, 160 BEG nicht erfüllen. Daraus ist zu folgern, daß außerhalb des Rahmens einer solchen Globalregelung ein Härtcausgloich nur für Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, in Betracht kommt. Nach dieser Stellungnahme ist der Bundesregierung die Ermächtigung gegeben worden, Globalvereinbarungen mit bestimmten Verfolgtengruppon in den Pallen abzuschließen, in denen auch auf Grund der bisherigen Regelung des § 171 ein Härteausgleich nicht gewährt werden könnte. die sich aus Menschen zusammenoetzen, weiche der Ausschuß für entschädigungsberechtigt halte, ^denen aber nach dem Wortlaut des geltenden Gesetzes keine Entschädigung gewährt werden könne. Sein Aufenthalt im DP-Lager war nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur vorübergehender Natur, so daß dieser Aufenthalt, unabhängig von der Vorschrift des § 4 Abs.3 BEG, nicht als dauernder angesehen werden kann. Der Kläger erfüllte auch keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 US-EG oder des § 8 BtrgC so daß eine Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung nach Art. Ill Nr. 1 ÄndG ausscheidet. Der Kläger ist somit nicht berechtigt, die Gewährung eines Härteausgleichs zu verlangen.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 97 ZPO
GewährungLandVoraussetzungGesetzBEGPersonKlägerErmächtigungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Ja
 nein
BEG §§ 4, 150, 160, 171, 239 '
Personen, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht erfüllen, sind auch nicht berechtigt, Leistlingen aus dem Härtefonds nach § 171 BEG in Anspruch zu nehmen*
BßH, Art. v. 28. November 1962- IV ZR 178/62 - OIÄ Düsseldorf 7	LG	Lu.ssciu.ori
IV ZR 178/62
Verkündet am 28. November 1962 ■If, Just.-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des katholischen Geistlichen Ludwig POM, StflBB Nr. 8,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und katholischer Geistlicher. Er wurde am flh Januar 1940 in PMHh wo er als Geistlicher tätig war, von der Geheimen Staatspolizei verhaftet. In der Folgezeit wurde er in verschiedenen Konzentrationslagern, zuletzt in	festgchaltcn.
Am 29o April 1945 wurde er befreit. Nach der Befreiung war er als Geistlicher im DP-Lager AflBHBt tätig. Am 7» November 1946 kehrte er nach Polen zurück. Dort ist er jetzt als . Pfarrer in PflMl tätig.
Der Kläger hat beantragt, ihm mit Rücksicht auf die von ihm durch die nationalsozialistische Verfolgung erlittenen erheblichen Schäden einen Härteausgleich zu gewähren.
Das beklagte Land hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht aus Gründen des Glaubens, sondern wegen seiner Nationalität verfolgt worden sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Härteausgleich sömit nicht gegeben seien.
Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, die katholischen Geistlichen seien allein aus religiösen Gründen vei'folgt worden. Es müsse ferner berücksichtigt werden, daß er seine Entschädigungsansprüche durch die rückwirkende Änderung des Entschädigungsgesetzes verloren habe. Nach dem Bundesergänzungsgesetz würde er HaftentSchädigung und vollen Ersatz seines Gesundheitsschadens erhalten haben. Er sei infolge seiner Gesundheitsschäden zu 66 $> erwerbsunfähig, habe außerdem einen großen Vermögensschaden erlitten und
 
beziehe ein Einkommen, das weit unter dem allgemeinen Lebensstandard liege.
Der Kläger hat beamtragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm im Wege des Härteausgleichs zu gewähren
1.	wegen seiner verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden ein Heilverfahren und
2.	eine Beihilfe zu dem Lebensunterhalt.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß zwar der Kläger aus den Gründen de3 § 1 BEG verfolgt worden sei, jedoch die Gewährung eines Härteaus-gloichs an ihn ausscheide, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG Verfolgte fremder Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in einem Lande, zu dem die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhalte, von der Entschädigung nach dem Bundos-entSchädigungsgesetz ausgeschlossen seien.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat das beklagte Land erklärt, es gehe nunmehr davon aus, daß der Kläger auch aus Glaubensgründen verfolgt worden sei; die ablehnende Entscheidung werde auch nicht auf das Pehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG gestützt, sondern darauf, daß der Kläger in einem Lance wohne, zu dem die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhalte.
Das Oberlandesgöricht hat die Berufung zurückgewiesen.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Bescheides*
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
Mit der Revision erstrebt der Kläger, abweichend von seinen in den Vorinstanzen gestellten Anträgen, nicht mehr die Verurteilung zu bestimmten Leistungen, sondern. nur die Aufhebung des ablehnenden Bescheides. Dieser Antrag i3t zwar in den Vorinstanzen nicht ausdrücklich gestellt worden. In den früher gestellten Leistungsanträgen war jedoch der Antrag, den jegliche Leistungen ablehnenden Bescheid auf zuliebe mitenthalten. Eine - in der Revisionsinstanz unzulässige -Klageänderung liegt somit nicht vor. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist aber unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Kläger auch aus Gründen des Glaubens verfolgt worden ist, seine Schädigung al30 auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zu?:ückzuführen ist. Es ist ferner der Auffassung des beklagten Landes beigetreten, daß nicht schon das Fehlen der allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG zur Versagung eines Härteausgleichs führen müsse. Darin, daß das beklagte Land die diplomatische Klausel” im Rahmen dos § 171 BEG angewendet hat, hat das Berufungsgericht keinen
 
Ermessensfehler im Sinne des § 211 BEG erblickt. Nach seiner Auffassung ist es zulässig, im Kähmen einer in das Ermessen des beklagten Landes gestellten Entscheidung Uber Ausgleichsleistungen politischen Erwägungen Spielraum zu geben. Auch liege, so führt das Berufungsgericht weiter aus, eine besondere Härte nicht etwa deshalb vor, weil dem Kläger durch das Bundesentschädigungsgesetz Ansprüche entzogen worden seien. Biese Voraussetzung sei nicht gegeben. Ber Kläger habe im Reichsgebiet weder einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt gehabt. Sein Aufenthalt im BP-lager sei nur vorübergehend gewesen. Auch sei der Kläger nicht aus dem Reichsgebiet ausgewandert, sondern in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückgekehrt. Er erfülle somit nicht die allgemeinen WohnsitzvoraussetZungen des § 8 BErgG, von denen nach § 79 dieses Gesetzes die Gewährung eines Härto-ausgleichs abhängig gev/esen sei.
2. Bie Angriffe der Revision, die die diplomatische Klausel für verfassungswidrig und ihre Anwendung im Rahnen des § 171 BEG für unsachlich und willkürlich hält, greifen nicht durch, weil die angcfochten* Entscheidung aus anderen Erwägungen im Ergebnis zu billigen ist.
a)	Bio Entscheidung der Entschädigungsbehörde über die Gewährung oder Ablehnung eines Härteausglcichs nach § 171 BEG ist, wie der Wortlaut dieser Bestimmung erkennen läßt, eine ErmessensentScheidung. Nach § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG hat daher das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entcchü-digungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
 
/
Die Prüfling, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, erstreckt sich auch auf die Präge, ob die Entschädigungsbehörde die Voraussetzungen einer Ermes-sensausübung zu Recht bejaht oder verneint hat. Das Entschädigungsgericht ist daher nicht gehindert, diese Voraussetzungen auch dann zu verneinen, v/enn die Entcchädigungo-behörde sie bejaht hat. Liegen die Voraussetzungen für eine solche Ermessensausübung nicht vor und fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage hierfür, so kommt es darauf, ob die für eine Ablehnung maßgebenden Erwägungen dem mit der gesetzlichen Ermächtigung verfolgten Zweck widersprechen, nicht mehr an. Folglich ist eine nach § 171 BEG ergangene ablehnende Entscheidung der Entschädigungsbehörde zu billigen, wenn es an der gesetzlichen Grundlage für die Gewährung eines Kärteausgloichs fehlt. Dies ist beim Kläger der Fall.
b)	Der erkennende Senat hat bereits in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 19» September 1962 - IV ZB 199/62 - ausgesprochen, daß Personen, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht erfüllen, auch nicht berechtigt sind, Zahlungen aus dem Härtefonds nach § 171 BEG zu verlangen. Dies ergibt sich, wie in der Entscheidung ausgeführt ist, aus der Systematik des Gesetzes und insbesondere aus der Vorschrift des § 239 BEG. Der Gesetzgeber wollte nur diejenigen Personen entschädigen, welche eine der vorerwähnten Voraussetzungen erfüllen. Soweit andere Personen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind, hat der Gesetzgeber gemäß § 239 BEG die Bundesrepublik ermächtigt, mit solchen Personengruppen Globalrege-
-7 -
lungen über die Gewährung von Leistungen im Wege dos Härtc-ausgleichs zu treffen. Auf Grund dieser Regelung können aber Einzelpersonen Leistungen aus dem Härtefonfs nicht in Anspruch nehmen. An dieser Auffassung, die auch von Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG § 171 Anm, 3 geteilt wird (a.A. van Dam/Loos, BEG § 171 Anm. 9 a), hält der Senat fest. Sie wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. § 79 des Regierungsentwürfe, der dem § 171 BEG ent-spricht, brachte zwar gegenüber der*in § 79 BErgG getroffc-nen Regelung insofern eine Verbesserung, als die Leistungen nicht mehr grundsätzlich davon abhängig sein sollten, daß die Geschädigten die allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 3 BErgG erfüllten. In der Amtlichen Begründung des Regierungsentv/urfs (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucks. 1949 S. 186) ist dazu ausgeführt, die Bestimmung sei so gefaßt worden, daß sie den EntSchädigungsbehörden die Möglichkeit biete, jedem, wie auch immer gearteten Härtc-fall, gerecht zu werden. Aus dieser Begründung kann aber nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber schlechthin von den in den Bestimmungen der §§ 4, 150, 160 BEG normierten Anspruchsvoraussetzungen absehen wollte. Die gegenteilige Auffassung ergibt sich vielmehr aus der Entstehungsgeschichte des § 239 BEG. Der Regierungsentwurf hatte diese Vorschrift noch nicht enthalten. Sie wurde erst vom Wiedergutmachungsausschuß des Deutschen Bundestages als Absatz 5 des § 171 BEG vorgeschlagen (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucks. 2382). Die Regelung wurde dann zunächst als § 238 a, später als § 239 - ergänzt durch Satz 2 - in das Gesetz übernommen. Die hier der Bundesregierung erteilte Ermächtigung, mit Bersonengruppen Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu
/
/
 
treffen, bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Personen, die die Anspruchsvorauosetzungcn der §§ 4, 150, 160 BEG nicht erfüllen. Daraus ist zu folgern, daß außerhalb des Rahmens einer solchen Globalregelung ein Härtcausgloich nur für Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, in Betracht kommt. Dies geht auch aus der Stellungnahme dos Vorsitzenden des Ausschusses für Prägen der Y/iedergutmachung des Deutschen Bundestages, des Abgeordneten Dr. Greve, zu § 171 Abs. 5 in seinem schriftlichen Bericht (S. 13 der BT-Drucks. 2382) hervor. Nach dieser Stellungnahme ist der Bundesregierung die Ermächtigung gegeben worden, Globalvereinbarungen mit bestimmten Verfolgtengruppon in den Pallen abzuschließen, in denen auch auf Grund der bisherigen Regelung des § 171 ein Härteausgleich nicht gewährt werden könnte. Dazu hat der Abgeordnete Dr. Greve in der 147.Sitzung ucs Deutschen Bundestages vom 6. Juni 1956 noch ausgeführt, daß bei der der Bundesregierung nach § 238 a des Gesetzes zu erteilenden Ermächtigung an Personengruppen gedacht sei. die sich aus Menschen zusammenoetzen, weiche der Ausschuß für entschädigungsberechtigt halte, ^denen aber nach dem Wortlaut des geltenden Gesetzes keine Entschädigung gewährt werden könne.
Nach allem kann außerhalb des Rahmens einer nach § 239 BEG getroffenen Globalregelung ein Härteausgleich nur denjenigen Personen gewährt werden, die eine der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150, 160 BEG erfüllen.
c)	Der Kläger erfüllt keine der AnspruchsvoraussetZungen der §§ 4, 150, 160 BEG. Er hatte im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 weder Y/ohnsitz noch dauern-
 
den Aufenthalt. Sein Aufenthalt im DP-Lager war nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur vorübergehender Natur, so daß dieser Aufenthalt, unabhängig von der Vorschrift des § 4 Abs. 3 BEG, nicht als dauernder angesehen werden kann. Der Kläger erfüllte auch keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 US-EG oder des § 8 BtrgC so daß eine Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung nach Art. Ill Nr. 1 ÄndG ausscheidet.
#
Der Kläger ist somit nicht berechtigt, die Gewährung eines Härteausgleichs zu verlangen. Die Entschädigungsbehörde hat deshalb im Ergebnis Zutreffend die Gewährung eines solchen Ausgleichs abgelehnt.
Die Revision muß daher mif der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Ascher	Raske	Johannsen